Pflegekosten von der Steuer absetzen: Außergewöhnliche Belastungen & mehr

Pflegekosten von der Steuer absetzen außergewöhnliche belastungen

Die Pflege ist teuer. Umso wichtiger ist zu wissen, wie Sie einen Teil der Kosten, die Sie für Ihre eigene Pflege oder für die Versorgung nahestehender Angehöriger tragen, unter Umständen von der Steuer absetzen können. Dafür müssen Sie die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen bzw. als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. pflege.de informiert Sie, welche Kosten dafür in Frage kommen und welche weiteren Entlastungsmöglichkeiten Sie nutzen können.

Inhaltsverzeichnis

Wichtiger Hinweis
Diese Informationen ersetzen keine Steuerberatung

Dieser Ratgeber dient lediglich dem unverbindlichen Informationsweck und stellt keine Rechtsberatung dar. Unsere Informationen ersetzen keine individuelle Beratung oder Betreuung durch einen Steuerberater. Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr.

Pflegekosten von der Steuer absetzen: Übersicht

Verschiedene Ausgaben, die in Verbindung mit der Pflege stehen, sind steuerlich absetzbar. Damit schafft der Staat eine indirekte Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, wenn diese sich an der Pflege beteiligen.

Ganz oder teilweise absetzbar sind zum Beispiel diese Pflegekosten:

  • Pflegeheimkosten
  • Ambulante Pflege
  • Tagespflege und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
  • Zuzahlungen zu Hilfsmitteln und Medikamenten
  • Fahrtkosten (nur zur Pflege, nicht zu Besuchszwecken)
  • Umbaumaßnahmen für Barrierefreiheit (Badumbau, Treppenlift, etc.)
  • Haushaltshilfen, Alltagshelfer
  • Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige

Allgemein können Sie Pflegekosten zum Teil als außergewöhnliche Belastung absetzen. Allerdings mutet der Gesetzgeber Ihnen zu, einen Teil dieser Kosten selbst zu tragen: Der sogenannte zumutbare Eigenanteil, orientiert sich an Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder.(1)

Weitere Kosten, die eher indirekt im Zusammenhang mit der Pflege stehen, können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen angeben. Dazu Können Sie maximale Gesamtkosten in Höhe von 20.000 Euro pro Jahr ansetzen und davon ein Fünftel von der Steuer absetzen. Also maximal 4.000 Euro.

Darüber hinaus können für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobber) bis zu 510 Euro und für Handwerkerkosten bis zu 1.200 Euro abgesetzt werden.(2)

Info
Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige

Wenn nicht Sie selbst pflegebedürftig sind, sondern die Pflege für einen Angehörigen organisieren oder leisten, können Sie den Pflegepauschbetrag nutzen. Dieser wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Ausgaben gewährt. Bei sehr hohen Ausgaben ist er also weniger empfehlenswert.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind nach Paragraf 33 EStG (Einkommensteuergesetz) unvermeidbare Kosten, die höher sind als die Aufwendungen anderer Steuerzahler mit ähnlichem familiärem und finanziellem Stand. Ein Großteil der Pflegekosten lässt sich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Sie können allerdings nur Kosten absetzen, die Sie persönlich getragen haben. Alle Kostenanteile und Leistungen, die Ihnen von Krankenkassen, Pflegekassen, Zusatzversicherungen und anderen Kostenträgern erstattet wurden, zählen also nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Zu solchen Leistungen gehören zum Beispiel:

  • Pflegegeld
  • Erstattungen bei Hilfsmitteln und Medikamenten
  • Beihilfe
  • Einkünfte und Bezüge der gepflegten Person
  • Haushaltsersparnis, wenn die Privatwohnung aufgelöst wurde
  • Nachlass der verstorbenen, gepflegten Person

Außerdem müssen Sie den zumutbaren Eigenanteil selbst tragen. Dieser wird also von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.

 

Voraussetzungen für Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Um Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen zu können, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Anerkannte Pflegebedürftigkeit: Die gepflegte Person gehört zum begünstigten Personenkreis.
  • Anerkannte Krankheit: Pflegekosten, die aufgrund einer Krankheit entstehen, können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Info
Als „anerkannt pflegebedürftig“ gelten Personen, die …
  • … einen anerkannten Pflegegrad haben.
  • … einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder „Bl“ besitzen.
  • … ambulant gepflegt werden und die Pflegekosten von einem anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt bekommen.
  • … in einem Alten- oder Pflegeheim leben und Pflegeleistungen gesondert in Rechnung gestellt bekommen.(3)
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Zumutbaren Eigenanteil berechnen

Es ist sinnvoll, zunächst den zumutbaren Eigenanteil zu berechnen. Denn diesen Anteil an den außergewöhnlichen Belastungen müssen Sie selbst tragen. Nur Kosten, die über den zumutbaren Eigenanteil hinausgehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Wenn die Pflegekosten also unter dem zumutbaren Eigenanteil liegen, steht Ihnen keine steuerliche Entlastung zu.

Wie hoch der Eigenanteil ist, richtet sich nach:

  1. Familienstand
  2. Anzahl Ihrer Kinder
  3. Einkommen

Die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils erfolgt nach einem Stufensystem. Das heißt, dass die ersten 15.340 Euro Ihres Einkommens mit einem anderen Prozentsatz angerechnet werden als die weiteren Anteile Ihres Einkommens.

Je nach Anzahl Ihrer Kinder gelten dabei unterschiedliche Prozentsätze. Wenn Sie keine Kinder haben, ist der Familienstand ebenfalls ausschlaggebend. Denn bei Verheirateten ist der zumutbare Eigenanteil geringer als bei Ledigen.

Jahreseinkünfte in Euro (brutto)
Familienstand Stufe I
bis 15.340
Stufe II
bis 51.130
Stufe III
über 51.130
ohne Kind, ledig 5 % 6% 7 %
ohne Kind, verheiratet 4 % 5 % 6 %
mit 1-2 Kindern 2 % 3 % 4 %
mit mehr als 2 Kindern 1 % 1 % 2 %

Rechenbeispiel zur Ermittlung der zumutbaren Belastung:

Frau K. hat ein Kind, deshalb gelten die Prozentsätze aus Zeile drei der obigen Tabelle.

Ihr jährliches Gesamteinkommen beträgt 30.000 Euro.

Für die ersten 15.340 Euro, also Stufe I, werden 2 Prozent angerechnet, also 306,80 Euro.

Es bleiben 30.000 Euro – 15.340 Euro = 14.660 Euro, die in Stufe II fallen.

Für die 14.660 Euro in Stufe II werden 3 Prozent angerechnet, also 439,80 Euro.

Der zumutbare Eigenanteil für Frau K. liegt also bei: 306,80 Euro + 439,80 Euro = 746,60 Euro.

Allgemein müssen Sie den zumutbaren Eigenanteil selbst tragen, dieser Anteil der Pflegekosten kann also nicht auf Ihre Einkommensteuer angerechnet werden. In einigen Fällen gibt es aber die Möglichkeit, den zumutbaren Eigenanteil als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen und so zumindest 20 Prozent dieser Kosten abzusetzen.

Expertenmeinung

Legen Sie – wenn möglich – mehrere außergewöhnliche Belastungen in ein Steuerjahr, damit die Summe der zumutbaren Belastung möglichst weit überschritten wird. Je höher der Betrag darüber liegt, desto mehr Kosten können Sie steuerlich geltend machen.

Erich  Nöll
Steuerberater

Heimkosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen

Heimkosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn Sie krankheitsbedingt oder pflegebedingt in das Heim gezogen sind. Abzugsfähig sind die Kosten für Pflege, Betreuung, Ärzte, Unterkunft und Verpflegung. Allerdings müssen Sie die Haushaltsersparnis von diesen Kosten abziehen, wenn Sie Ihre Wohnung außerhalb des Heims aufgelöst haben.

Aufwendungen, die durch einen rein altersbedingten Aufenthalt in einem Heim oder einer Seniorenresidenz entstehen, können Sie nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Damit sind Personen gemeint, die in einer Einrichtung leben, ohne einen anerkannten Pflegegrad oder eine anerkannte Krankheit zu haben.

Info
Was bedeutet „Haushaltsersparnis“?

Wird Ihr eigener Haushalt aufgrund des Umzugs in ein Heim aufgelöst, wird die sogenannte Haushaltsersparnis angesetzt. Sie gilt als die Summe, die Sie durch die Aufgabe Ihrer Wohnung sparen. Die Haushaltsersparnis beträgt für das Jahr 2022 insgesamt 9.984 Euro pro Person (2021: 9.744 Euro).(1)

Unterhaltsleistungen für Angehörige als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen

Übernehmen Sie die Pflegekosten für einen Angehörigen, können Sie als pflegender Angehöriger diese Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen in Ihrer eigenen Steuererklärung eintragen.

Das gilt in diesen Fällen:

  • Die Pflegekosten sind zwangsläufig entstanden, weil Sie zum Beispiel unterhaltspflichtig sind.
  • Der Empfänger ist bedürftig und kann die Pflegekosten nicht aus eigener Kraft bezahlen (ein Vermögen bis zu 15.500 Euro bleibt unberücksichtigt).
  • Die betroffene Person lebt aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim. Und nicht zum Beispiel allein aus Altersgründen.
Info
Wurden Vermögenswerte übernommen?

Wenn Sie Pflegekosten für eine Person übernehmen, die Ihnen Vermögenswerte übertragen hat, müssen Sie diese mit den außergewöhnlichen Belastungen verrechnen. Ziehen Sie dazu am besten einen Steuerberater hinzu.

Sonderfall „altersbedinge Pflege“: Tragen Sie die Pflegekosten für einen Angehörigen, der allein aus Altersgründen (also ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit) auf Betreuung oder Pflege angewiesen ist, spielt die Unterhaltspflicht eine wichtige Rolle. Es gilt folgende Regelung:

  • Bei Unterhaltspflicht (zum Beispiel für die Eltern): Die Aufwendungen können bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden. Dieser beträgt für das Jahr 2022 10.347 Euro (2021: 9.744).(1)
  • Keine Unterhaltspflicht (zum Beispiel für einen Freund): In diesem Fall sind die übernommenen Kosten grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Viele Kosten im Zusammenhang mit Pflege und Betreuung lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, weil sie nicht direkt durch die Pflege entstehen. Dazu zählen zum Beispiel Haushaltshilfen und Notrufsysteme.

Diese Kosten können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. So bekommen Sie zumindest einen Teil der Kosten für die Einkommensteuer gutgeschrieben.

Voraussetzungen für Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen kann jeder Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung angeben. Für Pflegebedürftige gelten hier keine besonderen Regelungen. Insofern spielt es auch keine Rolle, ob ein Pflegegrad beziehungsweise eine Krankheit vorliegt, oder ob es sich um altersbedingte Pflege handelt.

Die Regelung besagt, dass 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Allerdings maximal 4.000 Euro. Diesen Betrag erreichen Sie, wenn Sie Kosten in Höhe von 20.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.(2)

Wenn Sie für haushaltsnahe Dienstleistungen selbst einen Helfer auf Mini-Job-Basis beschäftigen, können Sie diese Kosten zusätzlich geltend machen. Auch hier gelten die 20 Prozent bis zu einer Obergrenze von 510 Euro. Diesen Betrag erreichen Sie, wenn Sie Kosten in Höhe von 2.550 Euro geltend machen.(2)

Info
Es muss der eigene Haushalt sein

Sie können nur die eigenen Ausgaben für Ihre Pflege und Versorgung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Kosten, die Sie für andere Personen übernehmen (auch Familienmitglieder) zählen dabei nicht. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Sie die Kosten als Unterhaltszahlung geltend machen können.(2)

Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Pflege

Typische haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Pflege sind:

  • Haushaltshilfen und Alltags-Assistenten: Unterstützung beim Duschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln, Putzen oder der Gartenarbeit gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. Falls ein ambulanter Pflegedienst solche Aufgaben übernimmt, müssen die einzelnen Leistungen für Pflege und haushaltsnahe Dienstleistungen in den Rechnungen getrennt aufgeführt werden.
  • Hausnotrufsysteme zuhause oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, aber nicht in vollstationären Einrichtungen.
Tipp
Altersbedingte Pflege zuhause als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Wenn Sie Pflege oder Betreuung zuhause in Anspruch nehmen, ohne eine ärztlich anerkannte Krankheit oder einen Pflegegrad zu haben (altersbedingte Pflege), können Sie Ihre Pflegekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Stattdessen können Sie diese als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.(2)

Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim oder betreuten Wohnen

Auch in einer stationären Einrichtung oder beim betreuten Wohnen können Sie haushaltsnahe Kosten geltend machen, sofern Sie einen eigenständigen Haushalt führen.(2) Ein eigenständiger Haushalt ist beispielsweise ein kleines Appartement mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich. Entscheidend ist dabei, dass der vorhandene Raum vorrangig von Ihnen für die Haushaltsführung genutzt wird und dafür auch geeignet ist.

Absetzen können Sie auch in diesem Fall nur Kosten für Dienstleistungen, die normalerweise vom Bewohner selbst im Rahmen der Haushaltsführung erledigt werden können. Also zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Putzen und Waschen. Pflegetätigkeiten sowie medizinische oder therapeutische Behandlungen fallen nicht darunter. Achten Sie deshalb darauf, dass solche Kosten in Rechnungen getrennt ausgewiesen werden.

Zumutbaren Eigenanteil als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Grundsätzlich gilt, wenn Sie Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wird davon der zumutbare Eigenanteil abgezogen. Diesen müssen Sie selbst tragen, denn er ist ja „zumutbar“. Sie können aber den zumutbaren Eigenanteil ganz oder teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Voraussetzung dafür ist, dass in den außergewöhnlichen Belastungen Leistungen in entsprechender Höhe durch haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind. Wenn in den außergewöhnlichen Belastungen keine Leistungen enthalten sind, die als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten können, geht es also nicht.(2)

Umbau für Barrierefreiheit als Handwerkerkosten

Handwerkerkosten können alle Steuerpflichtigen in Deutschland, unabhängig von der Pflege, steuerlich geltend machen. 20 Prozent der Kosten können auf die Einkommensteuer angerechnet werden, aber maximal 1.200 Euro.

Als Handwerkerkosten zählen hier nur die Arbeitskosten, nicht die Kosten für Material oder Geräte. Deshalb muss dieser Posten in der Rechnung extra ausgewiesen sein. Wichtig ist außerdem, dass das Geld überwiesen wird. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit der Pflege sind Handwerkerkosten vor allem relevant bei Umbauten, die der Barrierefreiheit dienen, also wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Dazu gehören zum Beispiel der Umbau zu einem barrierefreien Bad, der Einbau einer Rollstuhlrampe oder der Einbau eines Treppenlifts.

Allerdings werden notwendige Umbauten im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit oft als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Das ist, sofern es möglich ist, in der Regel die bessere Variante, da so ein größerer Teil der Kosten angerechnet werden kann.

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Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Seit dem Jahr 2021 gilt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderung keine Nachweise mehr für ihre Fahrten oder einen eigenen PKW erbringen müssen, sondern stattdessen Pauschalbeträge steuerlich geltend machen können.(1)

Voraussetzungen Höhe der Fahrtkostenpauschale
GdB von 70 und Merkzeichen G
oder
GdB von mindestens 80
900 Euro
Merkzeichen aG, BI, TBI oder H 4.500 Euro

Weitere Tipps für die Erstattung von Fahrtkosten in der Pflege, die auch bei Menschen ohne Behinderung zutreffen, finden Sie im Ratgeber Fahrtkostenerstattung bei Pflege eines Angehörigen.

Altersentlastungsbetrag für die Pflegefinanzierung nutzen

Der Altersentlastungsbetrag ist eine Steuervergünstigung, die Steuerpflichtige ab 64 Jahren entlasten soll. Vergünstigt werden versteuerte Einkünfte außer Versorgungsbeträge, Pensionen und einige besondere Ausnahmen.

Insofern ist der Altersentlastungsbetrag nicht für die Finanzierung der Pflege gemacht, aber er kann unter Umständen einen Teil dazu beitragen. Denn auch wenn Pflegebedürftige meistens keine Arbeitseinkünfte mehr haben, können sie dennoch Einkünfte aus Rente, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünften oder anderen Quellen haben.

Und: Sie müssen gar nichts dafür tun. Der Altersentlastungsbetrag wird Ihnen anhand Ihres Geburtsdatums automatisch angerechnet. Entscheidend für die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist das Folgejahr des Jahres, in dem Sie 64 geworden sind. Dieses Jahr legt fest, wie hoch der Altersentlastungsbetrag fortan für Sie ist.

Die Höhe nach dem Folgejahr Ihres 64. Geburtstags:

  • Altersentlastungsbetrag ab 2019: 17,6 Prozent bis maximal 836 Euro
  • Altersentlastungsbetrag ab 2020: 16,0 Prozent bis maximal 760 Euro
  • Altersentlastungsbetrag ab 2021: 15,2 Prozent bis maximal 720 Euro
  • Altersentlastungsbetrag ab 2022: 14,4 Prozent bis maximal 684 Euro
  • Altersentlastungsbetrag ab 2023: 13,6 Prozent bis maximal 646 Euro
  • usw.

Im Jahr 2040 kommt der Altersentlastungsbetrag bei Null an und läuft aus. Wenn Sie also erst 2039 ihr 64. Lebensjahr vollenden, profitieren Sie davon leider nicht mehr.(5)

Pflegekosten in der Steuererklärung: Wo trage ich die Pflegekosten ein?

Die Pflegekosten müssen Sie für Ihre Steuererklärung in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eintragen. Dort sind in den folgenden Zeilen einzutragen:

Zeilen 4 bis 9: Angaben zum Behinderten-Pauschbetrag

Zeilen 11 – 16: Angaben zum Pflegepauschbetrag

Zeilen 17 und 18: Behinderungsbedingte Fahrtkosten

Andere Aufwendungen wie z.B. Krankheitskosten folgen in den Zeilen 31 – 35.

In den Zeilen 36 – 38 können Sie die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen, die im Rahmen der Pflege oder Heimunterbringung entstehen, aber in den Bereich Haushalt fallen und die Sie in Zeile 32 schon eingerechnet haben. Achtung: Diese Kosten sind dann nicht mehr auf der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ aufzuführen.

Info
„Anlage Unterhalt“ für Unterhaltsaufwendungen

Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen (zum Beispiel Elternunterhalt) werden als außergewöhnliche Belastungen in der „Anlage Unterhalt“ eingetragen. Verwechseln Sie diese aber nicht mit der „Anlage U“.

Pflegekosten von der Steuer absetzen: Belege 

Seit der Steuererklärung für das Jahr 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht. Das heißt, Sie müssen die Belege nun nicht mehr einreichen, sondern nur aufbewahren und im Falle einer Prüfung vorlegen können.

Wichtige Nachweise für die Absetzung von Pflegekosten sind:

  • Bescheid über die Einstufung in den Pflegegrad
  • Versicherungsbescheide
  • Bescheide der Pflegekasse
  • Rechnungsstellung eines nach Paragraf 89 SGB XI anerkannten Pflegedienstes
  • Nachweis über psychische Erkrankungen, Demenz oder Behinderung, die eine Betreuung notwendig machen
  • Arzneimittelbelege
  • Rechnungen über Pflegehilfsmittel

Sie müssen die Belege mindestens bis zur Zusendung des Steuerbescheids aufbewahren. Ratsam ist es aber, die Belege deutlich länger aufzubewahren.

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Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich Kosten für ein Pflegeheim in die Steuererklärung eintragen?

Die Kosten für ein Pflegeheim können unter bestimmten Voraussetzungen als „außergewöhnliche Belastungen“ in die Steuererklärung eingetragen werden. Ein Teil der Kosten kann in manchen Fällen auch als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend gemacht werden.

Sind Investitionskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar?

Ja, Investitionskosten sind als Teil der Heimkosten prinzipiell steuerlich absetzbar. In vielen Fällen können Sie die Heimkosten als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen.

Wo muss ich Pflegegeld in die Steuererklärung eintragen?

Das Pflegegeld muss nicht als Einkommen versteuert werden. Wenn Sie aber Pflegekosten als „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich absetzen wollen, müssen Sie unter anderem das Pflegegeld von diesen Belastungen abziehen, da dieser Kostenanteil Ihnen ja erstattet wurde.

Was können pflegende Angehörige von der Steuer absetzen?

In vielen Fällen können pflegende Angehörige große Teile ihrer Kosten auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Ob das geht, hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Verwandtschaftsverhältnis, der Pflegebedürftigkeit und der finanziellen Bedürftigkeit der gepflegten Person.

Wenn die Pflege ohne Bezahlung zuhause erfolgt, ist der Pflegepauschbetrag eine einfache Alternative zur Einzelabrechnung der tatsächlichen Kosten. Hier müssen Sie keine Belege vorhalten. Die Höhe ist pauschal abhängig vom Pflegegrad der Person und liegt bei 600 bis 1.800 Euro.

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Erstelldatum: 8102.80.32|Zuletzt geändert: 3202.50.42
(1)
Einkommensteuergesetz (EStG) § 33, Außergewöhnliche Belastungen
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html (letzter Abruf am 13.10.2022)
(2)
Einkommensteuergesetz (EStG) § 35a, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html (letzter Abruf am 13.10.2022)
(3)
Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007, BStBl. 2007 II S. 764
(4)
Einkommensteuergesetz (EStG) § 33a, Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html (letzter Abruf am 13.10.2022)
(5)
Einkommensteuergesetz (EStG) § 24a, Altersentlastungsbetrag
www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html (letzter Abruf am 13.10.2022)
(6)
Bildquelle
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Erich Nöll
Im Interview
Erich Nöll

Erich Nöll ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. Dessen Mitgliedsvereine erstellen bundesweit in ca. 8.000 Beratungsstellen jährlich für mehr als vier Millionen Arbeitnehmer und Rentner die Einkommenssteuererklärung. Er ist zudem Mitautor des im Haufe Verlag erscheinenden Standardwerks „Handbuch für Lohnsteuerhilfevereine“.

Pflegekosten können den Geldbeutel von Betroffenen ganz schön strapazieren. Was viele nicht wissen: Viele Kosten für die Pflege können sowohl Betroffene als auch Angehörige von der Steuer absetzen. Leider ist das gar nicht so leicht, da das Steuersystem auf diesem Gebiet komplex ist, erklärt uns Rechtsanwalt Erich Nöll. Im Gespräch mit pflege.de verrät der Steuerexperte, wo Pflegebedürftige selbst oder pflegende Angehörige sparen können und welche Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Herr Nöll, vielen Dank, dass Sie sich Zeit für unser Interview nehmen. Zum Einstieg die Frage: Wer kann Pflegekosten steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich lässt sich zwischen Pflegekosten für sich oder den Ehepartner und Pflegekosten für einen Angehörigen unterscheiden. Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen wird. Entweder über die Einstufung in einen Pflegegrad oder über Versicherungsbescheide bzw. ein amtsärztliches Attest.

Welche Voraussetzungen gelten, wenn Pflegebedürftige ihre Pflegekosten steuerlich geltend machen wollen?

In welcher Höhe man Kosten steuerlich geltend machen kann, hängt auch vom Einkommen des Pflegebedürftigen ab. Das Gesetz verlangt, dass ein Teil der Aufwendungen selbst getragen werden muss. Man nennt das „zumutbare Belastung“. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt neben den Einkünften von der persönlichen Situation ab, sprich davon, ob jemand verheiratet ist oder Kinder hat.

Wie lassen sich denn eigentlich genau Pflegekosten von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich geht es vor allem um außergewöhnliche Belastungen. Das sind Kosten, die, wie der Name schon sagt, außergewöhnlich sind und im Normalfall bei anderen Steuerpflichtigen nicht anfallen. Das Kriterium ist, dass sie zwangsläufig anfallen und ich mich ihnen nicht entziehen kann. Pflegekosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Voraussetzung für die Geltendmachung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen ist, dass die gepflegte Person zum begünstigten Personenkreis zählt. Dazu gehören pflegebedürftige Personen mit anerkanntem Pflegegrad. Auch wer nur kurz, z. B. durch eine Krankheit, pflegebedürftig wird, kann die entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Altersbedingte Pflegekosten können nicht geltend gemacht werden. Sie zählen zu den üblichen Kosten der Lebensführung und sind durch Grundfreibetrag und Altersentlastungsbetrag abgegolten.

Info
Alters-Entlastungsbetrag

Der Alters-Entlastungsbetrag ist eine Steuervergünstigung, die Menschen ab 64 Jahre entlasten soll. Begünstigt werden Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Der Altersentlastungsbetrag beläuft sich für Personen, die 2020 das 64. Lebensjahr vollendet haben auf 15,2 Prozent der Einkünfte bei einem Höchstbetrag von 722 Euro. Er reduziert sich in den kommenden Jahren und wird 2040 bei 0 Prozent angelangt sein. Der Altersentlastungsbetrag wird über das Geburtsdatum automatisch bei der Berechnung der Steuerlast berücksichtigt.

mehr

Vor allem die Heimkosten können ganz schön belastend sein, wenn Pflegebedürftige stationär im Pflegeheim versorgt werden. Worauf muss ich achten, wenn ich die Heimkosten von der Steuer absetzen möchte?

Sie müssen sich zuerst fragen, ob die Person altersbedingt, krankheits- bzw. pflegebedingt oder behindertenbedingt ins Pflegeheim gekommen ist. Wenn, sagen wir mal, Ihr Vater noch fit war und aus freien Stücken in ein Seniorenheim gezogen ist, ist das ein anderer Fall, als wenn er kurzfristig wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ins Heim gekommen ist.

  • Wenn er altersbedingt ins Heim gekommen ist, dann gehört das zum Leben dazu und ist keine außergewöhnliche Belastung. Die Heimkosten sind dann nicht absetzbar, denn die Unterbringung an sich geschieht ja nur anstelle des Wohnens in einer Wohnung. Der Bewohner müsste nämlich sonst auch irgendwo untergebracht werden. Er hat also keinen „Nachteil“ im Vergleich zu anderen Steuerzahlern. Weder Ihr Vater noch Sie selbst können die Kosten als Steuerzahler dann geltend machen.
  • Beim pflegebedingten Umzug ins Pflegeheim können die Pflegeheim-Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Abzugsfähig sind die Kosten für die Pflege, die Betreuung durch einen Arzt, die Unterkunft und die Verpflegung. Wer aus Altersgründen bereits in einem lebt, kann aber ab Feststellung der Pflegebedürftigkeit auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung geltend machen.

Zu beachten ist beim pflegebedingten Umzug ins Pflegeheim die individuell berechnete zumutbare Belastung: Es können nur Beträge geltend gemacht werden, die über der zumutbaren Belastung liegen. Dieser Betrag sollte mit dem Behinderten-Pauschbetrag verglichen werden, den Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Viele Menschen begnügen sich mit der Pauschale, weil ihnen die Errechnung der zumutbaren Belastung zu kompliziert ist. Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen, sind daneben keine Pflegekosten absetzbar.

Der zumutbare Eigenbehalt (Rechenbeispiel)
Tabelle gemäß § 33 EStG (Stand 2021)

 

 

Familienstand

Jahreseinkünfte in Euro (brutto)
Stufe I

bis 15.340

Stufe II

bis 51.130

Stufe III

über 51.130

Ledige ohne Kind 5 % 6 % 7 %
Verheiratete ohne Kinder 4 % 5 % 6 %
mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
mit mehr als 2 Kindern 1 % 1 % 2 %
Info
Änderungen zur zumutbaren Belastungsgrenze

Der Bundesfinanzhof hat im April 2017 die stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung eingeführt. Dazu wird jede der drei Einkunftsstufen der obigen Tabelle für sich betrachtet. Es darf jeweils nur der Teil der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt.

Beispiel:
Frau Koch hat ein Kind und Einkünfte von 30.000 Euro pro Jahr. Ihre Belastungsgrenze berechnet sich wie folgt:

2 % von 15.340 Euro = 306,80 Euro
( = 2 % vom Betrag der Stufe I )
+
3 % von (30.000 – 15.340 Euro) = 439,80 Euro
( = 3 % von der Differenz aus Einkommen und dem Betrag der Stufe I )
306,80 + 439,80 Euro


746,60 Euro beträgt die zumutbare Belastungsgrenze

Der Betrag, der die Belastungsgrenze übersteigt, kann abgesetzt werden.

Vor 2017 wurden noch 3 Prozent vom gesamten Einkommen berechnet, in unserem Beispiel also 900 Euro. Somit kann nun ein höherer Betrag abgesetzt werden.

mehr
Kann ich die Heimkosten als doppelte Haushaltsführung geltend machen? Nein, Aufwendungen können nur einmal berücksichtigt werden. Hier geht es um die Anrechnung der Haushaltsersparnis. Hat der im Heim Lebende seinen privaten Haushalt schon aufgelöst (=Haushaltsauflösung)? Wenn nicht, dann brauchen Sie nichts gegenzurechnen, weil der Bewohner eventuell wieder zurück in seine Wohnung kann, vielleicht mit Unterstützung einer ambulanten Pflege. Wenn der Haushalt aufgelöst wird, dann ist eine Haushaltsersparnis gegenzurechnen, die für das Jahr 2021 bei 9.744 Euro im Jahr liegt, also genau der Grundfreibetrag, den jeder Steuerzahler hat. Diese Ausgaben „erspart“ sich der Heimbewohner ja, wenn er seine alte Wohnung aufgibt, deswegen werden sie auf die Bemessungsgrundlage aufgerechnet. Das muss man wissen.
Viele Menschen begnügen sich bei der Steuererklärung mit Pauschalen, weil ihnen die Errechnung der zumutbaren Belastung zu kompliziert ist.
Erich Nöll

Sind auch kleinere Kosten wie für Rollatoren, Arzneimittel, Handschuhe oder Desinfektionsmittel steuerlich absetzbar? Unabhängig davon, ob ich im Pflegeheim oder zuhause versorgt werde.

Sicher! Kosten für Arznei- und Krankheitsmittel wie Rollatoren, Desinfektionsmittel, Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Zuzahlungen zu Medikamenten können Sie immer geltend machen, unabhängig von Pflegeheimkosten oder Pflegekosten. Diese Kosten können neben der Inanspruchnahme von Pauschalen als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Allerdings sind Erstattungen von Versicherungen oder anderen Stellen gegenzurechnen.

Bei Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt oder zur Apotheke können grundsätzlich nur die Kosten geltend gemacht werden, die für den öffentlichen Personennahverkehr entstanden wären. In Ausnahmefällen, z. B. auf dem Land, gibt es die 30 Cent pro Kilometer-Regel.

Was viele vergessen und für Pflegebedürftige interessant sein kann, ist der Behinderten-Pauschbetrag. Es kann sich lohnen, den Grad der Behinderung überprüfen zu lassen. Wer den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nimmt, kann daneben allerdings keine Pflegekosten mehr absetzen. Bei Heimunterbringung lohnt es sich in der Regel eher, die Pflegekosten abzusetzen anstatt den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen.

Tipp
Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge 2021

Der Behinderten-Pauschbetrag wurden für das Steuerjahr 2021 kräftig angehoben. Der Pauschbetrag kann für behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht. Ob tatsächlich niedrigere oder gar keine Kosten angefallen sind, spielt keine Rolle. Die Einstufung in einen Grad der Behinderung erfolgt über das Landes- oder Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes.

Pauschbeträge bis 2020 Pauschbeträge ab 2021
Grad der Behinderung Pauschbetrag Grad der Behinderung Pauschbetrag
    20 384 Euro
25 und 30 310 Euro 30 620 Euro
35 und 40 430 Euro 40 860 Euro
45 und 50 570 Euro 50 1.140 Euro
55 und 60 720 Euro 60 1.440 Euro
65 und 70 890 Euro 70 1.780 Euro
75 und 80 1.060 Euro 80 2.120 Euro
85 und 90 1.230 Euro 90 2.460 Euro
95 und 100 1.420 Euro 100 2.840 Euro

Für Menschen mit Behinderungen, die blind, taubblind oder im Sinne des Gesetzes hilflos sind, beträgt der Pauschbetrag künftig 7.400 Euro.

 

Wechseln wir einmal zur häuslichen Versorgung. Sofern Pflegebedürftige von Angehörigen versorgt werden, erhalten sie von der Pflegekasse Pflegegeld. Müssen Versicherte das Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?

Ja. Wenn es Ersatzleistungen wie Pflegegeld oder Beihilfe gibt, müssen diese grundsätzlich gegengerechnet werden. Wenn Sie also Geld von der Pflegekasse bekommen, das für die Pflegeleistungen gedacht ist, müssen Sie dieses auf jeden Fall von den Kosten abziehen, die Ihnen entstanden sind – auch als pflegender Angehöriger. Aber: Weder muss der Pflegebedürftige erhaltenes Pflegegeld versteuern noch muss weitergeleitetes Pflegegeld an Angehörige von diesen versteuert werden. Wer seine Eltern pflegt, kann dafür Pflegegeld beanspruchen. Leiten die Eltern das Pflegegeld als Entschädigung für die Pflege an Sie weiter, sind diese Zahlungen bei Ihnen steuerfrei, weil Sie Angehöriger sind.

Kosten für Arznei- und Krankheitsmittel wie Rollatoren, Desinfektionsmittel, Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Zuzahlungen zu Medikamenten können Sie immer geltend machen, unabhängig von Heim- oder Pflegekosten.
Erich Nöll

Das Pflegegeld ist auch dann steuerfrei, wenn Sie sich zur Übernahme der Pflege sittlich verpflichtet fühlen (§ 3 Nr.36 EStG). Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.

Was ist mit einem Angehörigen, der einspringen muss, wenn die Kosten für die pflegebedürftige Person selbst zu hoch werden. Kann ich als pflegende Angehörige diese Kosten geltend machen?

Pflegende Angehörige können nur die Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, die bei der Pflege von Ehepartnern und Angehörigen in gerader Linie, also Eltern, Kinder und Enkelkinder, zustande gekommen sind. Zahlen Sie die Pflegeheimkosten für Ihre Tante oder Ihren Onkel, können diese Kosten in der Regel nicht geltend gemacht werden.

Machen Sie sich als Angehöriger klar, was Sie genau leisten: Ist es eine außergewöhnliche Belastung oder eine Unterhaltszahlung, z. B. Elternunterhalt? Kommt Ihr Vater bspw. ins Heim und wird aufgrund der höheren Kosten eventuell unterhaltsberechtigt gegenüber seinen Kindern, geraten Sie in Zahlungspflicht. Unterhaltszahlungen können Sie mit der Anlage Unterhalt in der Steuererklärung geltend machen, wobei auch hier die Haushaltsersparnis abzuziehen ist.

Drei Viertel der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden zuhause versorgt – in vielen Fällen von ihren Angehörigen. Wie wird das vom Fiskus berücksichtigt?

Pflegen Sie Ihren Angehörigen zuhause, sollten Sie prüfen, ob Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen können. Der Pflegepauschbetrag wird Menschen gewährt, die andere Menschen pflegen. Er gilt allerdings nur, wenn der zu Pflegende mindestens Pflegegrad 2 hat oder hilflos oder blind ist. Es ist also schon eine kleine Hürde, den Pflegepauschbetrag zu bekommen. Einnahmen aus Pflegegeldern und Versicherungen müssen abgezogen werden, sofern der pflegende Angehörige diese vom Gepflegten erhält. Den Pflegepauschbetrag können Sie auch bekommen, wenn Sie über den eigenen Aufwand hinaus Pflegeleistungen wie einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Das ist also nebeneinander möglich.

Info
Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag wurde am 01.01.2021 erhöht und gilt seitdem auch schon für die Pflegegrade 2 und 3. Die Höhe beträgt bei Pflegegrad 2 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei den Pflegegraden 4 und 5 1.800 Euro im Jahr. Als pflegender Angehöriger können Sie den jeweiligen Betrag pro gepflegte Person als jährliche Pauschale ansetzen.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Pflegeperson hat mindestens Pflegegrad 2 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder „BI“ für blind
  • Sie dürfen kein Gehalt oder sonstige Entschädigung wie bspw. das Pflegegeld für den Pflegeaufwand erhalten. Pflegedienste können die Pauschale damit nicht in Anspruch nehmen. Sollten Sie das Pflegegeld treuhänderisch entgegennehmen und damit Pflegegüter und Pflegedienste beauftragen, gilt dies nicht als Einkommen. Sie können die Pauschale somit in Anspruch nehmen
  • Die Pflege muss persönlich vorgenommen werden. Teilen sich mehrere Personen den Pflegeaufwand, muss auch der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt werden
  • Unterstützung zur Pflege, bspw. durch einen Pflegedienst, ist erlaubt. Sie müssen allerdings 10 Prozent der Pflege selbst erbringen
  • Die Pflege muss entweder im Zuhause des Pflegebedürftigen stattfinden oder im Zuhause der pflegenden Person
  • Auslegungssache ist die Pflege im Pflegeheim: Wer seinen Angehörigen regelmäßig im Seniorenheim besucht, ihn an den Wochenenden zu sich nach Hause holt sowie bei der Pflege hilft (z. B. als Begleitung zu Arzt- und Therapiesitzungen) und dies nachweisen kann, kann den Pauschbetrag beantragen. Rechnen Sie aber damit, dass der Pauschbetrag ggf. nicht gewährt wird. Es liegt im Ermessen des Finanzbeamten, wie er die Sachlage beurteilt. Es ist natürlich ein Unterschied zu machen, ob eine Person besucht oder gepflegt wird. Besuche der Oma im Seniorenheim haben nichts mit Pflege zu tun.

Eine grundsätzliche Frage: Der Pflegebedarf ist ja im Folgejahr meist auch noch da. Kann ich die außergewöhnliche Belastung jedes Jahr aufs Neue angeben?

Selbstverständlich. Das ist eine jährliche außergewöhnliche Belastung; also pro Veranlagungszeitraum. Für den Betroffenen ist es nicht mehr außergewöhnlich, also im Wortsinn. Aber steuerlich geht es um den Vergleich zum „normalen“ Steuerpflichtigen. Daher kommt auch die zumutbare Belastung: Zum Arzt gehen muss jeder hin und wieder. Zuzahlungen zu Medikament oder Brille werden auch von jedem geleistet. Was noch zumutbar im Vergleich zum Einkommen erscheint, muss selbst bezahlt werden. Heimkosten sind aber in der Regel so hoch, dass man sie als außergewöhnliche Belastung betrachten kann.

Welche Dokumente sollten Pflegebedürftige und Angehörige unbedingt für die Steuererklärung sammeln?

Bei der stationären Versorgung im Pflegeheim auf jeden Fall die Heimabrechnung! Die ist in den letzten Jahren deutlich besser geworden. Die Pflegeheime wissen mittlerweile, dass die Angehörigen die Auflistung nach altersbedingten Kosten und pflegebedingten Kosten benötigen.

Letztere fallen nur an, wenn eine Person pflegebedürftig ist, was natürlich einen höheren Pflege-Aufwand bedeutet. Auf der Heimabrechnung sind auch die Arztkosten in der Regel mit aufgeführt. Diese Kosten sind absetzbar, müssen aber aufgeschlüsselt werden. Je detaillierter die Heimabrechnung ist, desto besser. Je nachvollziehbarer ausgewiesen ist, wofür das Geld zu zahlen ist, desto einfacher hat es der Steuerberater oder der Steuerpflichtige, der es später in der Steuererklärung eintragen muss.

Info
Belegvorhaltepflicht

Seit dem 1. Januar 2017 gilt die sogenannte Belegvorhaltpflicht. Sie löst die Belegvorlagepflicht ab. Das heißt, dass Sie Ihre Steuererklärung abgeben können, ohne Belege mit einzureichen. Belege mit der Einkommenssteuer sind nur dann einzureichen, wenn in dem Vordruck ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Für den Fall einer Überprüfung müssen die Belege aber zehn Jahre aufbewahrt werden.

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Zusätzlich sollten Sie natürlich alle anderen Belege von Kosten aufheben wie zum Beispiel:

  • Rechnung eines längeren Krankenhausaufenthalts
  • Arzneimittelzuzahlungen
  • Fahrtkosten zum Arzt usw.

Diese Krankheitskosten, also Arzt- oder Hilfsmittelkosten, können Sie zusätzlich zu jeglichen Pauschalen, zum Beispiel der Behinderten-Pauschale, geltend machen. Das macht das Steuersystem eben auch so kompliziert: Sie müssen wissen, was gegenzurechnen ist und was nicht mit der Pauschale abgedeckt ist.

Pflegen Sie Ihren Angehörigen zuhause, sollten Sie prüfen, ob Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen können.
Erich Nöll

Wie gehe ich am besten beim Ausfüllen der Steuererklärung vor?

Machen Sie sich klar, dass Sie prinzipiell überall sparen können, wo Ihnen Kosten entstehen. Da die Aufwendungen aber immer individuell sind, sollten Sie Ihren Fall strukturiert mithilfe eines Prüfungsschemas angucken. Der größte Knackpunkt ist zunächst die Entscheidung zwischen Einzelnachweis und Pauschale. Beides geht eigentlich nicht zusammen. Aber es gibt Ausnahmen, also Kostenpunkte, die mit der Pauschale nicht abgedeckt werden und dann eben doch noch geltend gemacht werden können.

Wo werden die Pflegekosten genau eingetragen?

Zunächst gilt es, die Kosten richtig einzuordnen. Wir sprachen bislang hauptsächlich über außergewöhnliche Belastungen. Man muss sich zuallererst immer fragen: Handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen? Wenn ja, dann müssen die Kosten auch dort eingeordnet werden. Der Haken hier ist immer die Höhe der zumutbaren Belastung, die für diesen Fall ausgerechnet werden muss. Das ist gar nicht so einfach, aber durchaus machbar, wenn man sich einmal ein gutes Beispiel angesehen hat. Dann muss das Ergebnis mit den Pauschalen abgeglichen und geschaut werden, was günstiger ist: der Pauschbetrag oder eben doch die Einzelauflistung der außergewöhnlichen Belastungen. Als nächster Schritt in der Prüfungsreihenfolge wird dann geschaut, ob bestimmte Kosten, auch die zumutbare Belastung, noch als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden können. Das geht auch im Pflegeheim, wenn Sie einen kleinen eigenen Haushalt haben, zum Beispiel eine Kochnische.

Gibt es einen Posten, der gern einmal vergessen wird?

Auch, wenn Sie keinen Haushalt haben, gibt es Dinge wie den Hausnotruf, den Sie von der Steuer absetzen können. Haben Sie bspw. ein kleines Appartement in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, dann können Sie sämtliche Kosten, die Sie auch als Mieter bei den haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen, in der Steuererklärung angeben. Diese Kosten zählen zu den Betriebskosten. Die können Sie ganz einfach der Heimrechnung entnehmen; dazu gehört dann auch das Rasenmähen. Diese allgemeinen Kosten können Sie aber nicht als Mieter mit Einzelzimmer geltend machen, sondern in dem Fall dann nur die Kosten, die Ihnen und Ihrem Zimmer tatsächlich zuzuordnen sind.

Das klingt wirklich komplex! An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme habe, die Steuererklärung auszufüllen?

Bei den Lohnsteuerhilfevereinen sind aktuell mehr als 20 Prozent der Mitglieder Rentnerinnen und Rentner. Bei dieser Personengruppe taucht die Problematik immer wieder auf und dafür sind Lohnsteuerhilfevereine Spezialisten. Im Lohnsteuerhilfeverein haben wir hohe Erfahrungswerte. Ein weiterer großer Vorteil ist, dass Sie von Anfang an wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Das sind feste Jahresmitgliedschafts-Beträge, zu denen auch dann nichts mehr hinzukommt, wenn zum Beispiel Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt werden muss. Das erledigt dann der Lohnsteuerhilfevereine für sie.

Kann jeder Steuerzahler Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden?

Heimkosten sind in der Regel so hoch, dass man sie als außergewöhnliche Belastung betrachten kann.
Erich Nöll

Wenn der Senior, z. B. ein lediger Mann oder ein Witwer noch selbständig tätig ist oder ein Gewerbe hat, dürfen wir nicht tätig werden. Hat er hohe Miet- und Kapitaleinnahmen von insgesamt mehr als 13.000 Euro im Jahr ebenfalls nicht. Beim zusammenveranlagten Ehepaar oder bei einer Lebenspartnerschaft verdoppelt sich dieser Betrag auf 26.000 Euro. Für diese Menschen wäre dann der Steuerberater die richtige Adresse. Die gleichen Grenzen gelten für pflegende Angehörige, die Pflegekosten absetzen wollen. Ist der Ehemann beispielsweise Unternehmer und die Frau hat noch ein Kleingewerbe oder ist Beraterin, dann geht das nicht. Um bei der Lohnsteuerhilfe Hilfe zu bekommen, dürfen Sie grundsätzlich nur Überschusseinkünfte erzielen, also kein Unternehmen haben und Umsatzsteuer erzielen. Für diese Personengruppe ist der Steuerberater die richtige Adresse.

Haben Sie einen abschließenden Tipp für unsere pflege.de-Leser?

Für mich als Praktiker ist es ganz natürlich, mich bei anfallenden Kosten zu fragen: Sind das außergewöhnliche Belastungen? Kann ich die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Unterhalt steuermindernd geltend machen? Es ist nicht immer ganz einfach, aber fangen Sie an, indem Sie sich stets fragen: Welche Kosten fallen an und wo kann ich sie einsortieren? Wenn Sie wissen, wie hoch Ihre Belastungsgrenze ist und was Sie geltend machen können, dann haben Sie schon fast gewonnen.

Erstelldatum: 8102.80.13|Zuletzt geändert: 2202.60.92
(1)
Bildquelle
Agentur Baganz
News

Spartipps für 2022: Weniger Steuern für Pflegende und Menschen mit Behinderung

Bereits im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber für das Steuerjahr 2021 einige steuerliche Verbesserungen für Pflegende und Menschen mit Behinderung beschlossen. Da ab 2022 die Steuererklärung für 2021 gemacht werden kann, kommen diese Vorteile nun im Portemonnaie der Steuerzahler an.

Steuertipps 2022

Höhere Pflegepauschbeträge

Der Pflegepauschbetrag soll Menschen finanziell entschädigen, die unentgeltlich pflegen. Bis 2020 konnte der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur geltend gemacht werden, wenn die häuslich gepflegte Person Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder „Bl“ für blind hatte.

Für die Steuererklärung 2021 erhalten pflegende Angehörige erstmals bereits ab Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 pro Pflegeperson eine Pauschale in folgender Höhe: (#*magazine_62136c26ac904*#)

Pauschbeträge bis Steuerjahr 2020 Pauschbeträge ab Steuerjahr 2021
Pflegegrad 2 0 € Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 0 € Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 924 € Pflegegrad 4 1.800 €
Pflegegrad 5 924 € Pflegegrad 5 1.800 €
Merkzeichen „H“ oder „Bl“ 924 € Merkzeichen „H“ oder „Bl“ 1.800 €

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung verdoppelt

Der Behinderten-Pauschbetrag wurde für das Steuerjahr 2021 kräftig angehoben. Der Pauschbetrag kann für behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht. Ob tatsächlich niedrigere oder gar keine Kosten angefallen sind, spielt bei Pauschalen keine Rolle. Die Einstufung in einen Grad der Behinderung (GdB) erfolgt über das Landes- oder Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes. (#*magazine_62136c26ac904*#)

Pauschbeträge bis Steuerjahr 2020 Pauschbeträge ab Steuerjahr 2021
Grad der Behinderung Pauschbetrag Grad der Behinderung Pauschbetrag
/ / 20 384 €
25 und 30 310 € 30 620 €
35 und 40 430 € 40 860 €
45 und 50 570 € 50 1.140 €
55 und 60 720 € 60 1.440 €
65 und 70 890 € 70 1.780 €
75 und 80 1.060 € 80 2.120 €
85 und 90 1.230 € 90 2.460 €
95 und 100 1.420 € 100 2.840 €
Merkzeichen
„Bl“ und „H“
3.700 € Merkzeichen
„Bl“, „TBl“ oder „H“
7.400 €

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Für das Steuerjahr 2021 wurde eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. (#*magazine_62136c26b0aad*#) Bislang durften Fahrtkosten nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie einzeln nachgewiesen wurden. Mit der Steuererklärung für 2021 ist aber nicht länger vorgeschrieben,

  • dass ein Pkw vorhanden ist und
  • dass nachgewiesen wird, mit welchem Verkehrsmittel die Fahrten durchgeführt wurden.
Info
Was sind behinderungsbedingte Fahrtkosten?

Bislang musste bei Fahrten im Einzelnen glaubhaft gemacht werden, weshalb sie notwendig waren und ob sie wegen der Behinderung erfolgten oder nicht. Dies ist jetzt nicht mehr erforderlich und deshalb eine erhebliche Erleichterung für Betroffene. Es gelten ab Steuerjahr 2021 alle Fahrten von Behinderten pauschal als behinderungsbedingte Fahrtkosten!

Höhe der Fahrtkostenpauschale

Liegen die behinderungsbedingten Voraussetzungen vor, wird die Fahrkostenpauschale in folgender Höhe ab 2021 ohne weitere Prüfung gewährt:

Voraussetzungen Höhe der Fahrtkostenpauschale
Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen G
oder
Grad der Behinderung von mindestens 80
900 €
Merkzeichen aG, BI, TBI oder H; ein besonderer Grad der Behinderung ist bei diesen Merkzeichen nicht vorgeschrieben 4.500 €

 

Erstelldatum: 2202.30.2|Zuletzt geändert: 2202.30.3
(1)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Einkommensteuergesetz (EStG) § 33b ("Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen") (o. J.)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html (letzter Abruf 21.02.2022)
(2)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 ("Außergewöhnliche Belastungen") (o. J.)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html (letzter Abruf 21.02.2022)
(3)
Bildquelle
© didesign021 / istockphoto.com
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