Häusliche Krankenpflege

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Wenn Sie akut krank sind und nicht in der Lage, sich allein zu versorgen, kann Ihr Arzt Ihnen häusliche Krankenpflege verordnen. Dann kommt ein ambulanter Pflegedienst zu Ihnen nach Hause, um die notwendigen medizinischen Pflegemaßnahmen durchzuführen. Je nach Bedarf hilft er Ihnen auch zum Beispiel bei der Körperpflege, beim Essen oder im Haushalt. Auf diese Weise können Sie in den eigenen vier Wänden genesen und müssen nicht in ein Krankenhaus.

pflege.de erklärt Ihnen, welche Maßnahmen zur häuslichen Krankenpflege gehören, wie sie finanziert werden und wie Sie sie beantragen.

Inhaltsverzeichnis

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Definition: Was ist häusliche Krankenpflege?

Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie umfasst verschiedene pflegerische und hauswirtschaftliche Maßnahmen, die für einen begrenzten Zeitraum die Versorgung kranker Menschen in ihrem häuslichen Umfeld sicherstellen sollen.

Dazu kann sie auf drei Leistungsbereiche zugreifen:

  1. Behandlungspflege
  2. Grundpflege
  3. Hauswirtschaftliche Versorgung

Ziel der häuslichen Krankenpflege ist es, einen Krankenhausaufenthalt zu verkürzen oder ganz zu vermeiden. Fachkräfte sollen zu Hause bei den erkrankten Personen den Erfolg einer ambulanten Behandlung sichern.

Die einzelnen Maßnahmen müssen ärztlich verordnet werden. Denn häusliche Krankenpflege ist eine gesetzlich festgelegte Leistung der Krankenkassen, die in Paragraf 37 des fünften Sozialgesetzbuches, kurz SGB V, verankert ist.(1)

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Unterschied zwischen häuslicher Krankenpflege und häuslicher Pflege

Der entscheidende Unterschied liegt im Ausmaß der Pflege, aber auch darin, welche Kasse die Kosten übernimmt. Die häusliche Krankenpflege ist eine zeitlich begrenzte medizinische Leistung der Krankenkassen bei Krankheit. Sie ist in Paragraf 37 SGB V gesetzlich festgelegt. Häusliche Pflege ist eine Leistung der Pflegekasse bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit, die im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt ist.

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Häusliche Krankenpflege: Die Leistungen

Zur häuslichen Krankenpflege zählen Leistungen aus den Bereichen Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin verordnet Ihnen einzelne Maßnahmen aus diesen Bereichen, die ihres Erachtens notwendig sind, um daheim eine gute Genesung zu gewährleisten.

Insgesamt können Sie die häusliche Krankenpflege für einen Zeitraum von vier Wochen wahrnehmen. In Ausnahmefällen ist aber auch eine Verlängerung möglich. Die Erstverordnung erfolgt zunächst für 14 Tage. Wenn Sie dann weiterhin Unterstützung brauchen, kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen eine Folgeverordnung ausstellen.

Info
Unbefristete Leistungen der häuslichen Krankenpflege

Es gibt bestimmte Leistungen, die länger als die gesetzlich vorgegebenen vier Wochen verordnet werden können. So dürfen Maßnahmen der Behandlungspflege im Rahmen einer Sicherungspflege so lange dauern, bis die Therapie erfolgreich abgeschlossen ist. Und auch die Palliativpflege kann so lange wie medizinisch notwendig verordnet werden.

Leistungen der medizinische Behandlungspflege

Die Behandlungspflege ist der Kernbereich der häuslichen Krankenpflege. Sie umfasst verschiedene medizinische Tätigkeiten, die in den meisten Fällen von einer examinierten Pflegefachkraft durchgeführt wird.

Folgende Leistungen sind unter anderem Teil der Behandlungspflege:(2)

In unserem Ratgeber Medizinische Behandlungspflege erfahren Sie alles Wissenswerte zu dieser wichtigen Säule der häuslichen Krankenpflege.

Leistungen der Grundpflege

Auch die Grundpflege ist Teil der häuslichen Krankenpflege. Sie übernimmt tägliche pflegerische Tätigkeiten, wie etwa Körperpflege, Hilfe beim An- und Auskleiden sowie beim Essen, aber auch beim Gehen oder Treppensteigen. Darüber hinaus zählen vorbeugende Maßnahmen, sogenannte Prophylaxen, zu den Aufgaben der Grundpflege.

Grundpflegerische Tätigkeiten können sowohl examinierte Pflegekräfte als auch Pflegehilfskräfte durchführen. Sie dürfen allerdings nur verordnet werden, wenn es im Haushalt niemanden gibt, der diese Aufgaben übernehmen kann – sei es, weil der Patient allein lebt, weil die mitwohnende Person ihrem Beruf nachgehen muss oder sogar selbst pflegebedürftig ist.

Im Ratgeber Grundpflege: Körperbezogene Pflegemaßnahmen im Überblick beschreibt pflege.de die kleine und große Grundpflege und in welchem Rahmen Sie Anspruch darauf haben.

Leistungen der Hauswirtschaftliche Versorgung

Neben der Grundpflege und der medizinischen Versorgung beinhaltet die häusliche Krankenpflege auch alltägliche Arbeiten der Haushaltsführung. Dazu gehört das Einkaufen ebenso wie das Kochen oder Putzen.

Auch diese Tätigkeiten des ambulanten Pflegedienstes oder einer Haushaltshilfe fördert die Krankenkasse nur, wenn sonst niemand im Haushalt wohnt, der diese Aufgaben erledigen kann.

Folgende Leistungen zählen zum Beispiel zur hauswirtschaftlichen Versorgung:

  • Einkaufen von Lebensmitteln und Alltagsbedarf
  • Abholen von Rezepten und Medikamenten
  • Zubereiten der Mahlzeiten nach Ernährungsplan und gegebenenfalls mundgerechtes Anreichen
  • Spülen von Geschirr und Töpfen sowie Aufräumen der Küche
  • Reinigen der Wohnung und Halten von Ordnung
  • Trennen und Entsorgen von Müll
  • Beziehen der Betten
  • Waschen, Trocknen und Bügeln von Wäsche, anschließendes Sortieren der Wäsche in den Schrank

Hier grenzt das Gesetz allerdings klar ab, dass die Hilfskraft ausschließlich Aufgaben übernimmt, die direkt dem Patienten zugutekommen. Sie ist nicht dafür zuständig, den gesamten Haushalt für gesunde Angehörige zu führen.

Häusliche Krankenpflege: Anspruch und Durchführung

 

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf häusliche Krankenpflege – unabhängig davon, ob Sie einen Pflegegrad haben oder nicht. Voraussetzung ist, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sie verordnet.

Info
GBA regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege

Wie und für wie lange die häusliche Krankenpflege verordnet wird, dass sie durch die Krankenkassen genehmigt wird und die Zusammenarbeit mit den ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern regelt, steht in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, kurz GBA.(3)

Die Leistungen erhalten Sie in der Regel bei sich zu Hause. Wenn es medizinisch notwendig ist, können sie jedoch auch an anderen geeigneten Orten erbracht werden, zum Beispiel in der Schule oder am Arbeitsplatz.(4)

Durchgeführt wird sie in der Regel von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes. Insbesondere die medizinischen Tätigkeiten der Behandlungspflege dürfen ausschließlich folgende Berufsgruppen übernehmen:(5)

  • Pflegefachkräfte
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Kinderkrankenpfleger

Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können dagegen ebenso Pflegehilfskräfte durchführen. Wenn sie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und eine Weiterbildung in der Behandlungspflege haben, können auch bestimmte Tätigkeiten der Behandlungspflege erledigen.(6)

Info
Pflegekasse übernimmt bei längerer Pflegebedürftigkeit

Wenn Sie länger als ein halbes Jahr oder vielleicht sogar dauerhaft Unterstützung benötigen, macht es Sinn einen Pflegegrad zu beantragen. Denn dann haben Sie Anspruch auf weitere hilfreiche Leistungen der Pflegekasse, zum Beispiel im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, etwa wenn Sie Ihr Bad umbauen müssen.

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Wer übernimmt die Kosten für die häusliche Krankenpflege?

Sind Sie gesetzlich oder privat krankenversichert, übernimmt Ihre Krankenkasse grundsätzlich die Kosten für die häusliche Krankenpflege. Voraussetzung ist jedoch, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Leistungen verordnet.

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, geben Sie die Verordnung an den beauftragten ambulanten Pflegedienst weiter. Dieser rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Privatversicherte erhalten die Rechnung zunächst selbst und reichen sie anschließend bei ihrer Krankenversicherung zur Erstattung ein.

Wie viel die Krankenkasse übernimmt und wie hoch Ihr Eigenanteil ist, hängt ebenfalls davon ab, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Eigenanteil bei gesetzlich Versicherten

Ab dem 18. Lebensjahr müssen gesetzlich Versicherte zum einen 10 Euro pro Verordnung zahlen. Zum anderen beläuft sich ihr Eigenanteil auf 10 Prozent der Kosten pro Tag, begrenzt auf höchstens 28 Kalendertage pro Jahr.

Ist Ihr Eigenanteil höher als zwei Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens – bei chronisch kranken Menschen ist es sogar nur ein Prozent –, greift die sogenannte Belastungsgrenzen-Regelung. In diesem Fall können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen.(1)

Eigenanteil bei privat Versicherten

Wenn Sie privatversichert sind, hängt Ihr Eigenanteil von dem Vertrag ab, den Sie mit Ihrer Krankenversicherung abgeschlossen haben. Er reicht von 0 Euro Eigenanteil, also volle Deckung, über die Kostenübernahme einer begrenzten Anzahl von Tagen bis hin zu einem fest definierten Eigenanteil.

Wichtig ist, dass Sie sich stets erst einmal eine schriftliche Kostenzusage bei Ihrer Krankenversicherung einholen, und zwar bevor Sie einen Pflegedienst beauftragen.

Wie wird häusliche Krankenpflege beantragt?

Der erste Schritt ist die Verordnung durch Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Wie es anschließend weitergeht, hängt davon ab, ob Sie bereits einen ambulanten Pflegedienst beauftragt haben oder nicht.

Haben Sie noch keinen ambulanten Pflegedienst, müssen Sie die von Ihnen unterschriebene Originalverordnung selbst an Ihre Krankenkasse schicken. Nach der Genehmigung können Sie dann einen geeigneten Pflegedienst beauftragen.

Ansonsten übernimmt der von Ihnen organisierte Pflegedienst die gesamte Bürokratie für Sie:(2)

  • Er bestätigt die auf der Verordnung beschriebenen Leistungen und reicht sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Ausstellungsdatum bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Die Krankenkasse prüft die vom Ärzteteam verordneten Leistungen.
  • Ist die sie einverstanden, erteilt die Krankenkasse eine schriftliche Genehmigung an die versicherte Person.

Dieses Prozedere gilt für die Erst- und Folgeverordnung gleichermaßen.

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Was, wenn die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege ablehnt?

Lehnt Ihre Krankenkasse die verordneten Maßnahmen teilweise oder ganz ab, muss sie die Entscheidung begründen und Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt mitteilen.

Gründe dafür können zum Beispiel folgende sein:(7)

  • Sie selbst oder eine Person, die mit Ihnen in einem Haushalt lebt, können die verordneten Maßnahmen übernehmen.
  • Erhalten Sie bereits Leistungen der Pflegeversicherung, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Sicherungspflege grundsätzlich nicht.
  • Außerdem kann die Satzung Ihrer Krankenversicherung vorsehen, dass Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Sicherungspflege nicht übernommen werden.
Info
Kosten werden bis zur Entscheidung getragen

Es kann passieren, dass sich die Prüfung durch die Krankenkasse länger dauert, Sie aber dennoch bereits versorgt werden müssen. Auch in diesem Fall trägt sie zunächst die Kosten für die Leistungen, die das Ärzteteam verordnet und der Pflegedienst durchgeführt hat.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist häusliche Krankenpflege?

Die häusliche Krankenpflege ist eine gesetzlich geregelte Leistung der Krankenversicherung. Sie stellt sicher, dass kranke Menschen zu Hause oder an einem anderen geeigneten Ort, wie etwa Schule oder Arbeitsplatz, medizinisch versorgt und professionell gepflegt werden. Die einzelnen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege werden ärztlich verordnet und in der Regel von ambulanten Pflegediensten durchgeführt. Sie sollen den Erfolg einer ambulanten Behandlung sichern.

Welche Leistungen gehören zur häuslichen Krankenpflege?

Zur häuslichen Krankenpflege gehören drei Leistungsbereiche: die Behandlungspflege, die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Je nach Erkrankung verordnet Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Leistungen, die notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise medizinische Behandlungen, Unterstützung bei der Körperpflege oder Hilfe im Haushalt.

Was ist der Unterschied zwischen häuslicher Krankenpflege und häuslicher Pflege?

Die häusliche Krankenpflege ist eine zeitlich begrenzte medizinische Leistung der Krankenkassen, die bei akuter Krankheit ärztlich verordnet wird. Häusliche Pflege kommt bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit zum Einsatz und ist eine Leistung der Pflegeversicherung.

Wer führt die häusliche Krankenpflege durch?

Das hängt davon ab, welche Leistungen der häuslichen Krankenpflege verordnet werden. Die Behandlungspflege dürfen ausschließlich medizinisch qualifizierte Fachkräfte durchführen, zum Beispiel Pflegefachkräfte oder Gesundheits- und Krankenpfleger. Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können auch Pflegehilfskräfte oder Haushaltshilfen übernehmen.

Wie lange wird häusliche Krankenpflege verordnet?

Häusliche Krankenpflege kann für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr verordnet werden. Die Erstverordnung erfolgt zunächst für 14 Tage und wird dann mit einer medizinischen Begründung durch eine Folgeverordnung verlängert. Einzelne Maßnahmen der Behandlungspflege dürfen auch länger verordnet werden, wenn sie den Therapieerfolg gewährleisten oder in der Palliativpflege zum Einsatz kommen.

Wie beantrage ich häusliche Krankenpflege?

Die häusliche Krankenpflege wird von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt verordnet. Wie der Antrag anschließend weiterläuft, hängt davon ab, ob Sie bereits von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. In vielen Fällen übernimmt der Pflegedienst die weitere Abwicklung mit der Krankenkasse.

Was kostet häusliche Krankenpflege?

Die Kosten für häusliche Krankenpflege übernimmt Ihre Krankenkasse. Ab Ihrem 18. Lebensjahr müssen Sie allerdings einen Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten pro Tag plus 10 Euro pro Verordnung leisten. Die Zuzahlung ist begrenzt auf höchstens 28 Kalendertage pro Jahr.

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Erstelldatum: 6202.70.51|Zuletzt geändert: 6202.70.51
(1)
Sozialgesetzbuch (SGB V) (ohne Jahr): Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung. § 37 Häusliche Krankenpflege
www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/37.html (letzter Abruf am 08.07.2026)
(2)
GKV-Spitzenverband (ohne Jahr): Häusliche Krankenpflege
www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/haeusliche_krankenpflege/haeusliche_krankenpflege_1.jsp (letzter Abruf am 08.07.2026)
(3)
Gemeinsamen Bundesausschusses, GBA (2025): Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege
www.g-ba.de/downloads/62-492-3999/HKP-RL_2025-10-16_iK-2025-12-12.pdf (letzter Abruf am 13.07.2026)
(4)
Bundesverwaltungsamt, BVA (2026): Merkblatt Häusliche Krankenpflege
www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/haeusliche_krankenpflege.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (letzter Abruf am 06.07.2026)
(5)
GKV-Spitzenverband (2023): Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege
www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/haeusliche_krankenpflege/20231218_Rahmenempfehlungen_132a_Abs.1_SGB_V_zur_Versorgung_mit_haeuslicher_Krankenpflege.pdf (letzter Abruf am 06.07.2026)
(6)
Pflegestudium.de: Weiterbildung für Pflegehelfer: Behandlungspflege (LG 1+2)
www.pflegestudium.de/weiterbildung/behandlungspflege/ (letzter Abruf am 13.07.2026)
(7)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (2025): Häusliche Krankenpflege – Hinweise zur ärztlichen Verordnung
www.kbv.de/documents/infothek/publikationen/praxiswissen/praxiswissen-haeusliche-krankenpflege.pdf (letzter Abruf am 13.07.2026)
(8)
Bildquelle
© zinkevych | Adobe Stock
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