Elektronische Patientenakte (ePA)

Elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte, kurz ePA, gibt es schon länger, aber seit dem 15. Januar 2025 wird sie automatisch allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung gestellt. Sie soll den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und so die medizinische Versorgung verbessern.

pflege.de fasst für Sie alles Wissenswerte zur ePA zusammen und erklärt, wie Sie die Vorteile für sich nutzen können.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?

Die elektronische Patientenakte (ePA) speichert medizinische Informationen wie Befunde oder Behandlungen eines Patienten zentral ab. Ärzte oder Gesundheitsdienstleister können, wenn es einen wichtigen Anlass gibt, schnell auf diese Daten zugreifen.

Das wichtigste Ziel der ePA ist also, dass bei der Behandlung schnell alle relevanten Informationen verfügbar sind, um auf dieser Grundlage bessere und effizientere Entscheidungen treffen zu können. Bislang sind Ärzte oft darauf angewiesen, dass Patienten solche Informationen selbst weiterleiten. (1)

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Einführung der ePA 2025

Die Möglichkeit einer elektronischen Patientenakte gibt es schon länger, aber bislang mussten Versicherte sich aktiv darum bemühen. Seit dem 15. Januar 2025 bekommt jeder gesetzlich Versicherte eine ePA zur Verfügung gestellt. Wer das nicht will, muss aktiv widersprechen („Opt-Out-Verfahren“). (4)

Ein kompletter Widerspruch ist allerdings selten nötig, denn es können auch gezielt einzelne Informationen aus der eigenen ePA gelöscht werden. Außerdem können Sie den Zugang zur eigenen ePA auch für einzelne Ärzte einschränken.

Info
Elektronische Patientenakte für Privatversicherte

Gesetzliche Krankenversicherungen sind verpflichtet, die ePA zur Verfügung zu stellen. Private Krankenversicherungen nicht. Viele PKV bieten ihren Versicherten diese Möglichkeit aber freiwillig an.

Was steht in der elektronischen Patientenakte (ePA)?

In der ePA werden die wichtigsten medizinischen Unterlagen gespeichert. Ärzte, Krankenhäuser und Therapeuten sind verpflichtet, Informationen über aktuelle Behandlungen in die ePA des Patienten zu übertragen – vorausgesetzt, dass dieser überhaupt eine elektronische Patientenakte hat. (3)

Als Patient haben Sie haben immer die Möglichkeit, einzelne Dokumente aus Ihrer ePA wieder zu entfernen. Sie bestimmen also jederzeit selbst, welche medizinischen Informationen in Ihrer digitalen Patientenakte einsehbar sind.

Zu den Infos in der ePA gehören aktuell:

  • Arztbriefe und Diagnosen
  • Krankenhausberichte
  • Laborbefunde
  • Röntgenbilder und ähnliches
  • Übersicht eingenommener Medikamente, vorerst nur über E-Rezepte
  • Auf ausdrücklichen Wunsch auch Vorsorgedokumente

Mit der Zeit sollen weitere Dokumente dazukommen. Unter anderem ein elektronischer Impfpass, ein Organspendeausweis und ein detaillierter Medikationsplan, der dann zum Beispiel auch Details zu Einnahme und Dosierung enthalten kann. (1)

Vor- und Nachteile der elektronischen Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte ist ein großer Schritt hin zu mehr Digitalisierung in der medizinischen Versorgung. Aber es gibt auch Kritiker, die darin mehr Risiken als Chancen sehen. Wir haben für Sie die wichtigsten Vor- und Nachteile zusammengetragen.

  • Bessere und effizientere medizinische Versorgung
  • Vermeidung von Doppeluntersuchungen
  • Schnelle Notfallversorgung
  • Bessere Medikamentenverordnung durch Übersicht
  • Weitergabe von Papierdokumenten entfällt
  • Datenschutzbedenken
  • Aktive Verwaltung setzt technische Fähigkeiten voraus
  • System ist auf stabile Infrastruktur angewiesen
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Die App zu Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA)

Anders als beim E-Rezept gibt es bei der elektronischen Patientenakte keine zentrale App für alle Anwender. Stattdessen stellt jede Krankenkasse ihre eigene ePA-App zur Verfügung.

Die Apps verfügen aber über gemeinsame Grundfunktionen:

  • Datenverwaltung: Sie können alle verfügbaren Daten in Ihrer eigenen ePA einsehen
  • Zugriffsverwaltung: Sie können den Zugriff auf Ihre Daten für bestimmte Praxen oder Krankenhäuser erteilen oder entziehen. Wenn Sie in einer Praxis Ihre Gesundheitskarte einlesen, wird automatisch ein zeitlich begrenztes Zugriffsrecht erteilt.
  • Informationen löschen: Sie können einzelne Dokumente aus Ihrer ePA entfernen lassen. Diese stehen dann niemandem mehr zur Verfügung. Dieser Vorgang ist endgültig.
  • Vertretungsregelung: Sie können Vertrauenspersonen bestimmen, die in Ihrem Namen auf Ihre ePA zugreifen können. Das ist zum Beispiel bei pflegenden Angehörigen sehr sinnvoll.
  • Sicherheit: Alle ePA-Apps erfüllen höchste Sicherheitsstandards. Deshalb sind besonders kritische Vorgänge durch zusätzliche Maßnahmen geschützt.

Mit der Zeit sollen nach und nach zusätzliche Funktionen und Möglichkeiten integriert werden. Außerdem soll in naher Zukunft alternativ zur App auch eine barrierefreie Software für Computer zur Verfügung stehen, damit Versicherte nicht allein auf Smartphones angewiesen sind. (1)

Krankenakte anfordern per ePA

Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) wird es nicht nur für Ärzte und medizinische Dienstleister einfacher, die richtigen Dokumente schnell zur Verfügung zu haben. Auch für Sie als Versicherte wird es leichter, einzusehen, welche medizinischen Informationen die Krankenversicherung von Ihnen hat.

Denn Sie können, zum Beispiel mit der App, Ihre ePA jederzeit im Handumdrehen einsehen. Sie sehen dann alle Informationen, die auch Ärzte und andere Gesundheitsdienstleister sehen können, wenn sie Ihre ePA aufrufen.

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ePA-Widerspruch

Versicherte, die ausdrücklich keine elektronische Patientenakte haben wollen, müssen bei ihrer Krankenversicherung aktiv Widerspruch einlegen. Das ist entweder persönlich bei der Krankenversicherung als auch auf digitalem Weg möglich. (3)

Wichtig: Der Widerspruch kann jederzeit erfolgen und bewirkt, dass die Daten in der ePA komplett gelöscht werden. Die Daten werden so gelöscht, dass sie nicht wiederhergestellt werden können.

Es ist allerdings möglich, zu einem späteren Zeitpunkt den Widerspruch zurückzunehmen. Die versicherte Person erhält dann wieder eine elektronische Patientenakte. Diese enthält jedoch nicht mehr die zuvor gelöschten Dokumente. (3)

Info
Widerspruch zum Löschen einzelner Dokumente nicht notwendig

Wenn Sie nur einzelne Befunde oder Dokumente entfernen möchten, ist ein genereller Widerspruch gegen die ePA nicht nötig. Sie können diese Dokumente in der jeweiligen ePA-App gezielt entfernen oder den Zugriff darauf einschränken.

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Ordner, an dem zentral alle wichtigen medizinischen Dokumente eines Patienten gespeichert werden. Zugriff hat nur der Patient selbst und behandelnde Ärzte, Krankenhäuser oder Gesundheitsdienstleister.

Ab wann gilt die elektronische Patientenakte (ePA)?

Seit dem 15. Januar 2025 hat jeder gesetzlich Versicherte in Deutschland automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten. Man kann allerdings der ePA widersprechen, dann wird die ePA und alle enthaltenen Daten gelöscht. Die Funktionen der ePA werden nach und nach erweitert.

Ist die elektronische Patientenakte (ePA) Pflicht?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist für gesetzlich Versicherte nicht verpflichtend, sie müssen aber aktiv widersprechen, wenn sie keine haben wollen. Wer nicht widerspricht, hat seit dem 15. Januar eine eigene ePA. Bei Privatpatienten hängt die Möglichkeit einer ePA von der jeweiligen PKV ab.

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Erstelldatum: 5202.20.01|Zuletzt geändert: 5202.40.1
(1)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): § 341 Elektronische Patientenakte
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__341.html (letzter Abruf am 05.02.2025)
(2)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__342.html (letzter Abruf am 05.02.2025)
(3)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): § 347ff. Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__347.html (letzter Abruf am 05.02.2025)
(4)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): § 344 Widerspruch der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__344.html (letzter Abruf am 05.02.2025)
(5)
Bildquelle
© AdobeStock.com / PhotoGranary
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