Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Was passiert in der häuslichen Pflege, wenn eine pflegende Person vorübergehend ihren Aufgaben nicht nachkommen kann? Oder wenn eine pflegebedürftige Person zeitweise besonders intensive Pflege benötigt? Für solche Fälle gibt es die Kurzzeitpflege. pflege.de informiert Sie, was Kurzzeitpflege im Detail ist, wer Anspruch darauf hat, welche Kosten die Pflegekasse übernimmt und wie Sie den Zuschuss beantragen.

Inhaltsverzeichnis

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Kurzzeitpflege: Definition

Es gibt Situationen, in denen der Pflegebedürftige zuhause vorübergehend nicht ausreichend versorgt werden kann. Entweder, weil die pflegende Person verhindert ist durch Urlaub oder Krankheit, weil zeitweise ungewöhnlich intensive Pflege notwendig ist oder weil die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eingetreten ist. Genau für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer bezuschussten Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung vor.

Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. Die Pflegekasse trägt einen Großteil der Kosten für Kurzzeitpflege. (1)

Dauer der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Der Maximalbetrag ist jedoch auf 1.774 Euro im Jahr gedeckelt. Meistens ist dieser Betrag ausgeschöpft, bevor die Acht-Wochen-Grenze erreicht wird. Die Kurzzeitpflege können Sie aber zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombinieren. So können Sie auch längere Aufenthalte finanzieren und Ihren Eigenanteil begrenzen.

Experten-Info

Sollten Sie das Budget – maximal 100 Prozent, also 1.612 Euro – von der Verhinderungspflege nur teilweise oder gar nicht ausgeschöpft haben, können Sie den Restbetrag für die Kurzzeitpflege verwenden. Ihr Anspruch erhöht sich dann auf bis zu 3.386 Euro.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf bezuschusste Kurzzeitpflege haben alle pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, deren Pflege zuhause zeitweise nicht möglich ist.

Folgende Gründe ermöglichen die Kurzzeitpflege:

  • Urlaub des Pflegenden oder Entlastungsphase von der Pflege
  • Zeitweise erhöhter Pflegeaufwand, der zuhause nicht geleistet werden kann
  • Dauerhaft erhöhter Pflegeaufwand, der noch nicht zuhause geleistet werden kann
  • Andauernde Suche nach einer langfristigen stationären Unterbringung
  • Krankheit, Urlaub, sonstige Verhinderung
  • Ausfall der Pflegeperson
  • Erhebliche Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
  • Übergangszeit nach stationärer Behandlung
  • Wenn in der Häuslichkeit noch Umbaumaßnahmen oder Vorbereitungen erforderlich sind
  • Wenn berufstätige Angehörige die Pflege nicht sofort übernehmen können
  • Wenn eine gleichzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung notwendig ist, in der die Pflegeperson eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchführt (z.B. Alzheimer Therapiezentren für gemeinsame Kuren mit an Demenz erkrankten Partnern)

 

Zulässige Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Die Pflegekasse bezuschusst eine Kurzzeitpflege nur, wenn diese in einer dafür zugelassenen Einrichtung stattfindet. Andere Einrichtungen sind nur in einem der folgenden Ausnahmefälle zugelassen: (1)

  • Jungen Pflegebedürftigen oder Pflegebedürftigen mit Behinderung kann im Einzelfall die Unterbringung in einer anderen Einrichtung gestattet werden, wenn die Alternativen unzumutbar erscheinen.
  • Wenn der Pflegende sich einer stationären Vorsorge- oder Reha-Maßnahme unterzieht, kann er den Pflegebedürftigen unter Umständen „mitnehmen“. Dieser kann entweder in der gleichen oder einer nahegelegenen Einrichtung untergebracht werden.

Kosten und Kostenübernahme bei der Kurzzeitpflege

Was kostet eine Kurzzeitpflege? Wie viel davon zahlt die Pflegekasse und wie hoch ist der Eigenanteil? Um diese Fragen zu beantworten, werden die Kosten für die Kurzzeitpflege aufgeschlüsselt. Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus den üblichen drei Posten einer Pflegeheimunterbringung zusammen:

  1. Pflegekosten
  2. Unterbringung und Verpflegung
  3. Investitionskosten (Instandhaltung etc.)

Die Pflegekasse bezuschusst im Rahmen einer Kurzzeitpflege zunächst nur die anfallenden Pflegekosten, also den größten Kostenpunkt, mit einem Maximalbetrag von 1.774 Euro. Dieser wird unabhängig vom Pflegegrad bezahlt, aber erst ab Pflegegrad 2. Sie können zusätzlich das nicht genutzte Budget der Verhinderungspflege nutzen, um diesen Betrag aufzustocken. So steigt der maximale Zuschuss der Pflegekasse auf bis zu 3.386 Euro pro Jahr.

Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind prinzipiell Eigenanteil. Sie können jedoch den Entlastungsbetrag und andere Mittel nutzen, um den Eigenanteil zu finanzieren.

Info
Nachteil bei hohem Pflegegrad

Der Zuschuss der Pflegekasse bei der Kurzzeitpflege steigt von Pflegegrad 2 bis 5 nicht. In vielen Pflegeheimen steigen aber die Pflegekosten mit dem Pflegegrad, sodass der Zuschuss bei höheren Pflegegraden leider schneller aufgebraucht wird.

Experten-Tipp

Die Kurzzeitpflege-Einrichtungen haben unterschiedliche Tagessätze. Damit Sie Ihr Pflegebudget besser planen können, lassen Sie sich im Vorfeld Informationen über die Tagessätze zuschicken. Eventuell hat auch Ihre Pflegekasse Empfehlungen und Kostenübersichten für Sie.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

Erhöhung des Leistungsbeitrags: Kurzzeitpflege 2022

Am 01. Januar 2022 wurde der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10 Prozent erhöht. Grundlage hierfür ist das Gesundheits­versorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz (GVWG), das am 11. Juni 2021 beschlossen wurde. (2)(3)

Damit ist der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 am 01.01.2022 von 1.612 Euro auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr gestiegen. Dieser Betrag ist weiterhin mit der nicht genutzten Verhinderungspflege gemäß § 42 Absatz 2 SGB XI kombinierbar. Der gekoppelte Betrag steigt somit auf 3.386 Euro.

So finanzieren Sie den Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse bezahlt bis zu einer bestimmten Grenze den Anteil der Pflegekosten, die im Rahmen der Kurzzeitpflege entstehen. Die Posten „Unterbringung und Verpflegung“ sowie „Investitionskosten“ muss der Pflegebedürftige selbst bezahlen. pflege.de zeigt Ihnen, wie Sie den Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege gegenfinanzieren.

Vier Wege, um den Eigenanteil der Kurzzeitpflege-Kosten zu finanzieren:

  1. Entlastungsbetrag für Unterbringung und Verpflegung
  2. Pflegegeld bei Kurzzeitpflege
  3. Kurzzeitpflege steuerlich absetzen
  4. Gegebenenfalls Hilfe vom Sozialamt
Experten-Tipp

Haben Sie aus den monatlichen Ansprüchen des Entlastungsbetrags (oder aus dem Vorjahr im ersten Halbjahr) angespartes „Guthaben“, können diese zur Finanzierung Ihrer eigenen Kosten genutzt werden. Hierzu zählen auch Fahrtkosten, die ansonsten von der Pflegekasse im Rahmen der Kurzzeitpflege nicht übernommen werden.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

1. Entlastungsbetrag für Unterbringung und Verpflegung nutzen

Unabhängig von der Kurzzeitpflege steht Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Dieses Budget können Sie ansparen und ausschöpfen, um den Posten „Unterbringung und Verpflegung“ bei der Kurzzeitpflege zu finanzieren.

Info
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf einen Zuschuss für die Kurzzeitpflege als Leistung der Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag steht Ihnen aber in voller Höhe zu und Sie können so zumindest einen Teil der Kosten für kurzzeitige stationäre Pflege decken.

2. Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

Das „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ wird an Menschen mit anerkanntem Pflegegrad gezahlt, die zuhause teilweise oder vollständig von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Die Höhe des Pflegegelds hängt vor allem vom Pflegegrad ab.

Dieses Pflegegeld wird während einer Phase der stationären Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen lang zu 50 Prozent weiterbezahlt. Sie können diese Mittel ebenfalls nutzen, um die Kurzzeitpflege zu finanzieren. Immerhin fällt während des Aufenthalts im Pflegeheim temporär kein Aufwand für die ehrenamtlich Pflegenden zuhause an. (4)

3. Kurzzeitpflege steuerlich absetzen

Unter Umständen können Sie die Zusatzkosten einer Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dafür muss Ihre zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden. Auf diese Weise können Sie sich im Nachhinein einen Teil der Kosten für die Kurzzeitpflege zurückholen. Informieren Sie sich dazu im Einzelfall bei Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.

Experten-Tipp

Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zu 50 Prozent fortgezahlt.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

4. Hilfe vom Sozialamt

Kann der Pflegebedürftige den Eigenanteil für die Kurzzeitpflege nicht aufbringen, so kann das Sozialamt unter gewissen Voraussetzungen die Kosten übernehmen. Diese Möglichkeit heißt Hilfe zur Pflege.

Zusammenfassung: So finanzieren Sie die Kurzzeitpflege

Entlastung durch Kurzzeitpflege ist wichtig und oft sogar notwendig. Deshalb sollte Ihnen die Finanzierung möglichst wenig Kopfzerbrechen bereiten. Die Infografik von pflege.de zeigt die wichtigsten Zuschüsse und Förderungen, die Sie für diesen Fall verwenden können.

 

Die Kosten für Kurzzeitpflege setzen sich zusammen aus „Pflegekosten“, „Unterkunft und Verpflegung“ sowie „Investitionskosten“.

  1. Nutzen Sie das Budget von 1.774 Euro pro Jahr (Pflegegrad 2-5) für die Pflegekosten.
  2. Erhöhen Sie diesen Betrag um bis zu 1.612 Euro aus dem Budget für die Verhinderungspflege.
  3. Nutzen Sie den Entlastungsbetrag von 125 Euro für Unterkunft und Verpflegung.
  4. Verwenden Sie das während der Kurzzeitpflege halbierte Pflegegeld.
  5. Prüfen Sie, ob Sie Ihren Eigenanteil später steuerlich absetzen können.
  6. Falls Sie nicht in der Lage sind, den Eigenanteil zu zahlen, wenden Sie sich an das Sozialamt.
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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Finanzierung kombinieren

Sie können die Zuschüsse der Pflegekasse für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren. Wenn Sie nicht das gesamte Budget für die Verhinderungspflege (1.612 Euro jährlich) aufgebraucht haben, können Sie die verbleibenden Mittel für die Kurzzeitpflege verwenden. Für die Kurzzeitpflege stehen so maximal 3.386 Euro zur Verfügung, wenn Sie den Zuschuss zur Verhinderungspflege gar nicht nutzen.

Im Umkehrschluss können Sie ungenutztes Budget der Kurzzeitpflege auch für die Verhinderungspflege verwenden. Allerdings können Sie hier nur maximal 806 Euro aus der Kurzzeitpflege anrechnen lassen. Für die Verhinderungspflege stehen so maximal 2.418 Euro zur Verfügung.

Kombinierte Leistungen (Pflegegrad 2 bis 5):

  • Kurzzeitpflege aufstocken: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, also insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Jahr.
  • Verhinderungspflege aufstocken: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege, also insgesamt bis zu 2.418 Euro.

Auch hier gilt: Die Zuschüsse werden nur auf den Anteil „Pflegekosten“ an den Gesamtkosten der Kurzzeitpflege gezahlt.

Unterschied Kurzzeitpflege – Verhinderungspflege

Neben der Kurzzeitpflege, die Bedürftige bis zu 56 Tage im Jahr in Anspruch nehmen können, steht Pflegebedürftigen zusätzlich die Verhinderungspflege zu. Das sind die wichtigsten Unterschiede zwischen diesen beiden Formen der Ersatzpflege:

  • Verhinderungspflege wird zuhause geleistet, Kurzzeitpflege immer stationär.
  • Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die häusliche Pflege bereits seit mindestens 6 Monaten andauert.
  • Verhinderungspflege wird bis zu 6 Wochen lang mit bis zu 1.612 Euro bezuschusst, Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen mit 1.774 Euro.
  • Die Höhe des Zuschusses hängt unter anderem davon ab, wer die Vertretung in der häuslichen Pflege übernimmt.

Kurzzeitpflege kann das komplette ungenutzte Budget der Verhinderungspflege nutzen, umgekehrt können Sie nur 806 Euro übertragen.

Kurzzeitpflege beantragen – So geht‘s

Einen Antrag auf Kurzzeitpflege kann entweder der Pflegebedürftige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter stellen. Die entsprechenden Antragsformulare zum Beantragen der Kurzzeitpflege erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Folgende Angaben umfasst der Antrag auf Kurzzeitpflege:

  • Angaben zum Pflegebedürftigen
  • Grund für die Kurzzeitpflege
  • Zeitraum der Kurzzeitpflege
  • Bevorzugte Pflegeeinrichtung
  • Angaben zur Finanzierung (Nutzung des Budgets der Verhinderungspflege)

Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags können Sie sich bei den Pflege- und Krankenkassen, Sozial- und Pflegediensten oder den Sozialdiensten von Krankenhäusern holen. Die Anträge sind aber in der Regel sehr simpel. Mehr Beratung erfordert hingegen oft die Finanzierung der Kurzzeitpflege, hier hilft oftmals auch die Pflegekasse.

Tipp
Frühzeitig Kurzzeitpflegeplatz beantragen

Sie haben zwar prinzipiell zu jeder Zeit Anspruch auf einen Kurzzeitpflegeplatz, aber das Angebot in Pflegeheimen ist begrenzt. Gerade in Ferienzeiten ist der Andrang groß. Kümmern Sie sich also so früh wie möglich um einen sicheren Platz!

Kurzzeitpflege für Demenzerkrankte

Wenn Sie einen von Demenz Betroffenen zuhause pflegen, ist die psychische und physische Belastung für Sie besonders groß. Sie sollten sich deshalb unbedingt regelmäßig eine Auszeit nehmen. Dafür können Sie die Kurzzeitpflege für Demenzerkrankte nutzen.

Wichtig ist dabei, dass Sie eine Einrichtung finden, die auf das Thema Demenz eingestellt ist. Nicht jede stationäre Pflegeeinrichtung kann die dafür erforderliche Betreuung leisten. Deshalb sollten Sie frühzeitig nach einer passenden Einrichtung Ausschau halten und am besten gleich einen Aufenthalt des Betroffenen dort planen, auch weit im Voraus. Denn nicht immer ist kurzfristig ein Pflegeplatz verfügbar.

Beantragen Sie auch frühzeitig die Kurzzeitpflege für Ihre Entlastung bei der Pflegekasse. Das schafft Planungssicherheit und Sie vermeiden zusätzlichen Stress, wenn Sie plötzlich merken, dass Sie akut eine Auszeit benötigen.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1

Kurzzeitige Pflege in einer Pflegeeinrichtung ist auch mit Pflegegrad 1 oder ganz ohne Pflegegrad möglich. Voraussetzung ist, dass der Betroffene eine akute Verschlimmerung seines Krankheitszustandes erleidet oder unmittelbar nach einer Behandlung im Krankenhaus erhöhten Pflegebedarf hat.

Dem Gesetz nach handelt es sich dabei um „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“. Für die Finanzierung ist in diesem Fall nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse zuständig. Es werden die gleichen Leistungen erbracht, wie bei der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad.(5)

Wenden Sie sich für den Antrag am besten an den Sozialdienst der jeweiligen Klinik oder Ihren behandelnden Arzt. Die Mitarbeitenden haben Erfahrung mit Anträgen für Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad im Krankenhaus: Übergangspflege

Anspruch auf Übergangspflege haben Sie, wenn weder Kurzzeitpflege noch häusliche Pflege im direkten Anschluss an die Krankenhausbehandlung ohne Weiteres möglich sind. Die Übergangspflege kann also helfen, wenn zum Beispiel die häusliche Pflege unmöglich ist und gerade kein Platz in einem Pflegeheim verfügbar ist. Die Pflege erfolgt dann direkt in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung ausgeführt wurde und ist auf eine Dauer von maximal zehn Tagen pro Krankenhausbehandlung beschränkt.  (6)

Wichtiger Hinweis
Voraussetzung der Übergangspflege

Beachten Sie bitte, dass die Leistung der Übergangspflege tatsächlich auch nur in dem Krankenhaus erbracht werden kann, in dem Sie zuvor behandelt worden sind. 

Die Kasse erbringt auch hier die gleichen Leistungen wie bei der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad: „Pflegekosten“ werden übernommen, weitere Kosten für „Unterbringung und Verpflegung“ sowie „Investitionskosten“ müssen Betroffene selbst bezahlen.

Experten-Tipp

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer kostenlosen Pflegeberatung. Diese hilft Ihnen bei der Antragsstellung und bei Fragen zur Organisation der Pflege.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

Häufig gestellte Fragen

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger in häuslicher Pflege für begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung gepflegt wird, weil die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist oder pausiert wird. Kurzzeitpflege ist also eine Form der Ersatzpflege, die ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse bezuschusst wird.

Wie lange kann eine Kurzzeitpflege dauern?

Die Pflegekasse fördert bis zu 56 Tage (acht Wochen) Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr mit bis zu 1.774 Euro. Wie lange die Kurzzeitpflege im Einzelfall dauern kann, hängt von deren Grund ab.

Was kostet Kurzzeitpflege?

Die Kosten für Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Posten zusammen: Pflegekosten, Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) und Investitionskosten der Einrichtung. Die Pflegekosten werden ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse bezuschusst, die beiden anderen Posten muss der Pflegebedürftige selbst entrichten. Die genauen Kosten sind von der jeweiligen Einrichtung abhängig.

Wer bezahlt Kurzzeitpflege?

Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse für bis zu 56 Tage im Jahr bis zu 1.774 Euro der Pflegekosten in der Kurzzeitpflege. Dieser Betrag lässt sich mit dem Budget der Verhinderungspflege erweitern. Menschen mit Pflegegrad 1 können ausschließlich auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat zurückgreifen, den ebenfalls die Pflegekasse bereitstellt.

Nach einem Krankenhausaufenthalt haben auch pflegebedürftige Menschen ohne Pflegegrad Anspruch auf „Übergangspflege“, die dann von der Krankenkasse bezuschusst wird.

Wann wird Kurzzeitpflege von der Pflegekasse bezahlt?

Wenn die betroffene Person mindestens Pflegegrad 2 hat und die häusliche Pflege für einen begrenzten Zeitraum nicht stattfinden kann oder soll, übernimmt die Pflegekasse einen Großteil der Kosten für die Kurzzeitpflege.

Kann ich das Budget für die Kurzzeitpflege auszahlen lassen?

Nein. Kurzzeitpflege wird immer von einer stationären Pflegeeinrichtung ausgeführt und nur dafür zahlt die Pflegekasse den Zuschuss.

Welche Leistungen umfasst die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege findet immer stationär in einer dafür zugelassenen Einrichtung statt. Die Betreuung dort ist umfassend und richtet sich nach den individuellen Erfordernissen des Betroffenen. Der Zuschuss der Pflegekasse umfasst allerdings nicht die Kosten für Unterbringung und Verpflegung oder die Investitionskosten der Einrichtung.

Wie beantrage ich Kurzzeitpflege?

Füllen Sie einfach das entsprechende Antragsformular Ihrer Pflegekasse aus. Nennen Sie dabei den Namen des Pflegebedürftigen, den Grund für die Kurzzeitpflege, den Zeitraum und eine bevorzugte Einrichtung. Manchmal können Sie auch weitere Angaben zur Finanzierung machen.

Ist Kurzzeitpflege dasselbe wie Verhinderungspflege?

Nein! Zwar sind beides Formen der Ersatzpflege, doch Kurzzeitpflege findet immer in einer stationären Einrichtung statt. Verhinderungspflege hingegen wird größtenteils zuhause ausgeführt. Darüber hinaus gibt es noch weitere Unterschiede. Allerdings können Sie ungenutztes Budget der einen Variante zum Teil für die jeweils andere Variante nutzen.

Ist Kurzzeitpflege auch zuhause möglich?

Nein, Kurzzeitpflege findet immer in einer stationären Einrichtung statt. Häusliche Pflege, die übergangsweise von einer anderen Person oder einem ambulanten Pflegedienst zuhause übernommen wird, heißt Verhinderungspflege.

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Erstelldatum: 6102.10.82|Zuletzt geändert: 3202.80.51
(1)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (2021): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 42
www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html (letzter Abruf am 25.01.2022)
(2)
Bundesrat (2021): Drucksache 511/21. Gesetzesbeschluss - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) (2021)
www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0501-0600/511-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (letzter Abruf am 25.01.2022)
(3)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2021): Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz.html (letzter Abruf am 25.01.2022)
(4)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (2021): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 37
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (letzter Abruf am 25.01.2022)
(5)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (2021): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 39c
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39c.html
(6)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (2021): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 39e
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39e.html (letzter Abruf am 25.01.2022)
(7)
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