Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatzleistung berechnen und beantragen

Pflegeunterstuetzungsgeld

Sie sind berufstätig und müssen sich nebenher um einen akuten Pflegefall in Ihrer Familie kümmern? Durch das Pflegezeitgesetz können nahe Angehörige kurzfristig unbezahlt bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben, um die Pflege ihres Angehörigen zu organisieren. In dieser Zeit sind sie finanziell durch das Pflegeunterstützungsgeld abgesichert. Dieser Anspruch gilt, sofern keine Entgeltfortzahlung aus tariflichen oder betrieblichen Regelungen gewährleistet ist.

Das Pflegeunterstützungsgeld soll pflegende Angehörige finanziell entlasten und die drängende Pflegeorganisation erleichtern. pflege.de klärt Sie als Angehörige auf über Ihren Anspruch, geltende Voraussetzungen, die Höhe und den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld.

Inhaltsverzeichnis

Definition Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer akuten Pflegesituation von bis zu zehn Tagen. Es steht allen Arbeitnehmern zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.

Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist in Paragraf 44a SGB XI gesetzlich verankert. Berufstätige Familienmitglieder sollen Zeit für die kurzfristige Organisation der Pflege eines Angehörigen gewinnen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde 2015 das Pflegezeitgesetz verabschiedet.(1) Es soll Ihnen dabei helfen, Pflege und Beruf besser zu vereinbaren.(2)

Das Pflegezeitgesetz räumt Beschäftigten das Recht ein, in familiären Krisensituationen, wie einem akuten Pflegefall, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, die pflegerische Versorgung eines nahen Familienmitglieds sicherzustellen bzw. die Pflege zu organisieren. Wenn Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, erhalten Sie ein auf bis zu zehn Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld.

Auf diese Weise können Sie als Arbeitnehmer akuten Pflegesituationen im Kreise naher Angehöriger nachgehen, Maßnahmen organisieren und müssen dabei nicht gänzlich auf Einnahmen verzichten. So wie Eltern Krankengeld bekommen, wenn sie sich um ihr krankes Kind kümmern, erhalten nahe Angehörige diese Lohnersatzleistung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Info
Gesetzesänderung ab 2024

Das am 26.05.2023 verabschiedete Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) sieht vor, dass das Pflegeunterstützungsgeld in Zukunft nicht mehr eine einmalige Leistung sein soll. Stattdessen soll diese Leistung einmal pro Jahr zur Verfügung stehen. Diese Änderung gilt ab dem 01.01.2024.

 

Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld

Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Dabei müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Die Pflegesituation ist akut, also unvorhersehbar und unerwartet, eingetreten.
  • Sie sind ein naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person.
  • Ihr Angehöriger wurde bereits als pflegebedürftig eingestuft oder es ist anzunehmen, dass sich eine Pflegebedürftigkeit in naher Zukunft anbahnt.
  • Sie sind angestellt und benötigen eine kurzzeitige Freistellung von der Arbeit.
  • Der zu pflegende Angehörige ist bei einer deutschen Krankenkasse versichert, kann aber auch außerhalb Deutschlands leben.

Sobald die Pflegebedürftigkeit absehbar ist, sind Sie verpflichtet zeitnah einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse bzw. dem Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu stellen. Mit dem Antrag müssen Sie gleichzeitig eine ärztliche Bescheinigung einreichen, in der die Pflegebedürftigkeit Ihres pflegebedürftigen Angehörigen bestätigt wird.

Pflegeunterstützungsgeld: Wann kein Anspruch besteht

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Sie keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben. Darunter fallen folgende Punkte:

  • Sie befinden sich in gerade in der Pflegezeit oder in einer Familienpflegezeit und sind bereits von Ihrer Arbeit freigestellt.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt freiwillig Ihren Lohn weiter und Sie haben keine finanziellen Einbußen.
  • Der Pflegebedürftige ist kein naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes unter Paragraf 7.
  • Sie sind Selbstständiger, Beamter oder Bezieher von Arbeitslosengeld beziehungsweise von Grundsicherung.
Info
Was versteht man unter naher Angehöriger?

Nach Paragraf 7 des Pflegezeitgesetzes gelten als nahe Angehörige im Sinne des Pflegeunterstützungsgeldes in der Regel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

In bestimmten Fällen können jedoch auch andere Personen als nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes gelten. So kann beispielsweise in Ausnahmefällen auch eine enge Bezugsperson, wie beispielsweise ein guter Freund oder eine gute Freundin, als nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes angesehen werden, wenn diese Person die Pflege und Betreuung übernimmt und eine besondere Beziehung zu der pflegebedürftigen Person hat.

Grundsätzlich ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung erforderlich, um zu klären, wer im konkreten Fall als nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes gilt.

Pflegeunterstützungsgeld auf mehrere Angehörige aufgeteilt

Das Pflegeunterstützungsgeld kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflege eines gemeinsamen Angehörigen organisiert wird, der sich in einer akuten Ausnahmesituation befindet und Pflege benötigt. In diesem Fall ist die Arbeitsverhinderung in Abschnitte aufzuteilen und den jeweiligen Pflegepersonen zuzuordnen.

Beispiel: Eine Aufteilung zwischen zwei Personen könnte zum Beispiel bedeuten, dass eine Person die ersten vier Tage übernimmt und die andere Person die darauffolgenden sechs Tage. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gilt für insgesamt zehn Arbeitstage und ist zu gerechten Teilen unter den Pflegepersonen aufzuteilen. Grundlage hierfür sind die jeweils geleisteten Pflegetage bzw. die Tage des Verdienstausfalls.

Pflegeunterstützungsgeld für Landwirte

Landwirte, die ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen betreiben und aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation verhindert sind, können für bis zu zehn Arbeitstage finanzielle Unterstützung erhalten.

Diese Unterstützung wird als Betriebshilfe gemäß Paragraf 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt und soll sicherstellen, dass die Betriebe weitergeführt werden können, während die Landwirte sich um die Pflege ihrer Angehörigen kümmern. Die Betriebshilfe tritt an die Stelle des Pflegeunterstützungsgeldes, das normalerweise von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gezahlt wird.

Pflegeunterstützungsgeld berechnen

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach Ihrem tatsächlich entgangenen Nettoverdienst.

Pflegeunterstützungsgeld Höhe

  • Ohne Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten:
    Wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Pflegezeit keine Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) erfolgt sind, dann beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Mit Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten:
    Wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Pflegezeit Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt erfolgt sind, dann beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Dabei ist es unerheblich, wie hoch die Einmalzahlung war.

Das bedeutet, bei einem pflegebedingten Arbeitsausfall ohne Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt werden 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, bei einem Arbeitsausfall mit Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt werden immer 100 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

Wichtig: Das Pflegeunterstützungsgeld darf pro Kalendertrag 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach Paragraf 233 Absatz 3 in der Krankenversicherung (SGB V) nicht überschreiten. Der Höchstbetrag für einen Tag beträgt ab dem 01.01.2023 demnach 116,38 Euro.(4)

Info
Praxisbeispiel: Pflegeunterstützungsgeld berechnen

Angenommen, Sie haben ein Nettoeinkommen von 2.500 Euro im Monat. Wenn Sie sieben Tage Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent erhalten würden, ergibt sich die folgende Rechnung:

Zuerst wird das Nettoeinkommen pro Tag berechnet:
2500 Euro / 30 Tage = 83,33 Euro pro Tag

Dann wird das Pflegeunterstützungsgeld berechnet:
83,33 Euro x 0,9 = 75 Euro pro Tag

Für 7 Tage Pflegeunterstützungsgeld würde die Person dann insgesamt: 
75 Euro x 7 Tage = 525 Euro erhalten.

Abweichungen, Sonderregelungen und Spezifikationen sind im Gesetzestext Paragraf 45, Absatz 2, SGB V verankert. Bei Fragen und Unklarheiten können sich Angehörige an die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person wenden und die individuelle Höhe ihres Pflegeunterstützungsgeldes berechnen lassen.

Pflegeunterstützungsgeld: Antrag stellen

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine sogenannte Antragsleistung. Das heißt: Sie, als Angehöriger, müssen zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen, um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person stellen – je nachdem, ob der Pflegebedürftige gesetzlich oder privat versichert ist. Legen Sie zu dem Antrag auch unbedingt die ärztliche Bescheinigung dazu.

Info
Ärztliches Attest für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld

Wer einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person stellt, muss ein ärztliches Attest beilegen, das den Hilfebedarf und die akute Notsituation des nahen Angehörigen bestätigt. Dieses Attest kann allerdings auch nachgereicht werden.

Im Attest müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Name des pflegebedürftigen Angehörigen
  • Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung
  • Ärztliche Bestätigung der Notwendigkeit zur Sicherstellung oder Organisation der Pflege für den nahen Angehörigen

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss so schnell wie möglich gestellt werden, das heißt sobald sich die akute Pflegesituation abzeichnet.

Wie muss der Antrag gestellt werden?

Angehörige können ein Formular für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der zuständigen Pflegekasse der pflegebedürftigen Person herunterladen oder es telefonisch bei der Pflegekasse anfordern.

Tipp
Nutzung des Pflegeunterstützungsgeldes

Es ist möglich, die 10 Tage zur Organisation der Pflege über das Jahr verteilt zu nehmen, anstatt sie auf einmal zu nutzen. Derzeit ist es nur einmal pro pflegebedürftige Person möglich, 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Allerdings sieht die am 26.05.2023 beschlossene Pflegereform für das Jahr 2024 vor, dass die Leistung des Pflegeunterstützungsgeldes pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Pflegeunterstützungsgeld erhalten Beschäftigte, die bis zu zehn Tage von ihrer Arbeit fernbleiben müssen, um die Pflege ihres nahen Angehörigen in akuten Pflegesituationen zu organisieren. Damit pflegende Angehörige in der Zeit der unentgeltlichen Freistellung trotzdem finanziell abgesichert sind, haben sie nach § 2 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Für diese Lohnersatzleistung müssen Arbeitnehmer einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der jeweiligen Pflegekasse ihres pflegebedürftigen Angehörigen stellen.

Wer kann Pflegeunterstützungsgeld beantragen?

Pflegeunterstützungsgeld können Arbeitnehmer unter den folgenden Voraussetzungen beantragen:

  • Die Pflegesituation ihres betroffenen Angehörigen ist akut, also plötzlich, eingetreten.
  • Ihr betroffener Angehöriger wurde bereits bzw. wird sehr wahrscheinlich bald als pflegebedürftig eingestuft.
  • Sie sind nahe Angehörige des Pflegebedürftigen.
  • Sie nehmen eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch.
  • Sie erhalten während der Auszeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber.
  • Sie können eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die die (absehbare) Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen sowie die erforderliche Maßnahme bestätigt.
  • Sie befinden sich im beantragten Zeitraum weder in Pflegezeit noch in Familienpflegezeit.
  • Ihr betroffener Angehöriger ist bei einer deutschen Pflegeversicherung versichert, auch wenn er im Ausland lebt.
  • Sie erhalten auch bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes kein Kranken- oder Verletztengeld.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach dem individuellen Verdienst des pflegenden Angehörigen (Erwerbstätiger). Grundsätzlich fängt die Pflegeversicherung den Verdienstausfall zu einem Großteil auf. So zahlt die Pflegekasse dem pflegenden Angehörigen bis zu 90 % seines tatsächlich ausgefallenen Nettolohns. Falls dem Versicherten im letzten Kalenderjahr Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) gezahlt wurden, beträgt das Brutto-Pflegeunterstützungsgeld sogar 100 % des Nettoarbeitsentgelts. Die 100 % sind dabei unabhängig von der Höhe der Einmalzahlungen.

Jedoch darf das kalendertägliche Brutto-Pflegeunterstützungsgeld nicht über 70 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegen.

Wie kann man das Pflegeunterstützungsgeld berechnen?

Der finanzielle Unterstützungsbeitrag wird anhand des Nettoverdienstes des Beschäftigten ermittelt. Außerdem gelten folgende Bestimmungen:

Die Pflegekasse zahlt

  • 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten (ohne Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld)
  • 100 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten (mit Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Die 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts werden unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung gezahlt.

Wer zahlt Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gezahlt. Die Pflegekasse ist an die jeweilige Krankenkasse angeschlossen, bei der der pflegebedürftige Angehörige krankenversichert ist.

Wie lange bekommt man Pflegeunterstützungsgeld?

Die Zahlungsbefristung des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt zehn Arbeitstage pro Jahr. Die finanzielle Unterstützung muss dabei nicht am Stück in Anspruch genommen werden. Demnach kann die Lohnersatzleistung auch für weniger als zehn Tage beantragt werden.

Wie oft bekommt man Pflegeunterstützungsgeld?

Plötzliche Pflegesituationen, die bspw. durch einen unvorhersehbaren Sturz oder Schlaganfall verursacht werden, können mehrmals auftreten. Aus diesem Grund können beschäftigte Angehörige die Lohnersatzleistung prinzipiell mehrmals pro Jahr beziehen. Allerdings ist zu beachten, dass die finanzielle Unterstützung auf maximal zehn Arbeitstage pro Pflegebedürftigen begrenzt ist.

Zur besseren Verständlichkeit noch ein Beispiel:

Nimmt der beschäftigte Angehörige die Lohnersatzleistung also für weniger als zehn Tage in Anspruch, kann er im Falle einer erneuten Pflegesituation wieder einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld einreichen. Wird plötzlich ein weiterer Angehöriger pflegebedürftig, hat er auch für die Person Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr.

Braucht man eine ärztliche Bescheinigung für Pflegeunterstützungsgeld?

Ja, wer einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellt, muss ein ärztliches Attest beilegen. Die ärztliche Bescheinigung muss den Hilfebedarf sowie die akute Notsituation des Pflegebedürftigen bestätigen. Außerdem müssen der Name des Pflegebedürftigen und der Zeitraum der Arbeitsverhinderung darin enthalten sein.

Braucht man die Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld?

Ja, zur Berechnung des Pflegeunterstützungsbeitrags benötigt die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen die Entgeltbescheinigung. Auf dieser Grundlage wird die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes ermittelt.

Kann der Arbeitgeber Pflegeunterstützungsgeld ablehnen?

Nein, der Arbeitgeber kann weder die kurzzeitige Freistellung noch das Pflegeunterstützungsgeld ablehnen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gezahlt. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhält. In dem Fall verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Der Arbeitgeber kann allerdings einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen verlangen (wie etwa ein ärztliches Attest).

Kann ich als pflegender Angehöriger mehrmals Pflegeunterstützungsgeld für dieselbe pflegebedürftige Person beantragen?

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld steht Ihnen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage pro Pflegebedürftigen zu. Falls Sie das Pflegeunterstützungsgeld für weniger als zehn Arbeitstage bezogen haben, können Sie im Falle einer nächsten akuten Pflegesituation derselben Person erneut Pflegeunterstützungsgeld beantragen.

Können die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Pflegeunterstützungsgeld auf mehrere Angehörige aufgeteilt werden?

Ja, sowohl die kurzzeitige Arbeitsverhinderung als auch das Pflegeunterstützungsgeld kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflege eines gemeinsamen Angehörigen organisiert wird, der sich in einer akuten Ausnahme-Situation befindet. In diesem Fall ist die Arbeitsverhinderung in Abschnitte aufzuteilen und den jeweiligen Pflegepersonen zuzuordnen.

Zur besseren Verständlichkeit noch ein Beispiel:

Eine Aufteilung zwischen zwei Personen könnte z. B. bedeuten, dass eine Person die ersten vier Tage übernimmt und die andere Person die darauffolgenden sechs Tage. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gilt für insgesamt zehn Arbeitstage und ist zu gerechten Teilen unter den Pflegepersonen aufzuteilen. Grundlage hierfür sind die jeweils geleisteten Pflegetage bzw. die Tage des Verdienstausfalls.

Wenn ich auf das Pflegeunterstützungsgeld verzichte, kann ich dann die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mehrmals in Anspruch nehmen?

In der Regel ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung auf eine konkrete akute Pflegesituation begrenzt. Das kann beispielsweise ein schwerer Sturz Ihres nahen Angehörigen sein, dessen Pflegesituation Sie nun schnell abklären müssen. Zieht dies allerdings eine weitere akute Situation nach sich, kann für Sie gegebenenfalls ein erneuter Anspruch auf Arbeitsbefreiung entstehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die zuvor organisierte Pflegeleistung nicht direkt in Anspruch genommen werden kann und es überschaubare Wartezeiten zu überbrücken gilt.

Wie beantrage ich Pflegeurlaub?

Grundsätzlich kann kein „Pflegeurlaub“ bzw. eine Pflegefreistellung beantragt werden. Da es sich um eine unbezahlte Freistellung handelt, haben Sie für die Zeit der Arbeitsverhinderung aber einen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage. Um diesen Lohnersatz zu erhalten, müssen Sie als pflegender Angehöriger zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen Ihres pflegebedürftigen Angehörigen stellen. Wie genau das Antragsverfahren abläuft, ist von der jeweiligen Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen Ihres pflegebedürftigen Angehörigen abhängig. Um die finanzielle Unterstützung im Falle einer unentgeltlichen Freistellung zu erhalten, benötigt die Versicherung eine ärztliche Dringlichkeits-Bescheinigung. Das Attest muss den Hilfebedarf und die akute Notsituation Ihres pflegebedürftigen Angehörigen bestätigen.

Wo trägt man das Pflegeunterstützungsgeld bei der Steuererklärung ein?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird in der Steuererklärung nicht angegeben, da es steuerfrei und auch nicht im Katalog des Einkommensteuergesetzes aufgeführt ist.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld für Beamte?

Ob Beamte Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben und wie hoch dieses ausfällt, hängt von den unterschiedlichen Regularien innerhalb der einzelnen Bundesländer ab.

Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld bei der AOK?

Ist Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied bei der AOK versichert, können Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld telefonisch bei der AOK-Pflegekasse stellen. Halten Sie dazu am besten die Versichertennummer Ihres pflegebedürftigen Angehörigen bereit. Diese finden Sie auf der Versichertenkarte.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der AOK.

Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld bei der Barmer?

Ist Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied bei der Barmer versichert, können Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld telefonisch bei der Barmer Pflegekasse stellen. Halten Sie dazu am besten die Versichertennummer Ihres pflegebedürftigen Angehörigen bereit. Diese finden Sie auf der Versichertenkarte.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Barmer.

Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld bei der DAK?

Ist Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied bei der DAK versichert, können Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld telefonisch bei der DAK-Pflegekasse stellen. Halten Sie dazu am besten die Versichertennummer Ihres pflegebedürftigen Angehörigen bereit. Diese finden Sie auf der Versichertenkarte. Die DAK hat speziell für Angehörige und Pflegebedürftige eine eigene kostenfreie Pflege-Hotline eingerichtet.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der DAK.

Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld bei der TK?

Ist Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied bei der Techniker Krankenkasse versichert, können Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld telefonisch bei der TK-Pflegeversicherung stellen. Halten Sie dazu am besten die Versichertennummer Ihres pflegebedürftigen Angehörigen bereit. Diese finden Sie auf der Versichertenkarte.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der TK.

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Erstelldatum: 7102.20.41|Zuletzt geändert: 3202.50.62
(1)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html (letzter Aufruf am 03.03.2023)
(2)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o. J.): Gesetz über die Pflegezeit
https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/ (letzter Aufruf am 03.03.2023)
(3)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html (letzter Aufruf am 03.03.2023)
(4)
Die Bundesregierung (2023): Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/beitragsbemessungsgrenzen-2023-2133570 (letzter Aufruf 03.03.2023)
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