WICHTIGER HINWEIS: Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen durch die fünf neuen Pflegegrade ersetzt. Erfahren Sie mehr im Artikel zu den Pflegegraden!
Definition: Was ist die sog. „Pflegestufe 0“?
Der Begriff „Pflegestufe 0“ wurde nur umgangssprachlich verwendet. Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) nannte diese Bezeichnung aber nicht ausdrücklich. In der Praxis fielen bis 31.12.2016 darunter alle Pflegeversicherten,
die unter dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz leiden und erhöhten Betreuungsbedarf haben.
In erster Linie bezogen vor allem Menschen mit Demenz, psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen Leistungen der „Pflegestufe 0“, die voraussichtlich länger als ein halbes Jahr besonders betreut werden mussten. Nur wenn diese Voraussetzungen zutrafen, durften Pflegekassen die „Pflegestufe 0“ und die entsprechenden Leistungen genehmigen.
Kriterien und Voraussetzungen für „Pflegestufe 0“
Die von Gutachtern überprüfte eingeschränkte Alltagskompetenz von demenzkranken, psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen galt als das zentrale Kriterium, damit ihnen die Pflegekasse bis 31.12.2016 die „Pflegestufe 0“ und die damit verbundenen Leistungen zubilligen konnte.
Typische Beispiele für Auffälligkeiten eingeschränkt alltagskompetenter Menschen waren bis zum 31.12.2016
- eine Lauftendenz,
- das Verkennen von Gefahren oder
- die fehlende Fähigkeit, den eigenen Tagesablauf zu strukturieren.
Zur individuellen Einschätzung beurteilten Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) alle betroffenen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Kataloges mit 13 Prüfkriterien (s. Infobox unten). Mindestens drei dauerhafte Auffälligkeiten mussten die Gutachter bei Betroffenen feststellen, damit sie ihnen einen erhöhten Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf bescheinigen konnten.
Wer von seiner Pflegekasse nach seiner Begutachtung als erheblich eingeschränkt alltagskompetent anerkannt werden wollte („Pflegestufe 0“), sollte auch ein „Mindestmaß an Pflege“ benötigen, wie die Begutachtungsrichtlinien besagten (vgl. § 42a Pflegeversicherungsgesetz, SGB XI). Damit wurde ein geringer körperlicher Pflegebedarf z. B. von körperlich noch recht gesunden Demenzkranken beschrieben.
Ein Beispiel: Eine Person war zwar auf fremde Hilfen bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie im Haushalt angewiesen, erfüllte aber noch nicht die Voraussetzungen zur Anerkennung der Pflegestufe 1 (Täglicher Hilfebedarf jeweils mindestens 45 Minuten bei Körperpflege, Ernährung oder Bewegung sowie bei der Haushaltsführung). Somit brauchte er nur ein „Mindestmaß an Pflege“.
Wie viele Voraussetzungen mussten für „Pflegestufe 0“ erfüllt sein?
- Voraussetzungen für „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“
Wenn die Gutachter des MDK oder MEDICPROOF mindestens zwei Auffälligkeiten unter den oben genannten Kriterien 1 bis 9 bei Betroffenen für voraussichtlich länger als ein halbes Jahr als erfüllt ansahen, galt die Alltagskompetenz dieser Menschen als „dauerhaft erheblich eingeschränkt“. Als zweite Auffälligkeit konnten sie auch eine festgestellte Störung unter den Kriterien 10 bis 12 anerkennen. - Voraussetzung für zusätzlich „erhöhten Betreuungsbedarf“
Von „erhöhtem Betreuungsbedarf“ sprach man bis 31.12.2016 in besonders schweren Fällen. Einen erhöhten Betreuungsbedarf bescheinigten die Gutachter z. B. Schwerdemenzkranken, wenn sie unter Einschränkungen litten, die in den genannten Kriterien 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 beschrieben sind. Insgesamt mussten sie in diesem Fall also drei Voraussetzungen aus der obigen Liste dauerhaft erfüllen. Beispiel: Etwa ein Schwerdemenzkranker mit eingeschränkter Alltagskompetenz und erheblich erhöhtem Betreuungsbedarf konnte bis 31.12.2016 sogar 208 Euro im Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgeben.
„Pflegestufe 0“ bei Demenz, psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung
In der Regel wurde Pflegeversicherten mit Demenz mit nachweislich eingeschränkter Alltagskompetenz und erhöhtem Betreuungsbedarf die „Pflegestufe 0“ von ihrer Pflegekasse genehmigt. Denn sie mussten in erster Linie betreut und beaufsichtigt werden und benötigten nur wenige medizinisch-pflegerische Hilfen.
Leistungen bei „Pflegestufe 0“
Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen bei „Pflegestufe 0“
Pflegeversicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. erhöhtem Betreuungsbedarf („Pflegestufe 0“) wie Demenzkranke hatten bis 31.12.2016 entweder Anspruch auf 123 Euro monatliches Pflegegeld bei ihrer Betreuung durch Angehörige bzw. Freunde oder auf 231 Euro Pflegesachleistungen bei professioneller Pflege durch einen Pflegedienst.
Zuschüsse für Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei „Pflegestufe 0“
Pflegeversicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz hatten bis 31.12.2016 Anspruch auf Zuschüsse für Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 104 Euro monatlich. Bestand bei ihnen nachweislich auch ein erhöhter Betreuungsbedarf, erhielten sie sogar 208 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Unter Betreuungsleistungen fallen z.B. aktivierende Alltagsbeschäftigungen wie Gespräche, Spaziergänge, Malen, Basten, leichte handwerkliche oder gärtnerische Arbeiten, Kochen, Backen, Anfertigen von Erinnerungsalben, gemeinsames Singen oder Musikhören, Lesen oder Vorlesen, Bewegungsübungen mit Tanz, Besuche von Kultur- und Sportveranstaltungen, Gottesdiensten oder Friedhöfen.
Kurzzeitpflege bei Pflegestufe 0
Betreuungs- und Pflegebedürftige mit anerkannter „Pflegestufe 0“ konnten auch das Angebot der Kurzzeitpflege nutzen, wenn sie z. B. nach einem Klinikaufenthalt vor der Heimkehr noch vorübergehend professionelle Pflege brauchten. Pflegekassen bezuschussten die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für mindestens bis zu 28 Tage (vier Wochen) mit bis zu 1.612 Euro im Jahr.
Wer im Laufe eines Kalenderjahres keine Verhinderungspflege benötigt hat, konnte seit 2015 sogar einen erhöhten Zuschuss von 3.224 Euro für bis zu 56 Tage (acht Wochen) im Jahr für Kurzzeitpflege erhalten.
Verhinderungspflege bei Pflegestufe 0
Bei Krankheit oder Urlaub der privaten Pflegeperson konnte ein Pflegebedürftiger mit „Pflegestufe 0“ Verhinderungspflege durch einen professionellen Pflegedienst oder für die Betreuung geschulte ehrenamtliche Kräfte in Anspruch nehmen. Bei „Pflegestufe 0“ wurden ihm oder ihr dafür bis zu 1.612 Euro für höchstens 28 Tage (vier Wochen) im Jahr von der Pflegekasse gezahlt.
Vob 2015 bis 31.12.2016 wurde etwa einem Demenzkranken mit „Pflegestufe 0“ sogar ein erhöhter Zuschuss von bis zu 2.418 Euro für bis zu 42 Tage (sechs Wochen) Verhinderungspflege pro Jahr genehmigt, wenn er im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege genutzt hat.
Weitere Leistungen bei „Pflegestufe 0“
Nicht nur Pflegegeld oder Pflegesachleistungen sowie Zuschüsse für Betreuungs- und Entlastungsdienstleistungen erhielten Menschen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz („Pflegestufe 0“). Sie hatten außerdem Anspruch auf:
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- Kombinationsleistung aus anteiligem Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wenn sich nicht nur die Angehörigen, sondern auch ein ambulanter Pflegedienst zu Hause um sie kümmern musste.
- Hilfsmittel wie Lagerungshilfen, Rollatoren oder Hausnotruf.
- Bis zu 40 Euro im Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
- Fördermittel zur altersgerechten Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro.
- Zwei kostenlose Beratungseinsätze im Jahr durch eine Pflegeberaterin oder einen ambulanten Pflegedienst nur für Pflegegeld-Empfänger (§ 37.3 SGB XI)
- Verhinderungspflege bei Urlaub und Krankheit pflegender Angehöriger für mindestens bis zu vier Wochen und bis zu 1.612 Euro Zuschuss im Jahr.
- Kurzzeitpflege z. B. bei notwendiger professioneller Pflege nach einem Klinikaufenthalt für mindestens bis zu vier Wochen und bis zu 1.612 Euro Zuschuss der Pflegekasse im Jahr.
- Zuschüsse für selbstorganisierte, ambulant betreute Wohngruppen (Senioren-WG): Für höchstens vier WG-Bewohner mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz („Pflegestufe 0“) zahlte deren Pflegekasse jeweils 2.500 Euro Gründungszuschuss zur Einrichtung ihrer WG-Zimmer und jeweils 205 Euro „Organisationszuschuss“ zur Beschäftigung einer Organisationskraft. Darüber hinaus konnten höchstens vier Bewohner z. B. einer Demenz-WG eine Förderung von jeweils 4.000 Euro für die altersgerechte Wohnraumgestaltung ihres neuen Domizils beanspruchen, insgesamt also 16.000 Euro.

Neuerung zum 01.01.2017: Aus Pflegestufe 0 wurde Pflegegrad 2
Aufgrund des Pflegestärkungsgesetzes II gibt es seit 01.01.2017 ein ganz neues System zur Einschätzung pflegebedürftiger, demenzkranker, psychisch Kranker und geistig behinderter Antragsteller auf Pflegeleistungen. Seitdem beschreiben die neuen Pflegegrade 1 bis 5 den Grad der Selbstständigkeit von Pflege- und Betreuungsbedürftigen. Die fünf Pflegegrade haben die alten Pflegestufen komplett abgeschafft.
- Je unselbstständiger und hilfsbedürftiger Gutachter einen Pflegedürftigen seit 01.01.2017 einschätzen, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Leistungen erhält er von seiner Pflegekasse.
- Aus alter „Pflegestufe 0“ wurde neuer Pflegegrad 2: Wer zum 31.12.2016 bereits eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz („Pflegestufe 0“) hatte, wurde von seiner Pflegekasse automatisch in den Pflegegrad 2 überführt und bekam damit eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ bescheinigt.
- Keine erneute Begutachtung für bereits anerkannte Betreuungsbedürftige: Wer zum 31.12.2016 eine anerkannte „Pflegestufe 0“ hatte, musste nicht neu begutachtet werden.