Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG)

Pflegeneuausrichtungsgesetz

Inhalt des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes, auch Pflege-Neuausrichtungsgesetz oder Pflegeneuausrichtungsgesetz, sind die verbesserten Leistungen für Demenzkranke sowie die gezielte Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen und Wohngemeinschaften. Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) wurde am 29.06.2012 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat in Teilen zum 30.10.2012, vollständig aber zum 01.01.2013 in Kraft. pflege.de beschreibt im Detail, was sich durch das PNG für demenzerkrankte und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige tatsächlich verändert hat.

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Pflegeneuausrichtungsgesetz?

Mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) hat der Gesetzgeber in erster Linie neue Leistungen und mehr Geld der sozialen Pflegeversicherung für Demenzkranke sowie beachtliche Zuschüsse zur Gründung neuer, ambulant betreuter Wohngruppen oder Wohngemeinschaften der Pflegekassen für Pflegebedürftige eingeführt. Auch hat diese Pflegereform eine zügigere Beratung und Begutachtung von künftigen und aktuellen Leistungsempfängern sowie eine bessere soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen bewirkt.

Die Veränderungen durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz im Detail

Das Wichtigste in Kürze

Nachfolgend informiert Sie pflege.de über die wesentlichen Veränderungen durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz. Vorab diese in einer schnellen Übersicht:

  • Mehr Leistungen für Demenzerkrankte
  • Erstmals Fördermittel für neue Wohngruppen und WGs
  • Neues Wahlrecht bei ambulanter Pflege
  • Betreuungsleistungen auch von häuslichen Pflegediensten
  • Mehr Geld und Rechte für pflegende Angehörige
  • Mehr Service für Pflegebedürftige und Angehörige
  • Mehr Informationen zu Ärzten und Pflegenoten der Pflegeheime
  • Förderung von Selbsthilfegruppen
  • Betreuungskräfte auch in Pflegeheimen, Tages- und Nachtpflege
  • Erhöhter Beitragssatz für Pflegeversicherte
  • Zuschuss zu privater Pflege-Vorsorge

Mehr Leistungen bei Demenz

Mit dem PNG gewährt der Gesetzgeber erstmals demenzkranken, dauerhaft psychisch kranken und geistig behinderten Menschen mit nachweislich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz umfangreichere Leistungen, die körperlich Pflegebedürftigen mit den Pflegestufen 1, 2 oder 3 schon seit der Gründung der Versicherung 1995 zustanden. Das Pflegeneuausrichtungsgesetz sicherte etwa Menschen mit Demenz der sogenannten „Pflegestufe 0“ (ab 01.01.2017 Pflegegrad 2) erstmals ein Pflegegeld von damals 120 Euro monatlich bei Versorgung durch Angehörige oder Pflegesachleistungen bis zu 225 Euro bei Betreuung und Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst zu.

Mehr Geld für Demenzerkrankte

Weitere Neuerungen durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz für Pflegebedürftige der Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 und zusätzlicher Demenz waren:

  • Demenzkranken Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 1 standen monatlich ab 2013 entweder ein um 70 Euro erhöhtes Pflegegeld von 305 Euro oder um 215 Euro höhere Pflegesachleistungen von bis zu 665 Euro zu.
  • Pflegebedürftige mit Demenz in Pflegestufe 2 erhielten monatlich ein um 85 Euro angehobenes Pflegegeld von 525 Euro oder um 150 Euro höhere Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro.
  • Pflegebedürftige der „Pflegestufe 0“ mit Demenz erhielten bis Ende 2012 lediglich einen monatlichen Zuschuss für „niedrigschwellige“ Betreuungsleistungen von 100 Euro, bei schwerer Demenz von 200 Euro monatlich und damit nur einen Bruchteil der Leistungen, die körperlich erkrankten Pflegebedürftigen mit den Pflegestufen 1, 2 oder 3 schon lange zustanden.
Info
Aktuelle Leistungssätze: Pflegegeld und Pflegesachleistungen (Stand: 2022)

Die nachfolgende Liste gibt Ihnen einen Überblick über die aktuellen Leistungssätze der Pflegeverischerung zum Pflegegeld und zu den Pflegesachleistungen (Stand: 2022):

  • Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.
  • Pflegegrad 2: Anspruch auf Pflegegeld (316 Euro) und Pflegesachleistungen (724 Euro)
  • Pflegegrad 3: Anspruch auf Pflegegeld (545 Euro) und Pflegesachleistungen (1.363 Euro)
  • Pflegegrad 4: Anspruch auf Pflegegeld (728 Euro) und Pflegesachleistungen (1.693 Euro)
  • Pflegegrad 5: Anspruch auf Pflegegeld (901 Euro) und Pflegesachleistungen (2.095 Euro)

 

Erstmals Verhinderungspflege für Demenzerkrankte

Das PNG sicherte Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranken, dauerhaft psychisch kranken und geistig behinderten Menschen erstmals Zuschüsse zur Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen zu. Damals gewährten die Pflegekassen dafür höchstens 1.550 Euro für bis zu 28 Tage pro Jahr.

Info
Wie viel Geld für Demenzkranke?

Aktuell fließen für bis zu 28 Tage Verhinderungspflege im Jahr bis zu 1.612 Euro, wenn pflegende Angehörige von demenzerkrankten Menschen mit Pflegegrad 2 selbst erkrankt oder im Urlaub sind. Demenzerkrankte mit Pflegegrad können 2.412 Euro Zuschuss für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege im Jahr erhalten, wenn sie im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege zum Beispiel nach Klinikaufenthalten benötigt haben.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen auch für Demenzerkrankte

Auch Pflegehilfsmittel und technische Hilfen stehen Demenzerkrankten seit Inkrafttreten des Pflegeneuausrichtungsgesetzes mit „Pflegestufe 0“ (künftiger Anspruch ab Pflegegrad 1) zu (vgl. § 123 Abs. 2, SGB XI).

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel oder Einmal-Handschuhe bezuschussen die Pflegekassen mit bis zu 40 Euro monatlich.
  • Besondere technische Hilfsmittel für Senioren, die Demenzerkrankte nicht irritieren oder bei ihrer Suche helfen, werden durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz von Pflegekassen übernommen. Dazu zählen besondere Personenortungsgeräte, Herdsicherungen mit Abschaltautomatik, Bewegungsmelder mit Raumlichtkopplung für nächtliche Toilettengänge und vieles mehr.
  • Demenzerkrankte Menschen haben durch das PNG auch Anspruch auf notwendige medizinische Hilfsmittel wie Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühle sowie weitere gelistete Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Erstmals Zuschüsse zum barrierefreien Umbau für Demenzkranke

Zum ersten Mal mussten die Pflegekassen seit 2013 auch Demenzerkrankten mit der sogenannten „Pflegestufe 0“ Zuschüsse zum altersgerechten, barrierefreien Umbau ihrer Wohnung gewähren, worauf zuvor nur anerkannt Pflegebedürftige mit den Pflegestufen 1, 2, oder 3 Anspruch hatten. Der höchstmögliche Zuschuss der Pflegekasse für diesen Verwendungszweck hat sich 2015 aufgrund des ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) auf 4.000 Euro erhöht.

Außerdem sorgte das Pflegeneuausrichtungsgesetz dafür, dass altersgerechte, barrierefreie Wohnraumumbauten seit 2013 nicht mehr nur einmalig gefördert werden, sondern auch für weitere Maßnahmen in den Folgejahren Zuschüsse erhältlich sind, wenn sich der Hilfebedarf erhöht.

Erstmals Fördermittel für neue Wohngruppen und WGs

Eine wesentliche Neuerung des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes war die gezielte Förderung von neu gegründeten ambulant betreuten Wohngruppen und Wohngemeinschaften, auch sogenannte Senioren-WG. Entsprechend dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ stellte die Politik dafür einen Fördertopf mit 30 Millionen Euro zunächst bis Ende 2015 zur Verfügung.

Da diese Summe nicht ausgeschöpft wurde, fließen diese Fördermittel weiterhin für neue Wohngruppen und WGs – und zwar seit 2016 sowohl für demenzerkrankte, psychisch kranke und geistig behinderte Menschen mit der sogenannten „Pflegestufe 0“ als auch für Pflegebedürftige mit den Pflegestufen 1, 2 oder 3.

Neues Wahlrecht bei ambulanter Pflege

Seit 2013 haben anerkannt Pflegebedürftige oder deren Angehörige erstmals die Chance, mit dem ambulanten Pflegedienst entweder die Pflege und Betreuung nach bisherigen verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen (Beispiel: Kleine Morgentoilette mit Waschen, Kämmen und Zähneputzen) oder eine bestimmte Zeit für die Pflege zu vereinbaren. Gemeinsam mit dem Pflegedienst konnten sie somit entscheiden, welche Leistungen nach Zeitvolumen in Anspruch genommen werden sollen und welche nach bisherigen Leistungskomplexen.

Betreuungsleistungen auch von häuslichen Pflegediensten

Häusliche Pflegedienste können seit 2013 auch Betreuungsleistungen für Demenzkranke ab Pflegegrad 1 (damals: „Pflegestufe 0“) anbieten und als Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen. Dadurch hat der Gesetzgeber das Leistungsspektrum ambulanter Pflegedienste erweitert, das zuvor hauptsächlich aus den Leistungen hauswirtschaftliche Versorgung, Grundpflege und ärztlich verordnete Behandlungspflege bestand.

Mehr Geld und Rechte für pflegende Angehörige

Mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz hat der Gesetzgeber die Rechte und die Förderung pflegender Angehöriger spürbar gestärkt. Die 2013 eingeführten Neuerungen im Überblick:

  • Das Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige zahlen Pflegekassen zur Hälfte weiter an anerkannt Pflegebedürftige, wenn sie Verhinderungspflege wegen Urlaub oder Krankheit der Angehörigen oder Kurzzeitpflege zum Beispiel nach Operationen im Krankenhaus erhalten.
  • Die Krankenversicherungen wurden verpflichtet, die Bedürfnisse pflegender Angehöriger mit Vorsorge- oder Rehabilitationsbedarf stärker zu berücksichtigen.
  • Auszeiten für pflegende Angehörige erleichtert: So sollen Pflegekassen ihre Versicherten und Angehörige besser über Verhinderungspflege bei Urlaub von Angehörigen informieren.
  • Einrichtungen des Müttergenesungswerks sollen sich laut PNG mehr für Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für pflegende Angehörige engagieren.
  • Mindestens 14 Stunden pro Woche müssen Angehörige seit 2013 Hilfsbedürftige zuhause pflegen, um rentenrechtlich abgesichert zu sein. Auch die häusliche Pflege von mehreren Pflegebedürftigen wird auf diese Stundenzahl angerechnet.

Mehr Service für Pflegebedürftige und Angehörige

Die Servicequalität von Pflegekassen und dem sogenannten Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) gegenüber Hilfe- und Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen hat das Pflege-Neuausrichtungsgesetz deutlich verbessert:

  • Seit April 2013 gelten die Kundenfreundlichkeit fördernden Servicegrundsätze für Pflegekassen und die Medizinische Dienste in allen Bundesländern. Unter anderem mussten Pflegekassen Antragsteller auf Pflegeleistungen bei ihrer Entscheidung auch über die Ergebnisse ihrer MDK-Begutachtung und über individuell sinnvolle Reha-Maßnahmen informieren.
  • Der Gesetzgeber hat die Pflegekassen ab 2013 zur frühzeitigen Pflegeberatung verpflichtet: Wer einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, muss innerhalb von zwei Wochen den Beratungstermin und den Ansprechpartner von seiner Pflegekasse zugewiesen bekommen. In dringenden Fällen hat das sogar „unverzüglich“, also „ohne schuldhaftes Zögern“, spätestens aber nach einer Woche zu erfolgen.
  • Auf Wunsch des Versicherten kommt der Berater in sein Zuhause oder in seine Pflegeeinrichtung. Können Pflegekassen diesen Service nicht bieten, müssen sie einen Beratungsgutschein für einen anderen qualifizierten Dienstleister ausstellen.
  • Die zeitnahe Begutachtung wurde 2013 zur MDK-Pflicht: Kann der Medizinische Dienst bereits anerkannte Pflegebedürftige oder neue Antragsteller auf Pflegeleistungen nicht binnen vier Wochen begutachten, müssen die Pflegekassen dem Versicherten mindestens drei andere Gutachter zur Auswahl nennen.
  • Die Pflegekassen haben seit 2013 fünf Wochen Zeit, über Anträge auf Pflegeleistungen zu entscheiden. Schaffen sie das nicht, müssen sie Antragstellern für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro als erste Versorgungsleistung zahlen.
  • Zur besseren Beratung müssen Pflegekassen ihre Versicherten und die Angehörigen allgemeinverständlich über Pflegeleistungen und über die Leistungen oder Hilfen anderer Träger wie im Falle von Rehabilitationen der Deutschen Rentenversicherung Bund informieren.

Mehr Informationen zu Ärzten und Pflegenoten der Pflegeheime

Zur besseren ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung von Heimbewohnern müssen Alten- und Pflegeheime seit 2013 Vereinbarungen mit Ärzten und Zahnärzten schließen. Dazu gibt es inzwischen Rahmenvereinbarungen mit den Ärzte- und Zahnärztekammern auf Bundesebene, die in den Ländern umgesetzt werden. Der Anlass: Zu wenige Fachärzte wie Urologen, Augenärzte, Ärzte für Innere Medizin, Psychiater und Zahnärzte besuchten Heimbewohner.

Stationäre Einrichtungen müssen Angehörige, Bewohner und Landesverbände der Pflegekassen seit 2014 über die ärztliche, zahnärztliche und medikamentöse Bewohnerversorgung und ihre Kooperationsverträge mit Ärzten, Praxisnetzen und Apotheken informieren. Auch dies erleichtert es Angehörigen, das richtige Pflegeheim für ihr pflegebedürftiges Familienmitglied auszuwählen.

Förderung von Selbsthilfegruppen

Mit zehn Cent pro Kalenderjahr und pro beratenem Versicherten unterstützt der Gesetzgeber Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige.

Betreuungskräfte auch in Pflegeheimen, Tages- und Nachtpflege

Aufwandsentschädigungen für die seit 2013 zusätzlich in Alten- und Pflegeheimen eingesetzten ehrenamtlichen Betreuungskräfte („Pflegeassistenten“) werden den Einrichtungen seit 2013 von den Pflegekassen erstattet.

Auch Einrichtungen für die Tages- und Nachtpflege dürfen seither zusätzliche Betreuungskräfte, sogenannte Alltagsbegleiter beschäftigen. Deren Einsätze finanzieren Nutzer der Tages- und Nachtpflegen über Zuschüsse für sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro im Monat (Stand: 2021).

Erhöhter Beitragssatz für Pflegeversicherte

Der Beitragssatz für Pflegeversicherte stieg zum 1. Januar 2013 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,05 Prozent des Brutto-Monatseinkommens, für Kinderlose auf 2,3 Prozent des Bruttoeinkommens.

Info
Aktueller Beitragssatz (Stand: 2021)

Der aktuelle Beitragssatz liegt seit dem 1. Januar 2019 bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 3,3 Prozent.(1)

Zuschuss zu privater Pflege-Vorsorge

Eine staatliche Zulage von 60 Euro im Jahr erhalten seit 2013 alle, die eine private Pflege-Zusatzversicherung in Form einer Pflegetagegeld-Versicherung abschließen. Doch der Staat stellt den Anbietern dieser geförderten Versicherungen Bedingungen: Sie dürfen keinen Antragsteller aufgrund möglicher Gesundheitsrisiken ablehnen, keine Risikozuschläge erheben und keine Leistungen ausschließen.

 

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Erstelldatum: 6102.40.02|Zuletzt geändert: 2202.50.71
(1)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2021): Finanzierung der Pflegeversicherung
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/die-pflegeversicherung/finanzierung.html#:~:text=Der%20Beitragssatz%20liegt%20seit%20dem,Kinderlosen%20bei%203%2C3%20Prozent. (letzter Abruf am 19.07.2021)
(2)
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