Die Rundfunkbeitragspflicht
Der Rundfunkbeitrag (früher GEZ) finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland. Die Rundfunkbeitragspflicht bedeutet: Der Beitrag von derzeit 18,36 Euro im Monat muss grundsätzlich von jedem Haushalt in Deutschland gezahlt werden.
Wer eine staatliche Ausbildungsförderung oder bestimmte Sozialleistungen erhält, kann allerdings eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Das gilt auch für Personen mit einer schweren Seh- und Hörbehinderung, die kaum Rundfunk-Angebote wahrnehmen können.
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erhalten Personen mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis. Dieses Merkzeichen erhalten Personen, die Rundfunk-Angebote aufgrund ihrer Behinderung nur sehr eingeschränkt wahrnehmen können. (1)
Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Im „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ist genau geregelt, welche Personen sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können. (1) In den folgenden Abschnitten finden Sie alle Informationen zu den drei wichtigsten Befreiungsgründen.
Keinen Rundfunkbeitrag müssen bezahlen:
- Bewohner von Pflegeheimen oder Behinderten-Wohnheimen
- Empfänger von bestimmten Sozialleistungen oder von Ausbildungsförderung
- Taubblinde Personen
Abmeldung bei Umzug in Pflegeheim oder Behinderten-Wohnheim
Wer dauerhaft in einem Pflegeheim gepflegt wird oder in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung lebt, muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen. Das gilt aber nur, wenn der Hauptwohnsitz in dieser Einrichtung liegt. (1)
Befreiung für Empfänger von bestimmten Sozialleistungen oder von Ausbildungsförderung
Personen, die bereits auf Unterstützung angewiesen sind, sollen durch den Rundfunkbeitrag nicht zusätzlich belastet werden. Deshalb können sich Empfänger von bestimmten Sozialleistungen oder Ausbildungsförderungen von der Beitragspflicht befreien lassen. (1)
Das gilt für diese Sozialleistungen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Bürgergeld (SGB II)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Landespflegegeld (aber nicht für das bayerische Landespflegegeld und nicht für das normale Pflegegeld)
- Hilfe zur Pflege (SGB XII)
- Pflegezulage oder Freibetrag für kriegsgeschädigte Personen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)
- Volljährige, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben (SGB VIII)
- Blindenhilfe (SGB XII)
Außerdem für diese Ausbildungsförderungen:
- BAföG (SGB I)
- Berufsausbildungsbeihilfe (SGB III)
- Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderung (SGB III)
Das Beziehen einer dieser Ausbildungsförderungen wird jedoch nur als Befreiungsgrund anerkannt, wenn die Person nicht bei den Eltern wohnt.
Befreiung für taubblinde Personen
Menschen mit einer schweren Sehbehinderung und einer schweren Hörbehinderung können Rundfunk-Angebote größtenteils nicht nutzen. Sie müssen deshalb auch keinen Rundfunkbeitrag zur Finanzierung dieser Angebote bezahlen.
Als „taubblind“ im Sinne der Rundfunkanstalten gilt eine Person, wenn auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung gegeben ist. Das Merkzeichen „TBl“ ist dafür zum Beispiel ein passender Nachweis.
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags mit Merkzeichen RF
Personen, die entweder eine starke Hörbehinderung oder eine starke Sehbehinderung haben, können Rundfunk-Angebote nur teilweise nutzen. Deshalb gilt für sie zwar keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag, aber eine Ermäßigung auf ein Drittel. Das sind aktuell 6,12 Euro pro Monat.
Entscheidend ist dabei allein das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis. Ohne dieses Merkzeichen erhalten Sie keine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.
Wer bekommt das Merkzeichen „RF“?
Das Merkzeichen „RF“ hat nur einen Zweck: Den Anspruch auf den ermäßigten Rundfunkbeitrag zu bestätigen. Um dieses Merkzeichen zu bekommen, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Mehr dazu im Ratgeber Schwerbehindertenausweis.
Das Merkzeichen „RF“ erhalten:
- Menschen mit einer Sehbehinderung, die allein aufgrund der Sehbehinderung einen GdB von mindestens 60 erhalten.
- Menschen mit einer Hörbehinderung, die auch mit Hörhilfen kein ausreichendes Hörvermögen haben.
- Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die aufgrund ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung
Wenn Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien oder die Ermäßigung beantragen möchten, finden Sie die Formulare online auf rundfunkbeitrag.de. Das Formular für Befreiung oder Ermäßigung können Sie entweder herunterladen oder online ausfüllen und dann vorausgefüllt herunterladen.
In den meisten Fällen müssen Sie als Nachweis für Ihren Befreiungsgrund zusätzliche Dokumente einreichen. Senden Sie Nachweisdokumente nur als Kopien ein, niemals im Original. In der Regel bekommen Sie die Dokumente nämlich nicht zurück.
Den Antrag und die Nachweise schicken Sie an:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitrags-Service
50686 Köln
Antrag bis zu drei Jahre rückwirkend möglich
In der Regel gilt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Ersten des Monats, in dem der jeweilige Grund gültig wird. Das ist auch bis zu drei Jahre rückwirkend möglich. Sie erhalten die zu viel gezahlten Beiträge in so einem Fall erstattet.
Für wen gilt die Befreiung oder Ermäßigung?
In erster Linie gilt die Befreiung oder Ermäßigung für den Antragsteller. Sie kann sich aber auch auf andere Personen in derselben Wohnung auswirken, da der Rundfunkbeitrag pro Haushalt bezahlt wird. (1)
Die Befreiung oder Ermäßigung gilt auch für:
- Ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner
- Ihre Kinder und die Kinder Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners bis zum Alter von 25 Jahren
- Ihre volljährigen Mitbewohner, falls deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden
Es kann trotzdem passieren, dass diese Personen aufgefordert werden, Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Dann sollten sie aktiv beim Beitragsservice angeben, dass sie mit einer Person zusammenleben, die vom Rundfunkbeitrag befreit ist oder eine Ermäßigung hat.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist vom Rundfunkbeitrag befreit?
Von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind unter anderen Empfänger bestimmter Sozialleistungen oder Ausbildungsförderungen sowie taubblinde Personen. Bewohner von Pflegeheimen oder Behinderten-Einrichtungen zahlen grundsätzlich keinen Rundfunkbeitrag.
Wo bekomme ich ein Formular für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag?
Auf rundfunkbeitrag.de finden Sie alle Formulare zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zum Herunterladen oder online ausfüllen.
Bei welchem Pflegegrad kann ich mich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?
Ein Pflegegrad, egal welcher, ist kein Grund für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Muss man im Pflegeheim Rundfunkbeitrag bezahlen?
Nein, Bewohner eines Pflegeheimes zahlen keinen Rundfunkbeitrag. Sie können sich mit dem Umzug beim Beitragsservice abmelden. Das gilt auch für Bewohner einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung.
Wie kündige ich den Rundfunkbeitrag beim Umzug ins Pflegeheim?
Nutzen Sie das digitale Abmelde-Formular , um sich beim Umzug ins Pflegeheim oder in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung beim Beitragsservice für den Rundfunkbeitrag abzumelden.
Ist man mit einem Schwerbehindertenausweis vom Rundfunkbeitrag befreit?
Nein, nur wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „TBl“ für taubblinde Personen enthält, sind Sie vom Rundfunkbeitrag befreit. Wenn Sie das Merkzeichen „RF“ haben, gilt für Sie der ermäßigte Rundfunkbeitrag.
Wann bekommt man eine Ermäßigung auf den Rundfunkbeitrag?
Personen mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis müssen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags bezahlen.
Wer bekommt das Merkzeichen RF?
Das Merkzeichen RF bekommen schwer sehbehinderte Personen, schwer hörbehinderte Personen und Personen mit einem Grad der Behinderung ab 80, die aufgrund der Behinderung nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Wie hoch ist der ermäßigte Rundfunkbeitrag?
Der ermäßigte Rundfunkbeitrag beträgt ein Drittel des normalen Beitrags. Aktuell also 6,12 Euro statt 18,36 Euro pro Monat.
Müssen Rentner den Rundfunkbeitrag bezahlen?
Ja, auch Rentner und Rentnerinnen müssen den Rundfunkbeitrag bezahlen. Es sei denn, sie können einen gültigen Befreiungsgrund vorweisen.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag?
Es gibt keine Einkommensgrenze für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Empfänger von Bürgergeld und einigen anderen Sozialleistungen können sich aber vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Ist man mit Erwerbsminderungsrente vom Rundfunkbeitrag befreit?
Nein, nur wenn Sie Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter erhalten, sind Sie vom Rundfunkbeitrag befreit.