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Pflegegrade

Die Pflegegrade entscheiden, welche Zuschüsse Versicherte durch ihre Pflegekasse erhalten. Mit zunehmender Bedürftigkeit steigt die Höhe der Geld- und Sachleistungen. Wie erhalten Betroffene einen Pflegegrad und welche Geldleistungen stehen Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad zu?

pflege.de gibt einen Überblick zur Einstufung und zum Leistungsumfang.

Pflegegrade im Überblick

 

Inhaltsverzeichnis

Definition: Pflegegrad

Pflegegrade erhalten Menschen, die in ihrer Selbständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind – zum Beispiel Demenzerkrankte, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte. Je nach Schwere der Beeinträchtigung erhalten sie im Rahmen einer Pflegebegutachtung einen der Pflegegrade: Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Erklärvideo: Das Wichtigste zum Pflegegrad

In diesem Erklärvideo erfahren Sie, wer Anspruch auf Pflegeleistungen hat, wie Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen und was ein Pflegegrad ist.

Einstufung Pflegegrad

Wer erstmals einen Antrag auf einen Pflegegrad bei seiner Pflegekasse stellt, wird nach einem Prüfverfahren persönlich begutachtet. Dabei ermitteln Gutachter des MD (Medizinischer Dienst, früher: MDK) bei gesetzlich oder die MEDICPROOF GmbH bei privat Versicherten den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen ggf. einen Pflegegrad. Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegefinanzierung.

Tipp
Bereiten Sie Ihre Pflegebegutachtung vor

Zur Vorbereitung auf Ihre Pflegebegutachtung kann es von Vorteil sein, Ihren täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu dokumentieren. Dazu eignet sich ein Pflegetagebuch. Dabei handelt es sich um eine hilfreiche Dokumentationsvorlage, in der Sie die derzeitige Pflegesituation Ihres Angehörigen festhalten. So können Sie den Pflegebedarf begründen und gegebenenfalls Ihre Chancen auf einen fairen Pflegegrad erhöhen.

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Pflegebegutachtung: Medizinischer Dienst oder MEDICPROOF

Gutachter, die von den Pflegekassen beauftragt werden, kommen in der Regel vom Medizinischen Dienst (sogenannter MD, bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten). Im Zuhause des Antragstellers erfassen sie alle wichtigen Gesichtspunkte der Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen. Ausschlaggebend für die Einstufung in einen Pflegegrad ist im Pflegegutachten der Grad der Selbstständigkeit sowie der vorhandenen Fähigkeiten einer Person in sechs Modulen.

Kriterien für die Pflegebegutachtung

1. Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort und kann seine Körperhaltung ändern?

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller in einem Alltag noch örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, noch Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten?

4. Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen?

5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel?

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Genau genommen gibt es neben den sechs beschriebenen Modulen noch zwei weitere Pflegegrad-Module: Außerhäusliche Aktivitäten (7) und Haushaltsführung (8). Diese beiden Module werden jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, sondern sollen v. a. Pflegekräften eine individuellere Pflegeplanung ermöglichen.

Info
Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid

Wenn Sie nach der Begutachtung von der Krankenkasse einen Bescheid bekommen, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch gegen den Pflegegrad oder dessen Ablehnung einlegen.

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Pflegegrad-Punkte im Überblick

Im Rahmen der Pflegebegutachtung werden je nach Intensität bzw. Häufigkeit der notwendigen Unterstützung entsprechende Punkte vergeben, addiert und so der Pflegegrad bestimmt. Je höher die Punktzahl, desto größer der Hilfsbedarf des Pflegebedürftigen und umso umfangreicher die Pflege- und Betreuungsleistungen.

Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über das Punktesystem zur Pflegegrad-Einteilung:(1)

Grad der Selbstständigkeit Punktezahl Pflegegrad
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 bis unter 27 1
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27 bis unter 47,5 2
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 47,5 bis unter 70 3
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 70 bis unter 90 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 bis 100 5
Info
Pflegegrad 5 trotz nicht erreichter Mindestzahl

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, können Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie die dafür notwendige Mindestzahl von 90 Punkten bei der Begutachtung nicht erreicht haben.

Pflegegrad bei Krankheiten und körperlichen Einschränkungen

Pflegegrade stehen nicht nur Menschen im hohen Alter zu. Hier sind beispielhaft Krankheiten und körperliche Einschränkungen sowie Patientengruppen, bei denen je nach Schwere der Einschränkung eine Genehmigung für einen Pflegegrad möglich sein kann:

Pflegegrade im Kindesalter

Einen Pflegegrad können auch pflegebedürftige Kinder bekommen. Generell gelten hier dieselben Gegebenheiten wie bei Erwachsenen – jedoch gibt es ein paar Besonderheiten:

  • Kinder unter 18 Monaten: Säuglingen und Kleinkindern unter 18 Monaten wird eine natürliche Pflegebedürftigkeit vorausgesetzt, da auch gesunde Kinder in dem Alter eine Rund-um-Versorgung durch die Eltern benötigen. Deshalb werden Sie bei der Pflegebegutachtung immer einen Pflegegrad höher eingestuft.
  • Kinder unter elf Jahren: Bei der Pflegebegutachtung gelten bei Kindern unter elf Jahren andere Kriterien als bei Erwachsenen. Da sich bei Kindern mit den Jahren erst viele Fähigkeiten und auch die Selbstständigkeit entwickeln, wird der Grad der Pflegebedürftigkeit bei Kindern durch den Vergleich mit altersgerecht entwickelten Kindern festgestellt.
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Pflegegrad bei Demenz

Die Demenz beschreibt eine oftmals schleichend voranschreitende Degeneration des Gehirns. Die Erkrankung hat Defizite im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich zur Folge.

Seit der Pflegereform im Jahr 2017 werden kognitive und psychische Beeinträchtigungen ebenfalls in die Beurteilung über den Grad der Pflegebedürftigkeit einbezogen. Zuvor hatten nur Antragsteller mit körperlichen Defiziten von den Leistungen der Pflegeversicherung profitiert. Demenzerkrankte, die sich grundsätzlich noch selbst versorgen konnten, fielen aus dem Raster und erhielten bis 2017 keine Pflegestufe oder Pflegestufe 0.

Mit Einführung der Pflegegrade gilt: Menschen, die vor 2017 noch in Pflegestufe 0 eingeteilt waren, erhielten mit Inkrafttreten des PSG II Pflegegrad 2.(3) Anstelle des täglichen Pflegeaufwandes, gemessen in Minuten, erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad heute anhand des tatsächlichen Pflegebedarfs.

Demenzpatienten haben je nach Beeinträchtigung damit sowohl Anrecht auf Pflegegeld als auch auf Sachleistungen von der Pflegekasse. Zudem erhalten sie auch bei Umbaumaßnahmen Zuschüsse.

Pflegegradrechner: So berechnen Sie einen Pflegegrad

Wenn Sie als Angehöriger oder potenziell Pflegebedürftiger kurzfristig den Besuch des Gutachters vorbereiten oder einfach nur mögliche zukünftige Pflegegrade berechnen möchten, werden Sie vermutlich scheitern. Im Internet gibt es zwar Tools, die den voraussichtlichen Pflegegrad bestimmen – diese Pflegegradrechner sind jedoch oft fehlerhaft und es empfiehlt sich dringend, nur seriöse und mehrfach überprüfte Angebote zu nutzen, wenn Sie einen Pflegegrad ermitteln möchten.

Info
Pflegegradrechner von pflege.de

pflege.de hat mit Unterstützung von namhaften Experten einen leicht zu bedienenden Pflegegradrechner entwickelt, der neben der korrekten Berechnung des Pflegegrads auch unterstützende Texte, Beschreibungen und Hilfestellungen bietet. Die Inhalte und das Berechnungsverfahren selbst sind mit den aktuellsten Richtlinien der höchsten deutschen Pflegeinstanzen wie beispielsweise dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) abgeglichen und wurden daraufhin mehrfach überprüft.

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Pflegegrad Geldleistungen und Sachleistungen

Versicherte erhalten von ihrer Pflegekasse je nach Pflegegrad die folgenden Pflegeleistungen:(2)

Pflegeleistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld
(monatlich)
316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegesachleistungen (monatlich), erhöhter Betrag seit 01.01.2022 724 € 1.363 € 1.693 € 2.095 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Kurzzeitpflege
(jährlich), erhöhter Betrag seit 01.01.2022
1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Verhinderungspflege (jährlich) 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Vollstationäre Pflege (monatlich) 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Zum Verbrauch best. Pflegehilfsmittel (monatlich) bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 €
Hausnotruf
(monatlich)
25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 €
Wohnraumanpassung
(je Gesamtmaßnahme)
4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
Wohngruppenzuschuss (monatlich) 214 € 214 € 214 € 214 € 214 €

Leistungen bei häuslicher und stationärer Pflege

Pflegebedürftige Versicherte mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder andere Sachleistungen durch ambulante Dienste oder in Tages- und Nachtpflege-Einrichtungen. Sie erhalten monatlich 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich bis zu 40 Euro für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Ansonsten müssen sie die Kosten bei häuslicher oder stationärer Pflege selbst tragen. Nur Leistungen als Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur altersgerechten Wohnraumanpassung (bis zu 4.000 Euro) sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr stehen ihnen zu.

Anspruch auf Pflegesachleistungen erst ab Pflegegrad 2

Dagegen haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tages- oder Nachtpflege.

Außerdem erhalten sie Zuschüsse zur Verhinderungspflege, zur vollstationären Pflege, zu Pflegehilfsmitteln sowie zur Wohnraumanpassung (s. Tabelle oben). Wer die Pflege zuhause ohne professionelle Unterstützung durchführt und Pflegegeld bezieht, muss ab Pflegegrad 2 in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI durchführen lassen.

Pflege im Heim: Welche Alternativen gibt es?

Wer bei einer Einstufung in Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 nicht unbedingt ein Alten- und Pflegeheim benötigt, kann über Versorgungsalternativen nachdenken:

    • Tages- und Nachtpflege
      Zum Beispiel gibt es die Möglichkeit, sich nur stundenweise in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung professionell pflegen und betreuen zu lassen und weiterhin zuhause wohnen zu bleiben. Für Tagespflege oder Nachtpflege durch professionelle Pflegekräfte zahlen Pflegekassen zusätzliche Zuschüsse (Pflegesachleistungen) neben bezogenem Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei ambulanter Pflege.
  • Ambulant betreute Wohngruppen oder Senioren-WGs
    Die Pflege und Betreuung in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder Seniorenwohngemeinschaft (Senioren-WG) kann bei Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 eine weitere sinnvolle Alternative sein. Auch diese Versorgungsform wird von den Pflegekassen besonders gefördert z. B. durch einen Gründungszuschuss von 2.500 Euro oder den Zuschuss zum altersgerechten Wohnraumumbau (bis zu 4.000 Euro) für jeweils höchstens vier WG-Bewohner. Allerdings fallen für WG-Bewohner auch eigene Kosten für Miete, Verpflegung und Leistungen des beauftragten Pflegedienstes an.

Für Pflegebedürftige oder Demenzerkrankte mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 bleiben Alten- und Pflegeheime auch nach der Pflegereform eine sichere, dauerhafte Versorgungsmöglichkeit. Die eigenen Gesamtkosten dürften für diese Menschen mit den höchsten Pflegegraden in Alten- und Pflegeheimen vergleichbar bleiben wie in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften. In Einzelfällen, so betonen Fachleute, seien Heime sogar günstiger für diese Pflegebedürftigen.

Tipp
Vergleichen der Angebote kann Kosten einsparen

Vergleichen Sie als Angehörige oder Betroffene auf jeden Fall die Preise und die eigenen Zuzahlungen für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohngruppen oder Wohngemeinschaften bzw. für Gäste von Tages- und Nachtpflegen in Ihrer Region. Denn sie unterscheiden sich je nach Lage, Ausstattung und Region der Einrichtung zum Teil erheblich.

Pflegegrad erhöhen: Höherstufungsantrag

Eine Erkrankung nimmt ihren Verlauf, der körperliche oder psychische Zustand eines Versicherten verschlechtert sich: Immer wieder kommt es dazu, dass der zugewiesene Pflegegrad nicht mehr der vorhandenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen entspricht. Angehörige oder Betroffene sollten die Hilfsbedürftigkeit regelmäßig hinterfragen und bei Bedarf einen Antrag auf Höherstufung stellen. Wie Sie den Pflegegrad erhöhen können, erfahren Sie im Ratgeber „Pflegegrad beantragen“.

Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade

Bei den alten Pflegestufen (bis 31.12.2016) wurden Menschen mit Demenz in dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung kaum berücksichtigt. In erster Linie erfuhren körperlich erkrankte Unterstützung in Form von Geld- und Sachleistungen. Was bis zur Umstellung der Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade nicht bedacht wurde: Menschen mit Demenz sind zwar körperlich oft noch fit, dennoch benötigen die meisten demenzerkrankten Menschen besonders viel Zuwendung und Betreuung im Alltag.

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) brachte zu 2017 eine völlige leistungsrechtliche Gleichstellung von Demenzerkrankten und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen: Seitdem haben Demenzerkrankte und körperlich Pflegebedürftige gleichermaßen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Wie sich die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade auf die monatlichen Pflegesachleistungen auswirkt, entnehmen Sie folgender Leistungstabelle:

Pflegestufe / Pflegesachleistung
Stand: 2016
Pflegegrad /
Pflegesachleistung
Stand: ab 2017
Leistungsunterschied
Pflegestufe / Pflegegrad
„Pflegestufe 0“ (nur Demenz): 231 € Pflegegrad 2: 724 € Erhöhung um 493 €
Pflegestufe 1: 468 € Pflegegrad 2: 724 € Erhöhung um 256 €
Pflegestufe 2: 1.144 € Pflegegrad 3: 1.363 € Erhöhung um 219 €
Pflegestufe 3: 1.612 € Pflegegrad 4: 1.693 € Erhöhung um 81 €
Härtefall mit Pflegestufe 3: 1.995 € Pflegegrad 5: 2.095 € Erhöhung um 100 €

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz verfolgt weiterhin konsequent das Prinzip „ambulant vor stationär“. Entsprechend wurden die Pflegesachleistungen bei Pflege und Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst oder Tages- und Nachtpflege insbesondere für die zumeist häuslich versorgten Demenzerkrankten mit „Pflegestufe 0“ und Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 1 deutlich erhöht. Sie erhalten seit 2017 automatisch den Pflegegrad 2.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Pflegegrad?

Ein Pflegegrad drückt das Maß an Pflegebedürftigkeit eines Versicherten aus und entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegekasse dem Betroffenen zustehen. Bemessen wird er an dem Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Versicherten.

Wie viele Pflegegrade gibt es?

Es gibt insgesamt 5 Pflegegrade:

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5

Wann wird welcher Pflegegrad vergeben?

Ob der Anspruch auf einen Pflegegrad besteht, wird bei der Pflegebegutachtung durch den MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) gemäß „Neuem Begutachtungsassessment“ (NBA) entschieden. Das NBA bemisst den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffenen und wird nach einem Punktesystem ausgewertet. Je mehr Punkte angerechnet werden, umso höher ist der Pflegegrad:

PG 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

PG 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

PG 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

PG 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

PG 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Welcher Pflegegrad steht mir bei Demenz zu?

Demenz-Erkrankte werden mit körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen gleichgestellt. Somit gilt: Ob der Anspruch auf einen Pflegegrad besteht und wenn ja, welcher genau vergeben wird, hängt vom Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffenen ab.

Wie viel Geld bekommt man bei den einzelnen Pflegegraden?

Alle Versicherten mit Pflegegrad 1-5 erhalten folgenden Pauschal-Leistungen von der Pflegekasse:

  • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat (für die Erstattung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: einmalig 10,49 Euro für die Installation und monatlich 25,50 Euro für den Betrieb
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro einmalig für jede Gesamtmaßnahme der Barrierereduzierung in der Häuslichkeit wie z. B. die Installation eines Treppenlifts oder Badumbau
  • Wohngruppenförderung: einmalig 2.500 bis 10.000 Euro Gründungszuschuss (für max. 4 Personen pro Senioren-WG) sowie monatlich 214 Euro Organisationszuschuss

Pflegegrad 1: Versicherte mit anerkanntem PG 1 haben keinen Anspruch auf Geldleistungen.

Pflegegrad 2-5: Versicherte mit anerkanntem PG 2-5 haben einen Anspruch auf Pflegegeld sowie auf Pflegesachleistungen, Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege.

Je nach Versorgungsform und Pflegegrad des Versicherten ergeben sich unterschiedlich hohe Geldleistungen. Das Pflegegeld beträgt monatlich bei PG 2: 316 Euro, bei PG 3: 545 Euro, bei PG 4: 728 Euro und bei PG 5: 901 Euro. Tages- und Nachtpflege gibt es für PG 2: 689 Euro, PG3: 1.298 Euro, PG4: 1.612 Euro, PG 5: 1.995 Euro monatlich. Pflegesachleistungen gibt es monatlich im Umfang von 724 Euro bei PG 2, 1.363 Euro bei PG 3, 1.693 Euro bei PG 4 und 2.095 Euro bei PG 5. Die jährlichen Zuschüsse zur Kurzzeitpflege betragen 1.774 Euro für PG 2-5, für Verhinderungspflege für PG 2-5 1.612 Euro. Im Falle einer vollstationären Pflege erhalten Versicherte monatlich 770 Euro bei PG 2, 1.262 Euro bei PG 3, 1.775 Euro bei PG 4 und 2.005 Euro bei PG 5.

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Erstelldatum: 6102.10.82|Zuletzt geändert: 3202.21.5
(1)
Sozialgesetzbuch
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/61b.html (letzter Abruf am 27.04.2020)
(2)
Bundesministerium für Gesundheit
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Alle_Leistungen.pdf (letzter Abruf am 27.04.2020)
(3)
Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
https://www.wegweiser-demenz.de/informationen/gesetzliche-leistungen/pflegeversicherung/anspruch-pflegestufe.html (letzter Abruf am 27.04.2020)
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