Behandlungspflege

Definition der Behandlungspflege

Mit Behandlungspflege werden gemeinhin anspruchsvollere pflegerische Tätigkeiten bezeichnet, die ärztlich verordnet und in der Regel von dreijährig ausgebildeten, examinierten Altenpfleger/innen, Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sowie Gesundheits- und Kinderkranken-pfleger/innen ausgeführt werden müssen. Unter anderem gehören Blutentnahmen, Blutdruckmessung, Blutzuckerkontrollen, Medikamentengaben, Injektionen, Vitalzeichenkontrolle und die Wundversorgung dazu. Als „Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die üblicherweise an Pflegefachkräfte / Pflegekräfte delegiert werden können,“ definiert die aktuelle Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Verordnung von Häuslicher Krankenpflege die Behandlungspflege.


Erstmals im deutschen Sprachraum eingeführt und erläutert hat der Krankenhausökonom Siegfried Eichhorn den Begriff Behandlungspflege in seinem Lehrbuch „Krankenhausbetriebslehre“ 1967. Diese umfasst laut Eichhorn alle Tätigkeiten, die sich als medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Hilfestellung der Pflege zur medizinischen Behandlung beschreiben lassen.

Abgrenzung zur Grundpflege

Im Gegensatz dazu steht die so genannte Grundpflege, mit der Eichhorn alle körperbezogenen einfacheren pflegerischen Tätigkeiten wie Körperpflege, Hilfestellung bei Nahrungsaufnahme, Ausscheidung und Mobilisationen beschreibt. Mit diesen scheinbar einfacheren pflegerischen Tätigkeiten werden in der Praxis Pflegehelfer/innen und Aushilfskräfte von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeheimen betraut.
Unter Pflegepraktikern, Pflegewissenschaftlern und Fachjuristen ist die Aufteilung pflegerischer Aufgaben- und Verantwortungsbereiche in  die scheinbar leichte Grundpflege und weisungsabhängige, anspruchsvolle und ärztlich verordnete Behandlungspflege umstritten. Dennoch nehmen auch das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) und das Krankenversicherungsgesetz (SGB V) darauf Bezug. In der Regel sind Pflegekassen Kostenträger der Grundpflege, Krankenkassen Kostenträger der Behandlungspflege.

 Behandlungspflege, Krankenschwester Blutdruckmessung 

Kritik der Pflegeexperten und Pflegeverbände

Unter anderem kritisieren Pflegeexperten und Pflegeverbände, dass Ärzte nach wie vor alle behandlungspflegerischen Leistungen verordnen müssen, deren Umsetzung sie formal an examinierte Pflegefachkräfte delegieren und letztlich verantworten. Ihre Kritik: Akademisch ausgebildete oder examinierte Pflegefachkräfte können heute den Pflegebedarf besser beurteilen und fachkundiger auf dem aktuellen Kenntnisstand pflegen als Ärzte mit medizinisch orientierten Ausbildungen ohne aktuelle Fortbildungen im Pflegebereich. Daher fordern sie eigene Verordnungsrechte (und Haftungspflichten) für Pflegefachkräfte.
Dieser Kritik versucht der Gemeinsame Bundesausschuss aktuell ein wenig entgegenzukommen: Eventuell sollen Pflegefachkräfte künftig erproben dürfen, ob sie bestimmte behandlungspflegerische Leistungen, Verband- und Pflegehilfsmittel  selbst verordnen und übernehmen können. Allerdings hat das Bundesgesundheitsministerium diese Neuregelung (§ 63 Abs. 3c SGB V) noch nicht genehmigt (Stand: Januar 2012).
Die sozialrechtlich übernommene, im Detail unklare Abgrenzung von grund- und behandlungspflegerischen Leistungen hat bereits oft zwischen Kranken- und Pflegekassen zu Rechtsstreitigkeiten um die Kostenübernahme zu Lasten der Versicherten geführt. Kernprobleme: Welche Kassenart zahlt die Leistungen, wenn Grund- und Behandlungspflege erbracht, aber Grund- oder Behandlungspflege überwogen?


Historisch betrachtet gehen die Begriffe Grund- und Behandlungspflege möglicherweise auf die Übersetzung der englischen Begriffe „basic nursing“ und „technical nursing“ zurück. Das Deutsche Krankenhausinstitut (Düsseldorf) hatte 1954 eine angelsächsische Studie zur Arbeit von Krankenschwestern in Krankenhausstationen übersetzen lassen. Nur Ärzte und ein Theologe, nicht aber deutsche Pflegekräfte, waren daran beteiligt.

Mann im Rollstuhl

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