Definition: Was ist das Familienpflegezeitgesetz?
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Deutschland, geregelt in Paragraf 2 FPfZG, erlaubt es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um nahe Angehörige zu Hause zu pflegen. Die Arbeitszeit kann während der Familienpflegezeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduziert werden. (1)
Eine Lohnfortzahlung für die reduzierte Arbeitszeit gibt es nicht. Stattdessen besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen für diese Zeit zu beantragen. Außerdem besteht während der Familienpflegezeit ein gesetzlich garantierter Kündigungsschutz.
Ziel des Gesetzes ist es, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu schaffen und Arbeitnehmern die nötige Flexibilität für Pflegeaufgaben zu bieten, ohne dass sie ihre berufliche Tätigkeit vollständig aufgeben müssen.
Die Voraussetzungen für die Familienpflegezeit
Wenn Sie sich in der verantwortungsvollen und oft herausfordernden Situation befinden, einen nahen Angehörigen zu pflegen und Sie dafür die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen, ist es wichtig, dass Sie bestimmte Voraussetzungen und Regelungen genau kennen.
Voraussetzungen für die Familienpflegezeit: (1)
- Pflegegrad des Angehörigen: Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 1 haben. Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachgewiesen werden.
- Ort der Pflege: Die Pflege sollte normalerweise zuhause erfolgen, um die Unterstützung häuslicher Pflege durch das Gesetz zu gewährleisten.
- Pflege von Kindern und Jugendlichen: Hier ist die Familienpflegezeit auch dann möglich, wenn diese außerhäuslich betreut werden oder die Pflege abwechselnd zu Hause und in einer Einrichtung erfolgt. Dies berücksichtigt die besonderen Umstände bei der Pflege jüngerer Angehöriger.
- Nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten haben die Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Viele kleinere Unternehmen unterstützen aber auch ohne rechtliche Grundlage Ihre Mitarbeiter. Vollzeit- und Teilzeitkräfte. Mini- und Midi-Jobber zählen übrigens auch als Beschäftigte.
Familienpflegezeit beantragen
Spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit müssen Sie als Beschäftigter die geplante Teilzeitarbeit aufgrund häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Der Antrag zur Familienpflegezeit stellen Sie direkt bei Ihrem Arbeitgeber. Beachten Sie dabei folgende Schritte:
- Voraussetzungen prüfen: Stellen Sie sicher, dass der pflegebedürftige Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat. Besorgen Sie eine entsprechende Bescheinigung von der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst.
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit: Sie benötigen eine offizielle Bescheinigung über den Pflegegrad des zu pflegenden Angehörigen. Diese kann von der Pflegekasse, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) oder bei privat Versicherten von einem entsprechenden Gutachterdienst ausgestellt werden.
- Schriftliche Ankündigung: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber mindestens acht Wochen vor Beginn der geplanten Familienpflegezeit schriftlich über Ihren Wunsch, Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen.
- Eventuell wird ein Nachweis über Ihre Beziehung zu dem pflegebedürftigen Angehörigen nötig sein: Dies kann beispielsweise durch Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ähnliche Dokumente geschehen, die das Verwandtschaftsverhältnis bestätigen.
- Vereinbarung mit dem Arbeitgeber: Schließen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber. Diese sollte den Umfang der Arbeitszeitreduzierung, den Beginn und die Dauer der Familienpflegezeit sowie Details zur Rückkehr zur normalen Arbeitszeit und zur Gehaltsregelung enthalten.
- Finanzielle Planung: Erkundigen Sie sich über ein zinsloses Darlehen vom Bund zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts während der Familienpflegezeit.
Gehalt während der Familienpflegezeit
Während der Familienpflegezeit haben Sie für ihre arbeitsfreie Zeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Allerdings bietet Ihnen der Staat in dieser Zeit eine wichtige finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens an.
Dieses Darlehen dient dazu, Ihre Lebenshaltungskosten zu decken, auch wenn es möglicherweise nicht ganz Ihrem bisherigen Gehalt entspricht.
Darlehen für die Familienpflegezeit berechnen
Um den maximalen Darlehensbetrag, der Ihnen während der Familienpflegezeit zusteht, mit dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereitgestellten Familienpflegezeit-Rechner zu berechnen, müssen Sie folgende Informationen eingeben:
- Gesamtbruttolohn der letzten 12 Monate: Dieser Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Darlehens und gibt Aufschluss über Ihr durchschnittliches Einkommen.
- Steuerklasse: Ihre Steuerklasse hat Einfluss auf die Höhe des verfügbaren Nettoeinkommens und somit auf den berechneten Darlehensbetrag.
- Durchschnittliche Wochenarbeitszeit vor Beginn der Freistellung: Die Angabe der durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Woche vor der Familienpflegezeit hilft dabei, die prozentuale Reduzierung Ihrer Arbeitszeit zu ermitteln.
- Dauer der teilweisen Freistellung in Monaten: Diese Information ist entscheidend, um die Gesamtdauer und somit die Gesamthöhe des Darlehens zu bestimmen, das Ihnen während der Familienpflegezeit zur Verfügung steht.
Durch die Eingabe dieser Daten können Sie eine genaue Schätzung des Darlehensbetrags erhalten, der Ihnen während der Familienpflegezeit helfen wird, Ihre finanzielle Situation zu managen.(2)
Beispiel zur Berechnung eines Darlehens
Andrea S., mit einem Jahresgehalt von 60.000 Euro und in der Steuerklasse 4, arbeitet regulär 42 Stunden pro Woche. Im Zuge der Familienpflegezeit plant sie jedoch, ihre Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche zu reduzieren.
Diese Arbeitszeitreduzierung möchte sie für eine Dauer von 12 Monaten in Anspruch nehmen. Basierend auf diesen Angaben ergibt sich für sie ein monatlicher Darlehensbetrag von 864 Euro. Über die gesamte Dauer der Familienpflegezeit summiert sich dieses Darlehen auf insgesamt 10.368 Euro.
Bei einer Rückzahlungsdauer von 36 Monaten nach Ende der Familienpflegezeit würde dies monatliche Raten von 288 Euro bedeuten, mit einer Schlussrate in gleicher Höhe.
Sozialversicherung während der Familienpflegezeit
Während der Familienpflegezeit sorgt der Gesetzgeber dafür, dass Sie sozial abgesichert sind. Das bedeutet konkret: Die Pflegekasse der Person, die Sie pflegen, übernimmt für die Dauer dieser besonderen Phase zusätzliche Beiträge für Ihre Sozialversicherungen.
Dies stellt eine wichtige Unterstützung dar, um Ihnen Sicherheit und Ruhe in dieser wichtigen und oft herausfordernden Zeit zu gewährleisten.
Rentenbeiträge
Wenn Sie Familienpflegezeit oder Pflegezeit in Anspruch nehmen, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung hängt davon ab, wieviel Zeit jemand für die Pflege aufbringt und welche Pflegeleistungen der Pflegebedürftige in Anspruch nimmt.
Voraussetzung für diese Leistungen: Berufstätige müssen ihren nahen Angehörigen mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf zwei Tage, pflegen.(3)
Beiträge zur sozialen Unfallversicherung
Personen, die nicht berufsmäßig mindestens eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 bis 5 zu Hause betreuen, genießen eine beitragsfreie gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung hierfür ist eine Pflegeleistung von wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage.
Der Schutz umfasst sowohl pflegerische Tätigkeiten als auch Haushaltshilfe und gilt auch für Wege zur und von der Pflegestätte, wenn die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person getrennt wohnen.(4)
Familienpflegezeit für Beamte
Das Familienpflegezeitgesetz gilt nicht für Beamte. Für sie gelten jedoch ähnliche Regelungen, die folgendermaßen aussehen:
- Familienpflegezeit mit Vorschuss: Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf bis zu 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen. Die Familienpflegezeit kann bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten verlängert werden. (5)
- Pflegezeit mit Vorschuss: Beamtinnen und Beamte können bis zu sechs Monate Teilzeit mit weniger als 15 Wochenstunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit beantragen. Auch hier kann die Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten verlängert werden. (6)
- Nachweis und Antrag: Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Dienstherr muss dem Antrag stattgeben, sofern keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
- Vorschussgewährung: Während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit erhalten Beamtinnen und Beamte einen Vorschuss, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Der Vorschuss entspricht der Hälfte der Arbeitszeitverkürzung und wird nach Ende der Freistellung zurückgezahlt.
- Kombination von Familienpflegezeit und Pflegezeit: Beide Zeiten zusammen dürfen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht länger als 24 Monate dauern.
Diese Regelungen bieten Beamtinnen und Beamten flexible Möglichkeiten, sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, während sie finanziell durch den Vorschuss unterstützt werden.
Unterschied von Familienpflegezeit und Pflegezeit
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass Sie sich für die Pflegezeit vollständig für maximal sechs Monate freistellen lassen können. Wer längerfristig nur die Arbeitszeit reduzieren will, kann das mit der Familienpflegezeit mit bis zu 24 Monaten umsetzen.
Berufstätigen, die einen nahen Angehörigen pflegen und betreuen müssen, hat der Gesetzgeber seit 2015 dazu diese beiden Möglichkeiten zur Vereinbarung von Beruf und Pflege geschaffen.
Pflegezeiten Familienpflegezeit, © pflege.de
Familienpflegezeit
Das Familienpflegezeitgesetz, kurz FPfZG, garantiert eine bis zu zweijährige Familienpflegezeit bei Teilzeitarbeit. Als Berufstätiger in einem Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, Ihre wöchentliche Arbeitszeit pflegebedingt auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren.
Wer die Familienpflegezeit nutzt, kann sich nur in Teilzeit freistellen und muss mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.
Pflegezeit
Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) hat der Gesetzgeber weitere kurzfristigere und kurzzeitigere Möglichkeiten geschaffen, Arbeit und Pflege eines Angehörigen zu kombinieren.
Bis zu sechsmonatige Pflegezeit: Auf eine bis zu sechsmonatige sogenannte Pflegezeit bei teilweiser oder vollständiger Freistellung von der Arbeit haben Beschäftigte bereits in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern einen Rechtsanspruch.
Im Gegensatz zum Familienpflegezeitgesetz erlaubt das Pflegezeitgesetz eine völlige Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monaten.
Häufig gestellte Fragen
Wo kann ich Familienpflegezeit beantragen?
Die Familienpflegezeit müssen Sie acht Wochen vor dem geplanten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Sie müssen dies schriftlich einreichen und gleichzeitig festhalten, wann Sie die Familienpflegezeit nehmen wollen und für welchen Zeitraum.
Wie oft kann ich Familienpflegezeit in Anspruch nehmen?
Die Familienpflegezeit ist auf maximal 24 Monate begrenzt – pro Pflegefall. Das bedeutet, wenn ein anderes Mitglied in der Familie pflegebedürftig wird, können Sie die Familienpflegezeit erneut für dieses Familienmitglied beantragen. Natürlich benötigen Sie auch hier wieder eine Bescheinigung der Pflegekasse.
Wer bezahlt die Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit wird nicht bezahlt. Wer sich freistellen lässt und weniger Stunden arbeitet, kann nur ein zinsloses Darlehen vom Bund in Anspruch nehmen.