Behinderten-Pauschbetrag

Ein Mann mit einer Beinprothese lächelt verschmitzt

Menschen mit einer Behinderung oder einem hohen Pflegegrad haben bei den vielen kleinen Dingen des Alltags oft höhere Ausgaben. Als Ausgleich können sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung nutzen, um ihre Steuerlast zu senken.

pflege.de erklärt, wer Anspruch auf die Steuerpauschale hat, wie hoch die Beträge sind und was Sie dafür in Ihrer Steuererklärung angeben müssen.

Inhaltsverzeichnis

Behinderten-Pauschbetrag: Definition

Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen (…) einen Pauschbetrag (…) geltend machen. (Paragraf 33b, EStG) (1)

Oder einfacher formuliert: Menschen mit Behinderungen dürfen in ihrer Steuererklärung für bestimmte alltägliche Kosten einen jährlichen Pauschbetrag geltend machen, statt alle einzelnen Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzugeben.

Das betrifft die Kosten für:

  • Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens
  • Pflege
  • Erhöhten Wäschebedarf

Diese Kosten können Sie also nicht mehr zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen angeben, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. (1)

Tipp
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5

Der Behinderten-Pauschbetrag gilt nicht nur für Menschen mit einem Grad der Behinderung, sondern auch für Menschen mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. (2)

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Voraussetzungen und Höhe des Behinderten-Pauschbetrags

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt von Ihrem Grad der Behinderung (GdB), bestimmten Merkzeichen oder dem Pflegegrad ab. Die folgenden Pauschbeträge gelten seit dem Steuerjahr 2021, also auch für 2022, 2023 und 2024. (1)

Pauschbeträge in der Übersicht:

  • GdB 20: 384 Euro
  • GdB 30: 620 Euro
  • GdB 40: 860 Euro
  • GdB 50: 1.140 Euro
  • GdB 60: 1.440 Euro
  • GdB 70: 1.780 Euro
  • GdB 80: 2.120 Euro
  • GdB 90: 2.460 Euro
  • GdB 100: 2.840 Euro
  • Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“: 7.400 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5: 7.400 Euro

Dabei gilt für Sie jeweils nur der höchste Pauschbetrag. Sie können also zum Beispiel nicht den Betrag für das Merkzeichen „H“ zu dem Betrag für den Grad der Behinderung hinzuaddieren. Zusätzliche Voraussetzungen für den Pauschbetrag gelten seit 2021 nicht mehr.

Info
Pflegegrad 4 und 5 gleichgestellt mit Merkzeichen „H“

Der Behinderten-Pauschbetrag ist eigentlich für Menschen mit Behinderung. Aber im Steuerrecht werden Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 gleichgestellt mit Personen, die das Merkzeichen „H“ für „hilflos“ erhalten. Deshalb gilt hier auch der gleiche Pauschbetrag. (2)

Behinderten-Pauschbetrag in die Steuererklärung eintragen

Den Behinderten-Pauschbetrag nehmen Sie in Anspruch, indem Sie den entsprechenden Abschnitt auf der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen. Das Finanzamt errechnet aus Ihren Angaben den passenden Pauschbetrag.

An dieser Stelle wird auch nach den Merkzeichen „G“ und „aG“ gefragt. Das ist etwas verwirrend, denn diese Merkzeichen haben keinen direkten Einfluss auf den Behindertenpauschbetrag. Sie können das Feld einfach wahrheitsgetreu ausfüllen, die Angabe dient einem anderen Zweck.

Nachweis in Kopie: Wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag zum ersten Mal in der entsprechenden Höhe beanspruchen, müssen Sie Ihren GdB, das Merkzeichen oder Ihren Pflegegrad nachweisen.

Verwenden Sie dafür eine Kopie eines dieser Dokumente:

  • Den Festsetzungsbescheid des Versorgungsamtes über Ihren GdB und die Merkzeichen oder
  • den Schwerbehindertenausweis mit Ihrem GdB und Ihren Merkzeichen oder
  • den Pflegegrad-Bescheid von Ihrer Pflegeversicherung über Pflegegrad 4 oder 5.
Info
Eltern können Pauschbetrag des Kindes nutzen

Als Eltern eines Kindes mit einer Behinderung können Sie den Behinderten-Pauschbetrag auf ihre Steuererklärung übertragen. Nutzen Sie dafür die „Anlage Kind“ in Ihrer Steuererklärung.

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag gilt für verschiedene Ausgaben im Alltag, für Pflegekosten und für Wäschekosten – aber nicht für Fahrtkosten. Das heißt: Sie können zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag auch Ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, ist die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ein besonders einfacher Weg, um Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Behinderung geltend zu machen. Ansonsten nutzen Sie alternative Möglichkeiten zur Fahrtkostenerstattung.

Behinderten-Pauschbetrag rückwirkend beantragen

In manchen Fällen wird ein Grad der Behinderung oder ein Merkzeichen rückwirkend festgestellt oder angepasst. Dadurch kann es passieren, dass Sie rückwirkend für ein zurückliegendes Jahr einen neuen oder höheren Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag haben.

Sie können dann den Behinderten-Pauschbetrag rückwirkend beantragen. Lassen Sie sich dafür von Ihrem Versorgungsamt bescheinigen, seit wann der neue Festsetzungsbescheid gültig ist. Mit dieser Bescheinigung können Sie beim Finanzamt eine entsprechende Steuererstattung beantragen.

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Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrags 2021

Seit dem Steuerjahr 2021 gelten höhere Beträge und weniger Voraussetzungen beim Behinderten-Pauschbetrag. Beschlossen wurde das 2020 im „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“. (3)

Diese Reform hat nicht nur den Behinderten-Pauschbetrag gestärkt, sondern auch den Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt.

Das galt bis 2020 beim Behinderten-Pauschbetrag

Den Behinderten-Pauschbetrag gab es auch schon vor 2021. Aber erst ab einem Grad der Behinderung von 50. Zwar konnten auch Personen mit einem GdB von 25-45 den Pauschbetrag nutzen, dafür mussten sie aber zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

Die Personen mussten aufgrund ihrer Behinderung Anspruch auf Renten oder andere laufende Bezüge haben oder die Behinderung musste zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führen oder auf einer typischen Berufskrankheit beruhen.

Diese Bedingungen waren schwammig formuliert und teilweise umständlich zu beweisen. Deshalb werden seit der Reform nur noch die einfacheren Kriterien verwendet: Den Grad der Behinderung und die Merkzeichen. Merkzeichen „H“ war steuerlich auch damals schon Pflegegrad 4 oder 5 gleichgestellt.

Diese Behinderten-Pauschbeträge galten bis 2020:

  • GdB 25-30: 310 Euro
  • GdB 35-40: 430 Euro
  • GdB 45-50: 570 Euro
  • GdB 55-60: 720 Euro
  • GdB 65-70: 890 Euro
  • GdB 75-80: 1.060 Euro
  • GdB 85-90: 1.230 Euro
  • GdB 95-100: 1.420 Euro
  • Merkzeichen H oder Bl: 3.700 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5: 3.700 Euro

Die Behinderten-Pauschbeträge, die seit 2021 gelten, sind also doppelt so hoch wie davor. Und auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 20 können den Pauschbetrag jetzt beanspruchen. Die Grade der Behinderung, die auf eine „5“ enden, gibt es nicht mehr.

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag ist eine steuerliche Erleichterung für Menschen mit Behinderungen. Er soll außergewöhnliche Belastungen für wiederkehrende Kleinigkeiten im Alltag, für Pflege und für zusätzliche Wäschekosten abdecken.

Behinderten-Pauschbetrag – wo eintragen?

Um den Behinderten-Pauschbetrag zu beanspruchen, müssen Sie in der „Anlage Außergewöhnliche Belastung“ zu Ihrer Steuererklärung den Abschnitt mit dem Titel „Behinderten-Pauschbetrag“ ausfüllen.

Bekomme ich den Behinderten-Pauschbetrag ausgezahlt?

Der Behinderten-Pauschbetrag kann unter Umständen Ihre Steuerlast senken und so zu einer größeren Steuerrückzahlung führen. Das hängt aber von Ihrer individuellen Steuerlast ab. Eine direkte Auszahlung ist nicht möglich.

Gilt der Behinderten-Pauschbetrag auch im Todesjahr?

Ja, der Behinderten-Pauschbetrag gilt auch im Todesjahr noch in voller Höhe. Der Pauschbetrag gilt in jedem Jahr in voller Höhe, in dem Sie zu einem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt haben.

Seit wann gilt die Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrags?

Die aktuellen Behinderten-Pauschbeträge und die jeweiligen Voraussetzungen gelten seit dem Steuerjahr 2021. Dabei haben sich alle Beträge im Vergleich zum Vorjahr mindestens verdoppelt.

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Erstelldatum: 4202.40.71|Zuletzt geändert: 5202.70.51
(1)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Einkommensteuergesetz (EStG) – § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html (letzter Abruf am 18.04.2024)
(2)
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) – § 65 Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads
https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__65.html (letzter Abruf am 18.04.2024)
(3)
Bundesministerium der Finanzen (2020): Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-12-14-Behinderten-Pauschbetragsgesetz/0-Gesetz.html (letzter Abruf am 18.04.2024)
(4)
Bildquelle
© simona / stock.adobe.com
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