Pflege zu Hause

Am Ende des Jahres 2010 waren über zwei Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Über 1,5 Millionen Menschen erhielten ihre Pflege zu Hause – mehr als eine Million wurden durch Angehörige versorgt. Pflegende Angehörige stammen aus der Familie oder dem Freundes- und Bekanntenkreis des Pflegebedürftigen.

Ehepaar lässt sich beraten

Die Entscheidung, die Pflege zu Hause zu übernehmen, verdient Anerkennung und Respekt, sollte allerdings gut durchdacht sein. Die Motivation, sein eigenes Leben umzustellen, um einem anderen Menschen den Verbleib in einer häuslichen Umgebung zu ermöglichen, kann unterschiedlich sein: Bei manchen ist es Dankbarkeit und Liebe für den Pflegebedürftigen, manchmal spielt auch Pflichtgefühl eine Rolle. Hinzu kommen oftmals weitere Faktoren wie die Finanzierung oder das Fehlen eines Heimplatzes, die bei dieser Entscheidung eine Rolle spielen.

Die Pflege zu Hause bringt sowohl für die Pflegeperson als auch für den Pflegebedürftigen große Umstellungen mit sich. Oft werden Rollenverhältnisse verdreht – die Tochter wird zur umsorgenden, stützenden Kraft der eigenen Mutter. Diese Veränderung zu akzeptieren, ist für den zu Pflegenden nicht leicht. Vor allem sich an die neuen Einschränkungen und das Gefühl von abnehmender Eigenständigkeit zu gewöhnen, verlangt Manchem einige Geduld ab. Auf den pflegenden Angehörigen kommt häufig eine starke emotionale Belastung zu – man ist traurig über die Situation eines geliebten und vertrauten Menschen, über dessen Einsamkeit oder auch wenn man das Gefühl hat, es fehle an Dankbarkeit für den eigenen Einsatz. Hinzu kommen häufig Stress und finanzielle Herausforderungen.

Verhinderungspflege

Hier finden Sie Informationen über Verhinderungspflege, die als Ersatzpflege für pflegende Angehörige eingesetzt wird und Pflegenden zusteht.

Älterer Mann wird gefüttert

Der Anspruch auf Verhinderungspflege kann unter anderem entstehen, wenn eine Pflegeperson, die in der häuslichen Pflege tätig ist, verreisen will, der Pflege aus Krankheitsgründen nicht nachkommen kann oder aus anderen Gründen verhindert ist. Für den Zeitraum dieses Ausfalls (auch stundenweise) übernimmt im Normalfall die Pflegeversicherung die Kosten der Ersatzpflege. Die Zahlungen des Pflegegelds müssten in dieser Zeit aussetzen. Das Betreuungsverhältnis sollte mindestens seit sechs Monaten bestehen, damit die Zahlungen erfolgen. Im Einzelfall sollten die genauen Zahlungsansprüche allerdings mit der Krankenkasse abgestimmt werden.

Folgende Pflegekonstellationen werden dabei berücksichtigt:

Durch nahestehende Personen

Hiermit ist die Verhinderungspflege durch verwandte oder verschwägerte (bis 2. Grad) sowie mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen gemeint. Bei dieser Verhinderungspflege dürften normalerweise die Zahlungen der Pflegekasse den üblichen Betrag des Pflegegeldes nicht überschreiten. Eine Ausnahme würde bestehen, wenn die Person die Pflege erwerbsmäßig ausübt. Dann müsste die Zahlung wie bei der Pflege durch andere Personen (Betreuungsbetrag) erfolgen. Kosten, die für den Ersatzpfleger entstehen, wie zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall, sollten nach Vorweis von der Pflegekasse normalerweise ausgeglichen werden, wobei dieser Ausgleich in Verbindung mit dem Pflegegeldbetrag im Regelfall die Summe von 1.510 Euro (1.550 Euro ab 2012) nicht überschreiten dürfte.

Durch andere Personen

Kann keine nahstehende Person die Verhinderungspflege übernehmen, zahlt die Pflegekasse normalerweise jährlich bis 1.510 Euro und ab 2012 einen Betrag bis 1.550 Euro. Die Verhinderungspflege wird jedoch meist nur für maximal 4 Wochen gezahlt.

Alternativ zum Einsatz einer Pflegekraft im häuslichen Umfeld kann der Pflegebedürftige auch kurzzeitig in einer stationären Einrichtung untergebracht werden. In diesem Fall müssten die Kosten dieser Kurzzeitpflege durch die Mittel der Verhinderungspflege gedeckt werden.

Für den Einzelfall kontaktieren Sie jedoch bitte die zuständige Versicherung.

Betreuungsbeitrag

Informationen zu der Bezahlung eines pflegenden Angehörigen erhalten Sie hier.

Pflegende Angehörige haben normalerweise keinen Rechtsanspruch auf Entlohnung für ihre Tätigkeit. Jedoch kommt der Pflegeperson in der Regel eine Aufwandsentschädigung zu. Diese kann in Form von Geschenken oder der Übernahme von Kosten der Verpflegung und Wohnaufenthalt erfolgen. Üblich ist allerdings die Bezahlung der Pfleger durch den Bezug des Pflegegelds seitens der Pflegebedürftigen.

Pflegestufe

Pflegegeld
ab 1. Juli 2008

Pflegegeld
ab 1. Januar 2010

Pflegegeld
ab 1. Januar 2012

Pflegestufe I

215 €/Monat

225 €/Monat

235 €/Monat

Pflegestufe II

420 €/Monat

430 €/Monat

440 €/Monat

Pflegestufe III

675 €/Monat

685 €/Monat

700 €/Monat

Das Pflegegeld, das an die Betroffenen von der Pflegekasse gezahlt wird, kann auch mit Sachleistungen (z.B. Leistungen eines Pflegedienstes) kombiniert werden. Dieser Aufwand wird dann mit der Höhe des Pflegegelds verrechnet (Kombinationsleistung).

Wenn eine Pflegeperson über 14 Stunden die Woche für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung des Bedürftigen aufwendet und weniger als 30 Stunden anderweitig eine Erwerbstätigkeit ausführt, hat sie normalerweise Anspruch auf Zahlungen der Pflegekasse an die Rentenversicherung und kann somit soziale Absicherung erlangen.

Aber auch hier sollte für den Einzelfall die Krankenkasse konsultiert werden.

Pflegekurse

Die richtige Ausführung von Pflege ist sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Pflegeperson wichtig. Informationen zu Pflegekursen erhalten Sie hier.

Im Sozialgesetzbuch ist verankert, dass die Pflegekassen verpflichtet sind, unentgeltlich Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte anzubieten. Es gibt mehrere Gründe hierfür:

  • Förderung sozialen Engagements im Pflegebereich
  • Verbesserung von Betreuung und Pflege
  • Verringerung von körperlicher und seelischer Belastung

Der Gesetzgeber sieht auch die praktische Einweisung im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen vor. Inzwischen gibt es neben der Pflegekasse auch noch andere Anbieter der Pflegekurse, wie zum Beispiel die ambulanten Pflegedienste. Der zeitliche Umfang der Schulung beträgt normalerweise mindestens 12x2 Stunden. Die Pflegedienste bieten oftmals auch Personal für die Verhinderungspflege, damit die Pflege während der Kurszeiten geregelt ist.

Inhalte der Pflegekurse sind unter anderem:

  • Körperpflege und Hygiene
  • Lagerungsmethoden
  • Ernährung
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Versicherung und Recht
  • Tipps für Angehörige

Nebenbei können die Teilnehmer der Pflegekurse sich mit dem Kursleiter und den anderen Betroffenen über ihre individuelle Pflegesituation unterhalten und so den psychischen Druck, der auf ihnen lastet, verringern.

Pflege und Beruf

Hier finden Sie Optionen für die Pflegebetreuung, wenn Sie weder ihren Beruf noch die Pflege eines Angehörigen vernachlässigen wollen.

Pflegerin und zu Pflegende

Wenn Vater, Mutter, Opa, Oma, Tante oder Onkel pflegebedürftig werden, wollen sich Familienangehörige häufig selbst um diese Personen kümmern. Oft scheitert die Umsetzung dieses Plans aber an dem Gedanken, durch die Pflege den eigenen Beruf aufgeben zu müssen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, Pflegetätigkeit und Beruf unter einen Hut zu bringen.

 

Tagespflege

Diese Form der Pflege ermöglicht es berufstätigen Angehörigen, ihren Hauptberuf  auszuüben und dem Pflegebedürftigen trotzdem familiäre Liebe und Unterstützung zukommen zu lassen. Der zu Pflegende verbringt seinen Tag in einer stationären Einrichtung und wird am Abend, in der Nacht und am Wochenende durch den Angehörigen gepflegt. Bei voller Inanspruchnahme der Tagespflege, steht dem Pflegebedürftigen immer noch 50 % des Pflegegeldes zur Verfügung.

Freistellung von der Arbeit

Arbeitnehmer haben durch die Pflegereform  in der Regel das Recht erworben, sich kurzfristig für 10 Tage oder bis zu 6 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. Der Betrieb muss aus mehr als 15 Mitarbeitern bestehen. Der Arbeitslohn wird für diese Zeit entfallen, es existiert jedoch Kündigungsschutz. Weitere Informationen hierzu gibt es unter dem Punkt Betreuungsbeitrag.

Auch hier gilt, dass für den Einzelfall eine juristische Prüfung zwingend notwendig ist.

Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie doch einfach unser Beratungs -Team unter folgender Hotline 0800-2424 1212.

Quellen:
Roland Steimel: "Individuelle Angehörigenschulung" (2004, Schlütersche Verlag), www.nullbarriere.de

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Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen lediglich einen ersten, abstrakten Überblick bieten sollen. Die Inhalte ersetzen jedoch unter keinen Umständen die erforderliche rechtliche oder medizinische Prüfung Ihres Einzelfalls, die stets durch einen Rechtsanwalt bzw. Arzt erfolgen muss.