Rechtliche Grundlagen bei Demenz
Die Rechtslage bei Demenz ist nicht immer eindeutig. Denn Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Im Gegensatz zu früheren Praktiken wie der Entmündigung, die heute nicht mehr rechtsgültig ist, liegt der Schwerpunkt heute darauf, Menschen mit Demenz so viel wie möglich an Selbstständigkeit zu erhalten. Die rechtlichen Grundlagen passen sich dem jeweiligen geistigen Zustand der Erkrankten an.
Entscheidend sind Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie ermöglichen eine vorausschauende Festlegung individueller Wünsche. Fehlen diese Vorsorgedokumente, ordnet das sogenannte Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung an, die sich an den Bedürfnissen der betroffenen Person orientiert. Weitere gesetzliche Grundlagen betreffen das Wahlrecht, den Straßenverkehr und Bankgeschäfte. Diese Regelungen sollen die Sicherheit und Teilhabe am öffentlichen Leben gewährleisten und das Vermögen der Betroffenen schützen.
Vorsorgedokumente bei Demenz
Liegen Vorsorgedokumente vor, in denen die betroffene Person selbstbestimmt geregelt hat, wer sie im Falle einer Demenzerkrankung vertreten soll, ist dies der Idealfall. Denn die Diagnose Demenz geht langfristig mit einer Einschränkung der Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit einher. Sie erschwert aus rechtlicher Sicht die nachträgliche Erteilung einer solchen Vollmacht.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, eine Vorsorgevollmacht bei bestehender Demenz auszustellen. Dazu muss ein Arzt bescheinigen, dass die betroffene Person bei vollem Bewusstsein die Entscheidung getroffen hat, eine Person ihres Vertrauens zu bevollmächtigen, sie in rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Vorsorgevollmacht bei Demenz
Mit einer Vorsorgevollmacht kann im im Voraus geregelt werden, wer Entscheidungen treffen soll, wenn aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls eine Person dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Dies gilt sowohl für rechtliche Fragen bei einer Demenzerkrankung als auch für alle anderen Erkrankungen, die zu einer Einschränkung oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit führen.
Anders als ein gesetzlicher Betreuer ist der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte dem Betreuungsgericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Verletzt allerdings der Bevollmächtigte seine Pflichten oder missbraucht er sie, so kann die Vollmacht vom Vollmachtgeber oder dem Betreuungsgericht widerrufen werden.
Betreuungsverfügung bei Demenz
In einer Betreuungsverfügung kann eine Person benannt werden, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht prüft dann, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich und die vorgeschlagene Person geeignet ist. Stimmt das Gericht zu, wird die ausgewählte Person offiziell zum Betreuer bestellt.
Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, steht die Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht. Das bedeutet, das Gericht überwacht die Tätigkeiten des Betreuers, um sicherzustellen, dass er in seinem Interesse handelt, einschließlich der Überwachung finanzieller Transaktionen.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass man für die Erstellung einer Betreuungsverfügung nicht unbedingt eine volle Geschäftsfähigkeit benötigt. Das Gericht berücksichtigt die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche auch dann, wenn sie von einer Person stammen, die zum Zeitpunkt der Erstellung nicht voll geschäftsfähig war.
In einer Betreuungsverfügung kann auch festgehalten werden, wer keinesfalls für eine Betreuung in Betracht gezogen werden soll. Zusätzlich können Wünsche geäußert werden, die ein gesetzlicher Betreuer berücksichtigen soll. Dazu gehört zum Beispiel der Wunsch, ob der Demenzerkrankte zuhause oder im Pflegeheim versorgt werden möchte, beziehungsweise welches Pflegeheim er bevorzugt.
Für das Gericht und den Betreuer sind diese festgehaltenen Wünsche verbindlich, es sei denn, sie würden dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen oder die Erfüllung ist nicht zumutbar.(1)
Patientenverfügung bei Demenz
Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, das im späteren Stadium einer Demenzerkrankung sehr wichtig werden kann. Darin wird genau geregelt, welche medizinischen Behandlungen und Therapieformen durchgeführt werden dürfen, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, selbstständig entscheiden zu können.
Die Demenz beeinträchtigt mit der Zeit die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen und eigene Wünsche zu äußern. In späteren Stadien der Erkrankung können Betroffene oft nicht mehr klar kommunizieren, welche medizinischen Behandlungen sie wünschen oder ablehnen. Gerade für Menschen mit Demenz ist es deshalb sinnvoll, frühzeitig eine Patientenverfügung zu verfassen.
Ärzte und Pflegepersonal sind verpflichtet, sich an die in der Patientenverfügung festgelegten Wünsche zu halten, um die Selbstständigkeit und den Willen der Person mit Demenz auch in fortgeschrittenen Stadien der Krankheit zu wahren.
Selbstbestimmung bei Demenz
Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen. Der gegenwärtige Wille hat Vorrang vor früheren Willensbekundungen.
Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Möchte der Betroffene beispielsweise nicht vom Angehörigen geduscht oder gewaschen werden, dann muss diesem selbstbestimmten Wunsch entsprochen werden.
Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren. Finden jedoch gar keine Hygienemaßnahmen mehr statt, sollte zunächst das Gespräch mit dem Demenzerkrankten gesucht werden. Reagiert er nicht darauf, kann auch der Hausarzt oder der Sozialdienst zurate gezogen werden.
Grenzen setzen bei Demenz: Nicht jede Forderung ist umsetzbar
Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen. Der gegenwärtige Wille hat Vorrang vor früheren Willensbekundungen.
Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Möchte der Betroffene beispielsweise nicht vom Angehörigen oder vom gesetzlichen Betreuer geduscht oder gewaschen werden, dann muss diesem selbstbestimmten Wunsch entsprochen werden.
Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren. Finden jedoch gar keine Hygienemaßnahmen mehr statt, sollte zunächst das Gespräch mit dem Demenzerkrankten gesucht werden. Reagiert er nicht darauf, kann auch der Hausarzt oder der Sozialdienst zurate gezogen werden.
Für Pflegende und Angehörige ist es wichtig, die eigenen Ansichten und Werte von denen des Erkrankten zu unterscheiden. Wenn dabei eine Entscheidung für eine Person zu schwer ist, kann es sinnvoll sein, sie im Team zu treffen. Dieses Team kann aus unabhängigen Personen und dem nahen Umfeld des Betroffenen bestehen. Auf diese Weise kann der mutmaßliche Wille der Person besser eingeschätzt werden.(2)
Das Recht auf Verwahrlosung
Wenn wir von Verwahrlosung sprechen, geht es meist um Situationen, in denen Menschen mit Demenz Verhaltensweisen zeigen, die von Außenstehenden als Verwahrlosung angesehen werden könnten, wie beispielsweise mangelnde Hygiene oder eine unzureichende Ernährung. Ehe eingegriffen werden kann ist es wichtig, das Recht auf Selbstbestimmung und das Schutzbedürfnis des Individuums sorgfältig abzuwägen.
Das Recht auf Selbstbestimmung, auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen, ist ein grundlegendes Menschenrecht und wird in Deutschland durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt. Dieses Recht umfasst die freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Gestalten des eigenen Lebens ohne unzulässige Einmischung von anderen Personen oder des Staates, solange die Rechte anderer oder die anerkannten Regeln der Gemeinschaft nicht verletzt werden.
Demnach hat jeder grundsätzlich das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen, auch wenn diese von anderen als unkonventionell oder schädlich betrachtet werden. Dieses Recht bleibt auch bei einer Demenzerkrankung bestehen, solange die Person in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen und diese zu kommunizieren.
Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist. In solchen Fällen sollten Pflegende und Betreuer eingreifen, um Schaden abzuwenden.
Aufenthaltsbestimmung
Die Bestimmung des zukünftigen Aufenthaltsortes spielt bei der rechtlichen Betreuung von Menschen mit Demenz eine wesentliche Rolle. Diese Entscheidung hängt vom Gesundheitszustand des Betroffenen ab und davon, ob eine häusliche Pflege durch Angehörige noch möglich ist. Ist dies nicht realisierbar, muss der gesetzliche Betreuer abwägen, ob eine Unterbringung in einem Krankenhaus oder Pflegeheim geeigneter ist.
In bestimmten Situationen kann auch eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erforderlich sein, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Betroffenen, insbesondere wenn dies dem Schutz des Betroffenen dient.
Die Entscheidung, ob die Pflege zu Hause fortgesetzt werden kann, erfordert eine sorgfältige Abwägung. Dazu sollte der Betreuer sich mit allen Beteiligten wie Ärzte, Pflegedienst und weitere Angehörige abstimmen.
Experten-Video zu rechtlichen Grundlagen
Im Rahmen der Demenzwoche 2021 war pflege.de im Gespräch mit Fachanwalt für Pflege- und Medizinrecht Markus Karpinski aus Lüdinghausen.
Im Gespräch mit Martina Rosenberg beantwortet er wichtige Fragen zu den rechtlichen Grundlagen bei einer Demenzerkrankung.
Autofahren mit Demenz
Das Thema Autofahren im Zusammenhang mit Demenz ist anspruchsvoll und muss äußerst sensibel angegangen werden. Menschen, die an Demenz erkrankt sind, erleben im Laufe der Zeit Veränderungen in ihrer Wahrnehmung und kognitiven Fähigkeiten. Für viele von ihnen ist das Autofahren ein wichtiger Bestandteil ihrer Unabhängigkeit und Selbstständigkeit. Doch diese Unabhängigkeit steht im Konflikt mit den zunehmenden Schwierigkeiten, die mit der Demenzerkrankung einhergehen.
Während Angehörige und Fachleute die Sicherheit im Blick haben, empfinden die Betroffenen jedoch möglicherweise, dass ihre Unabhängigkeit eingeschränkt wird. Diese herausfordernde Situation erfordert eine einfühlsame und respektvolle Herangehensweise, um die Balance zwischen Selbstbestimmung und Sicherheit zu finden.
Trotzdem ist sicher, dass das Autofahren bei fortgeschrittener Demenz nicht mehr möglich sein wird. Die Betroffenen werden diesen Zeitpunkt allerdings nicht richtig wahrnehmen können. Wenn Sie als Angehöriger das Gefühl haben, dass Betroffene verschiedene Verkehrssituationen schwer oder sogar absolut falsch einschätzen, sollte zunächst das Gespräch mit dem Demenzerkrankten gesucht werden.
Besteht keine Einsicht, obwohl eindeutiges Fehlverhalten im Straßenverkehr zu beobachten war, könnten sich Angehörige zunächst an den Hausarzt wenden.
Kann man das Autofahren bei Demenz verbieten?
Auch der gesetzliche Betreuer kann beim zuständigen Amtsgericht anregen, dass der Betroffene vermutlich fahruntauglich ist und der Sachverhalt in jedem Fall überprüft werden sollte. Das kann notwendig werden, wenn der Betroffene uneinsichtig ist und weiterhin mit dem Auto unterwegs ist.
Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen. (3)
Was viele vielleicht gar nicht wissen: Personen, die durch eine Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt wurden, können im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Demenzerkrankte weder für sich noch für andere eine Gefahr darstellt.
Wahlrecht bei Demenz
Da das Wählen ein grundlegendes Bürgerrecht darstellt, bleibt das Wahlrecht auch bei einer Demenzerkrankung bestehen. Es kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Während Menschen mit Demenz eine Begleitung in die Wahlkabine mitnehmen dürfen, ist diese ausschließlich zur technischen Unterstützung zulässig. Jegliche Beeinflussung des Wählenden durch die Begleitperson führt zur Ungültigkeit des Stimmzettels.
Wahlmanipulation, sei es durch die Begleitperson oder einen rechtlichen Betreuer, stellt nach Paragraf 107a des Strafgesetzbuchs eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.
Außerdem besteht für Menschen mit Demenz die Möglichkeit, ihr Wahlrecht per Briefwahl auszuüben, um eine unabhängige und selbstbestimmte Stimmabgabe zu ermöglichen.
Bankgeschäfte bei Demenz
Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Die Geschäftsfähigkeit bleibt so lange erhalten, bis ärztlich festgestellt wird, dass die Demenz zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit geführt hat, eigenverantwortlich finanzielle Entscheidungen zu treffen.
Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Dieser regelt die finanziellen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen. Das zuständige Gericht überwacht die Tätigkeit des rechtlichen Betreuers, der auch verpflichtet ist, über die durchgeführten Bankgeschäfte Rechenschaft abzulegen und diese zu dokumentieren.
Geschäftsfähigkeit bei Demenz
Zu Beginn einer Demenzerkrankung sind die Betroffenen noch voll geschäftsfähig: Sie können also alle Verträge selbstständig abschließen. Das ändert sich, wenn die Erkrankung voranschreitet und Betroffene nicht mehr einschätzen können, ob beispielsweise ein Kauf oder Verkauf noch sinnvoll erscheint oder nicht.
Geringfügige Geschäfte, sprich kleinere Anschaffungen, sind hierbei nicht das Problem. Wenn allerdings große Summen für Dinge aufgewendet werden sollen, die derjenige nicht benötigt, muss ein Arzt mit psychiatrischer Erfahrung entscheiden, ob eine Geschäftsfähigkeit noch gegeben ist.
Gültigkeit von Verträgen oder Geschäften
Die Gültigkeit von Verträgen, die von einer Person mit Demenz abgeschlossen wurden, hängt maßgeblich von ihrer Geschäftsfähigkeit ab.
Eine rechtliche Betreuung allein macht die betroffene Person nicht automatisch geschäftsunfähig; sie kann weiterhin Verträge abschließen. Allerdings kann das Betreuungsgericht die Geschäftsfähigkeit bei erheblicher Gefahr für die Person oder ihr Vermögen einschränken.
In diesen Fällen ist für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des rechtlichen Betreuers nötig, insbesondere bei finanziellen Angelegenheiten. Ohne diese Zustimmung sind die getätigten Verträge möglicherweise ungültig.
Ein Richter kann beispielsweise bestimmen, dass Geschäfte ab einem gewissen Betrag nur durch oder mit nachträglicher Genehmigung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam sind. Ohne diese Zustimmung sind die Geschäfte dann ungültig. Diese Regelung, bekannt als Einwilligungsvorbehalt, bezieht sich jedoch nur auf die Bereiche, in denen die Betreuer aktiv sind. Bestimmte Willenserklärungen, wie die Eheschließung oder Testamentserstellung, sind davon ausgenommen.(5)
Gesetzliche Betreuung bei Demenz
Die gesetzliche Betreuung bei Demenz spielt im Betreuungsrecht eine wichtige Rolle, um die Interessen und das Wohl von Menschen mit Demenz zu wahren.
Wenn eine Person aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und keine ausreichenden Vorsorgedokumente wie eine Vorsorgevollmacht vorliegen, tritt die gesetzliche Betreuung in Kraft. Diese wird gerichtlich angeordnet und umfasst die Vertretung in rechtlichen, finanziellen, gesundheitlichen und persönlichen Angelegenheiten.
Die Auswahl des Betreuers erfolgt im Interesse des Betroffenen und berücksichtigt in der Regel die Wünsche der Angehörigen. Bevorzugt eingesetzt werden Familienmitglieder oder falls sich niemand findet, bestimmt das Betreuungsgericht einen beruflichen Betreuer.
Ziel der rechtlichen Betreuung bei Demenz ist es, die Selbstbestimmung und Lebensqualität der Betroffenen so weit wie möglich zu erhalten und gleichzeitig ihren Schutz und ihre Fürsorge zu gewährleisten. Sie ist ein zentrales Element des Betreuungsrechts, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch unter Paragraf 1814 festgehalten wurde.
Antrag auf gesetzliche Betreuung bei Demenz
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und ist eine Person aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, muss unter Umständen eine rechtliche Betreuung beantragt werden. Dieser Antrag wird beim zuständigen Betreuungsgericht gestellt.
Diesen Antrag kann jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse hat – zum Beispiel Angehörige, Ärzte oder in bestimmten Fällen auch der Betroffene selbst. Das Gericht prüft dann, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist, wobei ärztliche Gutachten eine wichtige Rolle spielen. Sie helfen zu beurteilen, inwieweit die Demenzerkrankung die Fähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.
Wann wird eine gesetzliche Betreuung notwendig?
Für Angehörige ist und bleibt es schwierig zu klären, wann eine gesetzliche Betreuung unumgänglich wird. Grundsätzlich gilt: Eine rechtliche Betreuung ist dann erforderlich, wenn keine anderen ausreichenden Hilfen zur Verfügung stehen und keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Das in Paragraf 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankerte Prinzip der Erforderlichkeit besagt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Angehörige, Bekannte oder soziale Dienste, ausreichend unterstützt wird. Eine Betreuung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene durch eine Vorsorgevollmacht eine Person seines Vertrauens mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt hat.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Eine rechtliche Betreuung wird nur dann eingerichtet, wenn andere Unterstützungsmaßnahmen nicht ausreichen oder keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Auch bei fortgeschrittener Demenz sollten zuerst andere Hilfsmöglichkeiten wie Unterstützung durch Familie, Freunde oder soziale Dienste sowie die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht in Betracht gezogen werden.
Erst wenn diese Optionen nicht ausreichen, um die Bedürfnisse der Person zu erfüllen, muss eine rechtliche Betreuung durch das Amtsgericht in Erwägung gezogen werden.(6)
Gesetzlicher Betreuer: Voraussetzungen und Pflichten
Voraussetzung für die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers ist, dass ein Demenzerkrankter bestimmte Aufgabenbereiche ganz oder teilweise nicht mehr selbständig wahrnehmen kann.
Ein gesetzlicher Betreuer wird vom Betreuungsgericht eingesetzt und wird bevorzugt aus den Kreisen der Familie gewählt. Sollte sich im näheren Umfeld niemand finden oder bereit dazu sein, bestimmt das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer.
Unabhängig davon, wer als gesetzlicher Betreuer bestimmt wird, gilt stets der Grundsatz, dass in jedem Bereich im Sinne des Demenzerkrankten gehandelt werden muss. Ist das nicht der Fall, greift das zuständige Betreuungsgericht ein, bei dem der gesetzliche Betreuer über sämtliche Tätigkeiten mindestens einmal im Jahr Rechenschaft ablegen muss.
Häufig gestellte Fragen
Wann sind Demenzerkrankte noch geschäftsfähig?
Demenzerkrankte können geschäftsfähig sein: Solange ihre kognitiven Einschränkungen nicht so schwerwiegend sind, dass sie ihre Fähigkeit, verantwortungsbewusste Entscheidungen zu treffen, verlieren. Sobald die Demenzerkrankung zu einem Punkt fortschreitet, an dem die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu verstehen und vernünftige Entscheidungen zu treffen, gilt sie als geschäftsunfähig. Dies muss in der Regel durch ein medizinisches Gutachten festgestellt werden.
Was tun, wenn Verfügungen oder Vollmachten bei Demenz fehlen?
Liegt für einen Demenzerkrankten keine Verfügung oder Vollmacht vor, sollte beim zuständigen Betreuungsgericht ein Antrag auf rechtliche Betreuung gestellt werden. Dadurch wird eine vom Gericht bestellte Person (Betreuer) eingesetzt, die in den betroffenen Bereichen im Sinne des Demenzkranken entscheiden kann.
Wann braucht man eine gesetzliche Betreuung bei Demenz?
Eine gesetzliche Betreuung bei Demenz wird benötigt, wenn eine sogenannte Geschäftsunfähigkeit vorliegt – wenn also selbstständige Entscheidungen aufgrund der fortgeschrittenen Demenz mehr möglich sind und keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Wie beantragt man eine gesetzliche Betreuung für eine demenzerkrankte Person?
Um die gesetzliche Betreuung für eine demenzerkrankte Person zu beantragen, muss ein formeller Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht eingereicht werden, wobei ein ärztliches Attest oder Gutachten über den Gesundheitszustand der Person beigefügt werden sollte. Dieser Antrag kann von Angehörigen, der betroffenen Person selbst oder anderen nahestehenden Personen gestellt werden
Wann darf man Bankgeschäfte für Demenzerkrankte übernehmen?
Bankgeschäfte für Demenzerkrankte dürfen übernommen werden, wenn eine rechtliche Betreuung durch das Gericht eingerichtet wurde oder wenn eine gültige Vorsorgevollmacht vorliegt, die die Verwaltung finanzieller Angelegenheiten einschließt. In beiden Fällen muss die Person, die die Bankgeschäfte übernimmt, dazu berechtigt sein, im Namen des Demenzerkrankten zu handeln, und sich an dessen Wohl und Interessen orientieren.
Was bedeutet das Recht auf Verwahrlosung im Zusammenhang mit Demenz?
Das Recht auf Verwahrlosung ist eine Frage der Selbstbestimmung. Der Demenzerkrankte hat ein Recht auf Verwahrlosung und kann bis zu einem gewissen Grad selbst entscheiden, wie er Hygiene und Ordnung in seinem eigenen Leben handhabt. Demenzkranke können in diesem Sinne frei entscheiden, solange keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt.
Dürfen Demenzerkrankte wählen gehen?
Ja, Demenzerkrankte dürfen wählen. Eine Person darf den demenzerkrankten Menschen bis in die Wahlkabine begleiten und nur technisch unterstützen. Keinesfalls darf eine Wahlbeeinflussung stattfinden.
Dürfen Demenzerkrankte Autofahren?
Ja, bis zu einem gewissen Grad dürfen Demenzerkrankte Autofahren. Bei fortschreitender Demenz zieht die Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung den Führerschein ein. Wenn der Hausarzt des Betroffenen eine Fahruntauglichkeit feststellt, der demenzerkrankte Mensch jedoch uneinsichtig ist, kann der Arzt von seiner Schweigepflicht durch Wahrung des „höherwertigen Rechtsgutes“ entbunden werden und die Straßenverkehrsbehörde informieren.
Welche Pflichten hat ein gesetzlicher Betreuer?
Der gesetzliche Betreuer muss stets im Sinne des demenzerkrankten Menschen handeln. Grundsätzlich ist ein gesetzlicher Betreuer dem Gericht rechenschaftspflichtig. Das heißt, dass die Aktivitäten dem Betreuungsgericht gegenüber offengelegt werden müssen.