Der Wohngruppenzuschlag für eine Präsenzkraft
Der Wohngruppenzuschlag, auch Wohngruppenzuschuss genannt, ist eine Pflegeleistung für ambulant betreute Pflege-Wohngruppen. Damit soll eine sogenannte „Präsenzkraft“ bezahlt werden, die sich um organisatorische Gemeinschaftsthemen kümmert – aber nicht um individuelle Pflege.
Der Wohngruppenzuschlag beträgt für jeden pflegebedürftigen Bewohner 224 Euro pro Monat. In einer Wohngruppe kann der Zuschuss prinzipiell von jedem beteiligten und pflegebedürftigen Bewohner beantragt werden, sodass in größeren Gruppen auch mehr Geld zur Verfügung steht. (1)
Aufgaben der Präsenzkraft
Die Präsenzkraft kann sich um allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten kümmern. Sie kann aber auch die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung unterstützen. Die genaue Ausgestaltung hängt von der Wohngruppe ab. (1)
Die Präsenzkraft muss keine besonderen Qualifikationen vorweisen. Es reicht völlig, wenn die Person ihre Aufgaben erfüllen kann. Und es kann dafür statt einer Einzelperson auch ein Unternehmen oder ein Pflegedienst beauftragt werden. (2)
Voraussetzungen & Verwendung
Der Wohngruppenzuschlag wird von den pflegebedürftigen Bewohnern beantragt. Dafür müssen die Wohngruppe und die einzelnen Bewohner verschiedene Voraussetzungen erfüllen. (1)
Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag: (1)
- Die Wohngruppe hat 3 bis 12 Bewohner und verfolgt unter anderem das Ziel, die pflegerische Versorgung gemeinschaftlich zu organisieren.
- Mindestens drei Bewohner haben aktuell einen anerkannten Pflegegrad.
- Der Antragsteller bezieht mindestens eine dieser Pflegeleistungen: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag oder Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei Pflegegrad 1 entfällt diese Voraussetzung.
- Mindestens der Antragsteller und zwei weitere pflegebedürftige Bewohner haben gemeinsam eine Präsenzkraft für die oben genannten Aufgaben beauftragt. (2)
- Die Wohngruppe ist keine Versorgungsform der stationären Pflege (wie im Pflegeheim).
Die Verwendung des Wohngruppenzuschlags steht den Antragstellern frei. Denn der Zuschlag wird pauschal gewährt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Falls die Kosten für die Präsenzkraft niedriger sind als der Zuschlag, können sie den Rest anderweitig verwenden. (1)
Antrag auf einen Wohngruppenzuschlag
Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Ihrer privaten Pflege-Pflichtversicherung. Nehmen Sie am besten vorher Kontakt auf und fragen Sie nach einem Antragsformular für den Wohngruppenzuschlag nach SGB XI Paragraf 38a.
Folgende Nachweise und Infos können abgefragt werden: (1)
- Eine formlose Bestätigung, dass die Wohngruppe die Anforderungen erfüllt.
- Die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe.
- Der Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung.
- Der gemeinschaftliche Pflegevertrag.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift der Präsenzkraft sowie eine Erklärung ihrer Aufgaben.
Wenn Sie sich frühzeitig um diese Unterlagen kümmern, wird Ihr Antrag nicht unnötig in die Länge gezogen. In Einzelfällen kann es jedoch sein, dass nicht alle der genannten Unterlagen erforderlich sind.
Abtretung des Wohngruppenzuschlags
Im Normalfall zahlt die Pflegekasse oder die private Pflege-Pflichtversicherung den Wohngruppenzuschlag direkt an die versicherte Person aus. Und die Person zahlt dann ihrerseits die Kosten für die Präsenzkraft.
Einfacher geht es mit einer Abtretungserklärung. Damit treten Sie Ihren Anspruch auf den Wohngruppenzuschuss an die Präsenzkraft ab. Damit kann sie dann ihre Kosten direkt mit der Pflegeversicherung abrechnen.
Sie sollten aber im Vorhinein klären, ob das in Ihrem Fall möglich ist. Manche Pflegekassen oder Pflegeversicherungen akzeptieren Abtretungserklärungen für den Wohngruppenzuschlag nur, wenn die Präsenzkraft bei einem Pflegedienst angestellt ist, oder haben andere Vorbehalte.
Die Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Wenn eine ambulant betreute Wohngruppe neu gegründet wird, muss dafür oft der Wohnraum umgestaltet werden, damit er barrierearm und altersgerecht wird. Dafür gibt es die „Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen“.
Die Anschubfinanzierung beträgt 2.613 Euro pro Person bei maximal 10.452 Euro pro Wohngruppe. Wenn trotzdem mehr als vier Personen aus einer Wohngruppe den Antrag stellen, werden die 10.452 Euro auf alle Personen gleichmäßig verteilt. (3)
Voraussetzung & Antrag
Voraussetzung für den Antrag ist, dass die Antragsteller Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag haben. Dadurch gelten hier die gleichen Kriterien, wie beim Wohngruppenzuschlag. Darüber hinaus muss die Wohngruppe natürlich neu gegründet werden. Ein Bewohnerwechsel reicht dafür nicht aus.
Den Antrag können Sie vor oder nach dem Einzug stellen. Beachten Sie allerdings, dass der Anspruch 12 Monate nach dem Zeitpunkt erlischt, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Verlieren Sie also am besten keine Zeit und stellen Sie den Antrag zeitnah. (3)
In Paragraf 45e des SGB XI steckt eine Klausel, mit der die maximale Fördersumme bei der Anschubfinanzierung auf jährlich 30 Millionen Euro beschränkt wird. Ist dieser Betrag erreicht, werden keine Anträge mehr genehmigt. Es kann sich also lohnen, den Antrag früh im Jahr zu stellen. (3)
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für Wohngruppen
Wenn Sie eine Wohngruppe neu gründen und dafür Wohnraum barrierearm umgestalten müssen, können Sie dafür auch die sogenannten „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ nutzen. Und das ganz ausdrücklich nicht statt, sondern zusätzlich zur Anschubfinanzierung. (3)
Der Zuschuss bei der Wohnraumanpassung beträgt sogar bis zu 4.180 Euro pro Person, wobei die Förderung auf maximal 16.640 Euro pro Maßnahme gedeckelt ist. Durch die Kombination mit der Anschubfinanzierung können Sie auch größere Maßnahmen stemmen.
Weitere Pflegeleistungen in Wohngruppen
Wenn der Wohngruppenzuschlag ausbezahlt wird, gilt die Pflege in dieser Wohngruppe als Form der häuslichen Pflege. Also haben die Bewohner prinzipiell Anspruch auf (fast) alle Pflegeleistungen für die Pflege zuhause: Pflegegeld, Sachleistung, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und vieles mehr.
Eine Ausnahme bildet allerdings die teilstationäre Pflege, also die Tages- und Nachtpflege: Bewohner der Wohngruppe erhalten nur entweder den Wohngruppenzuschlag oder die Leistungen für die teilstationäre Pflege.
Nur wenn der Medizinische Dienst (MD) bescheinigt, dass die pflegerische Versorgung in der Wohngruppe ohne die teilstationäre Pflege nicht ausreicht, können Bewohner Leistungen für die Tagespflege oder Nachtpflege und gleichzeitig den Wohngruppenzuschlag in Anspruch nehmen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Wohngruppenzuschlag?
Der Wohngruppenzuschlag oder Wohngruppenzuschuss ist eine monatliche Pflegeleistung von 224 Euro für die Beschäftigung einer organisatorisch tätigen Präsenzkraft in einer ambulant betreuten Wohngruppe. Dieser Zuschlag kann für jeden einzelnen pflegebedürftigen Bewohner bezahlt werden.
Wofür ist der Wohngruppenzuschlag?
Der Wohngruppenzuschlag oder Wohngruppenzuschuss ist für die Beschäftigung einer organisatorischen Präsenzkraft für die ambulant betreute Wohngruppe gedacht. Der Zuschlag wird allerdings pauschal ausbezahlt. Sie müssen also nicht jedes Mal die Kosten nachweisen.
Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag?
Der Wohngruppenzuschlag beträgt 224 Euro pro Monat für einen pflegebedürftigen Bewohner. Allerdings müssen mindestens zwei und bis zu elf weitere Bewohner beteiligt sein, die auch jeweils diesen Zuschlag erhalten können. So kann eine größere Gesamtsumme für die Wohngruppe entstehen.
Wer bekommt den Wohngruppenzuschlag?
Den Wohngruppenzuschlag oder Wohngruppenzuschuss erhält prinzipiell die pflegebedürftige Person, die den Anspruch hat und den Antrag stellt. In manchen Fällen kann der Versicherte eine Abtretungserklärung unterschreiben, damit die Präsenzkraft direkt mit der Versicherung abrechnet.