Pflege 2024: Das ändert sich ab Januar

Pflege 2024

Mit dem neuen Jahr ändert sich auch in der Pflege wieder einiges. Ab dem 01.01.2024 gelten für einige Pflegeleistungen höhere Beträge, bei anderen wurde der Zugang erleichtert. Die wichtigsten Änderungen gehen auf die Pflegereform aus 2023 zurück: Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

pflege.de informiert Sie über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel und zeigt, was diese ganz konkret für Sie bedeuten.

Inhaltsverzeichnis

Pflegeleistungen 2024: Änderungen im Überblick

Für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen sind vor allem Änderungen bei den Pflegeleistungen interessant. Änderungen für professionelle Pflegekräfte werden hier nicht erwähnt.

Das ändert sich bei den Pflegeleistungen 2024:

  • Erhöhung des Pflegegeldes
  • Anhebung der Pflegesachleistungen
  • Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige
  • Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld
  • Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege
Info
PUEG: Teile der Pflegereform treten 2024 in Kraft

Nach heftigen Diskussionen im Frühjahr 2023 hat sich die Regierung auf eine Pflegereform geeinigt: Das sogenannte Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Bereits zum 01.07.2023 wurden dadurch die Beiträge zur Pflegeversicherung erhöht. Mit Beginn des Jahres 2024 treten erste Leistungserhöhungen in Kraft, allerdings noch längst nicht alle.

Pflegegeld 2024

Das Pflegegeld steigt Anfang des Jahres um 5 Prozent. Wenn Sie bereits Pflegegeld erhalten, dann bekommen Sie ab Januar automatisch mehr Geld. Die Pflegegeld-Erhöhung 2024 ist die erste Anpassung seit 2017. Die nächste erfolgt zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent.(1)

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Pflegesachleistungen 2024

Auch die Pflegesachleistungen steigen zum Jahresbeginn um 5 Prozent. Wenn Sie bereits Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, rechnet Ihre Pflegekasse ab Januar automatisch mit dem höheren Betrag.

Die Erhöhung der Pflegesachleistungen 2024 ist die erste Anpassung seit 2022. Die nächste folgt, so wie beim Pflegegeld, am 01.01.2025 und erhöht die Beträge noch einmal um 4,5 Prozent.(1)

Verhinderungspflege 2024: Das Entlastungsbudget

Das sogenannte Entlastungsbudget erleichtert die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Denn statt wie bisher aus getrennten Töpfen, die sich teilweise übertragen lassen, sollen dann beide Pflegeleistungen aus dem gemeinsamen Entlastungsbudget finanziert werden.

Info
Nicht verwechseln: Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag

Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro ist mit dem Entlastungsbudget nicht gemeint. An dieser Leistung ändert sich zum Jahreswechsel 2024 nichts.

Für die Allgemeinheit der Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget erst zum 01.01.2025 in Kraft und beträgt dann 3.539 Euro. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 können bereits schon ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.(1)

Damit einher geht auch eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:

  • Es gilt nicht mehr die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege.
  • Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt von 6 auf 8 Monate wie bei der Kurzzeitpflege.
  • Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8 statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.

Pflegeunterstützungsgeld 2024

Das Pflegeunterstützungsgeld hilft berufstätigen pflegenden Angehörigen, ihre Erwerbsarbeit und ihre Pflegeverantwortung besser miteinander zu vereinbaren. In akuten Notsituationen der Pflege können Sie sich so von der Arbeit freistellen lassen, ohne auf Ihr Einkommen zu verzichten.

Neu am Pflegeunterstützungsgeld 2024 ist, dass Sie diese Leistung nicht nur einmal pro Pflegefall beanspruchen können, sondern jedes Jahr aufs Neue. Denn Pflegebedürftigkeit bringt immer wieder neue Herausforderungen mit sich – und nicht nur einmalig zu Beginn.(1)

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Zuschlag zu Pflegekosten im Heim 2024

Seit dem Jahr 2022 zahlt die Pflegekasse Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten, wenn die pflegebedürftige Person stationär in einem Pflegeheim untergebracht ist. Diese Zuschüsse sind nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt und liegen zwischen 5 und 70 Prozent.

Die Prozentsätze steigen zum 01.01.2024 in dieser Weise an:(1)

  • Im ersten Jahr: 15 Prozent statt bisher 5 Prozent
  • Im zweiten Jahr: 30 Prozent statt bisher 25 Prozent
  • Im dritten Jahr: 50 Prozent statt bisher 45 Prozent
  • Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent statt bisher 70 Prozent

Die Zuschüsse zum Eigenanteil betreffen weiterhin nur die Pflegekosten und nicht die beiden anderen Kostenpunkte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung anfallen.

Häufig gestellte Fragen

Was ändert sich in der Pflege 2024?

Zum 01.01.2024 steigen die Beträge beim Pflegegeld und bei den Pflegesachleistungen. Außerdem werden die Zuschläge zu den pflegebedingten Heimkosten erhöht und das Pflegeunterstützungsgeld steht nun jährlich zur Verfügung. Für Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt bereits ein vorgezogenes Entlastungsbudget, das die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erleichtert.

Welche Pflegeleistungen steigen 2024?

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen steigen um jeweils 5 Prozent. Die Zuschläge zu den pflegebedingten Heimkosten steigen, je nach bisheriger Aufenthaltsdauer, um 5 bis 10 Prozentpunkte. Indirekt steigt außerdem das Pflegeunterstützungsgeld, weil es nun jährlich verfügbar ist. Pflegebedürftige unter 25 mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren außerdem bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege durch ein vorgezogenes Entlastungsbudget.

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Erstelldatum: 1202.11.51|Zuletzt geändert: 3202.90.91
(1)
Bundesministerium der Justiz (2023): Bundesgesetzblatt 2023 Nr. 155 – Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG)
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/155/VO (letzter Abruf am 15.08.2023)
(2)
Bildquelle
© Jo Panuwat D / AdobeStock
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