Für alle, die ihren Wohnraum barrierefrei umbauen und –gestalten möchten oder müssen, stehen Fördermittel zur Verfügung, die rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt und genehmigt werden müssen.
KfW-Förderung
Den barrierefreien Umbau von Wohnraum oder den Kauf eines gerade barrierefrei umgebauten Wohnhauses fördert die bundeseigene KfW-Bankengruppe seit 1. April 2012 mit dem Kreditprogramm 159 „Altersgerecht Umbauen“. Ein Darlehen bis zur vollen Höhe der Umbau- und Nebenkosten, höchstens aber 50.000 Euro pro Wohneinheit erhalten Eigentümer, Vermieter oder Mieter mit Genehmigung des Vermieters über das Kreditprogramm. Einzelheiten über das neue Kreditprogramm lesen Sie hier.

Landeseigene Förderprogramme
In den einzelnen Bundesländern unterscheiden sich die Fördermöglichkeiten über Zuschüsse oder Darlehen der landeseigenen Förderbanken erheblich. Wie vom Bund (KfW) werden von den Ländern sämtliche Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit gefördert. Etwa in Nordrhein-Westfalen bietet die NRW-Bank Vermietern ein Null-Prozent-Darlehen für die Reduzierung von Barrieren im Sanitärbereich von Älteren und Pflegebedürftigen.
Rheinland-Pfalz fördert den Aus- oder Umbau mit Darlehen in Höhe von maximal 30 Prozent der Gesamtkosten. Schwerbehinderte Menschen erhalten für ihren barrierefreien Wohnungsumbau pauschal 10.000 Euro. Vermieter eines citynahen Hauses erhalten für einen barrierefreien normgerechten Umbau (DIN 18025-2) von mindestens vier Wohneinheiten einen Zuschuss von 250 Euro/qm, höchstens aber 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Mecklenburg-Vorpommern bietet Darlehen für barrierefreien Umbau bis zu 250 Euro/qm.
Pflegebedürftigen jeder Pflegestufe gewähren die Pflegekassen pro Maßnahme jährlich maximal 2.557 Euro als Zuschuss für notwendige Umbauten in der Wohnung (Türverbreiterungen, Rampen, Sanitärbereich, Umzug wegen Pflegebedürftigkeit etc.). Bedingung: Die Maßnahmen müssen der selbstständigen Lebensführung dienen, die Pflege erst ermöglichen oder erheblich erleichtern. Bei Wohnraumanpassung trägt der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten. Dieser Eigenanteil darf aber die Hälfte seiner monatlichen Bruttoeinnahmen nicht übersteigen.
Förderung der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
Auch die gesetzliche Krankenversicherung fördert barrierefreies Umbauen. Nach § 11 SGB V haben alle Versicherten Anspruch auf medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorbeugen oder den Gesundheitszustand verbessern. Dazu können Maßnahmen des barrierefreien Bauens gehören, wenn sie Arbeitsfähigkeit und Mobilität erhalten.
Finanzielle Hilfen für Umbauten von Gebäudezugängen und anderen Bereichen gewährt auch die gesetzliche Rentenversicherung, wenn Menschen mit mindestens 50-prozentiger Behinderung wieder ins Berufsleben zurückkehren wollen. Berufstätige mit einer Behinderung haben einen Anspruch auf die Kostenübernahme der behindertengerechten Gestaltung ihrer Wohnung durch den jeweiligen Rehabilitationsträger: Die Rentenversicherung zahlt bei mehr als 15jähriger Beitragszahlung in die Rentenkasse Wohnungshilfen (Wohnraumanpassung, Umzugsförderung etc.), Integrationsämter bei Arbeitnehmern, die erstmals nach Eintritt der Behinderung wieder berufstätig werden.
Einzelne Länder wie Bayern fördern deren Umbauten mit 100-Prozent-Darlehen.
Förderung der Sozialämter und Arbeitsagenturen
Zudem gewähren Sozialämter der Kommunen Einkommensschwachen und Behinderten finanzielle Hilfen, wenn keine anderen Stellen deren nötige Wohnraumanpassungen fördern. Auch Wohnungsbauförderungsstellen oder Ämter für Wohnungswesen der Kommunen gewähren Darlehen.
Für den barrierefreien Wohnraumumbau von Arbeitnehmern, die nach einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit behindert oder eingeschränkt sind, kommen Berufsgenossenschaften bzw. Unfallversicherer voll auf.
Den barrierefreien Wohnungsumbau von Arbeitslosen fördern die Agenturen für Arbeit. Förderberechtigt sind Arbeitslose mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung, deren Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung oder Erhalt des neuen Arbeitsplatzes durch fehlenden barrierefreien Wohnraum gefährdet sind.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2009 (Az. VIR 7/09) kann der unumgängliche behindertengerechte Umbau eines Wohnhauses sogar vollständig als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Tipp: Schwerbehinderte sollten sich den barrierefreien Umbau schon vor Beginn der Baumaßnahme von ihrem Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkennen lassen.
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