Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Symbolbild Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz bietet Beschäftigten die Möglichkeit, sich für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen vollständig für bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Familienpflegezeitgesetz, das nur eine teilweise Freistellung vorsieht.

pflege.de erklärt die Unterschiede und worauf Sie bei der Beantragung der Pflegezeit achten sollten.

Inhaltsverzeichnis

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Definition: Was ist das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht es Beschäftigten, sich unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer von sechs Monaten in Vollzeit oder Teilzeit von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (Pflegezeit).

Neben der längerfristigen Pflegezeit ermöglicht das Pflegezeitgesetz auch eine kurzzeitige Freistellung von bis zu zehn Tagen, um unvorhergesehene pflegerische Herausforderungen zu bewältigen. (1)

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Voraussetzungen für die Pflegezeit

Wenn Sie die gesetzliche Pflegezeit beanspruchen möchten, ist es wichtig, folgende Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes zu beachten: (1)

  • Pflegegrad des Angehörigen: Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 1 haben, was eine offiziell anerkannte Pflegebedürftigkeit bedeutet.
  • Ort der Pflege: Die Pflege sollte in der Regel zu Hause erfolgen.
  • Pflege von Kindern und Jugendlichen: Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen ist die Pflegezeit auch möglich, wenn diese in anderen Einrichtungen betreut werden. Das berücksichtigt die besonderen Bedingungen bei der Pflege jüngerer Angehöriger.
  • Unternehmensgröße: Die Pflegezeit kann nicht von Beschäftigten in Anspruch genommen werden, die in kleineren Betrieben mit 15 oder weniger Mitarbeitern arbeiten.

Arten der Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht berufstätigen pflegenden Angehörigen, ihren Beruf mit der Pflege eines nahen Angehörigen zu vereinbaren. Es bietet verschiedene Möglichkeiten, die Pflege von Angehörigen zu organisieren. (1)

Drei Arten der Pflegezeit:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung für bis zu 10 Tage
  • Freistellung für bis zu sechs Monate
  • Sterbebegleitung

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – 10 Tage Pflegezeit

Kurzfristig können Sie bis zu zehn Arbeitstage im Jahr der Arbeit fernbleiben, wenn Sie dringend Hilfe für einen pflegebedürftigen Angehörigen organisieren müssen. Im Notfall reicht es aus, den Arbeitgeber durch einen Telefonanruf oder eine E-Mail zu informieren.

Bitte beachten Sie: Die E-Mail muss vom Empfänger, das heißt von Ihrem Vorgesetzten oder von der Personalabteilung, bestätigt werden. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen, zum Beispiel durch den Hausarzt.

Während der Pflegezeit erhalten Sie als Lohnersatzleistung das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von bis zu 90 Prozent des monatlichen Nettoentgelts. Diese Lohnersatzleistung müssen Sie allerdings bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen. Es wird also nicht automatisch gezahlt. (2)

Pflegezeit: Bis zu sechs Monate Freistellungsmöglichkeit

Eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit können alle Berufstätigen in Anspruch nehmen, die

  • in einem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern (Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen mit) arbeiten und
  • einen nahen Angehörigen pflegen möchten.

Diese sogenannte Pflegezeit müssen sie spätestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn bei ihrem Arbeitgeber persönlich und mit einem formlosen Anschreiben anmelden.

Neben der Pflegezeit haben Berufstätige in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern alternativ die Möglichkeit der Familienpflegezeit. Dabei dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen.

Diesen Anspruch regelt das Familienpflegezeitgesetz. Damit ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit besser abgesichert wird, gewährt der Bund ein zinsloses Darlehen.

Sterbebegleitung eines Angehörigen

Wenn Sie sich als Arbeitnehmer intensiv um einen schwerkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase kümmern wollen, können Sie sich nach dem Pflegezeitgesetz für drei Monate von der Arbeit freistellen lassen. (Pflegezeitgesetz – PflegeZG, Paragraf 3 Abs. 6) Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit haben Sie auch dann einen Anspruch, wenn der Sterbenskranke z.B. im Rahmen der Palliativpflege in einem Hospiz betreut wird.

Pflegezeit beantragen

Den Antrag auf Pflegezeit stellen Sie direkt bei Ihrem Arbeitgeber. Beachten Sie dabei die folgenden Schritte:

  • Voraussetzungen prüfen: Vergewissern Sie sich, dass der pflegebedürftige Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat und besorgen Sie sich eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.
  • Schriftliche Ankündigung: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich mit, dass Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen.
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit: Sie benötigen eine offizielle Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) über den Pflegegrad des zu pflegenden Angehörigen.
  • Eventuell Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses: Eventuell müssen Sie Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum pflegebedürftigen Angehörigen nachweisen, zum Beispiel durch eine Geburts- oder Heiratsurkunde.
  • Vereinbarung mit dem Arbeitgeber: Schließen Sie bei einer teilweisen Freistellung eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber ab. Darin sollten die Verteilung der Arbeitszeit, Beginn und Dauer der Pflegezeit sowie die Rückkehr an den Arbeitsplatz geregelt werden.
Info
Welche Pflegebedürftigen gelten als nahe Angehörige?

Mit dem Pflegezeitgesetz können Kinder, Eltern, Geschwister, Großelten, Enkel, Stiefeltern, Schwager und Schwägerinnen sowie Ehepartner und eingetragene Lebenspartner die Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Gehalt während der Pflegezeit

Während der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Freistellung von der Arbeit während der Pflegezeit erfolgt in der Regel unbezahlt. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn es tarifvertragliche Regelungen oder individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt, die eine teilweise oder vollständige Lohnfortzahlung während der Pflegezeit vorsehen.

Es ist wichtig, die eigenen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen diesbezüglich zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber Rücksprache zu halten, um zu klären, ob und in welchem Umfang eine Lohnfortzahlung während der Pflegezeit geleistet wird.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie in Anspruch zu nehmen.

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Zinsloses Darlehen statt Lohnfortzahlung

Während der Pflegezeit steht Ihnen keine Lohnfortzahlung zu. Stattdessen haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundes, um Ihren Lebensunterhalt finanziell abzusichern. Zudem genießen Sie als Berufstätiger während der Pflegezeit vollen Kündigungsschutz.

Regeln zum Darlehen während der Pflegezeit

  1. Wie kommen Sie an das Darlehen? Das zinslose Darlehen während der Pflegezeit beantragen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln.
  2. Höhe des Darlehens: Das zinslose Bundes-Darlehen während der Pflegezeit garantiert Ihnen monatlich eine Summe von mindestens 50 Euro und höchstens der Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts.
  3. Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens: Das Darlehen wird Ihnen in monatlichen Beträgen ausgezahlt. Nach dem Ende der Pflegezeit zahlen Sie es in vereinbarten Raten zurück.
Info
Härtefall-Regelung bei der Rückzahlung

Nur in ganz besonderen Härtefällen, zum Beispiel bei schwerer Krankheit des pflegenden Berufstätigen, darf das Bundesamt auf die Rückzahlung des Kredits verzichten.

Pflegezeit berechnen

Um zu berechnen, wie hoch das Darlehen ist, das Sie während der Pflegezeit bekommen können, nutzen Sie den Familienpflegezeit-Rechner vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Folgende Informationen sind dazu erforderlich:

  • Gesamtbruttoeinkommen der letzten 12 Monate: Dieser Wert zeigt Ihr durchschnittliches Einkommen und ist wichtig für die Berechnung des Darlehens.
  • Steuerklasse: Ihre Steuerklasse beeinflusst Ihr Nettoeinkommen, das wiederum für die Höhe des Darlehens wichtig ist.
  • Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vor der Pflegezeit
  • Dauer der Pflegezeit in Monaten: Diese Angabe bestimmt, wie lange Sie das Darlehen erhalten und wie hoch es insgesamt ist.

Das Bundesministerium für Familie stellt auf deren Webseite einen Familienpflegezeit-Rechner zur Verfügung. Damit können Sie Ihr mögliches Darlehen für die Pflegezeit berechnen.

Info
Beispiel zur Berechnung eines Darlehen während der Pflegezeit

In unserem Rechenbeispiel hat Peter S. einen Gesamtbruttolohn von 60.000 Euro und ist in Steuerklasse 4 eingestuft. Vor Beginn der Pflegezeit arbeitete er durchschnittlich 40 Stunden pro Woche.

Für die Dauer von 6 Monaten nimmt er eine komplette Freistellung in Anspruch, das heißt, er arbeitet in dieser Zeit gar nicht. Der monatliche Darlehensbetrag während der Freistellung beträgt 864 Euro.

Das ergibt einen Gesamtdarlehensbetrag von 5.184 Euro.

Die Rückzahlung des Darlehens ist auf 42 Monate verteilt, wobei 41 Monatsraten jeweils 123,43 Euro betragen und die abschließende Schlussrate 123,37 Euro.

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Pflege- und Familienpflegezeit kombinieren

Sie können Pflegezeit und Familienpflegezeit (oder andersherum) nacheinander in Anspruch nehmen, wenn Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

Das bedeutet konkret, dass Sie zum Beispiel zuerst Ihr Arbeitsverhältnis für sechs Monate komplett ruhen lassen können, um sich der Pflege zu widmen (Pflegezeit). Anschließend haben Sie die Möglichkeit, für bis zu weitere 16 Monate in reduzierter Form zu arbeiten (Familienpflegezeit).

Wichtig dabei ist, dass die Gesamtdauer, in der Sie aufgrund von Pflegeaufgaben weniger oder gar nicht arbeiten (also die Summe aus Pflegezeit und Familienpflegezeit), insgesamt nicht mehr als 24 Monate beträgt.

Ende der Pflegezeit

Wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, ins Pflegeheim zieht oder verstirbt, endet die Pflege- oder Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände.

Sie als pflegender Angehöriger müssen Ihren Arbeitgeber sofort darüber informieren. In allen anderen Fällen dürfen Pflege- und Familienpflegezeit nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.

Sozialversicherung während der Pflegezeit

Damit Sie während der Pflegezeit auch sozial abgesichert sind, hat der Gesetzgeber vorgesorgt: In diesen Zeiträumen zahlt die Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen Zuschüsse und Beiträge für Ihre Sozialversicherungen.

Arbeitslosenversicherung: Wer für die Pflegezeit ganz aus dem Beruf aussteigt und sich um pflegebedürftige Angehörige kümmert, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von der Pflegeversicherung bezahlt.

Info
Voraussetzungen für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Der Angehörige muss mindestens Pflegegrad 2 haben,
  • die Pflege muss mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen zu Hause erfolgen und darf nicht erwerbsmäßig sein. 
  • Die Pflegeperson muss unmittelbar vor Beginn der Pflege arbeitslosenversichert gewesen sein oder Leistungen nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben.

Unfallversicherung: Personen, die einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf zwei Tage, zu Hause pflegen, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei versichert. Dies schließt Pflege- und Haushaltstätigkeiten ein. Sie sind auch auf dem Weg zur Pflegeperson unfallversichert, wenn diese in einer anderen Wohnung lebt.

Kranken- und Pflegeversicherung: Während der kompletten Freistellung durch das Pflegezeitgesetz bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, wenn eine Familienversicherung vorhanden ist.

Ohne Familienversicherung muss die Pflegeperson sich freiwillig weiterversichern und meist den Mindestbeitrag zahlen. Die Krankenversicherung schließt automatisch auch die Pflegeversicherung ein. Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen erstattet auf Antrag diese Beiträge bis zum Mindestbeitrag.

Für privat Versicherte gilt: Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen übernimmt auf Antrag ebenfalls diese Beiträge bis zur Höhe des Mindestbeitrags.

Pflegezeit für Beamte

Das Pflegezeitgesetz gilt nicht für Beamte. Für Beamte gelten besondere Regelungen, gemäß dem Bundesbeamtengesetz (BBG):

  • Pflegezeit mit Vorschuss: Beamte können bis zu sechs Monate lang eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden oder eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge als Pflegezeit in Anspruch nehmen. Eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten ist möglich.
  • Vorschussgewährung: Während der Pflegezeit erhalten Beamtinnen und Beamte einen Vorschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Hälfte der Arbeitszeitreduzierung. Dieser Vorschuss wird nach Beendigung der Freistellung zurückgezahlt.
  • Kombination von Familienpflegezeit und Pflegezeit: Die Kombination beider Zeiten darf für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten.

 

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Pflegezeit?

Die Pflegezeit ermöglicht einem Angehörigen, sich vorübergehend eine Auszeit aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu nehmen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Wie beantragt man Pflegezeit?

Den Antrag müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Beachten Sie die gesetzlichen Fristen hierzu. Wenn Sie die Pflegezeit beantragen wollen, müssen Sie mindestens 10 Tage vorab Ihren Arbeitgeber schriftlich davon in Kenntnis setzen.

Wer bezahlt die Pflegezeit?

Während der Pflegezeit erhalten die pflegenden Angehörigen kein Gehalt. Sie haben lediglich die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen vom Bund in Anspruch zu nehmen.

Wo beantrage ich das zinslose Darlehen?

Das Darlehen können Sie beim Bundesministerium für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln beantragen.

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Erstelldatum: 6102.40.22|Zuletzt geändert: 5202.90.11
(1)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/ (letzter Abruf am 11.09.2025)
(2)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html (letzter Abruf am 11.09.2025)
(3)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Bundesbeamtengesetz (BBG) - § 92b Pflegezeit mit Vorschuss
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__92b.html (letzter Abruf am 11.09.2025)
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