Generalvollmacht: Definition
Die Generalvollmacht ist ein Dokument, mit dem eine Person (Bevollmächtigter) eine andere Person (Vollmachtgeber) umfassend rechtlich vertreten kann. Sie tritt sofort in Kraft und ist direkt nach dem Unterzeichnen gültig.
Der Bevollmächtigte darf mit der Generalvollmacht in fast allen rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber handeln und entscheiden. (1)
Das gilt insbesondere für diese Rechtsgeschäfte:
- Zahlungsverkehr
- Behördengänge
- Versicherungen
- Vermögensverwaltung
- Steuererklärungen
- Vertragliche Verpflichtungen
- Verhandlungen geschäftlicher Art
- Rechtsstreitigkeiten
Für Entscheidungen in Bezug auf medizinische Maßnahmen gilt eine Generalvollmacht nur, wenn dies darin ausdrücklich festgelegt wird. (2)
Bei lebensgefährlichen ärztlichen Behandlungen, bei schweren betäubenden Medikamenten, bei Freiheitsentzug, und bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen ist sowohl bei der Generalvollmacht als auch bei der Vorsorgevollmacht die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. (3)

Manche Rechte können mit einer Generalvollmacht grundsätzlich nicht übertragen werden. Dazu gehören sogenannte höchstpersönliche Rechte wie Eheschließung und Scheidung, das Wahlrecht und das Ausstellen oder Ändern eines Testaments.
Ersetzt die Generalvollmacht andere Vorsorgedokumente?
Die Generalvollmacht erweckt oft den Eindruck, dass sie alle anderen Vollmachten und Verfügungen bei der rechtlichen Vorsorge ersetzt oder überflüssig macht. Aber stimmt das auch?
Die Generalvollmacht und andere Vorsorgedokumente:
- Die Generalvollmacht tritt normalerweise sofort in Kraft. Die Vorsorgevollmacht greift erst, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird. Falls die Generalvollmacht ausdrücklich auch Gesundheitsfragen umfasst, ist eine Vorsorgevollmacht oft nicht mehr nötig.
- Eine Betreuungsverfügung ist ein Hinweis für das Betreuungsgericht, wen man sich als gesetzlichen Betreuer wünscht, falls man selbst geschäftsunfähig wird. Das ist aber nur notwendig, falls keine General- oder Vorsorgevollmacht vorliegt.
Vorsicht! Auch bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht kann eine Betreuung erforderlich sein, falls die Vollmacht einen Lebensbereich nicht abdeckt, welchen das Gericht bei der Betreuung für erforderlich hält.

- Eine Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen man zulassen oder ausschließen möchte, falls man selbst nicht mehr entscheiden kann. Eine typische Generalvollmacht ersetzt eine Patientenverfügung nicht.
- Auch mit einer Generalvollmacht ist es nicht möglich, ein Testament für den Vollmachtgeber rechtskräftig zu unterzeichnen. Die Generalvollmacht ändert also nichts daran, dass man sich selbst um ein Testament kümmern muss, um sein Erbe zu regeln.
Generalvollmacht für Angehörige in der Pflege
Im Zusammenhang mit einer Pflegebedürftigkeit kann die pflegebedürftige Person einem Angehörigen eine Generalvollmacht ausstellen. So kann dieser Angehörige die Angelegenheiten der pflegebedürftigen Person umfassend regeln. Es kann auch mehrere Bevollmächtigte geben.
Beispiel: Herr Kobler hat Pflegegrad 3 und will seine geschäftlichen Dinge nicht mehr selbst regeln. Da er selbst noch geschäftsfähig ist, stellt er seiner Tochter Anna eine Generalvollmacht aus. Damit kann Anna ihren Vater unter anderem bei Versicherungen oder gegenüber dem Pflegedienst rechtlich vertreten.
Die Generalvollmacht für den Ehepartner
Oft beschließen Ehepartner oder Lebenspartner, sich zur Vorsorge gegenseitig eine Generalvollmacht auszustellen. Diese Dokumente sind dann von Anfang an gültig. Häufig wird aber auf Vertrauensbasis vereinbart, dass die Generalvollmachten nur in Notfällen zum Einsatz kommen sollen.
Beispiel: Frau Mohn hat eine gültige Generalvollmacht für Herr Mohn und umgekehrt. 20 Jahre später hat Frau Mohn einen schweren Unfall. Sie wird dadurch dauerhaft geschäftsunfähig. Herr Mohn erinnert sich jetzt an die Generalvollmacht. So ist die rechtliche Vertretung seiner Frau sofort geregelt.
So eine Verwendung von Generalvollmachten bringt jedoch ein gewisses Risiko für einen Missbrauch von Befugnissen mit sich. Wer sicherstellen möchte, dass die Vollmacht wirklich nur im Notfall gilt, sollte vielleicht lieber eine Vorsorgevollmacht verwenden.
Wer seiner bevollmächtigten Person vollständig vertraut und dieser ein schnelles Handeln ermöglichen will, errichtet eine Generalvollmacht. Das Risiko für einen Missbrauch kann dadurch vermindert werden, dass die bevollmächtigte Person sich im Innenverhältnis verpflichtet, von der Vollmacht nur Gebrauch zu machen, falls dies erforderlich ist.

Inhalt & Form einer Generalvollmacht
Für eine Generalvollmacht gibt es wenig formale Vorgaben. Sie sollte schriftlich verfasst und vom Vollmachtgeber händisch unterschrieben werden. Dabei muss aber nicht die gesamte Vollmacht handschriftlich verfasst werden. (1)
Notwendige Angaben in einer Generalvollmacht:
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Bevollmächtigten
- Art der Vollmacht, zum Beispiel „Generalvollmacht“
- Umfang der Vollmacht und mögliche Einschränkungen
- Unterschrift des Vollmachtgebers mit Ort und Datum
Eine notarielle Beurkundung ist vor allem dann vorteilhaft, wenn mit der Vollmacht auch Immobilien oder Unternehmen verwaltet werden sollen. Mehr dazu im Abschnitt „Generalvollmacht mit Notar“.
Gültigkeitsbereich begrenzen
Sie haben die Möglichkeit, den Geltungsbereich der Generalvollmacht zu begrenzen. Dafür müssen Sie bestimmte Rechte oder Bereiche in der Vollmacht beschreiben, abgrenzen und von der Vollmacht ausschließen. Empfehlenswert ist das aber nur, wenn es dafür gute Gründe gibt.
Umgekehrt müssen Sie bestimmte Geltungsbereiche ausdrücklich erwähnen und einschließen, wenn Sie möchten, dass die Generalvollmacht auch dafür gilt. Dazu gehören Entscheidungen über:
- Medizinische Maßnahmen und Behandlungen (2)
- Freiheitsentziehende Maßnahmen (4)
- Ärztliche Zwangsmaßnahmen (5)
Um alle Bereiche abzudecken und so eine rechtliche Betreuung zu vermeiden, sollte eine Vorsorge- oder Generalvollmacht folgende Lebensbereiche abdecken:
- Vermögensvorsorge: Umgang mit Geld und geldwerten Sachen
- Gesundheitsfürsorge: Insbesondere ärztliche Behandlung
- Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wohnort des Betreuten
- Wohnungsangelegenheiten: Mietvertrag, Heimvertrag
- Behördenangelegenheiten: Auch bei Kranken- und Pflegekasse
- Entgegennahme und Öffnen von Post
- Befreiung vom Verbot der Insichgeschäfte

Vollmacht befristen
Sie können die Generalvollmacht auch zeitlich befristen, sodass sie nur bis zu einem bestimmten Datum gültig ist. Dann spricht man allerdings nicht mehr von einer Generalvollmacht, sondern von einer Einzelvollmacht.
Die Befristung macht allerdings keinen Sinn, wenn Sie die Generalvollmacht zur Vorsorge oder wegen einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit erteilen. Dann brauchen Sie eine unbefristete Generalvollmacht.
Generalvollmacht erteilen

Wenn Sie zum aktuellen Zeitpunkt unbeschränkt geschäftsfähig sind, können Sie schriftlich eine Generalvollmacht erteilen. Entscheidend ist, dass die Vollmacht möglichst genau formuliert ist und alle Vorgaben zu Form und Inhalt erfüllt.
Insbesondere die Entscheidungsbefugnis in medizinischen Fragen muss ausdrücklich erwähnt werden, sonst ist dieser Bereich nicht eingeschlossen. Und dann muss im Fall einer Pflegebedürftigkeit später eine zusätzliche rechtliche Betreuung für diesen Bereich eingerichtet werden.
Klar ist auch, dass eine Vollmacht immer nur in direkter Absprache mit dem oder den Bevollmächtigten erteilt werden sollte. Nur so ist sichergestellt, dass die Bevollmächtigung auch wahrgenommen werden kann. Allerdings besteht auch dann keine rechtliche Pflicht, eine erteilte Vollmacht einmal praktisch auszuüben.
Gültig ist die Generalvollmacht in der Regel direkt mit der Unterschrift. Sie kann sofort eingesetzt werden.
Generalvollmacht ohne Notar
Wenn die Generalvollmacht keine Immobilien oder Unternehmen umfasst, brauchen Sie dafür in der Regel nicht unbedingt eine notarielle Beglaubigung oder gar Beurkundung. Sie können die Generalvollmacht selbst verfassen und sie wird mit Ihrer Unterschrift rechtsgültig.
Es ist empfehlenswert, bei der Generalvollmacht ohne Notar ein vertrauenswürdiges Formular mit entsprechenden Textbausteinen zu verwenden, die juristisch abgesichert sind. Bei komplexeren Einschränkungen oder individuellen Ausnahmefällen sollten Sie sich persönlich beraten lassen.
Generalvollmacht mit Notar
Wenn die Generalvollmacht auch die Verwaltung von Immobilien oder von Unternehmen umfassen soll, muss sie von einem Notar mindestens beglaubigt werden. Noch mehr Rechtssicherheit als die Beglaubigung schafft die notarielle Beurkundung:
- Bei der notariellen Beglaubigung wird die Generalvollmacht auf Rechtswidrigkeiten überprüft und die Echtheit der Unterschrift bestätigt.
- Bei einer notariellen Beurkundung berät der Notar umfassend und stellt sicher, dass der Umfang und die Formulierung der Generalvollmacht genau dem Willen des Unterzeichners entsprechen.
In beiden Fällen entstehen Notargebühren, die Sie als Vollmachtgeber bezahlen müssen. Die Beglaubigung ist günstiger als die Beurkundung.
Generalvollmacht für Banken
Grundsätzlich ist für die Verwaltung von Konten und Bankgeschäften des Vollmachtgebers eine Generalvollmacht ausreichend. Nicht nur, aber ganz besonders dann, wenn diese notariell beglaubigt oder beurkundet ist. Eine zusätzliche Vollmacht extra für die Bank ist eigentlich nicht notwendig. (1)
Die meisten Banken bieten jedoch eigene Formulare für eine Kontovollmacht oder Bankvollmacht an. Und manche Banken akzeptieren solche Vollmachten auf den eigenen Formularen leichter und schneller als allgemeine Generalvollmachten.
Kosten einer Generalvollmacht
Wenn Sie auf eine notarielle Beglaubigung verzichten und die Generalvollmacht selbst verfassen, entstehen dabei keine Kosten. Durch eine Rechtsberatung können allerdings Kosten anfallen, zum Beispiel bei einem Anwalt.
Die Notarkosten für eine Generalvollmacht unterscheiden sich je nach Art der Leistung des Notars:
- Eine Beglaubigung kostet in der Regel unter 100 Euro.
- Bei einer Beurkundung richten sich die Kosten nach dem Umfang des behandelten Vermögens. Dabei wird allerdings nur der sogenannte „Geschäftswert“ berücksichtigt. Für einen Geschäftswert von bis zu 50.000 Euro fallen ungefähr 150-200 Euro Notargebühren an.
Gefahren bei einer Generalvollmacht
Die größte Gefahr bei einer Generalvollmacht ist, dass die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse missbraucht. Sie sollten deshalb die bevollmächtigte Person sehr sorgfältig auswählen und nur Menschen in Betracht ziehen, denen Sie schon lange uneingeschränkt vertrauen.
Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist und Sie das Dokument nur zur Vorsorge nutzen möchten, könnten Sie über eine Betreuungsverfügung nachdenken. Dort benennen Sie eine Person, die sie gerne als rechtliche Betreuung hätten, falls dies erforderlich ist. Der Vorteil: Es wird niemand bevollmächtigt eigenständig zu handeln, sondern es wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, der vom Amtsgericht kontrolliert wird.
Oder Sie schränken die Befugnisse in der Generalvollmacht so ein, dass das Risiko bei einem Missbrauch verringert wird. Dafür ist allerdings meistens eine rechtliche Beratung notwendig, damit der Bevollmächtigte trotzdem handlungsfähig bleibt.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Generalvollmacht?
Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, mit der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten sofort nach dem Unterzeichnen dazu berechtigt, nahezu alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten in seinem Namen zu regeln. Sie kann auch Gesundheitsfragen umfassen.
Vollmacht oder Generalvollmacht: Was ist der Unterschied?
Eine Generalvollmacht ist eine besonders umfassende Vollmacht, die sich nicht auf bestimmte Bereiche beschränkt. Sie gilt auch ohne nähere Beschreibung für die meisten alltäglichen rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten.
Was darf man mit einer Generalvollmacht?
Mit einer Generalvollmacht darf der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers nahezu alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten regeln. Für gesundheitliche Angelegenheiten gilt das nur, wenn dies in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt wird.
Was darf man nicht mit einer Generalvollmacht?
„Höchstpersönliche Rechte“ lassen sich mit einer Generalvollmacht nicht übertragen. Dazu gehören unter anderem Eheschließung und Scheidung, das Wahlrecht und das Recht, ein Testament einzurichten. Für gesundheitliche Angelegenheiten gilt eine Generalvollmacht nur, wenn dies ausdrücklich erwähnt wird.
Wann ist eine Generalvollmacht zur Vorsorge sinnvoll?
Eine Generalvollmacht hat oft nichts mit Vorsorge zu tun. Sie kann aber eine gleichwertige Alternative zur Vorsorgevollmacht sein, wenn absehbar ist, dass man selbst die eigene Geschäftsfähigkeit bald verliert. Eine Möglichkeit ist auch, dass Ehepartner sich vorsorglich gegenseitig Vollmachten ausstellen.
Wo kann man eine Generalvollmacht machen?
Eine Generalvollmacht kann jeder zuhause erstellen. Aber auch Anwälte, Notare oder Rechtsberatungen können dabei unterstützen. Eine notarielle Beurkundung ist vor allem dann erforderlich, wenn die Generalvollmacht auch Immobilien oder Unternehmen umfasst.
Generalvollmacht: Notariell oder nicht?
Eine Generalvollmacht muss vor allem dann unbedingt notariell beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie auch Immobilien oder Unternehmen umfasst. Ansonsten reicht oftmals die Unterschrift des Vollmachtgebers.