Der Pflege-Bahr: Private Pflegevorsorge mit staatlichem Zuschuss

Der Pflege-Bahr

Im Pflegefall deckt die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich einen Teil der anfallenden Pflegekosten ab – ein Gedanke, der viele Menschen beunruhigt. So mancher fürchtet, die zusätzlich anfallenden Kosten selbst nicht tragen zu können. Mit einer privaten Pflegeversicherung können Versicherte für den Pflegefall vorsorgen – seit dem 1. Januar 2013 auch mit einer staatlich geförderten Variante, dem sogenannten Pflege-Bahr. pflege.de gibt Antworten auf alle wichtigen Fragen zum Pflege-Bahr und erklärt, für wen es sich lohnt, einen der staatlich bezuschussten Verträge zu wählen.

Inhaltsverzeichnis

Pflege-Bahr: Definition

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) hat der Gesetzgeber in Deutschland zum 1. Januar 2013 eine staatliche Förderung für eine private Pflegevorsorge ins Leben gerufen. Benannt ist der Pflege-Bahr nach dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr von der FDP, der die Gesetzesinitiative einbrachte. Mit der Förderung unterstützt der Staat Menschen, die eigenverantwortlich für die Pflegebedürftigkeit finanziell vorsorgen möchten. Denn die gesetzliche Pflicht-Pflegeversicherung ist darauf ausgelegt, nur einen Teil der im Pflegefall anfallenden Kosten zu übernehmen. Beim Pflege-Bahr schießt der Staat 60 Euro im Jahr zu – unabhängig vom Einkommen des Versicherungsnehmers und unabhängig davon, ob er privat oder gesetzlich pflegeversichert ist. Doch nicht für jede Pflegezusatzversicherung erhalten Versicherte auch die staatliche Förderung. Bahr Pflegeversicherungen müssen einige gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen erfüllen.

Pflege-Bahr: Voraussetzungen für eine staatliche Förderung

Beim Pflege-Bahr handelt sich immer um eine Pflege-Tagegeld- oder eine Pflege-Monatsgeld-Versicherung. Das heißt, die Versicherung zahlt im Pflegefall einen vereinbarten festen Geldbetrag für jeden Pflegetag. Die Beträge landen jedoch monatlich als Gesamtsumme auf dem Konto des Versicherten. Als Versicherungsnehmer ausgeschlossen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die bereits Pflegeleistungen beziehen.(1)

Darüber hinaus weisen Pflege-Bahr-Versicherungen weitere Besonderheiten auf:

  • Der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers darf keine Rolle spielen. Risikozuschläge aufgrund von Vorerkrankungen sind unzulässig, ebenso wie Leistungsausschlüsse.
  • Der Beitrag des Versicherungsnehmers pro Monat muss bei mindestens zehn Euro liegen (exklusive fünf Euro Förderzuschuss).
  • Die Höhe der Versicherungsprämien richtet sich ausschließlich nach dem Eintrittsalter des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss und den Konditionen des Versicherungsunternehmens.
  • Die Versicherung muss für jeden Pflegegrad individuelle Leistungen vorsehen (mindestens 60 Euro bei Pflegegrad 1 bis hin zu mindestens 600 Euro bei Pflegegrad 5).
  • Die Wartezeit bis zum Beginn der Leistungspflicht der Versicherung beträgt bis zu fünf Jahre.
  • Die Höhe der Leistungen darf bei Versicherungsabschluss nicht höher sein als die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im jeweiligen Pflegegrad.
  • Die Abschlusskosten dürfen maximal zwei Monatsbeiträge und die Verwaltungskosten höchstens zehn Prozent der Bruttoprämie ausmachen.

Zudem dürfen Versicherungsnehmer den Vertrag drei Jahre lang ruhen lassen oder binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit kündigen, sofern sie finanziell nicht mehr in der Lage sind, die Versicherungsprämien zu zahlen. Voraussetzung ist, dass sie eine finanzielle Hilfebedürftigkeit nachweisen können und beispielsweise Sozialleistungen von Sozialamt oder der Arbeitsagentur beziehen. In dieser Zeit besteht jedoch kein Versicherungsschutz.(2) (3)

Anders als bei anderen privaten Versicherungen muss der Versicherte beim Pflege-Bahr also nur wenige formale Voraussetzungen erfüllen, um einen Vertrag abschließen zu können. Damit will der Gesetzgeber gezielt auch Menschen die private Pflegevorsorge ermöglichen, für die andere Formen der privaten Pflegeversicherung nicht zugänglich sind: Vorwiegend sind das Personen mit Vorerkrankungen oder mit geringerem Einkommen.

Kosten & Leistungen von Pflege-Bahr-Versicherungen

Wie beim Abschluss von Versicherungen allgemein gilt auch beim Pflege-Bahr: Vergleichen lohnt sich. Denn auf dem Markt tummeln sich inzwischen viele Anbieter, entsprechend unterschiedlich fallen auch Tarife und Kosten aus. Versicherungsnehmer haben einen Mindestbetrag von zehn Euro zu zahlen, als staatliche Zulage kommen fünf Euro hinzu. Zudem gilt: Je älter ein Versicherungsnehmer beim Abschluss ist, desto höhere Beiträge muss er zahlen. Es gibt formal kein Höchsteintrittsalter für den Abschluss eines Pflege-Bahr-Vertrags. Da jedoch nach dem 60. Geburtstag die Versicherungsprämien oft stark ansteigen, ist es wenig empfehlenswert, viel später als mit 60 eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Spezielle Pflege-Bahr-Rechner geben Interessierten eine erste Orientierung darüber, welche staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung für sie infrage kommen könnte. Die meisten dieser Online-Tools stammen von Versicherungsmaklern.

Fällig wird die Pflege-Bahr-Leistung mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dann erhalten Versicherte bei der Pflege durch Angehörige ein zusätzliches Pflegegeld, das sich in der Höhe am anerkannten Pflegegrad orientiert. Über das Geld können die Empfänger frei verfügen, müssen also keinen Nachweis darüber erbringen, für welche pflegerischen Maßnahmen sie es verwenden.

Gesetzlicher Mindestumfang der Pflege-Bahr-Leistungen im Überblick

Der Gesetzgeber verpflichtet die Anbieter von Pflege-Bahr-Tarifen im Pflegefall pro Pflegegrad einen Mindestbetrag auszuzahlen. Erst bei Pflegegrad 5 erhalten Versicherte den vollen Satz, der mindestens 600 Euro pro Monat betragen muss.(2)

Pflegegrad 1 2 3 4 5
Erstattungssatz
(in % vom Pflegegeld)
10 % von

600 €

20 % von

600 €

30 % von

600 €

40 % von

600 €

100 % von

600 €

ausgezahlter
Mindestbetrag 
pro Monat in €
60 € 120 € 180 € 240 € 600 €

(Stand 2021)

Info
Dynamische Erhöhungen von Leistung und Beiträgen

Bei Pflege-Bahr-Verträgen erlaubt der Gesetzgeber dynamische Erhöhungen in der Höhe der allgemeinen Inflationsrate. Je jünger der Versicherungsnehmers beim Eintritt ist, desto sinnvoller ist die Aufnahme einer solchen Dynamisierung (regelmäßige Erhöhung von Leistung und Beiträgen) in den Vertrag. Denn je länger der Vertrag läuft, desto mehr macht sich auch der Wertverlust des Geldes bemerkbar.

Wie funktioniert die staatliche Förderung beim Pflege-Bahr?

Jeder Versicherte kann nur eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung abschließen. Diese Zulage müssen die Antragsteller formal beantragen. In der Praxis übernimmt das üblicherweise das Versicherungsunternehmen, bei dem der Pflege-Bahr-Vertrag abgeschlossen wird. Die Versicherung kümmert sich also um alle mit der Förderung zusammenhängenden Formalitäten. Die Zulagenstelle zahlt das Geld direkt an die Versicherung. Da die staatliche Zulage einmal im Jahr ausbezahlt wird, gehen die Versicherungsunternehmen über das Jahr hinweg in Vorleistung – solange bis die Zulagenstelle den Sammelbetrag am Ende des Kalenderjahres überweist.

Pflege-Bahr: Beginn der Leistungen

Die Leistungen aus einer Pflege-Bahr-Versicherung sind an den Beginn der Pflegebedürftigkeit gekoppelt. Wenn der Versicherungsnehmer vom Medizinischen Dienst (kurz: MD, früher bekannt als MDK) oder privaten Gutachtern (zum Beispiel MEDICPROOF) in einem Pflegegutachten als pflegebedürftig eingestuft wird, kann er auch die Leistungen der Pflegezusatzversicherung in Anspruch nehmen. Dazu sollten sich Versicherte mit der Leistungszusage und der Pflegegrad-Einstufung an ihre Pflege-Bahr-Versicherung wenden. Die Leistung wird dann monatlich an den Versicherten ausgezahlt. Leistungen aus der Krankenversicherung und Pflegeversicherungen sind generell steuerfrei.

Der Pflege-Bahr: Für wen sinnvoll?

Da die Versicherungen beim Pflege-Bahr keine Gesundheitsprüfung verlangen dürfen, sind diese Verträge für ältere oder bereits erkrankte Menschen oft die einzige Möglichkeit, eine finanzierbare Absicherung für den Pflegefall zu erhalten. Für gesunde und jüngere Menschen eignen sich hingegen die ungeförderten Pflegezusatzversicherungen in der Regel besser. Die Prämien sind im Vergleich günstiger, weil die daran gekoppelten Leistungen im Versicherungsfall höher sind. In vielen Fällen decken sie die mögliche finanzielle Lücke im Pflegefall tatsächlich ab. Beim Pflege-Bahr ist das nicht der Fall.

Befürworter des Pflege-Bahrs halten dem entgegen, dass die staatlich geförderten Tarife gar nicht darauf ausgelegt seien, die Versorgungslücke voll zu schließen. Vielmehr wolle der Staat damit vor allem einkommensschwache Bevölkerungsgruppen bei der notwendigen privaten Pflegevorsorge unterstützen. Zahlt der Versicherungsnehmer zudem nur den monatlichen Mindestbetrag von zehn Euro ein, bieten Pflege-Bahr-Versicherungen nicht selten sogar mehr als ungeförderte Pflegeversicherungen. Der Grund: Da beim Pflege-Bahr vom Staat monatlich noch einmal fünf Euro Zulage hinzukommen, können die Versicherer entsprechend hier auch etwas mehr Leistung bieten. Für den Versicherten heißt das: Er bekommt für die zehn Euro in etwa so viel Leistung wie ein anderer, der 15 Euro in einen ungeförderten Vertrag einzahlt.

Zudem bieten die meisten Versicherungsunternehmen die Möglichkeit von Kombitarifen, bei denen ein Pflege-Bahr-Vertrag als Grundbaustein mit einer ungeförderten Pflegezusatzversicherung aufgestockt wird. Solche Kombitarife können die finanzielle Versorgungslücke abdecken.

Tipp
Setzen Sie die Prämie nicht zu hoch an

Wer eine Pflege-Bahr-Versicherung kündigen muss, dem gehen die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Prämien verloren. Daher ist es empfehlenswert, die monatlich zu zahlenden Beträge aus der Pflegezusatzversicherung am Anfang nicht zu hoch anzusetzen. Wer später merkt, dass der Versicherungsschutz vermutlich nicht ausreichen wird, kann noch mit einer ungeförderten Pflegezusatzversicherung aufstocken. Dies hängt allerdings davon ab, ob ein Versicherer den Gesundheitszustand des Antragstellers als ausreichend gut einstuft.

Pflege-Bahr: Wartezeiten

Ein tatsächlicher Nachteil von Pflege-Bahr-Versicherungen ist jedoch, dass die Versicherer die vom Gesetzgeber vorgesehene Pflege-Bahr-Wartezeit von fünf Jahren auch nutzen. Das bedeutet, dass Versicherte erst fünf Jahre nach Vertragsbeginn erstmalig Leistungen aus einer solchen Versicherung beziehen können. Nur wenn eine Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall entsteht, greift der Pflege-Bahr ohne Wartezeit. Zudem müssen Versicherte die monatlichen Beiträge im Versicherungsfall weiterzahlen. Bei ungeförderten Pflegezusatzversicherungen sind Wartezeiten hingegen unüblich und es gibt Tarife, bei denen bereits ab Pflegegrad 2 im Leistungsfall die Beitragspflicht entfällt.

Der Pflege-Bahr im Vergleich zur ungeförderten Pflegezusatzversicherung:

Pflege-Bahr Ungeförderte Pflegezusatzversicherung
deckt meistens die Kosten im Pflegefall nicht ab kann im Pflegefall die Kosten abdecken
keine Gesundheitsprüfung mit Gesundheitsprüfung
keine Leistungseinschränkungen möglich Leistungseinschränkungen im Pflegefall möglich
auch für Menschen mit geringerem Einkommen bezahlbar Beiträge können sich erhöhen
keine Risikozuschläge Risikozuschläge möglich
fünf Jahre Wartezeit (bei unfallbedingtem Pflegefall entfällt diese) Verträge ohne oder mit geringer Wartezeit möglich

Pflege-Bahr steuerlich absetzbar

Den Eigenanteil der Beiträge für eine geförderte Pflege-Zusatzversicherung können Versicherte gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes steuerlich geltend machen, da die Beiträge zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen gehören.(4) Dazu müssen Versicherte im Rahmen ihrer Steuererklärung die entsprechenden Nachweise erbringen. Einige Versicherungsgesellschaften stellen für diesen Zweck entsprechende Belege aus.

Info
Vorsorge durch Vollmachten & Verfügungen

Zur Pflegevorsorge gehört nicht nur die finanzielle Absicherung dazu. Auch die rechtliche Vorsorge durch Vollmachten & Verfügungen ist eine wichtige Maßnahme, damit auch im Pflegefall die Vorstellungen und Wünsche der pflegebedürftigen Person berücksichtigt werden.

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Erstelldatum: 7102.50.9|Zuletzt geändert: 3202.30.32
(1)
Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung § 126 SGB XI Zulageberechtigte
www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/126.html (letzter Abruf am 02.07.2021)
(2)
Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung § 127 SGB XI Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen
www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/127.html (letzter Abruf am 02.07.2021)
(3)
Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung § 129 SGB XI Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen
www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/129.html (letzter Abruf am 02.07.2021)
(4)
Einkommensteuergesetz (EStG) § 10
www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html (letzter Abruf am 02.07.2021)
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