Fahrtkostenerstattung bei der Pflege zuhause

Grünes Sparschwein steht auf der Motorhaube eines Autos

Zum Arzt, zur Apotheke, zur Therapie: Bei der häuslichen Pflege entstehen viele Fahrtkosten. In manchen Fällen werden diese Kosten von der Pflegekasse oder anderen Kostenträgern übernommen. Oft bleibt aber nur die Steuererklärung, um Fahrtkosten nachträglich erstattet zu bekommen.

pflege.de zeigt Ihnen alle Möglichkeiten zur Finanzierung von Fahrtkosten im Rahmen der Pflege.

Inhaltsverzeichnis

Fahrtkostenerstattung über die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung übernimmt nur im Zusammenhang mit bestimmten Pflegeleistungen Fahrtkosten. Die meisten pflegebedingten Fahrtkosten müssen pflegebedürftige Menschen und Pflegende selbst tragen.

Hier können Sie Fahrtkosten über die Pflegekasse finanzieren:

  • Verhinderungspflege
  • Tagespflege oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege (über den Entlastungsbetrag)
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Fahrtkosten bei der Verhinderungspflege

Bei der Verhinderungspflege können Sie die Fahrtkosten für die An- und Abreise der Ersatzpflegeperson über den jährlichen Leistungsbetrag mit der Pflegeversicherung abrechnen. Die Ersatzpflegeperson erhält so auf Antrag 0,20 Euro pro Kilometer Anfahrtskosten. (1)

Info
Sonderregelung für nahe Verwandte

Wenn Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel oder Großeltern die Verhinderungspflege übernehmen, ist die Leistungshöhe normalerweise eingeschränkt. Diese Beschränkung gilt aber nicht für Fahrtkosten. Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungspflege.

Fahrtkosten bei der Tagespflege oder Nachtpflege

Wenn Sie die Tagespflege oder Nachtpflege nutzen, gehört in der Regel der Transport von der Wohnstätte zur Pflegeeinrichtung und auch der Rückweg zum Leistungsumfang. Deshalb werden die Fahrtkosten direkt über die Pflegeleistung für die Tages- und Nachtpflege abgerechnet.

Fahrtkosten bei der Kurzzeitpflege über den Entlastungsbetrag

Bei der Kurzzeitpflege gehört die Anreise zur Pflegeeinrichtung nicht zum Leistungsumfang und kann nicht über die Pflegeleistung für die Kurzzeitpflege abgerechnet werden.

Aber Sie können Fahrtkosten, die durch die Anreise zur Kurzzeitpflege entstehen, über den Entlastungsbetrag erstattet bekommen. Dafür müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen.

Fahrtkostenerstattung über die Krankenversicherung

In bestimmten Fällen kommt die Krankenversicherung für Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung auf. Und zwar nicht nur für die Beförderung in einem Krankenwagen, sondern auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis oder privaten Autos. (2)

In diesen Fällen kommt die Krankenversicherung für die Kosten auf:

  • Bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus.
  • Bei einem Krankentransport, also wenn fachliche Betreuung erforderlich ist.
  • Bei der An- oder Abreise zu einer stationären Behandlung.
  • Bei Fahrten zu ambulanten sowie vor- und nachtstationären Behandlungen. Voraussetzung ist hier aber, dass durch den Transport eine eigentlich notwendige stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

Wenn Sie unsicher sind, ob Fahrtkosten übernommen werden, klären Sie das im Einzelfall vorab mit Ihrer Krankenversicherung oder fragen Sie den behandelnden Arzt, ob er dafür eine Verordnung ausstellen kann.

Info
Sonderregelung bei Personen mit eingeschränkter Mobilität

Hat der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, dann werden für ambulante Behandlungen die Fahrtkosten immer erstattet. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3 mit einer nachweislich dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität oder bei Pflegegrad 4 und 5. (2)

Fahrtkostenerstattung über eine Reha-Maßnahme

Die Kosten für die An- und Abreise zu einer Reha gelten, zusammen mit den Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Reha, als Reisekosten.

Die Reisekosten übernimmt immer der Kostenträger, der auch die Reha finanziert. Das gilt sowohl bei einer Reha für pflegebedürftige Personen als auch bei einer Reha für Pflegende. Und zwar jeweils auch für die notwendige Begleitung.

Kostenträger und Zuständigkeit:

  • Die Rentenversicherung ist meistens für die Reha von Berufstätigen und die onkologische Reha von Rentnern zuständig.
  • Die Krankenversicherung ist für die Reha von Rentnern, pflegebedürftigen Menschen und Kindern zuständig.
  • Die Unfallversicherung ist für die Reha von Versicherten nach einem Unfall zuständig.

Die Zuständigkeiten können im Einzelfall abweichen. Zum Beispiel, wenn der Anlass für die Reha in die Zuständigkeit einer besonderen Versicherung oder die Versicherung einer anderen Person fällt.

Info
Begleitperson oder Dauerbegleitperson?

Eine notwendige Begleitperson unterstützt nur bei der An- und Abreise zur Reha. Eine Dauerbegleitperson bleibt während der gesamten Reha mit in der Einrichtung. Was im Einzelfall medizinisch notwendig ist, hängt von individuellen Umständen ab und muss vorab geklärt werden.

Absetzbare Fahrtkosten bei der Reha

Die Regelungen sind bei allen Kostenträgern ähnlich. Meistens können Sie wählen, ob Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zum Beispiel mit einem privaten Auto anreisen möchten. Eine Ausnahme ist die gesetzliche Krankenversicherung: Hier haben öffentliche Verkehrsmittel Vorrang. (3)  (4) (5)

Öffentliche Verkehrsmittel: Sie sollten den günstigsten Tarif 2. Klasse wählen. Wenn das medizinisch unzumutbar ist, können Sie nach Absprache in der 1. Klasse reisen. In jedem Fall gehören Gepäckkosten und die Sitzplatzreservierung zu den Fahrtkosten. Zur Kostenerstattung reichen Sie die Belege ein.

Privates Auto: Wenn Sie mit einem privaten Auto reisen, erhalten Sie eine Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer. Umwege müssen sinnvoll begründet werden. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 130 Euro pro Fahrt. (1)

Mehrkosten für eine Anreise mit einem Taxi oder einem Mietwagen müssen in jedem Fall vorher genehmigt werden. Das geht in der Regel nur über eine ärztliche Begründung.

Fahrtkostenerstattung über die Steuererklärung

Viele Fahrtkosten lassen sich aber weder über die Pflegeversicherung noch über die Krankenversicherung und auch nicht im Zusammenhang mit einem Reha-Aufenthalt finanzieren. Dann bleibt nur die Fahrtkostenerstattung über die Steuererklärung.

Pflegebedingte Fahrtkosten in der Steuererklärung:

  • Tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
  • Als Pflegeperson den Pflegepauschbetrag nutzen.

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung und bestimmten Merkzeichen gibt es außerdem die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Diese gilt für alltägliche Fahrtkosten. Pflegebedingte Fahrtkosten können Sie zusätzlich zur Pauschale geltend machen, wenn Sie einen Pflegegrad haben.

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Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen

Als Pflegeperson und als pflegebedürftige Person können Sie pflegebedingte Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dafür müssen Sie allerdings die einzelnen Fahrten angeben können. (6)

Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Tatsächliche Kosten absetzen: Für öffentliche Verkehrsmittel und Taxifahrten können Sie die tatsächlichen Ausgaben in der Steuer angeben. Heben Sie dafür die Fahrtickets oder die Taxi-Quittungen auf, um sie bei Bedarf nachweisen zu können.
  • Kilometerpauschale: Wenn Sie ein eigenes Auto genutzt haben, können Sie Fahrtkosten mit 0,30 Euro pro Kilometer absetzen. Dafür sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Die Kosten dürfen nicht höher sein als für zumutbare Alternativen mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Sogenannte Besuchsfahrten können Sie nicht in der Steuererklärung angeben. Damit sind Fahrten ins Pflegeheim, ins Krankenhaus oder zum Wohnort einer pflegebedürftigen Person gemeint, wenn diese in erster Linie der Unterhaltung dienen.

Tipp
Nur selbst bezahlte Fahrten angeben

Steuerlich absetzen können Sie nur Fahrten, die Sie selbst bezahlt haben. Fahrten, die Sie zum Beispiel von der Pflegekasse erstattet bekommen und Fahrten, die vorrangig für eine andere Person Kosten verursachen, dürfen Sie nicht in Ihrer eigenen Steuererklärung angeben.

Fahrtkosten als Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag ist ein jährlicher Steuerfreibetrag für Pflegepersonen, die mit der Pflege oder Betreuung kein Geld verdienen. Damit sollen pauschal alle kleineren pflegebedingten Kosten berücksichtigt werden, die im Pflegealltag anfallen. Also auch Fahrtkosten.

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch
  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro
  • Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis: 1.800 Euro

Aber aufgepasst: Wenn Sie den Pflegepauschbetrag beanspruchen, können Sie nicht zusätzlich einzelne pflegebedingte Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Diese Fahrtkosten werden dann bereits über den Pauschbetrag steuerlich berücksichtigt.

Tipp
Bei höheren Fahrtkosten lohnt sich die Pauschale oft nicht

Wenn Ihre tatsächlichen Fahrtkosten deutlich über dem Pauschbetrag liegen, lohnt es sich oft, statt des Pauschbetrags lieber die einzelnen Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen angeben. Ob sich das in Ihrem Fall auch lohnt, hängt aber unter anderem auch von Ihrem zumutbaren Eigenanteil ab.

 

Häufig gestellte Fragen

Wo trage ich Fahrtkosten zum Arzt in die Steuererklärung ein?

Kosten für medizinisch oder pflegerisch notwendige Fahrten können Sie als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das gilt auch, wenn Sie als Pflegeperson eine pflegebedürftige Person zum Arzt fahren.

Welche Fahrtkosten übernimmt die Pflegekasse?

Nur in Sonderfällen übernimmt die Pflegekasse Fahrtkosten: Für die Anfahrt von Ersatzpflegepersonen bei der Verhinderungspflege, bei der Tages- und Nachtpflege und über den Entlastungsbetrag bei der Kurzzeitpflege. Weitere Fahrtkosten können Sie möglicherweise von der Steuer absetzen.

Wer zahlt die Fahrtkosten bei der Kurzzeitpflege?

Bei der Kurzzeitpflege gehören die Fahrtkosten nicht zum Leistungsumfang. Aber: Sie können den Entlastungsbetrag nutzen, um die Kosten für die An- und Abreise zur Kurzzeitpflege-Einrichtung erstattet zu bekommen.

Welche Fahrtkosten können pflegende Angehörige von der Steuer absetzen?

Alle Kosten für medizinisch oder pflegerisch notwendige Fahrten können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das betrifft aber keine Besuchsfahrten, die rein der Unterhaltung dienen.

Sind Fahrtkosten zur Pflege von Angehörigen eine außergewöhnliche Belastung?

Fahrkosten, die im direkten Zusammenhang mit der Pflege entstehen, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dafür darf der Besuch aber nicht der reinen Unterhaltung dienen (Besuchsfahrt), sondern muss medizinisch oder pflegerisch notwendig sein.

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Erstelldatum: 2202.20.12|Zuletzt geändert: 5202.80.02
(1)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Bundesreisekostengesetz (BRKG) – § 5 Wegstreckenentschädigung
https://www.gesetze-im-internet.de/brkg_2005/__5.html (letzter Abruf am 18.03.2024)
(2)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) – § 60 Fahrkosten
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html (letzter Abruf am 18.03.2024)
(3)
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) (2019): Informationen zur medizinischen Rehabilitation
https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/medizinische_rehabilitation/reha_infos_1.jsp (letzter Abruf am 18.03.2024)
(4)
Deutsche Rentenversicherung (DRV) (2019): Antrag auf Erstattung von Reisekosten anlässlich einer Rehabilitationsmaßnahme
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Traeger/Saarland/Rehaverfahren/g6199_17_antrag_erstattung_reisekosten.pdf;jsessionid=6935E28885794B0E495C56A8688A254C.delivery1-2-replication?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf am 18.03.2024)
(5)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (2014): UV-Reisekostenrichtlinien
https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/richtlinien_uvt/reise.pdf (letzter Abruf am 18.03.2024)
(6)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Einkommensteuergesetz (EStG) – § 33 Außergewöhnliche Belastungen
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html (letzter Abruf am 18.03.2024)
(7)
Bildquelle
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Pflegekosten reduzieren? 4 praktische Spartipps für die Pflege zuhause

Sie haben es sicherlich auch schon zu spüren bekommen: Die Energie- und Benzinpreise steigen und auch die Inflation nimmt weiter zu. Kosten bei der Pflege zuhause einzusparen ist nicht leicht, denn oft können bestimmte Fahrten wie zum Arzt oder auch Krankenhausbesuche nicht vermieden werden und auch elektronische Hilfsmittel müssen weiter mit Strom versorgt werden. pflege.de hat Ihnen vier Tipps zusammengestellt, wie Sie mit verschiedenen Fahrtkostenpauschalen, der Stromkostenerstattung für elektronische Hilfsmittel oder Leistungen der Pflegekasse Ihre Kosten reduzieren können.

1. Benzinkosten durch Fahrtkostenpauschalen von der Steuer absetzen

Bestimmte Fahrten sind Teil des Pflegealltags und unvermeidbar. Wussten Sie, dass viele dieser Fahrten durch Fahrkostenpauschalen bezuschusst werden können?

Wir haben Ihnen drei verschiedene Pauschalen zusammengestellt, die bei bestimmten medizinisch notwendigen Fahrten – wie Arztbesuchen oder ambulanten Krankenhausaufenthalten – entlasten können: die allgemeine Fahrtkostenpauschale, die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und den Pflegepauschbetrag.

  • Allgemeine Fahrtkostenpauschale
    Die allgemeine „Fahrtkostenpauschale“ ist für pflegende Angehörige sowie Pflegebedürftige von Interesse. Hier besteht die Möglichkeit Geld für medizinische Fahrten teils erstattet zu bekommen, indem man sie in der Kategorie „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzt. Hier gelten im Normalfall 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Beachten Sie, dass der genaue Betrag davon abhängig ist, ob das eigene Auto genutzt wird. Denn die Erstattung erfolgt nur in der Höhe, die für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstanden wäre.
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    Durch die „Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale“ können Personen mit Behinderung zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag einen Steuervorteil erhalten. Hierbei muss der Grad der Behinderung bei mindestens 80 oder 70 plus Merkzeichen „G“ liegen. Auch bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“, oder „H“ sowie mit Pflegegrad 4 oder 5 kann die Pauschale in der Steuererklärung genutzt werden.
  • Pflegepauschbetrag
    Pflegende können auch mit dem „Pflegepauschbetrag“ sparen. Hier gilt: Je höher der Pflegegrad ist, desto höher is auch die Erstattung. Der Pflegepauschbetrag ist für alle Entschädigungen zuständig, die im Pflegebereich auftreten, also auch bei den Fahrt- und Benzinkosten. Diesen können Sie ebenfalls bei der Steuererklärung nutzen, um eine Rückerstattung für pflegebedingte Fahrten zu bekommen.

2. Die Krankenkasse als Kostenträger für Krankenhausfahrten

Müssen Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger ins Krankenhaus gefahren werden, kann die Fahrt in verschiedenen Fällen von der Krankenkasse übernommen werden. Bei Rettungsfahrten mit dem Krankenwagen, dem Taxi oder wenn eine fachliche Betreuung beim Krankentransport benötigt wird, können Sie die Kosten bei der Krankenkasse einreichen. Zudem werden die Kosten übernommen sofern eine stationäre Behandlung stattfindet.

Bei ambulanten Behandlungen im Krankenhaus kommt es darauf an, ob der Transport eine stationäre Behandlung vermeiden oder verkürzen würde. Hier sollten Sie sich vorab bei der Krankenkasse erkundigen, ob diese in der Regel die Kosten für eine ambulante Fahrt übernimmt. Für pflegebedürftige Personen mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung und dem Pflegegrad 3, für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis werden die Kosten in jedem Fall von der Krankenkasse übernommen.

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3. Stromkosten für elektrische Hilfsmittel rückwirkend erstatten lassen

Elektrische Hilfsmittel wie Beatmungsgeräte oder Notrufsysteme sind für viele aus Ihrem Pflegealltag nicht wegzudenken. Müssen Sie täglich vielleicht sogar mehrere elektrische Hilfsmittel benutzen, häufen sich mit der Zeit die anfallenden Stromkosten.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Teil dieser Kosten rückwirkend zu erstatten – wenn das entsprechende Hilfsmittel vom Arzt verschrieben wurde oder die Krankenkasse bereits die Anschaffung übernommen hat. Hierbei gibt es einen gesetzlichen Anspruch für bis zu vier Jahre, in dem ein Antrag rückwirkend an die Krankenkasse gestellt werden kann.

Bei dem Betrag richtet sich die Krankenkasse nach einem Pauschalbetrag oder nach dem genauen Verbrauch. Hier sollten Sie im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse nachfragen. Private Krankenkassen übernehmen nicht immer die Kosten, jedoch lohnt es sich dennoch eine Anfrage zu stellen.

Um die Stromkostenerstattung zu beantragen, sollten Sie Notizen zu jedem genutzten Hilfsmittel erstellen, damit Sie mögliche aufkommende Nachfragen beantworten können. Einige wichtige Punkte sind die Dauer der Nutzung, wie viel Watt das Hilfsmittel verbraucht und wie viel für ein Kilowatt Strom bezahlt wird.

4. Pflegeleistungen sollten voll ausgeschöpft werden

Informieren Sie sich über alle Pflegeleistungen, die Ihnen zustehen. Denn über die verschiedenen Pflegeleistungen der Pflegekassen können Sie mit einem Pflegegrad unterschiedliche Leistungen erhalten und so Ihren Eigenanteil in vielen Bereichen erheblich reduzieren. Und das kann sich durchaus lohnen.

Hier eine kurze Übersicht der Leistungen, die oft nicht genutzt werden:

  • Den Entlastungsbetrag können Sie nutzen, um eine Haushalts- oder Einkaufshilfe zu bezahlen. Erhalten können Sie die monatlichen 131 Euro bereits ab Pflegegrad 1. Wenn diese Monatsleistung nicht ganz ausgeschöpft wird, wird der übergebliebene Betrag auf den folgenden Monat übertragen und kann innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeschöpft werden. Das heißt: Sie können den Entlastungsbetrag auch ansparen, um beispielsweise Ihren Eigenanteil der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zu kürzen.
  • Auch die von der Pflegekasse bezuschusste Kurzzeitpflege, bei der ein Pflegebedürftiger Mensch vorübergehend in die stationäre Pflege aufgenommen werden kann, wird oft nicht ganz ausgeschöpft. Hier können bis zu 56 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt einen Pauschalbetrag. Ihren Eigenanteil, welcher gegebenenfalls für die Versorgung in der Einrichtung zustande kommt, können Sie durch den oben genannten Entlastungsbetrag, durch das Pflegegeld oder mit Hilfe vom Sozialamt finanzieren. Ebenfalls kann ein Teil des Betrags von der Steuer abgesetzt werden.

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Steuerspartipps Pflege: Ein Experte klärt auf
Erstelldatum: 2202.21.41|Zuletzt geändert: 5202.20.42
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