Pflegegeld versteuern?

Ein Stift liegt auf einem Steuerformular

Ist Pflegegeld steuerpflichtig? Muss ich Pflegegeld in meiner Steuererklärung angeben? Und was gilt für Pflegepersonen, die das Geld von der pflegebedürftigen Person erhalten? Diese und weitere Fragen zum Thema Pflegegeld und Steuern stellen sich viele Betroffene.

pflege.de klärt auf, unter welchen Voraussetzungen das Pflegegeld versteuert werden muss und wo es dann in der Steuerklärung angegeben muss.

Inhaltsverzeichnis

Pflegegeld ist eine steuerfreie Sozialleistung

Grundsätzlich ist Pflegegeld eine steuerfreie Sozialleistung. Das gilt in jedem Fall für die pflegebedürftige Person, die das Geld von der eigenen Pflegeversicherung erhält: Sie muss niemals Einkommensteuer auf das Pflegegeld bezahlen. (1)

In der Regel müssen auch Pflegepersonen keine Einkommensteuer auf Pflegegeld zahlen, das sie von der pflegebedürftigen Person erhalten. Hier gibt es jedoch Ausnahmefälle, die wir in diesem Ratgeber erklären.

Ist Pflegegeld auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) steuerfrei?

Ja, auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung sind sämtliche Geldleistungen grundsätzlich steuerfrei. Und für die Pflegepersonen von Privatversicherten gelten dieselben Regelungen wie für die Pflegepersonen von gesetzlich Versicherten.

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Ist Pflegegeld für Angehörige steuerpflichtig?

Viele Pflegebedürftige geben Pflegegeld als Aufwandsentschädigung an eine oder mehrere Pflegepersonen weiter. Diese Pflegepersonen fragen sich dann oft, ob sie das Pflegegeld als Einkommen versteuern müssen.

Das ist in der Regel nicht der Fall. Denn pflegende Angehörige erfüllen mit der Pflege eine „sittliche Pflicht“ und profitieren deshalb von einer Ausnahmeregelung im Einkommensteuergesetz (EStG). (2)

Was eine „sittliche Pflicht“ im Sinne der Einkommensteuer ist und was passiert, wenn die Pflegeperson höhere Aufwandsentschädigungen als das Pflegegeld erhält, erfahren Sie in den folgenden beiden Abschnitten.

Info
Gilt das nur für körperbezogene Pflege?

Nein, auch wer ausschließlich bei der Haushaltsführung oder der Betreuung hilft, darf als pflegender Angehöriger steuerfrei Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person bekommen. Es ist nicht notwendig, dafür die körperbezogene Pflege zu übernehmen. (2)

Die „sittliche Pflicht“ bei der Einkommensteuer

Die Ausnahmeregelung im Einkommensteuergesetz besagt, dass Einnahmen in Höhe des Pflegegeldes von pflegenden Angehörigen nicht versteuert werden müssen. Allerdings nur, wenn sie „damit eine sittliche Pflicht im Sinne des Paragraf 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen.“ (2)

Mit der „sittlichen Pflicht“ ist eine Pflicht nach gesellschaftlichen und moralischen Maßstäben gemeint. Diese sittliche Pflicht wird zum Beispiel angenommen, wenn die pflegebedürftige Person und die pflegende Person miteinander verwandt oder eng befreundet sind.

Wenn jedoch keine persönliche Bindung zwischen der pflegebedürftigen und der pflegenden Person besteht, kann das Finanzamt annehmen, dass es um Geld geht und nicht um die sittliche Pflicht. Dann muss die pflegende Person erhaltenes Pflegegeld wahrscheinlich als Einkommen versteuern. (3)

Tipp
Ohne Verwandtschaftsverhältnis: Sittliche Pflicht mit dem Finanzamt abklären

Wer als Pflegeperson nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt ist, aber trotzdem aus sittlicher Verpflichtung handelt, sollte das frühzeitig mit dem Finanzamt klären. Nehmen Sie dafür Kontakt auf, schildern Sie die Art der persönlichen Bindung und lassen Sie sich die Einschätzung schriftlich bestätigen. (3)

Zusätzliche Zahlungen über das Pflegegeld hinaus

Aufwandsentschädigungen für pflegende Angehörige sind nur bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Wer mehr bekommt, muss diese zusätzlichen Einnahmen unter Umständen als Einkommen versteuern. (2)

Ein Beispiel: Frau Winkler hat Pflegegrad 3 und wird von ihrem Sohn gepflegt. Sie hat Anspruch auf 599 Euro Pflegegeld pro Monat. Ihrem Sohn gibt sie monatlich 1000 Euro als Aufwandsentschädigung. 599 Euro kann er wegen der sittlichen Pflicht steuerfrei erhalten, für die restlichen 401 Euro gilt das nicht.

Info
Bei Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag steuerfrei

Anspruch auf Pflegegeld hat man mit Pflegegrad 1 noch nicht. Auf den Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro aber schon. Pflegende Angehörige können bei Pflegegrad 1 Beträge bis zu diesem monatlichen Höchstbetrag von der pflegebedürftigen Person steuerfrei erhalten.

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Pflegegeld in der Steuererklärung

Wer selbst pflegebedürftig ist und deshalb Pflegegeld von seiner Pflegeversicherung erhält, muss dieses Pflegegeld nicht versteuern und auch nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. (1)

Wer als Pflegeperson eine sittliche Pflicht gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllt und dafür eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Pflegegelds erhält, muss diese nicht versteuern. Und er muss diese Einnahmen auch nicht in der Einkommensteuererklärung abgeben. (2)

Wer als Pflegeperson keine sittliche Pflicht gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllt, muss alle Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Einkommen angeben. Sie werden möglicherweise auch versteuert. (2)

Info
Ausnahme für Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Wenn pflegende Angehörige Pflegekosten bezahlen und diese in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben, müssen sie erhaltenes Pflegegeld in der Steuererklärung angeben. Das Pflegegeld wird dann verrechnet, um die tatsächliche zusätzliche Belastung zu ermitteln.

 

Häufig gestellte Fragen

Muss Pflegegeld versteuert werden?

Nein, pflegebedürftige Personen müssen Pflegegeld nicht versteuern. Auch pflegende Angehörige müssen das nicht, wenn sie eine persönliche Bindung zur pflegebedürftigen Person haben. Also zum Beispiel verwandt sind oder gut befreundet.

Wie viel Pflegegeld ist steuerfrei?

Das Pflegegeld ist in voller Höhe steuerfrei. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad.

Wer muss das Pflegegeld versteuern?

Pflegepersonen, die mit der Pflege keine sittliche Pflicht erfüllen, müssen erhaltenes Pflegegeld versteuern. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sie keine persönliche Bindung zueinander haben.

Muss die Pflegeperson das Pflegegeld versteuern?

Nein, wenn eine Pflegeperson mit ihrer Tätigkeit eine sittliche Pflicht erfüllt, muss sie das Pflegegeld nicht versteuern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis oder eine enge Freundschaft besteht.

Muss ich Pflegegeld in der Steuer angeben?

Nein, in der Regel muss Pflegegeld nicht versteuert werden und auch nicht angegeben werden. Das ist nur bei Pflegepersonen erforderlich, die nicht aus sittlicher Pflicht, sondern für den Einkommenserwerb pflegen.

Wo wird Pflegegeld in der Steuererklärung eingetragen?

In der Regel gar nicht, denn Pflegegeld ist meistens steuerfrei. Eine Ausnahme gilt für Pflegepersonen, die nicht aus sittlicher Pflicht, sondern für den Einkommenserwerb pflegen.

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Erstelldatum: 5202.30.81|Zuletzt geändert: 5202.70.51
(1)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Einkommensteuergesetz (EStG) - § 3, Absatz 1
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html (letzter Abruf am 10.03.2025)
(2)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Einkommensteuergesetz (EStG) - § 3, Absatz 36
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html (letzter Abruf am 10.03.2025)
(3)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Einkommensteuergesetz (EStG) - § 33
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html (letzter Abruf am 10.03.2025)
(4)
Bildquelle
© istock.com / filmfoto
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