Fahrtkostenerstattung über die Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung übernimmt nur im Zusammenhang mit bestimmten Pflegeleistungen Fahrtkosten. Die meisten pflegebedingten Fahrtkosten müssen pflegebedürftige Menschen und Pflegende selbst tragen.
Hier können Sie Fahrtkosten über die Pflegekasse finanzieren:
- Verhinderungspflege
- Tagespflege oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege (über den Entlastungsbetrag)
Fahrtkosten bei der Verhinderungspflege
Bei der Verhinderungspflege können Sie die Fahrtkosten für die An- und Abreise der Ersatzpflegeperson über den jährlichen Leistungsbetrag mit der Pflegeversicherung abrechnen. Die Ersatzpflegeperson erhält so auf Antrag 0,20 Euro pro Kilometer Anfahrtskosten. (1)
Fahrtkosten bei der Tagespflege oder Nachtpflege
Wenn Sie die Tagespflege oder Nachtpflege nutzen, gehört in der Regel der Transport von der Wohnstätte zur Pflegeeinrichtung und auch der Rückweg zum Leistungsumfang. Deshalb werden die Fahrtkosten direkt über die Pflegeleistung für die Tages- und Nachtpflege abgerechnet.
Fahrtkosten bei der Kurzzeitpflege über den Entlastungsbetrag
Bei der Kurzzeitpflege gehört die Anreise zur Pflegeeinrichtung nicht zum Leistungsumfang und kann nicht über die Pflegeleistung für die Kurzzeitpflege abgerechnet werden.
Aber Sie können Fahrtkosten, die durch die Anreise zur Kurzzeitpflege entstehen, über den Entlastungsbetrag erstattet bekommen. Dafür müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen.
Fahrtkostenerstattung über die Krankenversicherung
In bestimmten Fällen kommt die Krankenversicherung für Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung auf. Und zwar nicht nur für die Beförderung in einem Krankenwagen, sondern auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis oder privaten Autos. (2)
In diesen Fällen kommt die Krankenversicherung für die Kosten auf:
- Bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus.
- Bei einem Krankentransport, also wenn fachliche Betreuung erforderlich ist.
- Bei der An- oder Abreise zu einer stationären Behandlung.
- Bei Fahrten zu ambulanten sowie vor- und nachtstationären Behandlungen. Voraussetzung ist hier aber, dass durch den Transport eine eigentlich notwendige stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
Wenn Sie unsicher sind, ob Fahrtkosten übernommen werden, klären Sie das im Einzelfall vorab mit Ihrer Krankenversicherung oder fragen Sie den behandelnden Arzt, ob er dafür eine Verordnung ausstellen kann.
Fahrtkostenerstattung über eine Reha-Maßnahme
Die Kosten für die An- und Abreise zu einer Reha gelten, zusammen mit den Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Reha, als Reisekosten.
Die Reisekosten übernimmt immer der Kostenträger, der auch die Reha finanziert. Das gilt sowohl bei einer Reha für pflegebedürftige Personen als auch bei einer Reha für Pflegende. Und zwar jeweils auch für die notwendige Begleitung.
Kostenträger und Zuständigkeit:
- Die Rentenversicherung ist meistens für die Reha von Berufstätigen und die onkologische Reha von Rentnern zuständig.
- Die Krankenversicherung ist für die Reha von Rentnern, pflegebedürftigen Menschen und Kindern zuständig.
- Die Unfallversicherung ist für die Reha von Versicherten nach einem Unfall zuständig.
Die Zuständigkeiten können im Einzelfall abweichen. Zum Beispiel, wenn der Anlass für die Reha in die Zuständigkeit einer besonderen Versicherung oder die Versicherung einer anderen Person fällt.
Absetzbare Fahrtkosten bei der Reha
Die Regelungen sind bei allen Kostenträgern ähnlich. Meistens können Sie wählen, ob Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zum Beispiel mit einem privaten Auto anreisen möchten. Eine Ausnahme ist die gesetzliche Krankenversicherung: Hier haben öffentliche Verkehrsmittel Vorrang. (3) (4) (5)
Öffentliche Verkehrsmittel: Sie sollten den günstigsten Tarif 2. Klasse wählen. Wenn das medizinisch unzumutbar ist, können Sie nach Absprache in der 1. Klasse reisen. In jedem Fall gehören Gepäckkosten und die Sitzplatzreservierung zu den Fahrtkosten. Zur Kostenerstattung reichen Sie die Belege ein.
Privates Auto: Wenn Sie mit einem privaten Auto reisen, erhalten Sie eine Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer. Umwege müssen sinnvoll begründet werden. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 130 Euro pro Fahrt. (1)
Mehrkosten für eine Anreise mit einem Taxi oder einem Mietwagen müssen in jedem Fall vorher genehmigt werden. Das geht in der Regel nur über eine ärztliche Begründung.
Fahrtkostenerstattung über die Steuererklärung
Viele Fahrtkosten lassen sich aber weder über die Pflegeversicherung noch über die Krankenversicherung und auch nicht im Zusammenhang mit einem Reha-Aufenthalt finanzieren. Dann bleibt nur die Fahrtkostenerstattung über die Steuererklärung.
Pflegebedingte Fahrtkosten in der Steuererklärung:
- Tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
- Als Pflegeperson den Pflegepauschbetrag nutzen.
Für Menschen mit einer Schwerbehinderung und bestimmten Merkzeichen gibt es außerdem die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Diese gilt für alltägliche Fahrtkosten. Pflegebedingte Fahrtkosten können Sie zusätzlich zur Pauschale geltend machen, wenn Sie einen Pflegegrad haben.
Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen
Als Pflegeperson und als pflegebedürftige Person können Sie pflegebedingte Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dafür müssen Sie allerdings die einzelnen Fahrten angeben können. (6)
Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Tatsächliche Kosten absetzen: Für öffentliche Verkehrsmittel und Taxifahrten können Sie die tatsächlichen Ausgaben in der Steuer angeben. Heben Sie dafür die Fahrtickets oder die Taxi-Quittungen auf, um sie bei Bedarf nachweisen zu können.
- Kilometerpauschale: Wenn Sie ein eigenes Auto genutzt haben, können Sie Fahrtkosten mit 0,30 Euro pro Kilometer absetzen. Dafür sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Die Kosten dürfen nicht höher sein als für zumutbare Alternativen mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Sogenannte Besuchsfahrten können Sie nicht in der Steuererklärung angeben. Damit sind Fahrten ins Pflegeheim, ins Krankenhaus oder zum Wohnort einer pflegebedürftigen Person gemeint, wenn diese in erster Linie der Unterhaltung dienen.
Fahrtkosten als Pflegepauschbetrag
Der Pflegepauschbetrag ist ein jährlicher Steuerfreibetrag für Pflegepersonen, die mit der Pflege oder Betreuung kein Geld verdienen. Damit sollen pauschal alle kleineren pflegebedingten Kosten berücksichtigt werden, die im Pflegealltag anfallen. Also auch Fahrtkosten.
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro
- Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis: 1.800 Euro
Aber aufgepasst: Wenn Sie den Pflegepauschbetrag beanspruchen, können Sie nicht zusätzlich einzelne pflegebedingte Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Diese Fahrtkosten werden dann bereits über den Pauschbetrag steuerlich berücksichtigt.
Häufig gestellte Fragen
Wo trage ich Fahrtkosten zum Arzt in die Steuererklärung ein?
Kosten für medizinisch oder pflegerisch notwendige Fahrten können Sie als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das gilt auch, wenn Sie als Pflegeperson eine pflegebedürftige Person zum Arzt fahren.
Welche Fahrtkosten übernimmt die Pflegekasse?
Nur in Sonderfällen übernimmt die Pflegekasse Fahrtkosten: Für die Anfahrt von Ersatzpflegepersonen bei der Verhinderungspflege, bei der Tages- und Nachtpflege und über den Entlastungsbetrag bei der Kurzzeitpflege. Weitere Fahrtkosten können Sie möglicherweise von der Steuer absetzen.
Wer zahlt die Fahrtkosten bei der Kurzzeitpflege?
Bei der Kurzzeitpflege gehören die Fahrtkosten nicht zum Leistungsumfang. Aber: Sie können den Entlastungsbetrag nutzen, um die Kosten für die An- und Abreise zur Kurzzeitpflege-Einrichtung erstattet zu bekommen.
Welche Fahrtkosten können pflegende Angehörige von der Steuer absetzen?
Alle Kosten für medizinisch oder pflegerisch notwendige Fahrten können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das betrifft aber keine Besuchsfahrten, die rein der Unterhaltung dienen.
Sind Fahrtkosten zur Pflege von Angehörigen eine außergewöhnliche Belastung?
Fahrkosten, die im direkten Zusammenhang mit der Pflege entstehen, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dafür darf der Besuch aber nicht der reinen Unterhaltung dienen (Besuchsfahrt), sondern muss medizinisch oder pflegerisch notwendig sein.