Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Ein älterer Mann mit Brille lächelt im Sonnenuntergan

Der gemeinsame Jahresbetrag vereinheitlicht die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Auf diese Weise soll der flexible Zugang zu Pflegeleistungen für die häusliche Pflege erleichtert und der bürokratische Aufwand verringert werden.

pflege.de zeigt, wie das funktioniert und ab wann der gemeinsame Jahresbetrag für wen zur Verfügung steht.

Inhaltsverzeichnis

Gemeinsamer Jahresbetrag: Definition

Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt 3.539 Euro pro Jahr. Er gilt für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege und ersetzt die beiden getrennten Budgets mit den komplizierten Übertragungsmöglichkeiten. (1)

Der gemeinsame Jahresbetrag ist am 01.07.2025 in Kraft getreten. Für pflegebedürftige Menschen bis 25, die Pflegegrad 4 oder 5 haben, galt er bereits ab dem 01.01.2024. (2)

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Gemeinsamer Jahresbetrag: Voraussetzungen

Für den gemeinsamen Jahresbetrag gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Dies sind die eigentlichen Leistungen, die mit dem gemeinsamen Jahresbetrag finanziert werden sollen.

Das heißt, der gemeinsame Jahresbetrag steht Ihnen immer dann zur Verfügung, wenn die häusliche Pflege durch die Hauptpflegepersonen vorübergehend nicht möglich ist. Zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einem Reha-Aufenthalt.

Angleichung bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Um gleiche Bedingungen zu schaffen, werden die Voraussetzungen der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angeglichen. (1)  Das bedeutet:

  • Die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt. Sie kann also unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 für Ersatzpflegeleistungen genutzt werden.
  • Verhinderungspflege kann nun auch für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden, statt wie bislang nur für sechs Wochen.
  • Außerdem wird das hälftige Pflegegeld während bis zu acht Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt, statt wie bisher für höchstens sechs Wochen.

Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags

Seit dem 01.07.2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2. (1)

Zuvor galt seit dem 01.01.2024 ein vorgezogener gemeinsamer Jahresbetrag nur für pflegebedürftige Personen unter 25 mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Vor der Einführung des gemeinsamen Jahresbetrags war es möglich, Teile des Budgets für Kurzzeitpflege bei der Verhinderungspflege einzusetzen. Auch umgekehrt war es möglich, Teile des Budgets fürs Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege zu nutzen.

Allerdings galten hier unterschiedliche Leistungshöhen, die Umwandlung war in einigen Fällen schwierig zu berechnen und in jedem Fall mit bürokratischem Aufwand verbunden. Der gemeinsame Jahresbetrag vereinheitlicht die Budgets und macht dieses flexibel nutzbar.

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Gemeinsamen Jahresbetrag beantragen

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Sie nicht den gemeinsamen Jahresbetrag beantragen, sondern Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Der gemeinsame Jahresbetrag betrifft nur die Finanzierung dieser Pflegeleistungen.

Dabei gilt prinzipiell: Da die Verhinderung der Hauptpflegeperson nicht immer planbar ist, zum Beispiel bei Krankheit oder einem Unfall, müssen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht vorab beantragt werden. Sie können die Kosten im Nachhinein mit der Pflegekasse abrechnen.

Wann immer es möglich ist, sollten Sie den Antrag im Vorhinein stellen. Zum Beispiel bei einem geplanten Urlaub oder Reha-Aufenthalt. Sie sind dann auf der sicheren Seite und wissen, welche Kosten wirklich gedeckt sind.

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Vorteile des gemeinsamen Jahresbetrags

  • Entbürokratisierung: Die komplizierten Umwandlungsregeln fallen weg für eine einfache, einheitliche und unbürokratische Lösung.
  • Flexibilität: Durch den einfachen Zugriff können jetzt alle die Kurzzeit- und Verhinderungspflege genau so nutzen, wie sie es benötigen.
  • Mehr Geld: Wer bisher einen Teil seiner Ansprüche nicht nutzen konnte, kann jetzt auf den vollen gemeinsamen Jahresbetrag zugreifen.

 

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag?

Der gemeinsame Jahresbetrag gilt ab dem 01.07.2025 (3.539 Euro). Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 25 Jahre), die Pflegegrad 4 oder 5 haben, tritt der gemeinsame Jahresbetrag bereits zum 01.01.2024 in Kraft (3.386 Euro).

Wie hoch ist der gemeinsame Jahresbetrag?

3.539 Euro gelten ab dem 01.07.2025 einheitlich ab Pflegegrad 2. Für pflegebedürftige Menschen bis 25 Jahren (also pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene), die Pflegegrad 4 oder 5 haben, gilt bereits ab dem 01.01.2024 ein vorgezogener gemeinsamer Jahresbetrag von 3.386 Euro.

Muss ich den gemeinsamen Jahresbetrag beantragen?

Nein, es steht ab dem Datum des Inkrafttretens allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Beantragen müssen Sie bei der Pflegekasse außerdem nicht den gemeinsamen Jahresbetrag, sondern weiterhin Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.

Kann das der gemeinsame Jahresbetrag ausgezahlt werden?

Nein, der gemeinsame Jahresbetrag ist zweckgebunden für die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege und kann nur für dabei tatsächlich entstehende Kosten verwendet werden.

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Erstelldatum: 0202.01.31|Zuletzt geändert: 5202.90.21
(1)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 42a Gemeinsamer Jahresbetrag
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html (letzter Abruf am 01.07.2025)
(2)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html (letzter Abruf am 01.07.2025)
(3)
Bildquelle
© AdobeStock / djoronimo
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