Gesetzliche Betreuung

Eine junge Frau klärt Fragen zur gesetzlichen Betreuung mit einer älteren Dame

Der Gesetzgeber möchte, dass die rechtlichen Angelegenheiten von Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen möglichst nach ihrem eigenen Willen geregelt werden. Dafür kann ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer einsetzen, wenn dies nicht anders sichergestellt werden kann.

pflege.de erklärt, was die gesetzliche Betreuung ist, welche Aufgaben ein Betreuer haben kann, wann das überhaupt erforderlich ist und wer die Betreuung übernehmen kann.

Inhaltsverzeichnis

Definition: Gesetzliche Betreuung

Wenn eine erwachsene Person wegen einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht ausreichend regeln kann, dann kann das Betreuungsgericht einen „gesetzlichen Betreuer“ beziehungsweise „rechtlichen Betreuer“ einsetzen, um diese Aufgaben zu übernehmen. (1)

Voraussetzung ist, dass es keine ausreichenden Unterstützungsmöglichkeiten oder Personen mit Vollmachten für diese rechtlichen Angelegenheiten gibt. Die Betreuung muss also notwendig sein. Außerdem kann die zu betreuende Person eine gesetzliche Betreuung aus freiem Willen ablehnen.

Info
Gesetzliche Betreuung = Rechtliche Betreuung

Gesetzlicher Betreuer, rechtlicher Betreuer, gerichtlicher Betreuer, staatlicher Betreuer – all diese Begriffe meinen im allgemeinen Sprachgebrauch dasselbe. Die offizielle Formulierung im Bürgerlichen Gesetzbuch lautet „rechtlicher Betreuer“.

Ein Service von pflege.de
Pflegegradrechner von pflege.de
Jetzt Pflegegrad berechnen!

Der Pflegegradrechner zeigt Ihnen auf Basis Ihrer Angaben eine erste Einschätzung des Pflegegrads auf.

  • Detaillierte Erfassung der Situation
  • Am Begutachtungsverfahren orientiert
  • Einfach & kostenlos

Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers

Gesetzliche Betreuer übernehmen nicht immer die komplette rechtliche Vertretung. Das Gericht entscheidet, bei welchen Aufgaben eine Betreuung notwendig ist, und teilt diese Bereiche dem Betreuer zu. (2) In Einzelfällen kann es verschiedene Betreuer für verschiedene Aufgaben geben. (3)

Beispiele für einzelne Aufgabenbereiche: (4)

  • Wohnungsanagelegenheiten
  • Vermögensverwaltung
  • Gesundheitssorge

In allen zugeteilten Bereichen darf ein Betreuer die betreute Person sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten. (5) Grundsätzlich soll der Betreuer aber nach Möglichkeit versuchen, die betreute Person in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen und nur dann vertreten, wenn es nicht anders geht.

Einwilligungsvorbehalt: Das Gericht kann festlegen, dass der Betreute für wichtige Entscheidungen in bestimmten Bereichen die Zustimmung des Betreuers benötigt. Dies ist nur dann möglich, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst oder seinem Vermögen schaden könnte. (6)

Info
Bei schwerwiegenden Entscheidungen wird das Betreuungsgericht einbezogen

Bei bestimmten schwerwiegenden Entscheidungen, zum Beispiel im Bereich Gesundheit oder Vermögen, muss das Betreuungsgericht einbezogen werden und die Entscheidung des Betreuers bestätigen.

Der Betreuer befolgt dabei stets die Wünsche des Betreuten. Er darf nur dann anders handeln, wenn sonst der Betreute oder sein Vermögen nachhaltig gefährdet werden würden. Oder wenn es um unzumutbare Tätigkeiten für den Betreuer geht. (7)

Damit der Betreuer den Willen des Betreuten kennt, hält er persönlichen Kontakt zu ihm und bespricht anstehende Angelegenheiten mit ihm. Wenn die Person ihren Willen nicht mehr klar zum Ausdruck bringen kann, muss der Betreuer im Sinne und zum Wohle der betreuten Person handeln. (7)

Anzeige
Abbildung
Vorsorgedokumente zum Vorteilspreis

Erstellen Sie schnell & unkompliziert alle Vorsorgedokumente aus einer Hand.

  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • 100% rechtssicher, anwaltlich geprüft

Was der gesetzliche Betreuer nicht darf

Grundsätzlich darf ein Betreuer nur in seinem zugeteilten Aufgabenbereich handeln. Wenn der Betreuer zum Beispiel nur Wohnungsangelegenheiten verwalten soll, darf er nicht in die Gesundheitssorge eingreifen. Und er muss nach Möglichkeit den Willen des Betreuten umsetzen. (7)

Bei diesen Grundrechten dürfen Betreuer nie eingreifen: (4)

  • Eheschließung des Betreuten
  • Religionszugehörigkeit
  • Verfassen oder Ändern eines Testaments
  • Wahlrecht des Betreuten

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, darf ein Betreuer in bestimmten Rechtsgeschäften mit den engsten Familienmitgliedern oder mit ihm selbst nicht die betreute Person vertreten. Auch bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit solchen Geschäften kann er die Person nicht vertreten. (8)

Info
Besonders geschützte Aufgabenbereiche

Bestimmte Bereiche, die das Leben des Betreuten in besonderer Weise bestimmen, werden vom Gesetzgeber besonders geschützt. Nur wenn das Betreuungsgericht dies ausdrücklich anordnet, darf der Betreuer auch in diesen Bereichen Entscheidungen für die betreute Person treffen: (2)

  • Freiheitsentziehende Unterbringung
  • Sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen auch an anderen Aufenthaltsorten
  • Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland
  • Bestimmung des Umgangs des Betreuten
  • Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich der elektronischen Kommunikation
  • Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten

 

Wann braucht man rechtliche Betreuung?

Die rechtliche Betreuung ist ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass eine Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr vollständig selbst erledigen kann. Ob dieser Fall bei einer Person eingetreten ist, entscheidet immer das Betreuungsgericht. (1)

Zwei Wege führen zur Einleitung des Verfahrens: (1)

  • Eine Person beantragt selbst für sich eine Betreuung
  • Oder das Gericht entscheidet selbst, eine Betreuung zu prüfen

Betreuungsantrag selbst stellen

Wenn Sie aufgrund einer rein körperlichen Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr erledigen können, dann können Sie aus freiem Willen selbst einen Betreuungsantrag stellen. Aber auch hier prüft das Gericht zunächst die Notwendigkeit. (1)

Sie können in diesem Fall eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen. Das Gericht folgt diesem Wunsch aber nur dann, wenn es die Person nach eigener Prüfung als geeignet ansieht. Umgekehrt können Sie auch bestimmte Personen als Betreuer ausschließen. (9)

Alternativ können Sie in solchen Fällen Vollmachten oder Verfügungen nutzen, um Personen als Vertreter für bestimmte Angelegenheiten zu beauftragen. Das setzt allerdings voraus, dass es mindestens eine Person im näheren Umfeld gibt, die dazu bereit ist und Ihr volles Vertrauen genießt.

Betreuung von Amts wegen

Wenn eine Person ihren freien Willen nicht äußern kann, wird das Verfahren „von Amts wegen“ eingeleitet. Das Betreuungsgericht wird also eigenständig tätig, wenn es dafür einen entsprechenden Hinweis bekommt, zum Beispiel von Angehörigen der Person oder von einer Behörde. (1) (4)

Im besten Fall hat die Person zuvor eine Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht hinterlegt. Dann kann das Gericht jetzt die Wünsche der Person nach Möglichkeit berücksichtigen. Ansonsten kann die zu betreuende Person keinen Einfluss mehr auf den Beschluss zur Betreuung nehmen.

Ein neuer Betreuer wird auch dann von Amts wegen gesucht, wenn der bisherige Betreuer die Aufgabe nicht weiter übernehmen kann oder darf.

Wer kann die Betreuung übernehmen?

Um eine rechtliche Betreuung zu übernehmen, muss eine Person für die entsprechend zugeteilten Aufgabenbereiche geeignet sein. (9) Ob man darüber hinaus Qualifikationen benötigt, hängt davon ab, welche Art von Betreuung sie übernimmt: Als Angehöriger, Ehrenamtlicher oder Berufsbetreuer.

Grundvoraussetzungen für rechtliche Betreuer:

  • Eignet sich zur Unterstützung im zugeteilten Aufgabenbereich.
  • Kann den dafür notwendigen persönlichen Kontakt halten.

Im ersten Schritt prüft das Gericht die Eignung von Personen, die von der betreuten Person als Wunschkandidaten angegeben werden oder zu einem früheren Zeitpunkt angegeben wurden. Zum Beispiel in einer Betreuungsverfügung. Vorausgesetzt, es gibt Wunschkandidaten.

Falls das Betreuungsgericht aber zu dem Schluss kommt, dass die Wunschperson nicht geeignet ist, wird im familiären Umfeld nach geeigneten Personen gesucht. Wenn auch dabei kein Betreuer gefunden wird, kommen ehrenamtliche Betreuer oder im letzten Schritt Berufsbetreuer in Frage.

Info
Alle Betreuer werden vom Betreuungsgericht kontrolliert

Egal ob Angehörigenbetreuer, Ehrenamtlicher oder Berufsbetreuer: Alle Betreuer werden in einem gewissen Maß vom Betreuungsgericht beaufsichtigt und müssen dort Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen können.

Angehörige als Betreuer

Zu engen Angehörigen besteht oft ein Vertrauensverhältnis, der Charakter und die Vorlieben des Betreuten sind meistens bekannt und einen regelmäßigen persönlichen Kontakt pflegen sie oft auch schon. Das macht sogenannte „Angehörigenbetreuer“ in vielen Fällen zu idealen Kandidaten.

Laut Gesetz werden deshalb insbesondere Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Eltern sowie Kinder als bevorzugte Kandidaten behandelt. Weitere Familienmitglieder können natürlich ebenfalls berücksichtigt werden. (9)

Angehörigenbetreuer müssen keine zusätzlichen Qualifikationen vorweisen. Es reicht, wenn sie entsprechende Fähigkeiten für ihren Aufgabenbereich besitzen, den persönlichen Kontakt halten können und keine Hinweise auf starke Interessenkonflikte vorliegen.

Betreuer können ihre einmal übertragene Aufgabe nicht einfach so wieder abgeben. Nur wenn die Betreuung nicht mehr zumutbar ist, kann ein Betreuer einen Antrag auf Entlassung stellen. In bestimmten Fällen kann die Betreuung aber an eine ähnlich geeignete Person übergeben werden. (10)

Info
Sie überlegen, Betreuer zu werden?

Die Angehörigenbetreuung ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, aber auch ein großer Dienst für die betreute Person und die ganze Familie. Im Kontext der häuslichen Pflege kann es zum Beispiel helfen, einer Pflegeperson die Aufgabe der rechtlichen Betreuung abzunehmen und so etwas zu entlasten.

Ehrenamtliche Betreuungsvereine

Wenn in der Familie niemand zur Betreuung bereit und dafür geeignet ist, sucht das Gericht nach einem ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer. Diese Personen übernehmen freiwillig und ohne Bezahlung die Betreuung von Personen. Dafür müssen sie aber in einem Betreuungsverein organisiert sein. (11)

Ehrenamtliche Betreuer müssen zusätzliche Dokumente vorlegen: (12)

  • Auszug aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis
  • Führungszeugnis

Die Betreuungsvereine erhalten vom Gericht den Auftrag für eine Betreuung und vermitteln einen oder mehrere ehrenamtliche Betreuer. Die Vereine beraten auch und begleiten die Betreuer fachlich bei ihren Aufgaben. Und sie organisieren bei Bedarf eine Vertretung. (4)

Tipp
Angehörigenbetreuer als freiwillige Mitglieder

Die Mitgliedschaft in einem Betreuungsverein ist nur dann Pflicht, wenn der Betreuer keinen familiären Bezug zum Betreuten hat. Für Angehörigenbetreuer ist eine Mitgliedschaft also freiwillig – sie kann aber sehr hilfreich sein.

Berufsbetreuer

Findet sich kein geeigneter Angehörigenbetreuer oder ehrenamtlicher Betreuer, dann beauftragt das Gericht einen Berufsbetreuer. Wie der Name vermuten lässt, ist das eine Person, die beruflich die Betreuung von mehreren Personen zugleich übernimmt und dafür bezahlt wird.

Anders als Angehörigenbetreuer oder ehrenamtliche Betreuer müssen die Berufsbetreuer unter anderem ihre Sachkenntnis in relevanten Bereichen nachweisen und zum Beispiel eine besondere Berufshaftpflichtversicherung abschließen. (13)

Die Kosten für den Berufsbetreuer sind höher als bei anderen Betreuungsformen. Sie sind aber in verbindlichen Vergütungstabellen festgelegt und orientieren sich an Faktoren wie dem Wohnort des Betreuten (zuhause oder in einem Heim) sowie dem Umfang der benötigten Betreuung. (14)

Info
Ehrenamtlicher Betreuer oder Berufsbetreuer werden

Eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer oder sogar als Berufsbetreuer kann eine erfüllende Tätigkeit sein. Wenn Sie sich dafür interessieren, finden Sie entsprechende Informationen zum Beispiel bei Betreuungsvereinen oder Berufsverbänden.

Betreuungsurkunde oder Betreuungsausweis

Wird ein gesetzlicher Betreuer vom zuständigen Gericht eingesetzt, dann wird dieser Person eine Betreuungsurkunde ausgestellt. Oft ist auch von einem Betreuungsausweis die Rede, damit ist aber dasselbe Dokument gemeint.

Mit der Betreuungsurkunde oder dem Betreuungsausweis kann der Betreuer jederzeit schnell und einfach nachweisen, dass er die Befugnisse hat, eine bestimmte Person rechtlich zu vertreten.

Kosten für die gesetzliche Betreuung

Die Kosten für die Betreuung beziehungsweise der Verdienst der gesetzlichen Betreuer hängen von der Art der Betreuung ab:

  • Angehörigenbetreuer erhalten keine Aufwandsentschädigung oder Bezahlung
  • Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung von 425 Euro (15)
  • Berufsbetreuer erhalten pro Person eine monatliche Pauschale nach einer verbindlichen Vergütungstabelle (zwischen etwa 60 und 500 Euro pro Monat) (14)

Darüber hinaus können Ehrenamtliche und Berufsbetreuer unter Umständen weitere Kosten einreichen, die bei der Betreuung entstehen. Dazu gehören Fahrtkosten oder Kosten für eine angemessene Versicherung als Betreuer. (16)

Alle anfallenden Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten der betreuten Person. Wenn die Person jedoch als mittellos gilt, trägt der Staat stattdessen die Kosten. (17) Als mittellos gilt jemand, dessen Vermögen nach Abzug von Schonbeträgen nicht ausreicht, um die Kosten zu bezahlen. (18)

Ein Angebot von pflege.de
curabox Pflege Teaser
Gratis Markenprodukte für die Pflege zuhause

Mit der curabox Pflege erhalten Sie benötigte Pflegehilfsmittel nach Hause – regelmäßig und kostenfrei!

  • Für alle Pflegegrade
  • Produkte im Wert von bis zu 42 € monatlich
  • Einmal beantragt, regelmäßig geliefert
  • Boxinhalt jederzeit anpassbar

Ende der gesetzlichen Betreuung

Eine gesetzliche Betreuung endet spätestens mit dem Tod der betreuten Person. Das Amtsgericht muss dafür keine Aufhebung veranlassen, sondern der Tod beendet das Betreuungsverhältnis direkt.

Die gesetzliche Betreuung kann aber auch zu Lebzeiten durch das Betreuungsgericht aufgehoben werden. Zum Beispiel, weil der Zustand der betreuten Person wieder so gut ist, dass sie sich selbst um ihre Angelegenheiten kümmern kann. (19)

Info
Betreuung über den Tod hinaus?

In der Übergangszeit nach dem Tod der betreuten Person und vor der Klärung der Erbverhältnisse ist oft nicht klar, wer sich um die Angelegenheiten kümmern kann. Hier kann zum Beispiel eine postmortale Vollmacht helfen, die genau für diesem Zeitraum gilt.

Vor- und Nachteile der gesetzlichen Betreuung

Die gesetzliche Betreuung ist vom Gesetzgeber als allerletzte Möglichkeit für Menschen geschaffen worden, die anders keine Chance mehr haben, ihre rechtlichen Angelegenheiten ausreichend zu regeln. Eine Wunschlösung sollte das also für niemanden sein.

Deshalb lassen sich nur schwer klare Vor- und Nachteile einer gesetzlichen Betreuung formulieren. Je nach Situation, ist eine solche Betreuung für manche eine spürbare Erleichterung, für andere eher eine unangenehme Notwendigkeit.

Klar ist in jedem Fall: Vorsorge hilft. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie zum Beispiel frühzeitig einen Wunschkandidaten für die Betreuung festlegen und darüber hinaus bestimmte Wünsche schriftlich festhalten. So haben Sie die Gewissheit, dass Ihr Wille stets respektiert wird.

Oder Sie nutzen eine Vorsorgevollmacht und übertragen damit bestimmte Berechtigungen für Ihre Vertretung an eine oder mehrere Personen. Sie können die Vorsorgevollmacht so gestalten, dass sie erst in Kraft tritt, wenn Sie selbst Ihren Willen nicht mehr äußern können.

Info
Probleme mit dem Betreuer?

Wenn Sie mit einem Betreuer unzufrieden sind und mit der Person auch keine Einigung erzielen können, können Sie sich an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Denn dieses Gericht hat die Aufgabe, die Betreuung zu beaufsichtigen und sicherzustellen, dass alles gesetzeskonform abläuft.

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist rechtliche Betreuung?

Eine rechtliche Betreuung oder gesetzliche Betreuung tritt dann in Kraft, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung auf keine andere Art mehr ausreichend ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln kann. Diese Aufgabe übernimmt dann ein rechtlicher Betreuer.

Welche Rechte und Pflichten hat ein gesetzlicher Betreuer?

Ein rechtlicher oder gesetzlicher Betreuer muss in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die Angelegenheiten der betreuten Person in ihrem Sinne und nach ihren Wünschen und Bedürfnissen regeln.

Wie oft muss ein gesetzlicher Betreuer den Betreuten besuchen?

Ein genauer Rhythmus ist dafür nicht festgelegt, aber es muss genug persönlicher Austausch bestehen, damit der Betreuer die Wünsche und Bedürfnisse der betreuten Person kennen und berücksichtigen kann.

Darf ein gesetzlicher Betreuer für den Betreuten wählen?

Nein, das Wahlrecht darf der Betreuer nicht für den Betreuten ausüben.

Wann macht sich ein gesetzlicher Betreuer strafbar?

Betreuer haben verschiedene Pflichten, deren Verletzung gegen Gesetze verstoßen kann. Hier hängt immer vieles von den Umständen ab. Klar strafbar macht sich ein Betreuer aber zum Beispiel, wenn er Vermögenswerte des Betreuten ohne Gegenleistung in seinen eigenen Besitz bringt.

Was kostet ein gesetzlicher Betreuer?

Übernimmt ein Familienangehöriger die gesetzliche oder rechtliche Betreuung, muss dafür nichts bezahlt werden. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiären Bezug erhalten eine überschaubare jährliche Aufwandsentschädigung. Berufsbetreuer kosten sogar mehrere Hundert Euro pro Monat.

Wann wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt?

Ein gesetzlicher oder rechtlicher Betreuer kann nur vom zuständigen Betreuungsgericht eingesetzt werden. Und zwar nur dann, wenn es keine Alternative gibt, wie eine Person ihre rechtlichen Angelegenheiten ausreichend selbst erledigen kann.

Wie beantrage ich eine rechtliche Betreuung?

Sie können für sich selbst oder für einen Angehörigen, Bekannten oder Nachbarn eine rechtliche oder gesetzliche Betreuung beantragen. Wenden Sie sich dafür an das zuständige Betreuungsgericht. Das Gericht stellt dann selbständig fest, ob es Anlass für eine Prüfung gibt.

Wie wird man gesetzlicher Betreuer?

Angehörigenbetreuer können Sie werden, wenn ein Familienangehöriger Betreuung benötigt und das Gericht Sie für geeignet hält. Sie können aber auch aus eigenem Antrieb ehrenamtlicher Betreuer oder Berufsbetreuer werden. Informationen dazu finden Sie bei Betreuungsvereinen oder Berufsverbänden.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

/ 5 Bewertungen

Sie haben bereits bewertet.
Vielen Dank!
Wir haben Ihre Bewertung erhalten.
Vielen Dank für Ihre Anmerkungen!
Haben Sie noch Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge?



Erstelldatum: 4202.80.21|Zuletzt geändert: 5202.50.91
(1)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): § 1814 Voraussetzungen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(2)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): § 1815 Umfang der Betreuung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1815.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(3)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): § 1817 Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1817.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(4)
Bundesministerium der Justiz (2023): Betreuungsrecht – Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile (letzter Abruf am 01.08.2024)
(5)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): § 1823 Vertretungsmacht des Betreuers
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1823.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(6)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): § 1825 Einwilligungsvorbehalt
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1825.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(7)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): § 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1821.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(8)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): § 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1824.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(9)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): § 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1816.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(10)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): - § 1868 Entlassung des Betreuers
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1868.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(11)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): § 1818 Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1818.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(12)
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) (o. J.): § 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/btog/__21.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(13)
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) (o. J.): § 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
https://www.gesetze-im-internet.de/btog/__23.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(14)
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) (o. J.) - § 8 Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/__8.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(15)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): - § 1878 Aufwandspauschale
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1878.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(16)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): - § 1877 Aufwendungsersatz
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1877.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(17)
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) (o. J.) - § 2 Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/__2.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(18)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): - § 1880 Mittellosigkeit des Betreuten
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1880.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(19)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (o. J.): - § 1870 Ende der Betreuung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1870.html (letzter Abruf am 01.08.2024)
(20)
Bildquelle
© istock.com/PIKSEL
Ein Service von pflege.de
Pflegegradrechner
Einfach, schnell und kostenlos zum persönlichen Ergebnis
Anzeige
Pflegeberatung Paragraph 37.3
Kostenlose Pflegeberatung - Pflicht bei Pflegegeld-Bezug!
Ein Service von pflege.de
Pflegegrad Widerspruch small
Schneller Pflegegrad-Widerspruch: So einfach geht's.
Ein Service von pflege.de
Treppenlift Vergleich
Treppenlift-Angebote vergleichen und sparen!
Ein Service von pflege.de
Wanne zur Dusche umbauen
Barrierefreie Dusche. Ihr Badumbau in wenigen Stunden.
Das könnte Sie auch interessieren
Symbolbild Pflegezeit
Pflegezeitgesetz
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Symbolbild Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Symbolbild für Hospiz- und Palliativgesetz
Hospiz- und Palliativgesetz
Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)
Symbolbild für Familienpflegezeit
Familien-Pflegezeitgesetz
Familienpflegezeitgesetz (FPflZG)
Ein junges Paar lässt sich zum Thema Elternunterhalt beraten
Elternunterhalt
Elternunterhalt für pflegebedürftige Eltern
Symbolbild Pflegepersonal Stärkungsgesetz
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)