Corona-bedingte Sonderregelungen in der Pflege
Besonders Pflegebedürftige müssen vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden. Vorerkrankungen, ein hohes Alter oder auch ein geschwächtes Immunsystem sind Risikofaktoren, die tendenziell einen schwereren Krankheitsverlauf begünstigen. Um das Infektionsrisiko gering zu halten, gelten vorübergehend veränderte Rahmenbedingungen in der ambulanten und stationären Pflege.
Pflegegrad-Begutachtungen vom MDK und MEDICPROOF in Corona-Zeiten
In einer aktuellen Pressemitteilung wurde bekannt gegeben, dass die Begutachtungen für einen Pflegegrad durch (MDK) und MEDICPROOF wieder vor Ort im Wohnumfeld des Pflegebedürftigen stattfinden. Die Hausbesuche werden unter strenger Einhaltung des Hygienekonzeptes und ständiger Testung der Gutachter durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise ein besonders hohes Risiko einer Ansteckung besteht, kann eine Pflegebegutachtung anhand von vorliegenden Unterlagen und als strukturiertes Telefoninterview erfolgen (Stand: März 2021).(1)
Verpflichtende Beratungsbesuche nach § 37.3 und Corona
Seit dem 1. Oktober finden Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI wieder statt – allerdings besteht auf Anfrage auch die Möglichkeit, diese telefonisch oder ggf. online durchzuführen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30.06.2021. Dies wurde Anfang Januar 2021 gesetzlich im Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz verankert.(2)
Sollte eine Durchführung des Beratungsbesuchs derzeit nicht möglich sein, beispielsweise weil keine Beratungskapazitäten vorhanden sind oder der Pflegebedürftige aufgrund des Infektionsgeschehens keine fremden Personen in der Häuslichkeit wünscht, wird dies nicht zum Nachteil des Pflegebedürftigen sein.
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 darf in dem Fall laut Aussage des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen nachgeholt werden.
Fristen für Nachholtermine des Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI
Sollte bis zu diesen Zeitpunkten kein Beratungsbesuch erfolgt sein, wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt.
Pflegeschulungen in Corona-Zeiten
Aufgrund der aktuellen Corona-Situation wird empfohlen, dass Pflegeschulungen nicht wie gewohnt im Zuhause des Pflegebedürftigen stattfinden. Damit pflegende Angehörige trotzdem notwendiges Pflege-Fachwissen vermittelt bekommen, finden derzeit „Schulungen aus der Ferne“ statt, z. B. per Telefon oder Video. Hierbei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine individuelle Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Pflegekasse. Wenn Sie an einer „Schulung aus der Ferne“ interessiert sind, sprechen Sie am besten Ihre zuständige Pflegekasse an und fragen Sie nach möglichen Partnereinrichtungen oder sonstigen Alternativen.
Entlastungsbetrag und Corona
Der Entlastungsbetrag kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bis zum 30.09.2021 auch abweichend vom geltenden Landesrecht genutzt werden, bspw. für Nachbarschaftshilfe. Die Ansparfrist für den Entlastungsbetrag aus den Jahren 2019 und 2020 wird für alle Pflegegrade bis zum 30.09.2021 verlängert. Das Ansparen ist möglich, wenn der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht bzw. nicht vollständig genutzt wurde. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Krankenhauszukunftsgesetz.(3) Die Fristverlängerung haben die Krankenkassen um den Jahreswechsel 2020/2021 kurzfristig vom Gesetzgeber erhalten.
Höhere Pauschale für Pflegehilfsmittel
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch weiterhin sicherstellen zu können, wurde die Pflegehilfsmittelpauschale von 40 Euro auf 60 Euro monatlich angehoben. Mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) wurde die Frist bis vorerst Ende Dezember 2021 verlängert.(4)
Erkrankte pflegende Angehörige: Verhinderungspflege im Coronafall
Wenn pflegende Angehörige z. B. am Coronavirus erkranken, können sie einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Anspruch besteht, wenn sie die Person mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben und die Person Pflegegrad 2 bis 5 hat. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Kosten von bis zu sechs Wochen (pro Kalenderjahr) für eine Ersatzpflege.
Hinweis: Beachten Sie, dass es derzeit zu erhöhter Nachfrage kommen kann und Ihre zuständige Pflegekasse dadurch ggf. länger Zeit für die Bearbeitung Ihres Antrags benötigt.
Kurzzeitpflege in Corona-Zeiten
Können pflegende Angehörige ihren pflegebedürftigen Verwandten nicht zuhause pflegen, kann er in stationärer Kurzzeitpflege untergebracht werden. Vor der Corona-Pandemie zahlte die Pflegekasse bis zu 1612 Euro im Kalenderjahr für max. acht Wochen. Wegen höherer Vergütungssätze von stationären Reha- und Vorsorgeeinrichtungen erhielten Pflegebedürftige bis zum 30. September 2020 einen höheren Leistungsanspruch von der Pflegeversicherung. Seit Oktober 2020 gelten wieder die alten Regelungen zur Kurzzeitpflege.
Verfügen Einrichtungen über freie Kapazitäten, können Kurzzeitpflegeplätze auch zur Überbrückung von sog. quarantänebedingten Versorgungsengpässen beansprucht werden. Das ist bspw. dann der Fall, wenn pflegebedürftige Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund einer Quarantänepflicht nicht in die stationäre Pflegeeinrichtung zurückkehren können.(5)
Ambulante Pflegedienste und Corona
Sind pflegebedürftige Personen auf die Versorgung durch einen Pflegedienst angewiesen, sollten Sie diesen auch weiterhin in die Häuslichkeit lassen. Die Ansteckungsgefahr kann durch den Kontakt zu einem Pflegedienst, der auch Kontakt zu anderen Haushalten hat, zwar erhöht werden, allerdings gelten auch im derzeitigen Corona-Alltag für ambulante Pflegedienste strengere Hygienemaßnahmen.
Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige sollten trotzdem darauf achten, dass die jeweilige Pflege- oder Betreuungskraft die Hygienestandards einhält. Fordern Sie sie im Zweifel auf, Mundschutz und Handschuhe zu nutzen. Tritt dies trotzdem nicht ein, wenden Sie sich an die Pflegedienstleitung.
Ab März 2021 finden wieder Qualitätsregelprüfungen durch die Medizinischen Dienste in der ambulanten und stationären Pflege statt. Anlassprüfungen aufgrund von Beschwerden sind jederzeit möglich (Stand: März 2021).(6)
Sollte die Versorgung in der Häuslichkeit durch den Pflegedienst nicht mehr stattfinden können, haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, eine Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei ihrer Pflegekasse zu erhalten. Die Kassen entscheiden nach eigenem Ermessen, ob der Betrag gewährt wird.(7)
Hygienemaßnahmen: Corona-Wissen für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige
Das Robert Koch-Institut (RKI) kommt zu der Bewertung, dass bei der Übertragung des Coronavirus sowohl Tröpfcheninfektionen als auch Übertragungen durch die Luft eine wichtige Rolle spielen. Ob auch Oberflächen und Gegenstände bei der Ansteckung eine Rolle spielen, ist noch nicht abschließend erforscht.
Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr sollten umfassende Hygienemaßnahmen im (Pflege-)Alltag eingehalten werden (Stand: April 2021).(8) Diese haben wir für Sie in der nachfolgenden Liste zusammengestellt:
- Abstand halten: Halten Sie nach Möglichkeit 1,50 bis 2 Meter Abstand zu Personen, mit denen Sie nicht in einem Haushalt leben. Ob als pflegender Angehöriger, Pflegedienst- oder Pflegeheimmitarbeiter: In der Pflege lässt sich der direkte Körperkontakt nicht vermeiden. Beachten Sie hierbei weitere Schutzmaßnahmen. Tragen Sie Einmalhandschuhe, eine Maske und waschen bzw. desinfizieren Sie sich Ihre Hände, vor und nach dem Kontakt mit der pflegebedürftigen Person.
- Lüften: Eine möglichst hohe Frischluftzufuhr ist laut Umweltbundesamt eine der wirksamsten Methoden, um virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen. Die Luft wird i. d. R. binnen weniger Minuten ausgetauscht, wenn zwei gegenüberliegende Fenster gleichzeitig geöffnet werden. Bei Anwesenheit vieler Personen im Raum (z.B. Familienbesuch) empfiehlt es sich, während der Besuchsdauer zu lüften.(9)
- Hygienemaßnahmen wie gründliches Händewaschen: Waschen Sie sich häufig und gründlich die Hände. Es wird empfohlen, sich mindestens 20 bis 30 Sekunden die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.(10) Gerade nach dem Einkaufen oder Kontakt zu anderen sollten Sie daran denken.
- Hust- und Niesetiquette: Husten oder niesen Sie in die Ellenbeuge und vermeiden Sie, sich in das Gesicht zu fassen. Putzen Sie sich die Nase mit einem Papiertaschentuch, das Sie nach Gebrauch im Mülleimer entsorgen. Waschen Sie sich danach gründlich die Hände.
- Maske tragen: Um die Ansteckung anderer durch eine Tröpfcheninfektion zu verhindern, gilt derzeit in vielen Bereichen (u. a. Krankenhäuser, öffentliche Verkehrsmittel sowie Geschäfte und Supermärkte) eine Maskenpflicht. Die aktuellen Corona-Regelungen der Bundesländer lesen Sie auf der Seite der Bundesregierung nach.
- Corona-App verwenden: Die Corona-Warn-App informiert ihre Nutzer über infizierte Kontakte. Dies geschieht über einen pseudonymisierten Datenaustausch via Bluetooth. Je mehr Menschen die App verwenden, desto wirksamer ist sie.
Corona-Pandemie: Die Situation in Pflegeheimen
Besuche im Pflegeheim in Corona-Zeiten
Damit Pflegeheimbewohner während der Pandemie auch weiterhin am sozialen Leben teilnehmen und Besuche empfangen können, wurde vom Pflegebevollmächtigten der Bundesrepublik ein Besuchskonzept für Pflegeheime vorgelegt. (12) Es soll Pflegeeinrichtungen, Bewohnern und Besuchern eine Orientierung geben, wie Besuche möglichst sicher und dem Infektionsschutz entsprechend durchzuführen sind. Da die Gegebenheiten in den Pflegeheimen höchst unterschiedlich sind, hat das Konzept jedoch nur einen Empfehlungscharakter:
Vor dem Besuch: Voraussetzung für den Besuch ist, dass die Besucher absolut symptomfrei sind. Nach Möglichkeit sollen Besucher sich mit (Schnell-)Tests auf das Coronavirus testen lassen, vor allem, wenn folgende Situationen geplant werden:
- das Anreichen von Speisen
- die Körperpflege
- die Betreuung von Menschen mit kognitiven Einschränkungen
- Situationen, in denen physische Zuwendung das Wohlbefinden oder den Zustand insgesamt verbessert
- palliative Situationen
Besucher sollten sich vor ihrem Besuch im Pflegeheim anmelden und bestenfalls registrieren lassen, sodass eine Kontaktverfolgung im Infektionsfall zügig umgesetzt werden kann.
Während des Besuchs: Besucherräume sollten möglichst genügend Platz bieten, um den Mindestabstand möglich zu machen. Prinzipiell sollten alle Beteiligten (Bewohner, Pfleger, Besucher) die AHA+L+A Regeln beachten:
- Abstand halten: Halten Sie mindestens 1,50 Meter Distanz zueinander.
- Hygienemaßnahmen umsetzen: Waschen Sie sich regelmäßig die Hände und desinfizieren Sie Oberflächen.
- Atemschutzmasken verwenden: Auch bei einem negativem Schnelltest-Ergebnis sollte auf das Tragen von OP-Masken oder FFP2-Masken nicht verzichtet werden.(13)
- Lüften: Ermöglichen Sie während der Besuche einen Luftaustausch in der Räumlichkeit.
- App verwenden: Verwenden Sie generell die Corona-Warn-App, um unmittelbar informiert zu werden, wenn Sie Kontakt zu infizierten Personen hatten.
Ausnahmen sollen für Menschen mit kognitiven Einschränkungen gelten: Bei ihnen sollen Besucher unter Einhaltung der Abstansdregeln kurzzeitig die Maske abnehmen können, damit der Bewohner die Person erkennt. Dieses Vorgehen sollte mit der Pflegeheimleitung abgesprochen werden.
Angehörige sollten Folgendes beherzigen: Wenn Pflegeheim-Bewohner außer Haus gebracht werden, bietet sich ein gemeinsamer Spaziergang an der frischen Luft definitiv besser an als eine Geburtstagsfeier mit mehreren Gästen in geschlossenen Räumen.
Nach dem Besuch: Oberflächen wie Stühle, Tische und Türklinken sollten nach dem Besuch im Pflegeheim mit einem Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden. Das Pflegepersonal sollte die Räumlichkeiten zudem durch das Öffnen der Fenster gut durchlüften. Wenn Besucher innerhalb von zwei Wochen nach dem Besuch Erkältungssymptome bekommen, sollten sie sich unverzüglich beim Pflegeheim melden. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn sie positiv auf das Coronavirus getestet werden.
Corona-Infektionsfall im Pflegeheim
Sollte es trotz aller Präventionsmaßnahmen dazu kommen, dass sich eine Pflegekraft oder ein Pflegeheimbewohner mit dem Coronavirus infiziert, sind Maßnahmen wie die Quarantäne eines Einzelnen oder die Quarantäne der gesamten Pflegeeinrichtung möglich. Grundsätzlich legt das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall das konkrete Vorgehen fest, in Hinsicht auf Quarantäne- und Hygienemaßnahmen sowie auf die Dauer der Maßnahmen.
Wenn Pflegekräfte erkranken, bleiben sie – je nach Krankheitsverlauf – in häuslicher Quarantäne oder in ärztlicher Behandlung. Aktuell sollen auch Pflegekräfte aus weniger betroffenen Einrichtungen aushelfen. Bislang geltende Personalschlüssel sollen für gewisse Zeit ausgesetzt werden, sodass etwaige Sanktionen aktuell nicht greifen.(14)
Risikogruppen: Anspruch auf Schutzmasken
Alle Personen erhalten Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Dies ist im 3. Bevölkerungsschutzgesetz verankert, das am 19.November 2020 in Kraft getreten ist. Die Details sind in einer Schutzmasken-Verordnung geregelt:(15)
- Gesetzlich Versicherte sowie nicht Versicherte, die zu einer Risikogruppe gehören, haben Anspruch auf 10 partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2-Masken).
- Die Masken werden in Apotheken ausgegeben.
- Anspruchsberechtigte erhielten die ersten drei Masken in einem vereinfachten Verfahren: Sie mussten entweder ihren Personalausweis vorzeigen oder den Anspruch nachvollziehbar darlegen.
- Seit Januar 2021 erhalten die Berechtigten zudem zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung. Diese können sie ebenfalls in den Apotheken einlösen.
Die Corona-Impfung
Bis zum 31. März 2021 wurden knapp 16 Millionen Impfstoffdosen an die Bundesländer ausgeliefert. Derzeit gibt es Impfstofflieferungen von den Herstellern BioNTech/Pfizer, AstraZeneca und Moderna. Die Impfreihenfolge ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt worden, die sich grundsätzlich auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI) beruft. Wie vorgesehen wurden Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen in die höchste Kategorie der Impfreihenfolge eingestuft und ihnen zuerst ein Impfangebot gemacht. Von den meisten wurde dieses Angebot angenommen, so dass mittlerweile mehr als 850.000 Pflegeheimbewohner eine erste und die meisten von ihnen auch schon eine zweite Impfung erhalten haben (Stand 31.03.2021). Mittlerweile dürfen auch Kontaktpersonen geimpft werden. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen können von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen, pflegebedürftigen Person benannt und geimpft werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die pflegebedürftige Person über 70 Jahre alt ist oder eine Organtransplantation hatte oder eine der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV (Coronavirus-Impfverordnung) genannten Erkrankungen oder Behinderung hat.(16) Die Impfungen in Hausarztpraxen starten ab dem 5. April in Deutschland.(11) Auch hier gilt die empfohlene Impfreihenfolge. Die Hausärzte informieren ihre Patienten direkt und laden diese zur Impfung ein. Über die Terminvergabe zur Impfung im Impfzentrum der jeweiligen Bundesländer informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf einer Informationsseite.
Informieren Sie sich für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen
In Corona-Zeiten sind alle Pflegepersonen wohl mehr eingespannt denn je. Insbesondere dem professionellen Pflegepersonal in stationären Pflegeeinrichtungen mangelt es an Zeit für ausführliche Gespräche. Doch gerade ein offenes Ohr wird in diesen besonderen Zeiten von vielen älteren Menschen dringend benötigt. Mangelnde Aufklärung über die neuen Impfstoffe löst dabei oft Unsicherheit und Bedenken aus.
Informieren Sie sich also auch als Angehöriger über die Corona-Impfung und versuchen Sie Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen mögliche Ängste davor zu nehmen.
Hier ein paar Tipps, wie Sie Ihren Angehörigen unterstützen können:
- Lesen Sie sich selbst über die Corona-Impfung schlau. Zuverlässige Informationen hierzu finden Sie dem Begleitschreiben des Einwilligungsbogens zur Corona-Impfung.
- Klären Sie Ihren Angehörigen auch über mögliche Nebenwirkungen auf. In den meisten Fällen wird bislang über Druckschmerzen an der Infektionsstelle, leichte Abgeschlagenheit oder milde Kopf- und Muskelschmerzen berichtet (Stand: April 2021).(17)
- Bestärken Sie Ihren Angehörigen, anstatt ihn unter Druck zu setzen. Versuchen Sie Ihren Angehörigen mit wertschätzenden Worten zu erreichen und vermitteln Sie ihm nicht das Gefühl von Bevormundung, etwa durch Forderungen oder Gewissensbisse.
- Und bei all dem gilt: Lesen Sie zuletzt immer zwischen den Zeilen: Hat Ihr Angehöriger zu große Angst oder überwiegen seine Zweifel gegenüber der Corona-Impfung, sollten Sie das akzeptieren. Drängen Sie ihn zu keiner Entscheidung und machen Sie ihm keine Vorwürfe, wenn er sich gegen die Impfung entscheidet.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das neuartige Coronavirus (COVID 19)?
COVID 19 ist eine akut auftretende Lungenerkrankung, die durch das neuartige SARS-CoV-2 (Severe Acute Respiratory Syndrome) verursacht wird. Es handelt sich um eine Virus-Infektion.
Wie wird das Coronavirus übertragen?
Bei der Übertragung des Coronavirus spielen sowohl Tröpfcheninfektionen (durch Niesen und Husten) als auch Übertragungen durch die Luft über Aerosole (durch Sprechen und Atmen) oder über Oberflächen (Schmierinfektion) eine wichtige Rolle.(8)
Wie schütze ich mich vor einer Coronavirus-Infektion?
Halten Sie die vom Robert Koch-Institut empfohlenen Hygienemaßnahmen ein:
- Halten Sie Abstand (1,5-2 Meter) zu Menschen aus anderen Haushalten.
- Lüften Sie Innenräume regelmäßig
- Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
- Halten Sie Hygieneregeln beim Husten und Niesen ein, um andere vor einer Ansteckung zu schützen.
- Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz. Sollte der Selbstschutz auch gering sein, signalisieren Sie dennoch, dass Sie sich schützen wollen. Eine höfliche Form, Ihr Gegenüber um Abstand zu bitten.
Wie lang dauert es zwischen Ansteckung und Ausbruch der Krankheit?
Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen einer Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit, kann bis zu 14 Tage andauern. Im Durchschnitt beträgt sie jedoch 5-6 Tage.(10)
Wie ist der Krankheitsverlauf?
Der Krankheitsverlauf kann von milden Symptomen wie einer Erkältung bis hin zu schweren Lungenentzündungen reichen. In einigen Fällen verläuft die Infektion tödlich. Maßgeblich für die Schwere des Verlaufs ist in aller Regel, wie gesund der Patient vor der Infektion war.
Häufig hat die Erkrankung einen milden Verlauf und es kommt zur Genesung. Dies ist gerade bei jungen Menschen ohne Vorerkrankung der Fall. In seltenen Fällen kann es aber auch bei jungen, gesunden Menschen zu einer COVID-19-Infektion mit schwerem Verlauf kommen. (8)
Für wen ist eine Infektion besonders gefährlich? Wer gehört zur Risikogruppe?
Risikogruppen, die besonders von einem schweren Verlauf betroffen sein können, sind die folgenden:
- ältere Menschen (das Risiko steigt für Personen ab 50-60 Jahren)
- Menschen mit Vorerkrankungen (z. B. des Herz-Kreislaufsystems, eine Atemwegserkrankung wie Asthma oder COPD, Diabetes Mellitus, Krebserkrankungen)
- ggf. Raucher
- stark übergewichtige Menschen(18)
Was muss ich beim Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion tun?
Setzen Sie sich beim Auftreten von Husten, Fieber oder Atemnot telefonisch mit einem Arzt in Verbindung. Alternativ können Sie, wenn Sie z. B. dringend eine Beratung am Wochenende benötigen, den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel.: 116 117) kontaktieren. Auch wenn Sie Kontakt zu jemandem mit einer COVID-19-Diagnose hatten, sollten Sie sich mit einem Arzt in Verbindung setzen.
In bestimmten Fällen kann auch eine Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet werden:
- Sie hatten innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt (mind. 15 Minuten, weniger als 2 Meter Abstand) zu einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose und/oder
- Sie waren in einem COVID-19- Risikogebiet.
Was ist bei der häuslichen Quarantäne zu beachten? Werde ich für Quarantäne krankgeschrieben?
Ordnet eine Gesundheitsbehörde eine häusliche Quarantäne an, müssen die folgenden Regeln eingehalten werden:
- Bleiben Sie insgesamt 14 Kalendertage zuhause. Die Quarantäne endet nicht automatisch, sondern muss durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.
- Sollten Sie eine medizinische Behandlung oder Medikamente benötigen, kontaktieren Sie Ihren Haus- oder Facharzt. Setzen Sie ihn darüber in Kenntnis, dass Sie sich in Quarantäne befinden.
- Bitten Sie Freunde oder Familie, Sie mit Lebensmitteln zu versorgen. Die Einkäufe können vor der Tür abgestellt werden. Hilfsangebote gibt es auch von der Feuerwehr, dem technischen Hilfswerk oder ehrenamtlichen Helfern. (19)
Was bedeutet die Maskenpflicht?
Die Maskenpflicht gilt i. d. R. beim Einkaufen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch für den Besuch beim Arzt oder Friseur gelten strengere Hygienevorschriften. Aktuelle Meldungen zur Maskenpflicht in den einzelnen Bundesländern lesen Sie bei der Bundesregierung.
Was ist die "Corona-Warn-App"?
Die Corona-Warn-App ist ein Angebot der Bundesregierung. Sie wird auf das Mobiltelefon heruntergeladen und lässt sicheren Datenaustausch über Bluetooth zu. Mithilfe der App soll nachvollzogen werden, wer in Kontakt mit infizierten Personen geraten ist und ob ein mögliches Ansteckungsrisiko besteht. Infektionsketten können so schneller unterbrochen werden. Die Nutzung der App ist freiwillig – allerdings ist der Nutzen umso größer, je mehr Personen mitmachen. Sie kann hier kostenlos heruntergeladen werden.
Wie schaffe ich es, weiterhin mit Lebensmitteln versorgt zu werden, wenn ich nicht in den Laden gehen möchte?
Fragen Sie in Ihrem Bekanntenkreis nach Hilfe: Wenn Sie einer Risikogruppe angehören, fragen Sie in Ihrem Familien- und Freundeskreis, wer den Einkauf für Sie übernehmen könnte. Haben Sie keine Scheu, Ihre Kinder, Enkel, Freunde oder Nachbarn um Hilfe zu bitten.
Nutzen Sie Nachbarschaftshilfen: Informieren Sie sich ebenso über Angebote der Nachbarschaftshilfe. Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, um Unterstützung zu finden.
Nutzen Sie Lieferservices
- Lieferservices durch Supermarktketten (z. B. REWE Lieferservice, real-Lieferservice)
- Getränkelieferanten (z. B. Flaschenpost, Durstexpress)
- Essen auf Rädern
Wie kann ich dringend benötigte Medikamente kontaktlos erhalten?
- Ortsansässige Apotheken: Viele Apotheken bieten einen Lieferservice. Kontaktieren Sie Ihre Apotheke und erkundigen Sie sich nach Liefermöglichkeiten.
- Versand-Apotheke: Sie können sich Medikamente auch online bestellen und per Post liefern lassen. Versand-Apotheken sind beispielsweise die Shop Apotheke, DocMorris oder myCare.
- Hilfe von Verwandten: Wenn Angehörige und Bekannte in der Nähe wohnen, die nicht zur Risikogruppe gehören, können auch sie unterstützen und Besorgungen für Sie erledigen.
Psychologische Unterstützung für pflegende Angehörige
Der andauernde Stress der Corona-Krise kann sich auf die Gesundheit und auf das seelische Wohlergehen auswirken. In dieser schweren Zeit gibt es verschiedene Möglichkeiten, bspw. folgende Hilfestellungen:
- pflegen-und-leben: Von montags bis freitags steht pflegenden Angehörigen ein Team von Psychologen kostenfrei zur Verfügung. Die persönliche Beratung wird nach ihrem Belieben schriftlich oder auch im Video-Chat durchgeführt.
- Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP): Weil die Corona-Pandemie für psychische Belastung sorgen kann, hat der Berufsverband eine kostenfreie Corona-Hotline eingerichtet. Sie erreichen den BDP von 8 bis 20 Uhr unter der Nummer 0800 777 22 44.
- Telefonseelsorge: Die bundesweiten, gebührenfreien Telefonnummern der Telefonseelsorge lauten 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222.