Pflege 2022: Das ändert sich ab Januar

Pflegeleistungen 2022

Mit dem neuen Jahr kommen auch einige Veränderungen in der Pflege. Ab 01.01.2022 gibt es für verschiedene Pflegeleistungen mehr Geld sowie Erleichterungen. Die ursprünglich geplante, große Pflegereform 2022 wurde allerdings nicht auf den Weg gebracht. Stattdessen gab es kleine Verbesserungen in mehreren Bereichen der Pflege. pflege.de informiert Sie über die wesentlichen Inhalte der neuen Pflegereform und wie Sie diese für sich nutzen können.

Inhaltsverzeichnis

Änderungen in der Pflege

Mit einer abgespeckten Version der Pflegereform will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) besonders die Pflegebedürftigen und deren Familien entlasten, die über einen längeren Zeitraum auf Pflege angewiesen sind. Die Änderungen der Pflegeleistungen betreffen die Pflegesachleistungen, die Kurzzeitpflege und die Entlastung bei den Pflegeheimkosten.(1)

Übersicht Pflegeleistungen 2022

  • Erhöhung der Pflegesachleistung
  • Mehr Geld für die Kurzzeitpflege
  • Höherer Zuschuss für die Kosten im Pflegeheim
  • Einfachere Umwandlung des Entlastungsbetrags
  • Erleichterung bei der Verordnung von Pflegehilfsmitteln
  • Monatliches Budget für digitale Pflegeanwendungen
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Pflegesachleistung ab 2022

Ziel des Bundesgesundheitsministeriums für 2022: Die Pflege zuhause soll finanziell besser ausgestattet werden. Aus diesem Grund gibt es ab dem 01.01.2022 eine Erhöhung der Pflegesachleistungen von fünf Prozent. In Geldbeträgen sieht das dann bei den jeweiligen Pflegegraden so aus:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

 

Wichtiger Hinweis
Pflegegeld wird nicht erhöht

Wer den ambulanten Pflegedienst für die Pflege zuhause nicht nutzt und ausschließlich ohne professionelle Hilfe pflegt, profitiert nicht von der Erhöhung der Pflegesachleistung. Für das Pflegegeld ist 2022 keine Erhöhung vorgesehen.

Kurzzeitpflege 2022

Um die Pflege zuhause finanziell besser zu unterstützen und steigende Kosten für die Betroffenen abzufangen, wird der jährliche Betrag der Kurzzeitpflege um zehn Prozent angehoben. Anstelle von 1.612 Euro stehen mit dem Jahreswechsel 1.774 Euro zur Verfügung, also 162 Euro mehr als bisher. Um den höheren Betrag zu erhalten, ist kein gesonderter Antrag nötig.

Info
Kein Übertrag auf die Verhinderungspflege 2022

Obwohl sich die Leistung in der Kurzzeitpflege erhöht, kann weiterhin nur der jährliche Betrag in Höhe von 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden.

Entlastung bei den Pflegeheimkosten ab 2022

Besonders die langjährigen Bewohner eines Pflegeheims sollen beim Eigenanteil für die Pflege ab 2022 finanziell entlastet werden. Umso länger der Aufenthalt im Pflegeheim, desto höher ist der sogenannte Leistungszuschlag für den Eigenanteil. Damit soll verhindert werden, dass sich ein langer Pflegeheimaufenthalt zur einer starken finanziellen Belastung entwickelt. Wer also länger als drei Jahre im Pflegeheim lebt, bekommt einen Zuschlag von 70 Prozent auf den zu zahlenden Eigenanteil.

Zuschlag für den zu zahlenden Eigenanteil für die Pflegekosten nach Dauer des Aufenthaltes:

  • Bis 12 Monate: 5 Prozent
  • Mehr als 12 Monate: 25 Prozent
  • Mehr als 24 Monate: 45 Prozent
  • Mehr als 36 Monate: 70 Prozent

Bei der finanziellen Entlastung geht es allerdings nur um die Kosten für die Pflege sowie – falls vorhanden – für die Ausbildungsumlage. Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden von der Pflegekasse nicht übernommen und müssen selbst bezahlt werden.

Vereinfachte Umwandlung zum Entlastungbetrag 2022

Bisher galt: Wenn die Gelder aus dem Ihnen zustehenden Pflegesachleistungsbetrag nicht aufgebraucht worden sind, können Sie 40 Prozent davon in Entlastungsleistungen umwandeln. Neu ab Januar 2022 ist, dass Sie dazu keinen Antrag mehr stellen müssen. Der Umwandlungsanspruch ist dann ohne Antrag bei der Pflegekasse möglich.

Info
Pflegepauschbetrag 2021

Pflegende Angehörige können bei Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2021 einen Pflegepauschbetrag ansetzen. Die Beträge haben sich im Vergleich zum Vorjahr stark erhöht und kann schon ab einem Pflegegrad 2 angesetzt werden. Auch Menschen mit einer Behinderung können einen Pauschbetrag geltend machen.

Einfachere Verordnung für Pflegehilfsmittel

Um Pflegehilfsmittel unkomplizierter und schneller dort hin zu bringen, wo sie benötigt werden, bekommen Pflegefachkräfte ab Januar 2022 mehr Entscheidungsbefugnisse und können selbst eine Verordnung für Pflegehilfsmittel ausstellen. Bisher musste der Bedarf vom Gutachter in der Pflegebegutachtung festgehalten werden. Ab Januar 2022 kann dies auch von einer Pflegefachkraft übernommen werden, die dann den Antrag an die Pflegekasse weiterleitet.

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Digitale Pflegeanwendungen 2022

Ab 01. Januar 2022 haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine digitale Pflegeanwendung, kurz DiPa. Dieser Anspruch wurde im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI § 40b) fest verankert und mit einer monatlichen Summe von maximal 50 Euro beziffert. (3)

Eine digitale Pflegeanwendung ist eine App, die Pflegende sowie Pflegebedürftige bei der täglichen Pflege unterstützen soll.

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Erstelldatum: 1202.11.51|Zuletzt geändert: 3202.50.3
(1)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2021): Pflegereform - Altenpflege wird besser bezahlt und der Beruf attraktiver
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/20202021/pflegereform.html (letzter Abruf 01.11.2021)
(2)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2021): Bundestag beschließt Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/2-quartal/gvwg.html (letzter Abruf 02.11.2021)
(3)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2021): Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/BMG_RG_Pflege_barr.pdf (letzter Abruf 10.11.2021)
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