Pflegeanbietersuche
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Kurzzeit- oder Verhinderungspflege entlasten Angehörige vorübergehend
Benötigen Pflegeversicherte zum Beispiel nach Operationen oder längeren Behandlungen im Krankenhaus vorübergehend noch intensivere Pflege und Betreuung, können sie die so genannte Kurzzeitpflege zum Beispiel in der Kurzzeitpflegestation eines Alten- und Pflegeheims in
Anspruch nehmen. Für Kurzzeitpflege zahlen die Pflegekassen bis zu 28 Tage im Jahr höchstens 1.550 Euro im Jahr für die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflegestation müssen die Nutzer selbst tragen.
In folgenden Fällen haben Pflegekas-
sen bereits Kurzzeitpflege genehmigt:
1. Ein alleinstehender Mensch ist nach einem Klinikaufenthalt noch pflegebedürftig und kann sich allein nicht zu Hause versorgen.
2. Die Pflegebedürftigkeit eines zu Hause versorgten Menschen nimmt zu und ambulante Pflegefachkräfte müssen zwingend die Pflege und Betreuung übernehmen. Kurzzeitpflege hilft in diesem Fall dabei, einen Klinikaufenthalt zu vermeiden.
3. Nach schwerer Krankheit ist qualifizierte Nachsorge notwendig.
4. Angehörige müssen nach dem Klinikaufenthalt ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds erstmal alles Notwendige für seine häusliche Pflege organisieren. Häufig werden in diesem Fall Kurzzeitpflegestationen in Heimen genutzt.
5. Es muss zunächst geklärt werden, ob ein besonders Pflegebedürftiger auf Dauer besser in einem Alten- und Pflegeheim versorgt werden sollte.
6. Pflegebedürftige müssen in der Zeit bis zum Heimeinzug zu Hause intensiver durch ambulante Pflegefachkräfte versorgt werden.
Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit Angehöriger
Machen pflegende Angehörige Urlaub oder müssen wegen einer eigenen Krankheit zum Beispiel im Krankenhaus behandelt werden, haben zu Hause lebende Pflegebedürftige mit anerkannter Pflegestufe nach § 39 des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) Anspruch auf die so genannte Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Pflegekassen erstatten die Kosten für Verhinderungspflege höchstens für 28 Tage im Jahr und zahlen dafür höchstens 1.550 Euro im Jahr. Darüber hinaus gehende Kosten müssen Pflegebedürftige selbst tragen.
Zur Genehmigung der Verhinderungspflege durch die zuständige Pflegekasse reicht es aus, dass Angehörige ihr pflegebedürftiges Familienmitglied zuvor ein halbes Jahr lang gepflegt und betreut haben. Die Pflegekasse darf diese Leistung nicht mit der Begründung verweigern, dass sie ein halbes Jahr vor Beginn der Verhinderungspflege auch Pflegeleistungen für den Betroffenen genehmigt haben muss. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem wichtigen Urteil (Aktenzeichen: L 27 P 16/10 PKW vom 21.2.2011) klargestellt.
Sollten Sie noch Fragen rund um die Themen „Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege“ haben, wenden Sie sich an das geschulte Beratungsteam von www.pflege.de, das Ihnen gerne weiterhilft. Online über das Internet oder telefonisch unter der oben eingeblendeten Rufnummer können Sie es montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr und am Wochenende von 9 bis 19 Uhr erreichen.
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Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen lediglich einen ersten, abstrakten Überblick bieten sollen. Die Inhalte ersetzen jedoch unter keinen Umständen die erforderliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls, die stets durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss.


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