Fahr- und Begleitdienste sind eine wichtige soziale Alltagshilfe für Pflegebedürftige im Senioren- oder Kindesalter sowie für Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen.
Alle, die nicht mehr oder grundsätzlich nicht so mobil sind, um eigene Fahrzeuge oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen zu können, transportieren Fahr- und Begleitdienste von der Wohnung zu Einrichtungen des öffentlichen Lebens und zurück. Damit tragen sie dazu bei, dass diese Menschen weiter ein selbstständiges Leben führen, am Alltag teilhaben können und beugen deren Vereinsamung vor.
Fast alle Wohlfahrtsverbände wie Arbeiter Samariter Bund, Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz und Volkssolidarität sowie einige Privatanbieter offerieren Fahr- und Begleitdienste. Diese arbeiten sowohl mit hauptamtlichen als auch mit ehrenamtlichen Kräften.
Hier die wichtigsten Servicedienste von Fahr- und Begleitdiensten:
- Behindertenfahrdienst,
- Krankenfahrten,
- Bestrahlungs- und Dialysefahrten,
- Hol- und Bringdienste,
- Fahrten zur Tagespflege oder Kurzzeitpflegeeinrichtung,
- Fahrten für Klienten mit vom Sozialamt gewährten Freikilometern
- sowie Transport behinderter Kinder zu Schulen oder Kindergärten.
Ausschließlich für die ehrenamtliche Begleitung von Seniorinnen und Senioren, von Menschen mit Behinderung, aber auch von Kindern sorgen Nachbarschaftsvereine in größeren Wohnsiedlungen oder Stadtteilen, Ehrenamtliche von Caritas und Diakonie und andere Freiwillige insbesondere in den Großstädten. Zumeist lebenserfahrene, sozial engagierte Menschen mittleren Alters, Jungsenioren und aktive Ältere sehen die Begleitung Hilfsbedürftiger als sinnvolle und gemeinschaftsfördernde Aufgabe an.
Kosten: Während Fahr- und Begleitdienste der Wohlfahrtsorganisationen in der Regel kostenpflichtig sind, verlangen reine Begleitdienste von ehrenamtlichen Kräften allenfalls eine geringfügige Aufwandsentschädigung, wenn sie Hilfs- und Pflegebedürftige bei Behördengängen, Spaziergängen, Einkäufen, Arztbesuchen, Veranstaltungen etc. zur Seite stehen.
Kostenerstattung: Nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger ärztlicher Verordnung und Genehmigung durch die Krankenkasse werden Fahrtkosten für die ambulante medizinische Behandlung durch einen niedergelassenen Haus- oder Facharzt übernommen.
Auf jeden Fall bezahlt werden Fahrten von Menschen mit Behinderung, deren Schwerbehindertenausweis mit „aG“ (=außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (=blind) oder „H“ (=hilflos) gekennzeichnet ist.
Übernommen werden auch Fahrtkosten von Dialyse- oder Krebspatienten, die zur Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie fahren müssen. - Nur Fahrtkosten von Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II oder III tragen die Kassen nach Prüfung des Einzelfalls.
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Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen lediglich einen ersten, abstrakten Überblick bieten sollen. Die Inhalte ersetzen jedoch unter keinen Umständen die erforderliche rechtliche oder medizinische Prüfung Ihres Einzelfalls, die stets durch einen Rechtsanwalt bzw. Arzt erfolgen muss.


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