Rechtliche Fragen bei Demenz

Rechtliche Fragen bei Demenz

Die meisten Demenzerkrankungen treten im fortgeschrittenen Lebensalter auf. Allerdings können auch weitaus jüngere Menschen daran erkranken. Aber was tun, wenn man bei Voranschreiten der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen? Im Idealfall sind rechtliche Fragen bei Demenz bereits im Vorfeld schriftlich festgehalten. pflege.de klärt Sie auf, welche Rollen Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen einnehmen, wann eine gesetzliche Betreuung notwendig wird und wie es um das Wahlrecht, das Autofahren oder Bankgeschäfte steht, wenn die Demenz voranschreitet.

Inhaltsverzeichnis

Vorsorgevollmacht bei Demenz

Mit einer Vorsorgevollmacht wird geregelt, wer Entscheidungen treffen darf, wenn man selbst aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage dazu ist. Das gilt sowohl für rechtliche Fragen bei einer Demenzerkrankung, aber auch für alle anderen Erkrankungen, die eine verminderte oder schwindende Geschäftsfähigkeit nach sich ziehen.

Info
Geschäftsfähigkeit bei Demenz

Zu Beginn einer Demenzerkrankung sind die Betroffenen noch voll geschäftsfähig: Sie können also alle Verträge selbstständig abschließen. Das ändert sich, wenn die Erkrankung voranschreitet und der Betroffene nicht mehr einschätzen kann, ob beispielsweise ein Kauf oder Verkauf noch sinnvoll erscheint oder nicht.

Geringfügige Geschäfte, sprich kleinere Anschaffungen, sind hierbei nicht das Problem. Wenn allerdings große Summen aufgewendet werden sollen, für Dinge, die derjenige nicht benötigt, muss ein Arzt mit psychiatrischer Erfahrung entscheiden, ob eine Geschäftsfähigkeit noch gegeben ist.

Dass bei einer Demenz-Diagnose eine Vorsorgevollmacht vorliegt, ist der Idealfall. Denn die Demenz-Diagnose geht auf längere Sicht einher mit einer verminderten Entscheidungsfindung und Geschäftsfähigkeit. Sie erschweren aus rechtlicher Sicht, eine derartige Bevollmächtigung im Nachgang auszustellen. Unter gewissen Voraussetzungen ist es aber möglich, eine Vorsorgevollmacht bei bestehender Demenz auszustellen. Hierzu muss ein Arzt bescheinigen, dass sich der Betroffene seiner Entscheidung vollends bewusst ist, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die sie in rechtlichen und gesetzlichen Fragestellungen vertritt.

Im Gegensatz zu einem gesetzlichen Betreuer ist ein Bevollmächtigter dem Betreuungsgericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Nur wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, bestellt es eine Kontrollperson für die bevollmächtigte Person. Sollte der Bevollmächtigte seine Pflichten verletzten beziehungsweise ausnutzen, kann die Vollmacht auch widerrufen werden. (1)

Patientenverfügung bei Demenz

In einer Patientenverfügung wird konkret formuliert, welche medizinischen Behandlungen und Therapieformen durchgeführt werden dürfen, wenn der Betroffene in Folge eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, selbstständig entscheiden zu können. Eine solche Verfügung ist eine Ergänzung zur Vorsorgevollmacht, weil sie medizinische Fragen klärt.

Eine Patientenverfügung zu verfassen, ist jederzeit sinnvoll, und nicht erst im fortgeschrittenen Alter. Eine Patientenverfügung ist bei einer Demenzerkrankung insofern zu empfehlen, da Betroffene mit der Zeit nicht mehr äußern können, welche medizinischen Maßnahmen für sie in Ordnung sind und welche nicht. Wenn es also um die rechtlichen Fragen bei Demenz geht, ist eine Patientenverfügung eine Willensbekundung, an die sich Ärzte und pflegerisches Personal zu halten haben.

Betreuungsverfügung bei Demenz

Manchmal nimmt das Leben eine dramatische Wendung und von jetzt auf gleich ist alles anders. Wer keine selbstständigen Tätigkeiten mehr vollziehen kann, benötigt Hilfe in Form einer umfassenden Betreuung – nämlich einer Betreuung im Sinne einer rechtlichen Vertretung. Und damit im Ernstfall geregelt ist, wer die Betreuung bei einem demenzerkrankten Menschen übernimmt, ist es sinnvoll, vor der Diagnose Demenz eine Betreuungsverfügung aufzusetzen. Das trifft vor allem dann zu, wenn keine Vollmacht ausgestellt wurde.

Eine Betreuungsverfügung bei Demenz regelt, wer im Falle der Notwendigkeit mit der Betreuung beauftragt werden soll. Es ist auch möglich, darin festzulegen, wer keinesfalls in Betracht gezogen werden soll. Zusätzlich können Wünsche geäußert werden, die ein gesetzlicher Betreuer berücksichtigen soll. Dazu gehört zum Beispiel der Wunsch, ob der Demenzerkrankte zuhause oder im Pflegeheim versorgt werden möchte beziehungsweise welches Pflegeheim er bevorzugt. Für das Gericht und den Betreuer sind diese festgehaltenen Wünsche verbindlich, es sei denn, sie würden dem Wohl des Betreuers zuwiderlaufen oder die Erfüllung ist nicht zumutbar. (1)

Die Betreuungsverfügung tritt nicht direkt nach dem Notfall ein. Das zuständige Betreuungsgericht muss erst darüber entscheiden, wer die rechtliche Betreuung übernimmt und somit rechtliche Vertretungsmacht erlangt. Liegt eine gültige Betreuungsverfügung vor, ist das in der Regel die darin genannte Person.

Tipp
Lassen Sie die Betreuungsverfügung vom Arzt unterzeichnen

Die Rechtswirksamkeit eines Vorsorgedokuments kann am wenigsten angezweifelt werden, wenn der Betroffene sie bei klarem Bewusstsein aufgesetzt hat. Fragen Sie den zuständigen Arzt, ob er die Betreuungsverfügung unterschreiben kann, um so zu bestätigen, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung einsichtsfähig war.

Rechtsdokumente im Vergleich

Die folgende Tabelle gibt eine übersichtliche Zusammenfassung darüber, welche Angelegenheit die verschiedenen Rechtsdokumente regeln, wann sie in Kraft treten und welche Vorteile eine frühzeitige Vorsorge für Betroffene und Angehörige mit sich bringt.

Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung
Was wird geregelt? Sie regelt, wer letztlich Entscheidungen in definierten Fragestellungen und Lebensbereichen im Sinne des Betroffenen treffen darf. Der Betroffene selbst entscheidet im Vorfeld, welche Vertrauensperson(en) in der Vorsorgevollmacht aufgeführt wird/werden. Sie regelt, welche medizinischen Maßnahmen (nicht) ergriffen werden sollen. Sie regelt, wer die gesetzliche Betreuung übernehmen soll. Dazu gehören

  • Vermögensverwaltung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge
  • Postangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung
Tritt wann in Kraft? Sie tritt in Kraft, sobald der Betroffene nicht mehr geschäftsfähig ist. Sie tritt in Kraft, sobald ein medizinischer Notfall eintritt und der Betroffene keine Entscheidungen treffen kann. Sie tritt in Kraft, sobald der Betroffene nicht selbstständig entscheiden kann und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Ist eine Vollmacht vorhanden, ist eine gesetzliche Betreuung nicht mehr nötig.
Vorteile für Betroffene Der Demenzerkrankte weiß, dass sein Vertrauensbevollmächtigter ausschließlich in seinem Sinne Entscheidungen in jeder Hinsicht trifft. Der Demenzerkrankte weiß, dass in medizinischen Fragen sein Wille berücksichtigt wird. Der Demenzerkrankte kann im Vorfeld Wünsche äußern, die von der gesetzlichen Betreuung und letztlich auch vom überwachenden Amtsgericht im Sinne des Betroffenen umgesetzt werden sollen.
Vorteile für Angehörige Angehörige wissen bereits im Vorfeld, dass sie bevollmächtigt sind und können sich entsprechend vorbereiten. Bevollmächtigte Angehörige sind dem Gericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Angehörige werden entlastet, weil sie keine medizinischen Entscheidungen treffen müssen, beispielsweise lebenserhaltende Maßnahmen. Angehörige haben die Gewissheit, dass das Amtsgericht genau prüft, ob im Sinne des Betroffenen gehandelt wird, wenn zum Beispiel ein externer Betreuer bestellt wird.

Experten-Video zu rechtlichen Grundlagen

Im Rahmen der Demenzwoche 2021 war pflege.de im Gespräch mit Fachanwalt für Pflege- und Medizinrecht Markus Karpinski aus Lüdinghausen.

Im Gespräch mit Martina Rosenberg beantwortet er wichtige Fragen zu den rechtlichen Grundlagen bei einer Demenzerkrankung.

Gesetzliche Betreuung bei Demenz

Eine gesetzliche Betreuung vertritt beziehungsweise unterstützt den Demenzerkrankten in seinen rechtlichen Angelegenheiten. Der Betreuer muss im Sinne des Betreuten handeln und das Recht auf Selbstbestimmung wahren. Bevor eine gesetzliche Betreuung bei Demenz bestellt wird, muss geklärt werden, ob diese notwendig ist. Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten (§§ 1896 ff. BGB).

pflege.de erklärt, wann eine gesetzliche Betreuung bei Demenz erforderlich ist, welche Voraussetzungen ein Betreuer erfüllen muss, welche Aufgabenbereiche es gibt und wie Sie die gesetzliche Betreuung bei Demenz beantragen.

Info
Entmündigung bei Demenz?

Früher war eine Entmündigung bei Demenz möglich, die mit einem Vormund einherging. Diese Entmündigung wurde 1992 zum Betreuungsrecht gewandelt. Dennoch haben sich die Begriffe „Entmündigung bei Demenz“ und „Vormund bei Demenz“ bis heute im Sprachgebrauch gehalten. Die korrekten Bezeichnungen sind allerdings „Betreuungsrecht“ und „rechtliche Betreuer“.

Wann wird eine gesetzliche Betreuung notwendig?

Die Voraussetzungen für eine Betreuung lauten nach Paragraf 1896 Absatz 1 BGB: „Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.“

Eine gesetzliche Betreuung bei Demenz wird dann notwendig und bestimmt, wenn die Erkrankung so weit fortgeschritten ist, dass die Betroffenen in rechtlichen Fragen keine selbstständigen Entscheidungen mehr treffen können. Die Einsichtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit des demenzerkrankten Menschen muss vom Betreuungsgericht überprüft werden. Wird der Betroffene als geschäftsunfähig erklärt, weil er nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen überblicken kann, ist die Bestimmung einer gesetzlichen Betreuung unweigerlich.

 

  • Szenario 1 – Es liegt keine Vorsorgevollmacht vor:

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und der Bedarf besteht, im Zuge einer Demenz-Diagnose eine gesetzliche Betreuung zu bestellen, kann sowohl der Betroffene selbst als auch eine dem Erkrankten nahestehende Person die rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht anregen. Als Betreuer wird in der Regel zunächst im näheren familiären Umfeld geschaut, zu denen der Betroffene ein enges Vertrauensverhältnis hat. Angehörige werden dann gefragt, ob sie die rechtliche Demenzbetreuung übernehmen möchten.

Sollte sich allerdings kein gesetzlicher Betreuer in Sachen Demenz innerhalb der Familie finden, wird die Betreuung im Demenz-Fall vom Betreuungsgericht beim zuständigen Amtsgericht bestimmt. Da kein Angehöriger gegen seinen Willen zum gesetzlichen Betreuer bestimmt werden darf, wird ein externer vom Gericht bestellter Betreuer ausgewählt.

  • Szenario 2 – Es liegt eine Betreuungsverfügung vor:

Wenn eine Betreuungsverfügung vorliegt, dient die darin genannte Person dem Betreuungsgericht als Vorschlag. In der Regel wendet sich diese Person an das Gericht, um die gesetzliche Betreuung zu veranlassen. Das zuständige Betreuungsgericht muss letztlich darüber entscheiden, wer mit der rechtlichen Betreuung die Vertretung übernimmt.

  • Szenario 3 – Es liegt eine Vorsorgevollmacht vor:

Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, die regelt, wer als Bevollmächtigter im Sinne des Demenzerkrankten handelt, ist ein gesetzlicher Betreuer nicht notwendig.

Gesetzlicher Betreuer: Voraussetzungen und Pflichten

Grundsätzlich dürfen dem Betreuer nur jene Aufgabenbereiche übertragen werden, die der Demenzerkrankte nicht mehr eigenständig erledigen kann.

Im ersten Schritt wird im familiären Umfeld nach einer Vertrauensperson gesucht, die die rechtliche Betreuung übernehmen kann. Nach Möglichkeit wird eine einzelne Person mit der Aufgabe betraut. Es ist aber auch möglich, die gesetzliche Betreuung nach Aufgabenkreisen auf mehrere Personen aufzuteilen. Findet sich kein Verwandter für die rechtliche Demenzbetreuung, kann auch ein ehrenamtlicher Betreuer oder Berufsbetreuer bestellt werden.

Es gilt stets der Grundsatz, dass in jedem Bereich im Sinne des Demenzerkrankten gehandelt werden muss. Ist dies nicht der Fall, greift das zuständige Betreuungsgericht ein, bei dem der gesetzliche Betreuer über sämtliche Tätigkeiten mindestens einmal im Jahr Rechenschaft ablegen muss.

Info
Verletzung der Betreuungspflichten

Erfolgt seitens des Angehörigen eine Verletzung der Pflichten, das können zum Beispiel Geldgeschäfte sowie das Ändern des Testaments zum eigenen Vorteil sein, wird der rechtliche Betreuer dafür haftbar gemacht.

Aufgaben der gesetzlichen Betreuung

Wenn Sie als Angehöriger die rechtliche Betreuung in allen Demenz-Fragen übernehmen, sind Sie für sogenannte Aufgabenkreise verantwortlich. Diese Aufgabenkreise beschränken sich auf das Wesentliche im Alltag. Die rechtlichen Betreuer sind dazu angehalten, stets zum Wohle des Betroffenen zu handeln. Die Aufgabenkreise – verschiedene Personen können hierbei einzelne Aufgabenpunkte übernehmen (§ 1899 BGB) – umfassen konkret folgende Bereiche: (2)

  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vertretung in persönlichen Angelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Postangelegenheiten
Tipp
Gesetzliche Betreuung innerhalb der Familie

In der Regel übernehmen Sie als pflegender Angehöriger die rechtliche und soziale Betreuung. Wenn Sie diese Verantwortung für ein Familienmitglied übernehmen, ist es wichtig, psychische Entlastung zu finden. Der Ratgeber Demenz-Hilfe für Angehörige hält Tipps und Beratungsmöglichkeiten für Sie bereit, die Ihnen helfen können, den Pflegealltag besser bewältigen zu können.

Gesundheitsfürsorge

Innerhalb der Gesundheitsfürsorge sieht die rechtliche Betreuung bei Demenz vor, dass Angehörige beispielsweise einer ärztlichen Behandlung zustimmen müssen. Wenn spezielle Medikamente verabreicht werden sollen sowie eine Operation angeraten ist, muss der rechtliche Betreuer im Sinne des Demenzerkrankten entscheiden.

Im Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nur notwendig, wenn eine begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund einer Untersuchung oder Behandlung stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Sollte der Aufschub bis zur Genehmigung lebensgefährdend sein, darf die Maßnahme auch ohne Genehmigung des Gerichts durchgeführt werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist Paragraf 1904 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Aufenthaltsbestimmung

Die rechtliche Betreuung eines Demenzerkrankten sieht vor, dass entschieden werden muss, wo sich der künftige Aufenthaltsort befinden soll. Dabei kommt es auf den Gesundheitszustand des Betroffenen an und darauf, ob der pflegende Angehörige die soziale Demenzbetreuung zuhause aufrechthalten kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Betreuer in rechtlichen Fragen bei Demenz entscheiden, ob es sinnvoll ist, dass der an Demenz erkrankte Mensch in einem Krankenhaus behandelt werden soll oder in ein Pflegeheim umzieht. In manchen Fällen ist eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung auch gegen den Willen des Betroffenen notwendig. Oft geschieht das zum Eigenschutz der erkrankten Person.

Ob die Pflege weiterhin zuhause aufrechterhalten werden kann, ist eine weitreichende Entscheidung. Der gesetzliche Betreuer kann seine Entscheidung mit allen Beteiligten abstimmen – dies können Ärzte, der ambulante Pflegedienst und weitere Angehörige sein.

Vertretung in persönlichen Angelegenheiten

Die Aufgabenkreise innerhalb der rechtlichen Betreuung regeln zudem, dass die Grundversorgung sowie die Pflege sichergestellt sind. Entweder übernimmt der rechtliche Betreuer auch die soziale Demenzbetreuung oder organisiert beide Punkte im Sinne der demenzerkrankten Person. Dies kann beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst sein oder eben die dauerhafte Unterbringung in einer Einrichtung für Demenzerkrankte.

Vermögenssorge

Bei der Vermögenssorge geht es seitens der rechtlichen Betreuung, wie die Bezeichnung bereits aussagt, um den verantwortungsvollen Umgang mit dem Vermögen des Demenzerkrankten. Der rechtliche Betreuer muss dafür Sorge tragen, dass der Betroffene seine finanziellen Verpflichtungen wie Miete sowie die Zahlungen für Versicherungen nachkommt. Auch die Aufsicht oder Übernahme sämtlicher Geldgeschäfte gehört zu diesem Aufgabenkreis.

Wichtig: Das Vermögen des demenzerkrankten Menschen ist von der betreuenden Person zu trennen.

Info
Verwandte ersten Grades

Falls der Betreuer ein Elternteil, Ehepartner oder Kind der betreuten Person ist, besteht eine Pflicht zur laufenden Rechnungslegung nur, wenn das Betreuungsgericht ausdrücklich danach fragt. Alle zwei Jahre besteht dennoch die Pflicht, eine Aufstellung des Vermögens beim Gericht einzureichen.(1)

Wohnungsangelegenheiten

Bleibt der demenzerkrankte Mensch in seiner Wohnung, stellt die rechtliche Betreuung sicher, dass alle Angelegenheiten rund um die Miete geregelt sind. Auch wenn Arbeiten in der Wohnung anfallen, wird der rechtliche Demenzbetreuer Ansprechpartner für den Vermieter beziehungsweise im Fall einer Eigentumswohnung für etwaige Firmen sein.

Sollte die Entscheidung fallen, dass der Betroffene nicht mehr zuhause betreut werden kann, fällt in diesen Aufgabenkreis der rechtlichen Betreuung auch die Auflösung der Wohnung und die Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung.

Postangelegenheiten

Der rechtliche Betreuer ist dazu berechtigt, die Post des Demenzerkrankten zu öffnen und gegebenenfalls zu handeln, wenn es notwendig wird.

Antrag auf gesetzliche Betreuung bei Demenz

Nur wenn keine Vorsorgevollmacht bei bestehender Demenz vorliegt, sollten Sie beim Amtsgericht die rechtliche Demenz-Betreuung beantragen.

Ist die Demenz bei einer Person bereits weit fortgeschritten, können Angehörige, die sich für die rechtliche Betreuung des Betroffenen entschieden haben, einen Antrag auf Betreuung bei Demenz stellen. Dieser Antrag wird beim Amtsgericht am Wohnort des Demenzerkrankten erst dann gestellt, wenn der demenzerkrankte Mensch keine selbstständigen Entscheidungen mehr treffen kann, sodass ein dringender Betreuungsbedarf besteht. Ein solcher Antrag kann schriftlich per Post oder auch mündlich beim Betreuungsgericht erfolgen.

Bankgeschäfte bei Demenz

Solange eine vollständige Geschäftsfähigkeit des Demenzerkrankten besteht, können Betroffene mit ihrem Geld machen, was sie möchten. Bis dahin kann man also trotz Demenz alle Bankgeschäfte durchführen. Dies ändert sich, wenn ein Arzt feststellt, dass die Demenzerkrankung ursächlich dafür ist, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, mit Geld verantwortungsvoll umzugehen. Eine Geschäftsfähigkeit ist in diesem Fall nicht mehr gegeben, sodass die rechtliche Betreuung die Bankgeschäfte im Sinne des Betroffenen übernimmt.

Das Gericht überprüft, welche Handlungen – in diesem Fall mit dem Vermögen des Demenzerkrankten – der gesetzliche Betreuer im Namen des demenzerkrankten Menschen vollzieht. Der rechtliche Betreuer muss also Rechenschaft ablegen und dokumentieren, welche Bankgeschäfte durchgeführt wurden.

Autofahren mit Demenz

Autofahrer, die bereits jahrelange Erfahrung hinter dem Lenkrad haben, überschätzen in manchen Situationen – sei es nach zu wenig Schlaf oder nach Feierlichkeiten verbunden mit alkoholischen Getränken – ihre Fähigkeiten im Straßenverkehr. So könnte man die Problematik „Demenz und Autofahren“ ebenfalls sehen. Ab einem gewissen Zeitpunkt wird das Autofahren mit Demenz nicht mehr möglich sein. Die Betroffenen werden diesen Zeitpunkt allerdings nicht richtig wahrnehmen können. Wenn Sie als Angehöriger das Gefühl haben, dass Betroffene verschiedene Verkehrssituationen schwer oder sogar absolut falsch einschätzen, sollte zunächst das Gespräch mit dem vermeintlich dementen Menschen gesucht werden. Besteht keine Einsicht, obwohl eindeutiges Fehlverhalten im Straßenverkehr zu beobachten war, könnten sich Angehörige zunächst an den Hausarzt wenden.

Schritt 1: Wer viele Jahre mit dem Auto unterwegs war, wird sich wahrscheinlich nur schwer von seinem Führerschein trennen können. Sie können den zuständigen Arzt bitten, Ihren demenzerkrankten Angehörigen mit dem sensiblen Thema Autofahren und Demenz zu konfrontieren.

Schritt 2: Bei fortgeschrittener Demenz wird der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen. Auch der gesetzliche Betreuer kann beim zuständigen Amtsgericht anregen, dass der Betroffene vermutlich fahruntauglich ist und der Sachverhalt in jedem Fall überprüft werden sollte.

Wahlrecht bei Demenz

Da das Wählen zu den Bürgerrechten zählt, besteht auch bei einer Demenz das Wahlrecht. (3) Dieses wichtige Bürgerrecht kann nicht auf andere übertragen werden – auch nicht bei einer Demenzerkrankung.

So ist es möglich, dass ein Mensch mit Demenz zwar eine Begleitperson mit in die Wahlkabine nimmt, diese jedoch nur technisch unterstützen darf. Erfolgt eine Beeinflussung durch die Hilfsperson, ist der Wahlzettel des Demenzerkrankten ungültig. Findet also eine Wahlmanipulation durch die Begleitperson beziehungsweise rechtlichen Betreuer statt, kann dies nach § 107a des Strafgesetzbuches (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.

Demenz und Selbstbestimmung

Bei der Demenz ist die Selbstbestimmung ein wichtiges Thema. (4) Es gilt, verbale und non-verbale Willensäußerungen von Demenzerkrankten zu respektieren und ernst zu nehmen. Zwar ändert sich die Fähigkeit der Selbstbestimmung mit der Zeit, weil Betroffene Situationen irgendwann anders wahrnehmen als Menschen ohne Demenz. Sie bekommen jedoch in der Regel mit, ob es die Pflegenden und Betreuer gut mit ihnen meinen oder nicht. Ein respektvoller Umgang mit Demenzerkrankten spielt hierbei eine ganz wichtige Rolle.

Möchte der Betroffene beispielsweise nicht vom Angehörigen oder vom gesetzlichen Betreuer geduscht oder gewaschen werden, dann muss diesem selbstbestimmten Wunsch entsprochen werden. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren. Finden jedoch gar keine Hygienemaßnahmen mehr statt, sollte zunächst das Gespräch mit dem Demenzerkrankten gesucht werden. Reagiert er nicht darauf, kann auch der Hausarzt oder Sozialdienst zurate gezogen werden.

Häufig gestellte Fragen

Sind Demenzerkrankte noch geschäftsfähig? Wann sind Demenzerkrankte noch geschäftsfähig?

Wenn ein Arzt feststellt, dass Demenzerkrankte nicht mehr in der Lage sind, selbstständige Entscheidungen zu treffen, sind sie in der Regel nicht mehr geschäftsfähig. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird auf Anfrage beim Amtsgericht ein rechtlicher Betreuer bestimmt.

Was tun, wenn Verfügungen oder Vollmachten bei Demenz fehlen?

Fehlt eine Vorsorgevollmacht, wird zunächst im familiären Umfeld geschaut, wer die rechtliche Betreuung des demenzerkrankten Angehörigen übernehmen kann. Ist keiner der Angehörigen bereit, die Betreuung in rechtlichen Fragen bei Demenz zu übernehmen, bestimmt das Amtsgericht einen externen Betreuer.

In der Regel übernimmt jedoch ein Familienmitglied die rechtliche Betreuung, zu dem ein Vertrauensverhältnis besteht.

Wann braucht man eine gesetzliche Betreuung bei Demenz?

Eine gesetzliche Betreuung bei Demenz wird benötigt, wenn eine sogenannte Geschäftsunfähigkeit vorliegt – wenn also keine selbstständigen Entscheidungen aufgrund des fortgeschrittenen Demenz-Stadiums mehr möglich sind und keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Wie beantragt man eine gesetzliche Betreuung für eine demenzerkrankte Person?

Angehörige beantragen die gesetzliche Betreuung beim Amtsgericht am Wohnort des Demenzerkrankten.

Wann darf man Bankgeschäfte für Demenzerkrankte übernehmen?

Bankgeschäfte können nur übernommen werden, wenn eine entsprechende Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht oder eine Verfügung vom Betreuungsgericht vorliegt.

Was bedeutet das Recht auf Verwahrlosung im Zusammenhang mit Demenz?

Beim Recht auf Verwahrlosung geht es um die Selbstbestimmung. Der Demenzerkrankte hat demnach das Recht auf Verwahrlosung und kann bis zu einem gewissen Grad selbst entscheiden, wie er es mit der Hygiene und mit der Ordnung in seinem eigenen Leben hält. Demenzerkrankte können dahingehend solange frei entscheiden, wie keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt.

Dürfen Demenzerkrankte wählen gehen?

Ja, Demenzerkrankte dürfen wählen. Eine Person darf den demenzerkrankten Menschen bis in die Wahlkabine begleiten und nur technisch unterstützen. Keinesfalls darf eine Wahlbeeinflussung stattfinden.

Dürfen Demenzerkrankte Autofahren?

Ja, bis zu einem gewissen Grad dürfen Demenzerkrankte Autofahren. Bei fortschreitender Demenz zieht die Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung den Führerschein ein. Wenn der Hausarzt des Betroffenen eine Fahruntauglichkeit feststellt, der demenzerkrankte Mensch jedoch uneinsichtig ist, kann der Arzt von seiner Schweigepflicht durch Wahrung des „höherwertigen Rechtsgutes“ entbunden werden und die Straßenverkehrsbehörde informieren.

Welche Pflichten hat ein gesetzlicher Betreuer?

Der gesetzliche Betreuer muss stets im Sinne des demenzerkrankten Menschen handeln. Grundsätzlich ist ein gesetzlicher Betreuer dem Gericht rechenschaftspflichtig. Das heißt, dass die Aktivitäten dem Betreuungsgericht gegenüber offengelegt werden müssen.

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Erstelldatum: 1202.01.52|Zuletzt geändert: 2202.11.42
(1)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (2021): Betreuungsrecht. Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf;jsessionid=AB5F617ECD70597FAEA6AD84A93C461F.1_cid289?__blob=publicationFile&v=39 (letzter Abruf am 20.10.2021)
(2)
Deutsche Alzheimer Gesellschaft (2020): Informationsblatt 9: Das Betreuungsrecht
https://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/Alz/pdf/factsheets/infoblatt9_das_betreuungsrecht_dalzg.pdf (letzter Abruf am 20.10.2021)
(3)
Deutsche Alzheimer Gesellschaft (2019): Informationsblatt 20: Das Wahlrecht und Demenz
https://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/Alz/pdf/factsheets/infoblatt20_wahlrecht_dalzg.pdf (letzter Abruf am 20.10.2021)
(4)
Deutsche Alzheimer Gesellschaft (2021): Empfehlungen zur Selbstbestimmung bei Demenz
https://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/Alz/pdf/empfehlungen/empfehlungen_selbstbestimmung.pdf (letzter Abruf am 20.10.2021)
(5)
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