Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Definition
In Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist bestimmt, dass durch eine Behinderung bedingte Fahrtkosten im Alltag über einen bestimmten Pauschalbetrag bei der Steuerlast berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für Personen mit Pflegegrad 4 oder 5.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird nicht direkt von der individuellen Steuerlast abgezogen, sondern zu den außergewöhnlichen Belastungen hinzugezählt. Davon wird der zumutbare Eigenanteil abgezogen und der Restbetrag beeinflusst dann die persönliche Steuerlast. (1)
Voraussetzungen und Höhe der Fahrtkostenpauschale
Nicht alle Menschen mit einer Behinderung haben Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale und auch deren Höhe ist nicht immer gleich. Wer welche Pauschale erhält, hängt vom Grad der Behinderung (GdB), den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder dem Pflegegrad ab.
Die Höhe der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale:
- 900 Euro pro Jahr für Personen mit mindestens einem GdB von 80 oder mit einem GdB von 70 und einer Gehbehinderung (Merkzeichen G).
- 4.500 Euro pro Jahr für blinde, taubblinde , hilflose, außergewöhnlich gehbehinderte und schwerst pflegebedürftige Personen. Das entspricht den Merkzeichen Bl, TBl, H oder aG sowie Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.
Die jeweilige Fahrtkostenpauschale ist gleichzeitig der Höchstbetrag. Das heißt, Sie können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen angeben. Sie können auch nicht beide Pauschalbeträge, sondern nur jeweils einen davon beanspruchen. (1) (2)
Weitere Fahrtkosten absetzen?
Alle alltäglichen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Behinderung werden durch die Pauschale steuerlich berücksichtigt. Es ist aber möglich, dass Sie zusätzlich zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale weitere Fahrtkosten angeben können.
Zum Beispiel Fahrten im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung, wenn diese nichts mit der Behinderung zu tun hat. Weitere Informationen dazu finden Sie im pflege.de Ratgeber Fahrtkostenerstattung.
Fahrtkostenpauschale in die Steuererklärung eintragen
Um die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Anspruch zu nehmen, müssen Sie an der entsprechenden Stelle angeben, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie finden den Abschnitt in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“.
Auszug aus der Anlage für das Steuerjahr 2023.
Wenn Sie die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale zum ersten Mal beanspruchen, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen wirklich erfüllen. Sie müssen also Ihren Grad der Behinderung, ein bestimmtes Merkzeichen oder Ihren Pflegegrad belegen.
Verwenden Sie dafür eine Kopie eines dieser Dokumente: (2)
- Festsetzungsbescheid des Versorgungsamtes über Ihren GdB oder bestimmte Merkzeichen
- Schwerbehindertenausweis mit GdB und Merkzeichen
- Pflegegrad-Bescheid von Ihrer Pflegeversicherung über Pflegegrad 4 oder 5
In den Folgejahren müssen Sie in der Regel nicht immer wieder aufs Neue einen Nachweis einreichen. In Einzelfällen kann das Finanzamt aber trotzdem danach fragen.
Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale
Sie können den Behinderten-Pauschbetrag und gleichzeitig auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beanspruchen. Das eine schließt das andere nicht aus. Ganz im Gegenteil: Wenn Sie die Voraussetzungen für beide Beträge erfüllen, sollten Sie unbedingt beide beanspruchen.
Einführung der Fahrtkostenpauschale 2021
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gibt es seit dem Steuerjahr 2021. Beschlossen wurden die Änderungen 2020 im „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“.
Über diese Gesetzesreform wurden die bestehenden Behinderten-Pauschbeträge deutlich erhöht und neben der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale wurde auch der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige eingeführt. (3)
Die alte Regelung bis 2020
Vor der Einführung der Pauschale mussten Menschen mit Behinderung alle Fahrten zur Arbeitsstätte und notwendige Fahrten in ihrer Freizeit einzeln als außergewöhnliche Belastungen nachweisen. Sie konnten dann 0,30 Euro pro Kilometer steuerlich geltend machen.
Dabei musste jede Fahrt einzeln belegt werden. Dieser riesige Aufwand entfällt seit der Einführung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale. Allerdings sind dafür jetzt auch die Höchstbeträge durch die Pauschale gedeckelt. Bis 2020 gab es theoretisch keine Obergrenze.
Häufig gestellte Fragen
Wo trage ich Fahrtkosten aufgrund meiner Behinderung in der Steuererklärung ein?
Seit 2021 müssen Sie nur noch an der richtigen Stelle Ihre Merkzeichen, Ihren Grad der Behinderung oder Ihren Pflegegrad angeben. In der Steuererklärung finden Sie diesen Punkt in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“.
Kann ich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag nutzen?
Ja, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, sollten Sie unbedingt beide Steuervergünstigungen nutzen. Vergessen Sie außerdem nicht, mögliche weitere absetzbare Fahrtkosten anzugeben.
Kann ich über die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinaus weitere Fahrtkosten aufgrund der Behinderung steuerlich absetzen?
Nein, die Pauschbeträge entsprechen gleichzeitig den Höchstbeträgen. Das betrifft aber nur alltägliche behinderungsbedingte Fahrtkosten. Sie können möglicherweise andere Fahrtkosten zusätzlich steuerlich geltend machen.