Dieser Ratgeber dient lediglich dem unverbindlichen Informationsweck und stellt keine Rechtsberatung dar. Unsere Informationen ersetzen keine individuelle Beratung oder Betreuung durch einen Steuerberater. Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr.
Pflegekosten von der Steuer absetzen: Übersicht
Verschiedene Ausgaben, die in Verbindung mit der Pflege stehen, sind steuerlich absetzbar. Damit schafft der Staat eine indirekte Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, wenn diese sich an der Pflege beteiligen.
Ganz oder teilweise absetzbar sind zum Beispiel diese Pflegekosten:
- Pflegeheimkosten
- Ambulante Pflege
- Tagespflege und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
- Zuzahlungen zu Hilfsmitteln und Medikamenten
- Fahrtkosten (nur zur Pflege, nicht zu Besuchszwecken)
- Umbaumaßnahmen für Barrierefreiheit (Badumbau, Treppenlift, etc.)
- Haushaltshilfen, Alltagshelfer
- Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige
Allgemein können Sie Pflegekosten zum Teil als außergewöhnliche Belastung absetzen. Allerdings mutet der Gesetzgeber Ihnen zu, einen Teil dieser Kosten selbst zu tragen: Der sogenannte zumutbare Eigenanteil, orientiert sich an Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder.(1)
Weitere Kosten, die eher indirekt im Zusammenhang mit der Pflege stehen, können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen angeben. Dazu Können Sie maximale Gesamtkosten in Höhe von 20.000 Euro pro Jahr ansetzen und davon ein Fünftel von der Steuer absetzen. Also maximal 4.000 Euro.
Darüber hinaus können für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobber) bis zu 510 Euro und für Handwerkerkosten bis zu 1.200 Euro abgesetzt werden.(2)
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind nach Paragraf 33 EStG (Einkommensteuergesetz) unvermeidbare Kosten, die höher sind als die Aufwendungen anderer Steuerzahler mit ähnlichem familiärem und finanziellem Stand. Ein Großteil der Pflegekosten lässt sich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Sie können allerdings nur Kosten absetzen, die Sie persönlich getragen haben. Alle Kostenanteile und Leistungen, die Ihnen von Krankenkassen, Pflegekassen, Zusatzversicherungen und anderen Kostenträgern erstattet wurden, zählen also nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Zu solchen Leistungen gehören zum Beispiel:
- Pflegegeld
- Erstattungen bei Hilfsmitteln und Medikamenten
- Beihilfe
- Einkünfte und Bezüge der gepflegten Person
- Haushaltsersparnis, wenn die Privatwohnung aufgelöst wurde
- Nachlass der verstorbenen, gepflegten Person
Außerdem müssen Sie den zumutbaren Eigenanteil selbst tragen. Dieser wird also von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.
Voraussetzungen für Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Um Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen zu können, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Anerkannte Pflegebedürftigkeit: Die gepflegte Person gehört zum begünstigten Personenkreis.
- Anerkannte Krankheit: Pflegekosten, die aufgrund einer Krankheit entstehen, können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Zumutbaren Eigenanteil berechnen
Es ist sinnvoll, zunächst den zumutbaren Eigenanteil zu berechnen. Denn diesen Anteil an den außergewöhnlichen Belastungen müssen Sie selbst tragen. Nur Kosten, die über den zumutbaren Eigenanteil hinausgehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Wenn die Pflegekosten also unter dem zumutbaren Eigenanteil liegen, steht Ihnen keine steuerliche Entlastung zu.
Wie hoch der Eigenanteil ist, richtet sich nach:
- Familienstand
- Anzahl Ihrer Kinder
- Einkommen
Die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils erfolgt nach einem Stufensystem. Das heißt, dass die ersten 15.340 Euro Ihres Einkommens mit einem anderen Prozentsatz angerechnet werden als die weiteren Anteile Ihres Einkommens.
Je nach Anzahl Ihrer Kinder gelten dabei unterschiedliche Prozentsätze. Wenn Sie keine Kinder haben, ist der Familienstand ebenfalls ausschlaggebend. Denn bei Verheirateten ist der zumutbare Eigenanteil geringer als bei Ledigen.
Allgemein müssen Sie den zumutbaren Eigenanteil selbst tragen, dieser Anteil der Pflegekosten kann also nicht auf Ihre Einkommensteuer angerechnet werden. In einigen Fällen gibt es aber die Möglichkeit, den zumutbaren Eigenanteil als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen und so zumindest 20 Prozent dieser Kosten abzusetzen.
Legen Sie – wenn möglich – mehrere außergewöhnliche Belastungen in ein Steuerjahr, damit die Summe der zumutbaren Belastung möglichst weit überschritten wird. Je höher der Betrag darüber liegt, desto mehr Kosten können Sie steuerlich geltend machen.

Heimkosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen
Heimkosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn Sie krankheitsbedingt oder pflegebedingt in das Heim gezogen sind. Abzugsfähig sind die Kosten für Pflege, Betreuung, Ärzte, Unterkunft und Verpflegung. Allerdings müssen Sie die Haushaltsersparnis von diesen Kosten abziehen, wenn Sie Ihre Wohnung außerhalb des Heims aufgelöst haben.
Aufwendungen, die durch einen rein altersbedingten Aufenthalt in einem Heim oder einer Seniorenresidenz entstehen, können Sie nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Damit sind Personen gemeint, die in einer Einrichtung leben, ohne einen anerkannten Pflegegrad oder eine anerkannte Krankheit zu haben.
Unterhaltsleistungen für Angehörige als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen
Übernehmen Sie die Pflegekosten für einen Angehörigen, können Sie als pflegender Angehöriger diese Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen in Ihrer eigenen Steuererklärung eintragen.
Das gilt in diesen Fällen:
- Die Pflegekosten sind zwangsläufig entstanden, weil Sie zum Beispiel unterhaltspflichtig sind.
- Der Empfänger ist bedürftig und kann die Pflegekosten nicht aus eigener Kraft bezahlen (ein Vermögen bis zu 15.500 Euro bleibt unberücksichtigt).
- Die betroffene Person lebt aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim. Und nicht zum Beispiel allein aus Altersgründen.
Sonderfall „altersbedinge Pflege“: Tragen Sie die Pflegekosten für einen Angehörigen, der allein aus Altersgründen (also ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit) auf Betreuung oder Pflege angewiesen ist, spielt die Unterhaltspflicht eine wichtige Rolle. Es gilt folgende Regelung:
- Bei Unterhaltspflicht (zum Beispiel für die Eltern): Die Aufwendungen können bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden. Dieser beträgt für das Jahr 2022 10.347 Euro (2021: 9.744).(1)
- Keine Unterhaltspflicht (zum Beispiel für einen Freund): In diesem Fall sind die übernommenen Kosten grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Viele Kosten im Zusammenhang mit Pflege und Betreuung lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, weil sie nicht direkt durch die Pflege entstehen. Dazu zählen zum Beispiel Haushaltshilfen und Notrufsysteme.
Diese Kosten können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. So bekommen Sie zumindest einen Teil der Kosten für die Einkommensteuer gutgeschrieben.
Voraussetzungen für Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen kann jeder Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung angeben. Für Pflegebedürftige gelten hier keine besonderen Regelungen. Insofern spielt es auch keine Rolle, ob ein Pflegegrad beziehungsweise eine Krankheit vorliegt, oder ob es sich um altersbedingte Pflege handelt.
Die Regelung besagt, dass 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Allerdings maximal 4.000 Euro. Diesen Betrag erreichen Sie, wenn Sie Kosten in Höhe von 20.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.(2)
Wenn Sie für haushaltsnahe Dienstleistungen selbst einen Helfer auf Mini-Job-Basis beschäftigen, können Sie diese Kosten zusätzlich geltend machen. Auch hier gelten die 20 Prozent bis zu einer Obergrenze von 510 Euro. Diesen Betrag erreichen Sie, wenn Sie Kosten in Höhe von 2.550 Euro geltend machen.(2)
Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Pflege
Typische haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Pflege sind:
- Haushaltshilfen und Alltags-Assistenten: Unterstützung beim Duschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln, Putzen oder der Gartenarbeit gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. Falls ein ambulanter Pflegedienst solche Aufgaben übernimmt, müssen die einzelnen Leistungen für Pflege und haushaltsnahe Dienstleistungen in den Rechnungen getrennt aufgeführt werden.
- Hausnotrufsysteme zuhause oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, aber nicht in vollstationären Einrichtungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim oder betreuten Wohnen
Auch in einer stationären Einrichtung oder beim betreuten Wohnen können Sie haushaltsnahe Kosten geltend machen, sofern Sie einen eigenständigen Haushalt führen.(2) Ein eigenständiger Haushalt ist beispielsweise ein kleines Appartement mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich. Entscheidend ist dabei, dass der vorhandene Raum vorrangig von Ihnen für die Haushaltsführung genutzt wird und dafür auch geeignet ist.
Absetzen können Sie auch in diesem Fall nur Kosten für Dienstleistungen, die normalerweise vom Bewohner selbst im Rahmen der Haushaltsführung erledigt werden können. Also zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Putzen und Waschen. Pflegetätigkeiten sowie medizinische oder therapeutische Behandlungen fallen nicht darunter. Achten Sie deshalb darauf, dass solche Kosten in Rechnungen getrennt ausgewiesen werden.
Zumutbaren Eigenanteil als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Grundsätzlich gilt, wenn Sie Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wird davon der zumutbare Eigenanteil abgezogen. Diesen müssen Sie selbst tragen, denn er ist ja „zumutbar“. Sie können aber den zumutbaren Eigenanteil ganz oder teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
Voraussetzung dafür ist, dass in den außergewöhnlichen Belastungen Leistungen in entsprechender Höhe durch haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind. Wenn in den außergewöhnlichen Belastungen keine Leistungen enthalten sind, die als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten können, geht es also nicht.(2)
Umbau für Barrierefreiheit als Handwerkerkosten
Handwerkerkosten können alle Steuerpflichtigen in Deutschland, unabhängig von der Pflege, steuerlich geltend machen. 20 Prozent der Kosten können auf die Einkommensteuer angerechnet werden, aber maximal 1.200 Euro.
Als Handwerkerkosten zählen hier nur die Arbeitskosten, nicht die Kosten für Material oder Geräte. Deshalb muss dieser Posten in der Rechnung extra ausgewiesen sein. Wichtig ist außerdem, dass das Geld überwiesen wird. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Im Zusammenhang mit der Pflege sind Handwerkerkosten vor allem relevant bei Umbauten, die der Barrierefreiheit dienen, also wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Dazu gehören zum Beispiel der Umbau zu einem barrierefreien Bad, der Einbau einer Rollstuhlrampe oder der Einbau eines Treppenlifts.
Allerdings werden notwendige Umbauten im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit oft als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Das ist, sofern es möglich ist, in der Regel die bessere Variante, da so ein größerer Teil der Kosten angerechnet werden kann.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Seit dem Jahr 2021 gilt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderung keine Nachweise mehr für ihre Fahrten oder einen eigenen PKW erbringen müssen, sondern stattdessen Pauschalbeträge steuerlich geltend machen können.(1)
Weitere Tipps für die Erstattung von Fahrtkosten in der Pflege, die auch bei Menschen ohne Behinderung zutreffen, finden Sie im Ratgeber Fahrtkostenerstattung bei Pflege eines Angehörigen.
Altersentlastungsbetrag für die Pflegefinanzierung nutzen
Der Altersentlastungsbetrag ist eine Steuervergünstigung, die Steuerpflichtige ab 64 Jahren entlasten soll. Vergünstigt werden versteuerte Einkünfte außer Versorgungsbeträge, Pensionen und einige besondere Ausnahmen.
Insofern ist der Altersentlastungsbetrag nicht für die Finanzierung der Pflege gemacht, aber er kann unter Umständen einen Teil dazu beitragen. Denn auch wenn Pflegebedürftige meistens keine Arbeitseinkünfte mehr haben, können sie dennoch Einkünfte aus Rente, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünften oder anderen Quellen haben.
Und: Sie müssen gar nichts dafür tun. Der Altersentlastungsbetrag wird Ihnen anhand Ihres Geburtsdatums automatisch angerechnet. Entscheidend für die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist das Folgejahr des Jahres, in dem Sie 64 geworden sind. Dieses Jahr legt fest, wie hoch der Altersentlastungsbetrag fortan für Sie ist.
Die Höhe nach dem Folgejahr Ihres 64. Geburtstags:
- Altersentlastungsbetrag ab 2019: 17,6 Prozent bis maximal 836 Euro
- Altersentlastungsbetrag ab 2020: 16,0 Prozent bis maximal 760 Euro
- Altersentlastungsbetrag ab 2021: 15,2 Prozent bis maximal 720 Euro
- Altersentlastungsbetrag ab 2022: 14,4 Prozent bis maximal 684 Euro
- Altersentlastungsbetrag ab 2023: 13,6 Prozent bis maximal 646 Euro
- usw.
Im Jahr 2040 kommt der Altersentlastungsbetrag bei Null an und läuft aus. Wenn Sie also erst 2039 ihr 64. Lebensjahr vollenden, profitieren Sie davon leider nicht mehr.(5)
Pflegekosten in der Steuererklärung: Wo trage ich die Pflegekosten ein?
Die Pflegekosten müssen Sie für Ihre Steuererklärung in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eintragen. Dort sind in den folgenden Zeilen einzutragen:
Zeilen 4 bis 9: Angaben zum Behinderten-Pauschbetrag
Zeilen 11 – 16: Angaben zum Pflegepauschbetrag
Zeilen 17 und 18: Behinderungsbedingte Fahrtkosten
Andere Aufwendungen wie z.B. Krankheitskosten folgen in den Zeilen 31 – 35.
In den Zeilen 36 – 38 können Sie die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen, die im Rahmen der Pflege oder Heimunterbringung entstehen, aber in den Bereich Haushalt fallen und die Sie in Zeile 32 schon eingerechnet haben. Achtung: Diese Kosten sind dann nicht mehr auf der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ aufzuführen.
Pflegekosten von der Steuer absetzen: Belege
Seit der Steuererklärung für das Jahr 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht. Das heißt, Sie müssen die Belege nun nicht mehr einreichen, sondern nur aufbewahren und im Falle einer Prüfung vorlegen können.
Wichtige Nachweise für die Absetzung von Pflegekosten sind:
- Bescheid über die Einstufung in den Pflegegrad
- Versicherungsbescheide
- Bescheide der Pflegekasse
- Rechnungsstellung eines nach Paragraf 89 SGB XI anerkannten Pflegedienstes
- Nachweis über psychische Erkrankungen, Demenz oder Behinderung, die eine Betreuung notwendig machen
- Arzneimittelbelege
- Rechnungen über Pflegehilfsmittel
Sie müssen die Belege mindestens bis zur Zusendung des Steuerbescheids aufbewahren. Ratsam ist es aber, die Belege deutlich länger aufzubewahren.
Häufig gestellte Fragen
Wo kann ich Kosten für ein Pflegeheim in die Steuererklärung eintragen?
Die Kosten für ein Pflegeheim können unter bestimmten Voraussetzungen als „außergewöhnliche Belastungen“ in die Steuererklärung eingetragen werden. Ein Teil der Kosten kann in manchen Fällen auch als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend gemacht werden.
Sind Investitionskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar?
Ja, Investitionskosten sind als Teil der Heimkosten prinzipiell steuerlich absetzbar. In vielen Fällen können Sie die Heimkosten als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen.
Wo muss ich Pflegegeld in die Steuererklärung eintragen?
Das Pflegegeld muss nicht als Einkommen versteuert werden. Wenn Sie aber Pflegekosten als „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich absetzen wollen, müssen Sie unter anderem das Pflegegeld von diesen Belastungen abziehen, da dieser Kostenanteil Ihnen ja erstattet wurde.
Was können pflegende Angehörige von der Steuer absetzen?
In vielen Fällen können pflegende Angehörige große Teile ihrer Kosten auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Ob das geht, hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Verwandtschaftsverhältnis, der Pflegebedürftigkeit und der finanziellen Bedürftigkeit der gepflegten Person.
Wenn die Pflege ohne Bezahlung zuhause erfolgt, ist der Pflegepauschbetrag eine einfache Alternative zur Einzelabrechnung der tatsächlichen Kosten. Hier müssen Sie keine Belege vorhalten. Die Höhe ist pauschal abhängig vom Pflegegrad der Person und liegt bei 600 bis 1.800 Euro.