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Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, die seit 1995 einen Teil des Pflegerisikos aller Angestellten, Arbeitslosen, Rentner und ihrer Familien absichert. Im Fall der Pflegebedürftigkeit deckt die Pflichtversicherung jedoch nicht alle Kosten ab.

pflege.de erklärt, wie die soziale Pflegeversicherung in Deutschland funktioniert und gibt einen Überblick darüber, wie Sie sich für den Pflegefall noch besser absichern.

Soziale Pflegeversicherung

Inhaltsverzeichnis

Pflegeversicherung: Definition

Als fünfte Säule im deutschen Sozialversicherungssystem wurde 1995 die für alle Arbeitnehmer, Arbeitslosen und Rentner verpflichtende soziale Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch Elf – SGB XI) eingeführt, um das kostspielige Pflegerisiko der Bevölkerung besser abzusichern als zuvor.

Da alle abhängig Beschäftigten, Arbeitslosen und Rentner unabhängig von ihrem Alter und ihrem persönlichen Pflegerisiko bis zur Pflichtversicherungsgrenze in die gesetzliche Pflegeversicherung einzahlen müssen und mit ihren Beiträgen die Pflegerisiken aller Versicherten gemeinsam tragen, spricht man von der sozialen Pflegeversicherung.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung deckt die Pflegeversicherung nur teilweise die Leistungskosten ihrer Versicherten ab. Diese Deckungslücke zwischen Pflegeleistungen und den tatsächlichen Kosten können Versicherte mit privaten Pflegezusatzversicherungen schließen.

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Die fünf Säulen der deutschen Sozialversicherung

Was in Deutschland oft als das „soziale Netz“ bezeichnet wird, soll sicherstellen, dass Menschen unabhängig von Einkommen, Alter und Gesundheit ärztlich versorgt und gepflegt werden. Neben der gesetzlichen Pflegeversicherung gibt es noch weitere Pflichtversicherungen in Deutschland.

Der deutsche Sozialstaat sichert mit fünf Pflichtversicherungen alle angestellten Arbeitnehmer, Arbeitslosen, Rentner und ihre Familienangehörigen gegen die Lebensrisiken Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, Altersarmut und Unfälle ab.

Die sogenannten „fünf Säulen“ der deutschen Sozialversicherung sind:

  1. Gesetzliche Krankenversicherung
    (Fünftes Sozialgesetzbuch SGB V, Träger: Gesetzliche und private Krankenkassen)
  2. Soziale Pflegeversicherung
    (Elftes Sozialgesetzbuch SGB XI, Träger: Gesetzliche und private Pflegekassen; angeschlossen an die Krankenkassen)
  3. Gesetzliche Rentenversicherung
    (Sechstes Sozialgesetzbuch SGB VI, Träger: Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
  4. Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
    (Drittes Sozialgesetzbuch SGB III, Träger: Bundesagentur für Arbeit)
  5. Gesetzliche Unfallversicherung
    (Siebtes Sozialgesetzbuch SGB VII, Träger: Gewerbliche Berufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Versicherungsträger der öffentlichen Hand wie Unfallkassen, Landesunfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände).

Solidarische Finanzierung der Versicherungen

Während die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich jeweils zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber finanziert werden, zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein Ihr Arbeitgeber je nach Unfallrisiko.

Wichtiger Hinweis
Zusatzbeitrag bei der Krankenversicherung:

Krankenkassen können neben dem einheitlichen Beitragssatz einen prozentualen Zusatzbeitragssatz erheben.(2) Seit dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der einheitliche Beitragssatz zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Zuvor trugen nur die Arbeitnehmer den Zusatzbeitragssatz. Die Höhe wird von den Verwaltungsräten der Krankenkassen entschieden.(3) 

Gesetzliche Pflegeversicherungen

In der Regel müssen sich alle Berufstätigen, Arbeitslosen und Rentner, deren Einkommen unterhalb der für 2025 geltenden Pflichtversicherungsgrenze von 6.150,00 Euro Brutto im Monat oder 73.800,00 Euro im Jahr (inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld) liegt, bei einer gesetzlichen Pflegekasse versichern.(1) Die Träger der Pflegeversicherung sind die gesetzlichen Pflegekassen, die der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse der Versicherten angeschlossen sind.

Sollten Sie über den Zeitraum eines Jahres mehr als die Pflichtversicherungsgrenze brutto im Jahr verdienen, können Sie in eine private Pflegeversicherung und in eine private Krankenversicherung wechseln. Die Pflichtversicherungsgrenzen werden für jedes Jahr gesetzlich neu festgelegt.

Der Wechsel von einer gesetzlichen Pflegekasse in eine private Pflegekasse ist weit unproblematischer als der Wechsel von einer privaten in eine gesetzliche Krankenkasse. So muss zum Beispiel das Einkommen unter die Pflichtversicherungsgrenze sinken. Außerdem dürfen Sie bei einem Wechsel von einer privaten in eine gesetzliche Krankenkasse maximal 55 Jahre alt sein.

Gerade im Alter steigen jedoch die Krankenversicherungsbeiträge bei privaten Krankenkassen deutlich und liegen in der Regel weit über denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Sie also die Möglichkeit haben, sollten Sie genau darüber nachdenken, ob Sie von einer freiwilligen Pflichtversicherung in eine private Versicherung wechseln.

Info
Freiwillige Versicherung für Selbstständige

Für Selbstständige, die sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern können, gilt ein Mindestbeitrag je nach Krankengeldanspruch. Liegt Bedürftigkeit vor, kann dieser Beitrag auch reduziert werden. Auch von Selbstständigen, die pflegebedürftig sind, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen den eingeführten Zusatzbeitrag erheben.

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Private Pflegeversicherungen

Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze, Selbstständige, Freiberufler und Beamte können einer privaten Pflegeversicherung beitreten. Während sich Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte wie Beamte die Versichertenbeiträge mit ihren Arbeitgebern teilen, müssen Selbstständige und Freiberufler die Beiträge alleine tragen.

Zunächst einmal zahlen Sie als privat Pflegeversicherter die gleichen Beiträge für Ihre Pflegeversicherung wie gesetzlich Pflegeversicherte. Allerdings können die Monatsbeiträge bei privaten Krankenkassen höher ausfallen, weil sie auch den Gesundheitszustand des Versicherten berücksichtigen. Pflegebedürftige zahlen demnach zum Beispiel mehr. Hingegen richtet sich der Monatsbeitrag von gesetzlich Versicherten nur nach dem Einkommen.

Außerdem haben private Kranken- und Pflegeversicherungen das Recht, Antragssteller zum Beispiel aufgrund ihres Gesundheitszustandes abzulehnen – dieses Recht haben gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen nicht.

Beihilfe in der Pflege

Viele Beamte und oft auch ihre Angehörigen erhalten Beihilfe. Das heißt, dass für Pflege- und Krankheitskosten teilweise der Dienstherr aufkommt. Für die restlichen Kosten muss eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden.

Was das im Pflegefall bedeutet, welche Leistungen die Beihilfe finanziert und wie Sie die Leistungen erhalten, erfahren Sie im pflege.de Ratgeber Beihilfe zur Pflege.

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Pflegezusatzversicherungen

Wenn Sie Ihre Pflegekosten im Alter oder bei Krankheit besser finanziell absichern wollen, können Sie freiwillig eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Das sind private Zusatzversicherungen, die als freiwillige Ergänzung zur sozialen Pflegeversicherung oder zur privaten Pflege-Pflichtversicherung gedacht sind.

Der Medizinische Dienst & Medicproof begutachten Versicherte

Der Medizinische Dienst (MD) oder andere geeignete Prüfdienste begutachten jeden persönlich, der bei seiner gesetzlichen Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad gestellt hat. Der Gutachter empfiehlt einen der fünf Pflegegrade mit entsprechenden Pflegeleistungen für den Antragssteller, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt.

Letztlich entscheidet Ihre Pflegekasse, ob sie der Empfehlung des MD folgt, und einen Pflegegrad und die dazugehörigen Leistungen genehmigt.

Gutachter der Medicproof GmbH begutachten im Auftrag der privaten Pflegekassen die bei ihnen versicherten Antragsteller auf Pflegeleistungen.

Das Prüf- und Entscheidungsverfahren bis zur Genehmigung eines Pflegegrads und Leistungen unterscheidet sich dabei nicht vom Begutachtungsverfahren der gesetzlichen Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Um die Pflege aller Versicherten zu sichern, zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils einen gewissen Prozentanteil des Bruttogehalts als Versicherungsbeiträge in die Pflegeversicherung ein. Der Beitragssatz ist davon abhängig, ob Sie Kindern haben, wie viele davon unter 25 sind und ob Sie in Sachsen oder einem anderen Bundesland leben.(4)

Versicherte … Beitragssatz gesamt davon Arbeitnehmer-Anteil
… ohne Kinder 3,60 % + 0,60 % (Kinderlosenzuschlag) 2,40 % (in Sachsen 2,90 %)
… mit 1 Kind 3,60 % 1,80 % (in Sachsen 2,30 %)
… mit 2 Kindern 3,35 % 1,55 % (in Sachsen 2,05 %)
… mit 3 Kindern 3,10 % 1,30 % (in Sachsen 1,80 %)
… mit 4 Kindern 2,85 % 1,05 % (in Sachsen 1,55 %)
… mit 5 oder mehr Kindern 2,60 % 0,80 % (in Sachsen 1,30 %)

Der reduzierte Beitragssatz für Versicherte mit mehr als einem Kind gilt für alle Kinder, die unter 25 Jahre alt sind. Also Kinder, die noch im weitesten Sinne aufgezogen werden.

Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent hängt nicht vom Alter des Kindes ab. Er wird also nicht wieder dazugerechnet, wenn das oder die Kinder 25 Jahre alt sind. Anders formuliert: Wenn Sie mindestens ein Kind haben, sind Sie lebenslang vom Kinderlosenzuschlag befreit.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Pflegeversicherung?

In eine Pflegeversicherung zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber einen gewissen Prozentanteil Ihres Bruttogehalts ein. Im Falle einer späteren Pflegebedürftigkeit, werden Ihnen aus der Pflegeversicherung entsprechende Leistungen gezahlt. In Deutschland besteht die sogenannte Versicherungspflicht – das bedeutet, dass jeder Mensch in Deutschland eine Pflegeversicherung abschließen muss. Ein separater Antrag ist dazu nicht nötig. Sie sind dort pflegeversichert, wo Sie auch krankenversichert sind.

Wo ist man pflegeversichert?

Die Pflegeversicherung ist eine Abteilung der Krankenkasse. Bei Fragen können Sie sich also an diese wenden. Ein gesonderter Antrag zur Pflegeversicherung muss nicht gestellt werden.

Wer ist in der Pflegeversicherung versichert?

Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht. Das bedeutet, im Grunde hat jeder Mensch eine Pflegeversicherung. In der Praxis kann es hier aber Ausnahmen geben, etwa bei Menschen ohne festen Wohnort.

Die meisten Menschen sind in einer gesetzlichen Versicherung versichert. Nur wer verbeamtet, selbstständig oder vielverdienend ist (Pflichtversicherungsgrenze), darf in eine private Krankenversicherung wechseln.

Werden die Beiträge zur Pflegeversicherung 2025 angehoben?

Ja, die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind zum 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte angestiegen. Kinderlose zahlen damit 4,2 Prozent. Eltern müssen, je nach Anzahl der Kinder, weiterhin geringere Beiträge leisten.

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Erstelldatum: 6102.40.31|Zuletzt geändert: 5202.80.82
(1)
Krankenkassenzentrale (2023): Versicherungspflichtgrenze 2023
https://www.versicherungspflichtgrenzen.de/html/pflichtversicherungsgrenzen.html (letzter Abruf am 28.08.2025)
(2)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V): Gesetzliche Krankenversicherung - § 242 Zusatzbeitrag
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__242.html (letzter Abruf am 13.01.2023)
(3)
GKV-Spitzenverband (2022)
www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/zusatzbeitragssatz/zusatzbeitragssatz.jsp (letzter Abruf am13.01.2023)
(4)
Bundesministerium für Gesundheit (2022)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/die-pflegeversicherung/finanzierung.html#:~:text=und%20Arbeitnehmern%20finanziert.-,Beitragssatz,Beitragssatz%20plus%20Beitragszuschlag%20f%C3%BCr%20Kinderlose (letzter Abruf am 12.01.2023)
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