Patientenrechte

Eine Frau spricht mit einer Ärztin über Patientenrechte

Die Patientenrechte legen fest, welche Ansprüche Patientinnen und Patienten gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Leistungserbringern haben. Besonders für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen ist es wichtig, diese Rechte zu kennen.

pflege.de gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte als Patient und erklärt, wie Sie Ihre Rechte in Anspruch nehmen können und wer Sie dazu beraten kann.

Inhaltsverzeichnis

Das Patientenrechtegesetz

Das Patientenrechtegesetz heißt in voller Länge „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“. Es ist am 26.02.2013 in Kraft getreten und bündelt seitdem einen Großteil der Patientenrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraf 630a-h. (1)

Einige wichtige Patientenrechte stehen aber auch in anderen Gesetzbüchern, zum Beispiel im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Wir haben hier in diesem Ratgeber alle wichtigen Patientenrechte für Sie zusammengetragen und geben einen Überblick.

Zu den wichtigsten Patientenrechten gehören:

  • Freie Arztwahl
  • Information zur Behandlung
  • Aufklärung und gesundheitliche Selbstbestimmung
  • Behandlungsvertrag
  • Einsicht in die Patientenakte
  • Rechte bei einem Behandlungsfehler
Info
Beratungsstelle Patientenrechte

Dieser Ratgeber informiert Sie über Ihre Rechte. Persönliche Beratung kann pflege.de bei diesem Thema aber nicht leisten. Wenden Sie sich dafür bitte an eine Beratungsstelle für Patientenrechte. Zum Beispiel an die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).

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Recht auf freie Arztwahl

Alle gesetzlich Krankenversicherten haben das Recht auf freie Arztwahl. Dieses Recht gilt auch für Krankenhäuser und andere medizinische Dienstleister. In allen Fällen dürfen Sie frei wählen, wo Sie sich untersuchen oder behandeln lassen möchten.

Allerdings gilt eine Einschränkung: Ausgeschlossen sind Ärzte, Krankenhäuser und medizinische Dienstleister, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Das sind insbesondere sogenannte Privatpraxen und Privatkliniken, die Privatpatienten vorbehalten sind.

In lebensbedrohlichen medizinischen Notfällen gilt diese Einschränkung nicht. Hier hat das gesundheitliche Wohl Vorrang. Sie dürfen sich dann von jedem nahegelegenen Arzt akut versorgen lassen. (2)

Sonderfall: Wenn Sie an der „hausarztzentrierten Versorgung“ teilnehmen, brauchen Sie für Fachärzte immer eine Überweisung. Sie dürfen dann nicht frei wählen, sondern nur die auf der Überweisung vorgegebene Facharztpraxis aufsuchen. Gilt aber nicht für Frauen-, Augen-, Zahn- und Kinderärzte. (3)

Info
Privatpatienten: Komplett freie Arztwahl?

Die Arztwahl ist für Privatpatienten grundsätzlich nicht eingeschränkt. Möglicherweise werden aber, je nach Behandlung und Gebührensatz, nicht immer alle Kosten von der PKV erstattet. Um ganz sicher zu sein, können Sie vor teuren Behandlungen die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung abklären.

Für gesetzlich Versicherte: Recht auf Terminvermittlung

Gesetzlich Krankenversicherte haben zwar die freie Arztwahl, doch oft ist es schwer, zeitnah eine Praxis oder ein Krankenhaus mit freien Terminen zu finden. In solchen Fällen hilft das Recht auf Terminvermittlung.

Seit dem Jahr 2020 stellen die gesetzlichen Krankenversicherungen dafür Terminservicestellen bereit. Diese sind rund um die Uhr erreichbar und vermitteln innerhalb von bestimmten Fristen Arzttermine. Und zwar nicht nur in Notfällen, sondern auch bei der Suche nach Fachärzten oder Hausärzten. (4)

Tipp
Terminservice per Telefon: 116117

Die bekannteste bundesweite Terminservicestelle erreichen Sie unter der Telefonnummer 116117. Sie gilt gleichermaßen für gesetzlich Versicherte und Privatversicherte. Anrufe aus Deutschland sind immer kostenfrei. Bei schweren Notfällen wählen Sie jedoch lieber die 112 für den Rettungsdienst.

Recht auf Information zur Behandlung

Ärzte und Therapeuten (Behandelnde) müssen dem Patienten zu Beginn einer Behandlung immer die wichtigsten Informationen zu der Behandlung mitteilen und erklären. Und zwar so, dass der Patient diese Informationen auch ausreichend verstehen kann.

Zu den Pflicht-Informationen gehören:

  • Diagnosen
  • Voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung
  • Therapie und Folgemaßnahmen
  • Mögliche Eigenanteile an den Behandlungskosten

Diese Informationspflicht kann in besonderen Fällen entfallen. Zum Beispiel, wenn eine Behandlung unbedingt sofort notwendig ist. Oder wenn der Patient ausdrücklich nicht informiert werden möchte. (5)

Recht auf Aufklärung und gesundheitliche Selbstbestimmung

Das Recht auf gesundheitliche Selbstbestimmung bedeutet, dass Patienten zustimmen müssen, bevor eine gesundheitliche Maßnahme an ihnen durchgeführt wird. Insbesondere Operationen und andere schwere Eingriffe in die Gesundheit sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten möglich. (6)

Dafür müssen Patienten zunächst einmal über die Maßnahme aufgeklärt werden. Diese Aufklärung übernimmt der Behandelnde oder eine entsprechend qualifizierte Ersatzperson. Die Aufklärung findet mündlich statt und so frühzeitig, dass der Patient genug Zeit für seine Entscheidung hat. (7)

Inhalte der Aufklärung:

  • Erklärung der Maßnahme und deren Umfang
  • Aufklärung über zu erwartende Folgen und Risiken
  • Einschätzung zu Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten
  • Mögliche Alternativen zur Maßnahme

Vorsorgen mit einer Patientenverfügung

In manchen Fällen ist ein Patient selbst nicht in der Lage, die Aufklärung anzuhören und über seine Einwilligung zu entscheiden. Dann wird geprüft, ob der Patient eine sogenannte Patientenverfügung hat.

In einer Patientenverfügung werden vorsorglich die eigenen Entscheidungen über bestimmte medizinische Maßnahmen festgehalten. Also zum Beispiel zu der Frage, unter welchen Bedingungen eine künstliche Ernährung über einen bestimmten Zeitraum akzeptiert oder abgelehnt wird.

Tipp
Patientenverfügung mit Vorlage selbst erstellen

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  • Online ausfüllen oder ausdrucken
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Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, trifft solche Entscheidungen stattdessen eine entsprechend bevollmächtigte Person. Also zum Beispiel eine Person mit einer Vorsorgevollmacht oder ein vom Gericht eingesetzter gesetzlicher Betreuer.

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Behandlungsvertrag

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ganz klar, dass zwischen einem Behandelnden und einem Patienten immer ein Behandlungsvertrag entsteht. Und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich von einem Vertrag gesprochen wird. Also zum Beispiel bei einem normalen Besuch beim Hausarzt. (8)

Kern des Behandlungsvertrags sind gegenseitige Pflichten: Der Behandelnde verpflichtet sich, die Behandlung zu erbringen und der Patient verpflichtet sich, diese zu bezahlen. Diese Bezahlung läuft meistens über die Krankenversicherung. (8) Auf Eigenanteile muss jedoch hingewiesen werden.

Zwei Themen sind dabei zentral:

  • Recht auf Behandlung nach aktuellen Standards
  • Die Patientenquittung

Recht auf Behandlung nach aktuellen Standards

Eine Behandlung muss grundsätzlich immer nach den aktuellen allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Diese Regel gilt immer, auch wenn sie bei der Behandlung nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Es ist jedoch möglich, etwas anderes zu vereinbaren. Ein Arzt kann zum Beispiel erklären, welche Behandlung üblich wäre, gleichzeitig aber eine alternative Option vorschlagen und diese begründen. Der Patient entscheidet dann frei. (8)

Info
Patienten sind zur Mitwirkung verpflichtet

Aus dem Vertragsverhältnis ergibt sich für Patienten die Pflicht, zusammen mit dem Behandelnden an der Behandlung mitzuwirken. Patienten sollen also auch aktiv zu einer problemlosen und erfolgreichen Behandlung beitragen. (5)

Die Patientenquittung

Als gesetzlich krankenversicherter Patient erfährt man selten, was eine Behandlung eigentlich gekostet hat. Die Abrechnung erfolgt meistens direkt mit der Krankenkasse und mit dem Patienten werden nur vereinbarte Eigenanteile oder Zuzahlungen abgerechnet.

Sie können allerdings eine sogenannte Patientenquittung von Behandelnden einfordern. Darin steht genau, was mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet wurde. Die Quittung darf mit etwas Zeitverzögerung ausgestellt werden. Und für die Erstellung dürfen dem Patienten Aufwandskosten berechnet werden.

Alternativ können Sie auch von Ihrer Krankenkasse eine Übersicht aller abgerechneten Leistungen anfordern. (9)

Bei Privatversicherten ist das anders: Sie kennen die Behandlungskosten in der Regel sehr genau, weil sie Rechnungen bezahlen und sich erst danach die Kosten von ihrer PKV erstatten lassen.

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Recht auf Einsicht in die Patientenakte

Als Patient dürfen Sie jederzeit ihre vollständige Patientenakte einsehen. Und zwar unabhängig davon, ob diese analog oder digital geführt wird. In jedem Fall müssen Sie die Einsicht unverzüglich und kostenfrei bekommen. Werden Sie Abschriften benötigen, können Ihnen dafür Kosten entstehen.

So bekommen Sie Einsicht:

  • Bei analogen Patientenakten sprechen Sie einfach die Behandelnden an. Die Einsicht in die Patientenakte darf Ihnen nur in Sonderfällen verwehrt werden: Wenn dadurch Rechte Dritter gefährdet sind oder wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegensprechen. (10)
  • Eine elektronische Patientenakte können Sie als Patient jederzeit selbständig einsehen. Mehr Informationen dazu gibt es im Ratgeber elektronische Patientenakte (ePA).

Pflicht zur Dokumentation

Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte ist eng verknüpft mit der Pflicht zur Dokumentation. Denn Ärzte und Therapeuten sind gesetzlich verpflichtet, alles Wichtige zu einer Behandlung in der Patientenakte zu dokumentieren.

Dokumentiert werden insbesondere:

  • Anamnesen (Arztgespräch über Beschwerden und Symptome)
  • Diagnosen und Befunde
  • Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse
  • Therapien oder Eingriffe und ihre Wirkungen
  • Einwilligungen und Aufklärungen
  • Arztbriefe

Die Pflicht zur Dokumentation garantiert also, dass in der Patientenakte alle wesentlichen Informationen enthalten sind. (11)

Ihre Rechte bei einem Behandlungsfehler

Behandlungsfehler zu erkennen und einschätzen zu können ist sehr schwierig. Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Fehler passiert sein könnte, sollten Sie deshalb zunächst mit dem Behandelnden sprechen, um unbegründete Zweifel auszuräumen.

Dabei gilt: Der Behandelnde muss auf Nachfrage oder zur Verhinderung von gesundheitlichen Gefahren auf mögliche Behandlungsfehler hinweisen. Das heißt aber umgekehrt: Wenn er nicht danach gefragt wird und keine weitere Gefahr besteht, muss er das Thema nicht unbedingt ansprechen. (5)

Wenn sich nach dem Gespräch mit dem Behandelnden ein Verdacht bestätigt oder weiterhin starke Zweifel vorhanden sind, sollten Sie sich zum Thema Behandlungsfehler fachkundige Beratung besorgen. Möglicherweise haben Sie nämlich Anspruch auf Schadenersatz.

Mögliche Ansprechpartner bei einem Behandlungsfehler:

  • Im Krankenhaus: Ombudsperson der Einrichtung
  • Ihre Krankenversicherung
  • Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
  • Schlichtungsstellen der Ärzteschaft
Info
Die Beweislast liegt beim Patienten

Grundsätzlich liegt bei Behandlungsfehlern die Beweislast beim Patienten. Das heißt, der Patient muss mit Hilfe entsprechender Experten nachweisen, dass der Fehler passiert ist. Der Behandelnde muss im ersten Schritt nur die Aufklärung und Einwilligung des Patienten nachweisen. (12)

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Patientenrechtegesetz?

Das Patientenrechtegesetz wurde 2013 eingeführt, um viele wichtige Patientenrechte zu bündeln. Es regelt das Vertragsverhältnis zwischen Behandelnden und Patienten, sowie alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten.

Darf ich einen ärztlichen Befund einsehen?

Ja, als Patient dürfen Sie alle Informationen in Ihrer Patientenakte einsehen. Dazu gehören natürlich auch ärztliche Befunde. Die Einsicht in Ihre Patientenakte kann nur in Sonderfällen verweigert werden.

Darf ich eine Behandlung ablehnen?

Ja, als Patient haben Sie das Recht auf gesundheitliche Selbstbestimmung. Sie können deshalb eine Behandlung ablehnen.

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Erstelldatum: 5202.20.02|Zuletzt geändert: 5202.40.7
(1)
Bundesgesetzblatt (2013): Nummer 9 vom 25.02.2013: Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgbl113s0277.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27%5D__1739532316385 (letzter Abruf am 17.02.2025)
(2)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) - § 76 Freie Arztwahl
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__76.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(3)
Bundesministerium der Justiz (o. J): Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) - § 73 Hausarztzentrierte Versorgung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73b.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(4)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) - § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(5)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(6)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 630d Einwilligung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630d.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(7)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 630e Aufklärungspflichten
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(8)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(9)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) - § 305 Auskünfte an Versicherte
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__305.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(10)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(11)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 630f Dokumentation der Behandlung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(12)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § § 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630h.html (letzter Abruf am 17.02.2025)
(13)
Bildquelle
© AdobeStock.com/Kzenon
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