Pflegestufe 1: Voraussetzungen, Geld und Leistungen

Pflegestufe 1

Bei anerkannter „erheblicher Pflegebedürftigkeit“ erhielten pflegebedürftige und demenzerkrankte Menschen bis 2016 Leistungen der Pflegestufe 1 von ihrer Pflegekasse.

Wichtiger Hinweis
Es gibt keine Pflegestufen mehr!

Die drei Pflegestufen wurden im Januar 2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt. Viele Menschen suchen immer noch nach Informationen zu Pflegestufen, weil sich der neue Begriff im Sprachgebrauch noch nicht durchgesetzt hat. 

Pflegegrade haben Pflegestufen ersetzt

Pflegestufen (bis 2016) Pflegegrade (seit 2017)
Bisher nicht vorgesehen Pflegegrad 1
Pflegestufe 0

Pflegestufe 1

Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 (mit erheblicher Alltagseinschränkung)

Pflegestufe 2

Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 (mit erheblicher Alltagseinschränkung)

Pflegestufe 3

Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 (mit erheblicher Alltagseinschränkung)

Pflegestufe 3 (mit Härtefall)

Pflegegrad 5
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Was bedeutet Pflegestufe 1 / Pflegestufe eins?

Pflegestufe 1 war eine der drei im Pflegeversicherungsgesetz festgelegten Pflegestufen und war als „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ definiert. In erster Linie erhielten körperlich erheblich pflegebedürftige Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf diese Pflegestufe 1.

Gesetzliche Definition von Pflegestufe 1

Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) definierte die Pflegestufe 1 bis 31.12.2016 in § 15 sinngemäß so:

Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Betroffene mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mehr als 45 Minuten fremde Hilfe braucht. Zusätzlich muss er mehrfach in der Woche Unterstützung bei der Haushaltsführung benötigen. Der tägliche Zeitaufwand für all diese Hilfen hat bei mindestens 90 Minuten im Wochendurchschnitt zu liegen.

Info
Aus Pflegestufe 1 wurde Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3

Seit dem eingeführten Pflegegrade-System zum 01.01.2017 entspricht die zuvor noch definierte „Pflegestufe 1“ dem heutigen anerkannten Pflegegrad 2. Lag neben der Pflegestufe 1 zusätzlich eine Demenzerkrankung vor, wurden entsprechende pflegebedürftige Versicherte in Pflegegrad 3 umgestuft. Mit dem kostenlosen Pflegegradrechner von pflege.de können Sie den voraussichtlichen Pflegegrad berechnen.

Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Litten erheblich pflegebedürftige Menschen zusätzlich an einer Demenz, einer länger als ein halbes Jahr andauernden psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung, dann wurde ihnen meistens die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz zuerkannt. So kamen beispielsweise demenzerkrankte Menschen mit Pflegestufe 1 zu einem erhöhten Pflegegeld für Betreuung und Pflege durch ihre Angehörigen oder erhöhten Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen häuslichen Pflegedienst.

Voraussetzungen für Pflegestufe 1: Diese Kriterien mussten erfüllt werden

Die Pflegestufe 1 bildete die unterste Stufe des bis 31.12.2016 geltenden Pflegestufen-Systems in Deutschland. Ein Pflegeversicherter in dieser Pflegestufe musste eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ aufweisen. Das bedeutete konkret, dass er täglich im Wochendurchschnitt 90 Minuten auf fremde Hilfe angewiesen sein musste. Davon musste er mehr als 45 Minuten täglich mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege benötigen, also Hilfe bei seiner Ernährung, Körperpflege oder Mobilität.

Eine weitere Voraussetzung für Pflegestufe 1 war, dass er mehrmals in der Woche Unterstützung bei seiner Haushaltsführung benötigte, wie etwa Hilfen beim Einkauf, Kochen, Reinigen und Beheizen der Wohnung, Spülen, Wechseln oder Waschen der Wäsche und der Kleidung.

Grundpflege bei Pflegestufe 1

Grundpflege benötigen Menschen, die vorübergehend oder dauerhaft nicht allein ihre alltäglichen Grundverrichtungen bewältigen können. Zur Grundpflege gehörten im Wesentlichen Verrichtungen zur Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Versicherte mit Pflegestufe 1, waren im Wochendurchschnitt 90 Minuten auf Unterstützung angewiesen. Von diesen 90 Minuten wurden mindestens 45 Minuten täglich für mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege aufgebracht.

Pflegestufe 1: Zeitaufwand in einer Tabelle

Die nachfolgenden Pflegeminuten waren bis zum 31.12.2016 entscheidend für die Einteilung in Pflegestufe 1. Seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 01.01.2017 ist das Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit entscheidendes Kriterium bei der Pflegebegutachtung.

Pflegestufe Täglicher Hilfebedarf …davon Grundpflege …davon im Haushalt
1 90 Minuten Mehr als 45 Minuten und mind. zwei Verrichtungen Die übrige Zeit von insgesamt 90 Minuten
Info
Das Pflegetagebuch als Argumentationshilfe

Vor Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 half das Pflegetagebuch dabei, den tatsächlichen Zeitaufwand für die Pflege von Angehörigen festzuhalten. Obwohl sich die aktuellen Begutachtungsrichtlinien nicht mehr an der Zeit orientieren, kann ein Pflegetagebuch dennoch eine wertvolle Dokumentationsvorlage darstellen. Insbesondere als Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung oder auch im Falle eines Widerspruchs kann das Protokoll über den Pflege- und Betreuungsaufwand eine große Argumentationshilfe gegenüber dem Gutachter sein.

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Kriterien und Bedingungen für Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Zusätzlich zur körperlichen Pflegebedürftigkeit haben Gutachter bei gleichzeitig demenzerkrankten, länger als ein halbes Jahr psychisch kranken oder dauerhaft geistig behinderten Versicherten überprüft, ob sie eine „dauerhaft erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ aufweisen.

Bei einer weit fortgeschrittenen Demenz konnten sie dann zum Beispiel auch einen erhöhten Bedarf an Betreuung und Beaufsichtigung feststellen, was Betroffenen letztlich zu mehr Betreuungs- und Entlastungsleistungen verhalf. Dafür befragten die Fachleute die Betroffenen nach 13 Prüfkriterien.

Pflegestufe 1: Antrag stellen – Ob AOK, DAK, … bei allen Pflegeversicherungen möglich

Wer eine Pflegestufe beantragen wollte, musste den Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen (heute: Pflegegrad beantragen). Gutachter vom Medizinischen Dienst (damals noch MDK, bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei Privatversicherten) erstellten im nächsten Schritt ein Pflegegutachten zur Beurteilung der Pflegesituation. Mit diesem Pflegegutachten entschieden die Pflegekassen über den Antrag auf Pflegestufe beziehungsweise ob im Einzelfall die Pflegestufe 1 anerkannt wurde oder nicht.

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Leistungen und Geld bei Pflegestufe 1

Bescheinigten die Gutachter vom Medizinischen Dienst (damals noch MDK) oder MEDICPROOF dem Versicherten nach dem Hausbesuch eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach den Kriterien für Pflegestufe 1 sowie eingeschränkte Alltagskompetenz, genehmigte die zuständige Pflegekasse in der Regel diese Pflegestufe und zahlte ihm die damit verbundenen Pflegeleistungen. Hierzu zählten:

  • Pflegegeld oder Pflegesachleistungen
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Tagespflege und Nachtpflege
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
  • Zuschuss zur Wohnraumanpassung oder für Wohngruppen (Senioren-WG)

Pflegegeld für Angehörige und Pflegesachleistungen bei Pflegestufe 1

Ein Pflegebedürftiger mit oder ohne Demenz und Pflegestufe 1 hatte zunächst, wie auch heute im Pflegegrade-System, die Wahl zwischen zwei Leistungsarten seiner Pflegekasse:

  • Zum einen konnte er mit Pflegestufe 1 Pflegegeld  beziehen, wenn er nur von seinen Angehörigen oder Freunden zuhause gepflegt und betreut wurde.
  • Zum anderen hatte er mit Pflegestufe 1 Anspruch auf Pflegesachleistungen, wenn er allein von einem Pflegedienst zuhause oder vorübergehend in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung versorgt wurde.

Pflegegeld oder Sachleistungen bei Pflegestufe 1 zahlte die Pflegekasse aber nur, wenn die pflegebedürftige Person zuhause versorgt wurde. Die Pflegeversicherung förderte damit ausschließlich häusliche („ambulante“) Pflege. Bis zum 31.12.2016 hatten körperlich Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 entweder Anspruch auf 244 Euro monatliches Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen von 468 Euro bei ambulanter Versorgung durch einen Pflegedienst. Demenzerkrankte Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 1 erhielten monatlich entweder ein erhöhtes Pflegegeld von 316 Euro oder erhöhte Pflegesachleistungen von 689 Euro.

Tipp
Pflegegeld und Sachleistungen miteinander kombinieren

Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen war auch bis zum 31.12.2016 schon möglich. Die kombinierte Leistung empfiehlt sich immer dann, wenn sich sowohl Sie als Angehöriger als auch professionelle Pflegekräfte um den pflegebedürftigen Versicherten kümmern. Dabei wird das Pflegegeld aber prozentual um den Anteil gekürzt, der entsprechend von seinen Sachleistungen verbraucht wird. Diese Kombination beider Leistungen nennt man Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegestufe 1

Nicht nur demenzerkrankte, dauerhaft psychisch erkrankte und geistig behinderte Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, sondern auch körperlich pflegebedürftige Menschen mit Pflegestufe 1 hatten bis 31.12.2016 Anspruch auf Zuschüsse zu sogenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 104 Euro monatlich. Schwer demenzerkrankte Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an Betreuung und Beaufsichtigung durften dafür sogar 208 Euro im Monat ausgeben. Zum Vergleich: Seit dem 01.01.2017 erhalten Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

  • Als Betreuung bieten ehrenamtliche und geschulte Alltagsbegleiter für demenzerkrankte Menschen unter anderem Gespräche, Spaziergänge, Malen, Basteln, Kochen, Backen, Anfertigen von Erinnerungsalben, gemeinsames Singen oder Musikhören, Lesen oder Vorlesen, Bewegungsübungen, Begleitung zu Kultur- und Sportveranstaltungen, Gottesdiensten oder Friedhofsbesuchen.
  • Zur Entlastung kommen zum Beispiel ehrenamtliche Haushaltshilfen zum Einsatz, die pflegende Angehörige zu den notwendigen Pausen von ihrem zumeist anstrengenden Pflegealltag verhelfen.

Entlastung durch eine Haushaltshilfe bei Pflegestufe 1

Zu den Leistungen einer Haushaltshilfe für ältere oder pflegebedürftige Menschen gehören unter anderem:

  • Einkaufen
  • Zubereitung von Speisen
  • Reinigung der Wohnung oder des Hauses
  • Wäsche (Kleiderpflege)

Professionelle Hauswirtschaftsleistungen rechneten die Pflegedienste im Vergleich zur Betreuung und Entlastung über die Pflegesachleistungen bei Pflegestufe 1 direkt mit der Pflegekasse des Betroffenen ab. Bezog ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 1 nur Pflegegeld für die alleinige Pflege durch einen Angehörigen oder Freund, waren diese bis 31.12.2016 im Sinne der Pflegeversicherung auch für seine hauswirtschaftliche Versorgung verantwortlich.

Tipp
Ungenutzte Pflegesachleistungen für mehr Betreuung und Entlastung ausgeben

Unter bestimmten Bedingungen konnten pflegebedürftige und demenzerkrankte Menschen mit Pflegestufe 1 mehr Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Hatten sie ihren Anspruch auf Pflegesachleistungen bei Versorgung durch ihren ambulanten Pflegedienst nicht voll ausgeschöpft, konnten sie bis zu 40 Prozent dieser Summe für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsstunden ausgeben.

  • Körperlich Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 1 standen in diesem Fall 187,20 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung.
  • Demenzerkrankte Menschen mit Pflegestufe 1 konnten in diesem Fall bis zu 275,60 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.

Kurzzeitpflege bei Pflegestufe 1

Benötigte die pflegebedürftige Person mit Pflegestufe 1 nach einem Klinikaufenthalt oder einer ambulanten Operation vor seiner Heimkehr noch professionelle Pflege, so konnte er vorübergehend Kurzzeitpflege zum Beispiel in einem Alten- oder Pflegeheim nutzen. In der Regel bezahlten Pflegekassen für die professionelle Kurzzeitpflege bis zu 1.612 Euro Zuschuss für höchstens 28 Tage im Jahr. Wer im Kalenderjahr keine Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen genutzt hatte, konnte sogar bis zu 3.224 Euro Förderung für bis zu 56 Tage im Jahr für seine Kurzzeitpflege erhalten.

Verhinderungspflege bei Pflegestufe 1

Wollte der pflegende Angehörige einmal Urlaub machen, war er selbst erkrankt oder musste er im Krankenhaus behandelt werden, so konnte die pflegebedürftige Person mit Pflegestufe 1 eine sogenannte Verhinderungspflege durch einen häuslichen Pflegedienst bekommen. Für die Verhinderungspflege zahlten Pflegekassen bis zum 31.12.2016 bis zu 1.612 Euro für höchstens 28 Tage im Jahr. Durch eine Kombination mit der Kurzzeitpflege konnten Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 sogar bis zu 2.418 Euro Zuschuss für bis zu 42 Tage beziehen, wenn sie im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege genutzt hatten.

Tagespflege bei Pflegestufe 1

Die professionelle Tagespflege und Nachtpflege von häuslich versorgten Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 1 bezuschussten Pflegekassen bis 31.12.2016 mit monatlich 468 Euro. Sie erhielten die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege zusätzlich zum Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen.

Weitere Leistungen und Zuschüsse bei häuslicher Pflege mit Pflegestufe 1

Neben Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Zuschüssen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen hatten erheblich Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 auch Anspruch auf:

  • Bis zu 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Bettschutzunterlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel.
  • Zuschüsse zur altersgerechten Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro.
  • Förderung für ambulant betreute Wohngemeinschaften (Senioren-WG): Wollte der pflegebedürftige Mensch mit Pflegestufe 1 in eine ambulant betreute Wohngruppe ziehen, so bezuschusste seine Pflegekasse einige Maßnahmen. Er und höchstens drei weitere Mitbewohner erhielten einen einmaligen Gründungszuschuss von 2.500 Euro sowie jeweils 205 Euro für die Beschäftigung einer Organisationskraft.
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Kosten und Zuzahlungen bei stationärer Pflege im Heim bei Pflegestufe 1

Selbst tragen mussten die Bewohner bei den Pflegeheim-Kosten bis 31.12.2016 folgende Teilkosten:

  • ihre Unterkunft,
  • ihre Verpflegung sowie
  • einen Investitionskostenanteil bei den Heimen, die nicht mit öffentlichen Zuschüssen gebaut wurden.

Pflegestufe 1 ohne Demenz: Höhe der Geldleistungen und Zuschüsse im Überblick

Versicherte mit Pflegestufe 1 ohne Demenz hatten bis zum 31.12.2016 Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

Geldleistungen und Zuschüsse bei Pflegestufe 1 ohne Demenz Höhe & Umfang bis zum 31.12.2016
Pflegegeld oder Pflegesachleistungen 244 € (monatlich) oder 468 € (monatlich)
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 104 € (monatlich)
Tages- und Nachtpflege 468 € (monatlich)
Verhinderungspflege 1.612 € für max. 28 Tage (jährlich)
Kurzzeitpflege 1.612 € für max. 28 Tage (jährlich)
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Bis zu 40 € (monatlich)
Zuschuss zur Wohnraumanpassung Bis zu 4.000 € je Gesamtmaßnahme
Zuschuss für Wohngruppen (Senioren-WG) Bis zu 2.500 € Gründungszuschuss plus 205 € monatlicher Organisationszuschuss

Pflegestufe 1 mit Demenz: Höhe der Geldleistungen und Zuschüsse im Überblick

Versicherte mit Pflegestufe 1 mit Demenz hatten bis zum 31.12.2016 Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

Geldleistungen und Zuschüsse bei Pflegestufe 1 mit Demenz Höhe & Umfang bis zum 31.12.2016
Pflegegeld oder Pflegesachleistungen 316 € (monatlich) oder 689 € (monatlich)
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 208 € (monatlich)
Tages- und Nachtpflege 468 € (monatlich)
Verhinderungspflege 1.612 € für max. 28 Tage (jährlich)
Kurzzeitpflege 1.612 € für max. 28 Tage (jährlich)
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Bis zu 40 € (monatlich)
Zuschuss zur Wohnraumanpassung Bis zu 4.000 € je Gesamtmaßnahme
Zuschuss für Wohngruppen (Senioren-WG) Bis zu 2.500 € Gründungszuschuss plus 205 € monatlicher Organisationszuschuss

Umwandlung: Aus alter Pflegestufe 1 wurden die neuen Pflegegrade 2 und 3

Seit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 01.01.2017 gibt es ein neues Begutachtungssystem sowie Kriterien zur Bestimmung einer Pflegebedürftigkeit. Mit dem neuen Begutachtungsverfahren seit 01.01.2017 zählt, wie selbstständig ein pflegebedürftiger, demenzerkrankter, psychisch erkrankter oder geistig behinderter Versicherter ist. Je nach Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit teilen die Pflegekassen den Antragstellern auf Pflegeleistungen einen von fünf Pflegegraden zu. Die Pflegegrade haben damit die Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 zum 01.01.2017 komplett abgelöst. Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die alten Pflegestufen und neuen Pflegegrade.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 01.01.2017 gilt eine neue Faustregel: Je unselbstständiger und hilfsbedürftiger Gutachter einen Antragsteller auf Pflegeleistungen einschätzen, ein umso höherer Pflegegrad und umso mehr Leistungen werden ihm dann von seiner Pflegekasse genehmigt.
  • Pflegestufe 1 wurde Pflegegrad 2: Wer bereits zum 31.12.2016 eine anerkannte Pflegestufe 1 hatte, der erhielt zum 01.01.2017 automatisch den Pflegegrad 2. Der Pflegegrad 2 bezeichnet eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit“. Versicherte mit anerkannter Pflegestufe mussten sich zum Jahreswechsel von 2016 auf 2017 kein zweites Mal nach dem neuen Prüfverfahren begutachten lassen.
  • Pflegestufe 1 und Demenz wurde zum Pflegegrad 3: Pflegebedürftige mit Demenz und ehemaliger Pflegestufe 1 erhielten von ihren Pflegekassen zum 01.01.2017 automatisch den Pflegegrad 3. Damit bescheinigt ihnen die Pflegekasse eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit“.

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist Pflegestufe 1?

Hinweis: Zum 01.01.2017 wurden aus Pflegestufe 1 die neuen Pflegegrade 2 und 3.

Pflegestufe 1 war eine der drei im Pflegeversicherungsgesetz festgelegten Pflegestufen und war als „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ definiert. In erster Linie erhielten körperlich erheblich pflegebedürftige Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf diese Pflegestufe 1.

Wann bekommt man Pflegestufe 1 und welche Bedingungen gelten für Pflegstufe 1?

Hinweis: Zum 01.01.2017 wurden aus Pflegestufe 1 die neuen Pflegegrade 2 und 3.

Für die Pflegestufe 1 musste der Versicherte eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ aufweisen. Das bedeutete konkret, dass er täglich im Wochendurchschnitt 90 Minuten auf fremde Hilfe angewiesen sein musste. Davon musste er mehr als 45 Minuten täglich mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege benötigen, also Hilfe bei seiner Ernährung, Körperpflege oder Mobilität.

Eine weitere Voraussetzung für Pflegestufe 1 war, dass er mehrmals in der Woche Unterstützung bei seiner Haushaltsführung benötigte, wie etwa Hilfen beim Einkauf, Kochen, Reinigen und Beheizen der Wohnung, Spülen, Wechseln oder Waschen der Wäsche und der Kleidung.

Wie bekomme ich Pflegestufe 1 und wo beantrage ich sie?

Hinweis: Zum 01.01.2017 wurden aus Pflegestufe 1 die neuen Pflegegrade 2 und 3.

Der Antrag auf eine Pflegestufe (heute: Antrag auf Pflegegrad) wurde bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Gutachter vom Medizinischen Dienst (damals noch MDK) oder MEDICPROOF erstellten im nächsten Schritt ein Pflegegutachten zur Beurteilung der Pflegesituation. Mit diesem Pflegegutachten entschieden die Pflegekassen über den Antrag auf Pflegestufe beziehungsweise ob im Einzelfall die Pflegestufe 1 anerkannt wird oder nicht.

Was gibt es bei Pflegestufe 1 und was beinhaltet der Leistungskatalog?

Hinweis: Zum 01.01.2017 wurden aus Pflegestufe 1 die neuen Pflegegrade 2 und 3.

Ein Pflegebedürftiger mit oder ohne Demenz und Pflegestufe 1 hatte, wie auch heute im Pflegegrade-System, zunächst die Wahl zwischen zwei Leistungsarten seiner Pflegekasse: Entweder auf Pflegegeld oder auf Pflegesachleistungen. Eine Kombination aus diesen Leistungsarten war bereits zu Zeiten der alten Pflegestufen, in Form der sogenannten Kombinationsleistung möglich.

Wie viel Geld gibt es bei Pflegestufe 1?

Hinweis: Zum 01.01.2017 wurden aus Pflegestufe 1 die neuen Pflegegrade 2 und 3.

Bis zum 31.12.2016 hatten körperlich Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 entweder Anspruch auf 244 Euro monatliches Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen von 468 Euro bei ambulanter Versorgung durch einen Pflegedienst.

Demenzerkrankte Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 1 erhielten monatlich entweder ein erhöhtes Pflegegeld von 316 Euro oder erhöhte Pflegesachleistungen von 689 Euro.

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Erstelldatum: 6102.10.82|Zuletzt geändert: 3202.90.91
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