Neue Schwellenwerte beim Pflegegrad: Was sich ändern soll

Schwellenwerte

Mit der geplanten Pflegereform soll es ab 2027 schwieriger werden, einen Pflegegrad zu bekommen. Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen steigen. Auch die Berechnung der Punkte soll sich teilweise ändern. Bei gleichem Unterstützungsbedarf könnten dadurch weniger Punkte zusammenkommen als bisher.

pflege.de erklärt, welche Änderungen der Referentenentwurf vorsieht, was sie für einen Erstantrag oder eine Höherstufung bedeuten und wie bestehende Pflegegrade geschützt werden sollen.

Inhaltsverzeichnis

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Was sind Schwellenwerte beim Pflegegrad?

Bei der Pflegebegutachtung wird ermittelt, wie stark Ihre Selbstständigkeit und Ihre Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Daraus ergibt sich eine Gesamtpunktzahl. Für jeden Pflegegrad ist eine bestimmte Mindestpunktzahl nötig: Der sogenannte Schwellenwert.

Wichtiger Hinweis
Die Änderungen sind noch nicht beschlossen

Die folgenden Informationen beziehen sich auf den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG). Im Gesetzgebungsverfahren können sich die Regelungen noch ändern.

Mit der geplanten Pflegereform sollen diese Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Sie müssten dann mehr Gesamtpunkte erreichen, um den jeweiligen Pflegegrad zu erhalten.(1)

Die Tabelle zeigt die allgemeinen Schwellenwerte. Für Kinder bis 18 Monate und besondere Bedarfskonstellationen gelten gesonderte Regelungen.

Auch bei Pflegegrad 4 und 5 könnten sich Änderungen ergeben: Obwohl deren Schwellenwerte gleich bleiben sollen, ist zusätzlich eine andere Umrechnung der Punkte in einzelnen Bereichen der Begutachtung vorgesehen.

Info
Mehr Punkte für einen Pflegegrad nötig

Wer die bisherige Mindestpunktzahl nur knapp erreicht, könnte nach den geplanten Regeln den entsprechenden Pflegegrad nicht mehr erhalten. Für bereits anerkannte Pflegegrade ist ein Bestandsschutz vorgesehen. 

Dieselbe Pflegesituation – künftig weniger Punkte für den Pflegegrad

Auch die Berechnung der Punkte soll sich ändern. Betroffen sind die Bereiche Mobilität, Selbstversorgung sowie Alltagsleben und soziale Kontakte. Bei der Begutachtung werden zunächst Einzelpunkte vergeben. Je nachdem, in welche Punktespanne diese fallen, zählen anschließend bestimmte gewichtete Punkte für den Pflegegrad. Der PNOG-Entwurf verschiebt einige dieser Spannen. Deshalb könnten bei gleichem Unterstützungsbedarf künftig weniger Punkte für den Pflegegrad zählen.(2)

Beispiel Berechnung der Punkte:

Frau Müller braucht Hilfe beim Waschen und Anziehen. Dafür erhält sie bei der Begutachtung im Bereich Selbstversorgung 8 Einzelpunkte. Für den Pflegegrad werden diese Punkte einer festen Punktespanne zugeordnet:

  • Bisher: 8 Einzelpunkte fallen in die Spanne 8 bis 18. Dafür zählen 20 gewichtete Punkte.
  • Ab 2027 : Dieselben 8 Einzelpunkte würden in die Spanne 4 bis 9 fallen. Dafür würden nur noch 10 gewichtete Punkte zählen.

Frau Müller braucht weiterhin dieselbe Hilfe. Trotzdem würden für ihren Pflegegrad in diesem Bereich 10 Punkte weniger zählen. Dadurch könnte es auch schwieriger werden, Pflegegrad 4 oder 5 zu erreichen. Ob Sie betroffen wären, hängt von Ihren Einzelpunkten in den jeweiligen Bereichen ab.

Wichtiger Hinweis
Bestandsschutz gilt weiterhin

Das Beispiel zeigt die Auswirkung auf eine neue Einstufung. Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll durch den Bestandsschutz aber gesichert bleiben.

Bestandsschutz für vorhandene Pflegegrade

Ihr Pflegegrad soll nicht allein durch die neuen Regeln sinken oder entfallen. Der geplante Bestandsschutz umfasst sowohl die höheren Schwellenwerte als auch die geänderte Punkteberechnung.

Eine erneute Begutachtung nur wegen dieser Änderungen ist nicht vorgesehen. Hat sich Ihre Selbstständigkeit tatsächlich verbessert, kann eine Herabstufung aber weiterhin möglich sein.

Was gilt für Anträge vor dem Jahreswechsel?

Nach dem Reformentwurf entscheidet das Antragsdatum, welche Regeln gelten:

  • Stellen Sie Ihren Erstantrag oder Höherstufungsantrag bis zum 31. Dezember 2026, soll noch die bisherige Bewertung gelten. Das gilt auch, wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.
  • Für Anträge ab dem 1. Januar 2027 wären die neuen Regeln maßgeblich.

Was soll sich bei der Begutachtung noch ändern?

Aus dem Reformentwurf und den geplanten Änderungen der Schwellenwerte ergeben sich auch Änderungen für die Begutachtung:

  • Dauer des Pflegebedarfs: Die Einschränkungen müssen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ mindestens sechs Monate bestehen. Bisher heißt es „voraussichtlich“. Die neue Formulierung stellt strengere Anforderungen an die Einschätzung bei der Begutachtung.
  • Prüfung vor der Begutachtung: In geeigneten Fällen soll vorab geklärt werden, ob eine Begutachtung erforderlich ist. Dabei sollen Antragstellende zu den Erfolgsaussichten beraten werden und gegebenenfalls ihren Antrag zurücknehmen können.
  • Kinder bis 18 Monate: Für Kinder bis 18 Monate gelten eigene Schwellenwerte: Die Einstufung beginnt bei Pflegegrad 2. Auch diese Schwellenwerte sollen steigen. Für Pflegegrad 2 beispielsweise von 12,5 auf 15 Punkte.
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Häufig gestellte Fragen

Gelten die neuen Schwellenwerte auch bei einer Höherstufung?

Nach dem Entwurf kommt es auf das Datum des Antrags an. Für einen Höherstufungsantrag bis zum 31. Dezember 2026 soll noch das bisherige Recht gelten, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Für Anträge ab dem 1. Januar 2027 wären die neuen Regeln maßgeblich.

Kann ich durch die Reform meinen bestehenden Pflegegrad verlieren?

Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte oder der geänderten Punkteberechnung sinken oder entfallen. Wenn sich Ihr Unterstützungsbedarf tatsächlich verändert hat, kann eine erneute Begutachtung aber weiterhin zu einem anderen Pflegegrad führen.

Ändert sich auch bei Pflegegrad 4 und 5 etwas?

Die Mindestpunktzahlen für Pflegegrad 4 und 5 sollen gleich bleiben. Durch die geplante Änderung der Punkteberechnung könnten bei gleichem Unterstützungsbedarf jedoch weniger Gesamtpunkte zusammenkommen. Das kann eine neue Einstufung oder Höherstufung beeinflussen.

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Erstelldatum: 6202.90.03|Zuletzt geändert: 6202.01.1
(1)
Bundesministerium für Gesundheit (2026): Pflegeneuordnungsgesetz, Referentenentwurf
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog (letzter Abruf am 02.07.2026)
(2)
Bundesministerium für Gesundheit (2026): Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/pnog (letzter Abruf: 30.09.2026)
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