
Das Altern schränkt bei vielen Menschen die Fähigkeit ein, selbständig reflektierte Entscheidungen zu treffen. Bestimmte Krankheiten und Behinderungen schränken Betroffene so stark ein, dass das Vormundschaftsgericht für die Pflegebedürftigen Betreuer bestellt, die in rechtlichen, finanziellen und gesundheitlichen Fragen die Entscheidungen übernehmen und die Grundlage der Pflegeberatung schaffen. Diese Aufgabe wird entweder von Menschen aus dem persönlichen Umfeld der Betroffenen wahrgenommen oder von professionellen Betreuern. Darüber hinaus gibt es verschiedene Möglichkeiten, im Vorfeld die Frage der Pflegebetreuung zu klären. Im Folgenden stellen wir einige Alternativen vor.
Generalvollmacht
Das Ziel der Generalvollmacht und wie diese verfasst wird.
Wer über eine Generalvollmacht verfügt, ist zur „Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigt. Diese Definition ist trügerisch, da eine klassische Generalvollmacht nicht für folgende Fälle gilt:
- Entscheidung über eine medizinische Behandlung mit Lebensgefahrrisiko oder erheblichen Gesundheitsschaden (z.B. Amputation)
- Einwilligung zur Schutzunterbringung oder zu anderen freiheitseinschränkenden Maßnahmen (z.B. Bettgitter)
- Zustimmung zur Organspende
Wenn die Vollmacht auch über diese Bereiche gelten soll, muss dies im Normalfall darin ausdrücklich vermerkt werden. Andererseits kann der Erteiler der Vollmacht diese auch auf bestimmte Gebiete einschränken (z.B. Finanzbereich, Gesundheit ). Für die anderen Bereiche muss dann allerdings eine Betreuerbestellung erfolgen.
Es gelten wenige formalen Vorschriften für die Generalvollmacht. Sie kann sowohl handschriftlich als auch maschinell verfasst werden. Unverzichtbar ist jedoch die Angabe von Ort, Datum und die handschriftliche Unterschrift. Bei vermögenden Personen, dem Einsatz von mehreren Bevollmächtigten oder vielen speziellen Handlungsanweisungen sollte der Rat eines Rechtsanwalts eingeholt werden. Die Beurkundung durch einen Notar ist nur nötig, wenn die Vollmacht auch Grundstücksverfügungen umfasst. Die Ausstellung der Vollmacht durch einen geschäftsunfähigen oder verwirrten Menschen ist nicht rechtskräftig.
Die Vollmacht ist direkt nach ihrer Ausstellung gültig oder, wenn dies so festgelegt wird, erst bei Handlungsunfähigkeit des Betroffenen. Bei klarem Verstand kann der Aussteller normalerweise jederzeit das Formular zurückverlangen und somit die Vollmacht aufheben. Ansonsten gilt die Generalvollmacht bis zum Tod des Vollmachtgebers.
Wie bereits erwähnt, bedarf die Bewertung Ihres Einzelfalls unbedingt der rechtsanwaltlichen Prüfung.
Vorsorgevollmacht
Hier finden Sie wichtige Informationen über die Vorsorgevollmacht. Dies umfasst die Inhalte und die Abgrenzung zur Generalvollmacht.
Im Gegensatz zur Generalvollmacht ist die Vorsorgevollmacht nicht direkt gültig, sondern tritt erst in Kraft, wenn dem Vollmachtgeber die Geschäftsunfähigkeit attestiert wurde. Demnach wird die Vollmacht bei voller Handlungsfähigkeit erstellt. Es bietet sich an, die Abfassung im Beisein des Bevollmächtigten zu verfassen. Auch bei der Vorsorgevollmacht sollte bei folgenden Fällen eine explizite Erwähnung in der Schrift erfolgen.
- Entscheidung über eine medizinische Behandlung mit Lebensgefahrrisiko oder erheblichen Gesundheitsschaden (z.B. Amputation)
- Einwilligung zur Schutzunterbringung oder zu anderen freiheitseinschränkenden Maßnahmen (z.B. Bettgitter)
- Zustimmung zur Organspende
Es ist möglich, mehrere Personen als Bevollmächtigte einzusetzen, einen Ersatzbevollmächtigten zu ernennen und einen Kontrollbetreuer einzustellen, der die Ausführung nach dem Willen des Verteilers überprüft. Sinnvoll sind die notarielle Beurkundung der Vollmacht sowie eine jährliche Bestätigung, dass die Inhalte der Vollmacht immer noch korrekt sind. Bei vollständiger Geschäftsfähigkeit kann die Vollmacht im Normalfall jederzeit widerrufen oder geändert werden. Inhalte der Vorsorgevollmacht sind unter anderem folgende:
- Angelegenheiten der medizinischen Versorgung und der Pflege
- Wohnungsangelegenheiten
- Vermögenssorge
- Behördenangelegenheiten
Wie bereits oben genannt, bedarf die Bewertung Ihres Einzelfalls unbedingt der rechtsanwaltlichen Prüfung.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung regelt, wer als Betreuer eingesetzt werden soll. Hier finden Sie wichtige Informationen, wie die Betreuung geregelt werden kann.
Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine Vorsorge- oder Generalvollmacht erteilt wurde, kann ihr vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Um diesen gesetzlichen Betreuer selbst zu bestimmen, kann der Betroffene dem Gericht durch eine Betreuungsverfügung eine Person vorschlagen. Ebenso kann in der Betreuungsverfügung geregelt werden, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht kommt. Die vorgeschlagene Person wird vom Gericht auf ihre Tauglichkeit geprüft und dann bestellt oder abgelehnt. Erst durch die Bestellung durch das Vormundschaftsgericht kann der Betreuer in den festgelegten Bereichen die Betreuung für den Betroffenen übernehmen.
Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich verfasst werden und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Die Geschäftsfähigkeit des Verfügungsstellers ist sinnvoll, jedoch nicht notwendig. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist, dass die Betreuung durch das Betreuungsgericht geprüft und entschieden wird.
Die Inhalte der Betreuungsverfügung decken sich mit der Vorsorgevollmacht:
- Angelegenheiten der medizinischen Versorgung und der Pflege Wohnungsangelegenheiten
- Vermögenssorge
- Behördenangelegenheiten
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, nur für Teilbereiche einen Betreuer zu bestellen, beispielsweise nur für Vermögensangelegenheiten.
Auch hier bedarf die Bewertung Ihres Einzelfalls unbedingt der rechtsanwaltlichen Prüfung.
Patientenverfügung
Hier informieren wir über die Patientenverfügung, ihre Form und Einschränkungen.
In der Patientenverfügung ist der Wunsch des Patienten festgehalten, ob gewisse medizinische Behandlungen erfolgen sollen oder nicht. Die Patientenverfügung wird genau wie die Betreuungsverfügung erst wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Der gesetzliche Betreuer oder der festgelegte Bevollmächtigte entscheidet in diesem Fall, ob die Bestimmungen in der Verfügung auf den spezifischen Fall zutreffen und teilt diesen Abgleich dem zuständigen Arzt mit.
Passt keine der festgelegten Bestimmungen auf die aktuelle Behandlungssituation, muss der Betreuer entsprechend dem angenommenen Willen des Patienten den Maßnahmen zustimmen oder diese ablehnen.
Die Patientenverfügung muss schriftlich festgehalten werden und dem Arzt in der auftretenden Situation vorgelegt werden, damit eine Erörterung anhand der Prognose erfolgen kann. Sollte der Arzt nicht entsprechend dem Patientenwillen handeln, ist dies strafbar.
Wie bereits oben erwähnt, bedarf die Bewertung Ihres Einzelfalls unbedingt der rechtsanwaltlichen Prüfung.
Testament/Erbrecht
Unter diesem Punkt finden Sie Informationen darüber, was bei der Testamentsaufsetzung zu beachten ist und wer erbt, wenn kein Testament existiert.
Wer nicht die gesetzliche Erbfolge darüber entscheiden lassen will, wem das Erbe zukommt oder Streitereien innerhalb der Erbengemeinschaft vermeiden will, sollte ein Testament aufsetzen. Die gesetzlichen Erben sind in der Regel zunächst der Ehepartner, dann die Abkömmlinge erster Ordnung (die eigenen Kinder). Sind diese nicht vorhanden oder nicht mehr am Leben, sind die Erben der zweiten Ordnung erbberechtigt: Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder. Zu beachten ist, dass auch wenn ein Testament existiert, die gesetzliche Erbfolge den sogenannten Pflichtteil für bestimmte nahe Verwandte regelt.
Es gibt zwei Formen eines Testaments:
-
eigenhändiges Testament
Handschriftlich mit Unterschrift, Datum und Ort -
öffentliches Testament
Übergabe einer Schrift an den Notar oder direkte Willenserklärung diesem gegenüber
Zur Verwahrung gibt der Notar das Testament an das Nachlassgericht weiter. Hier kann auch das eigenhändige Testament zur Sicherung verwahrt werden.
Sollen Änderungen im Testament vorgenommen werden, muss der Widerruf ausdrücklich erfolgen oder ein neues Testament aufgesetzt werden, das eindeutige konträre Angaben enthält.
Ein Testament kann nur bei vollem Besitz der geistigen Fähigkeiten verfasst werden. Diese sogenannte Testierfähigkeit sollte im Zweifelsfall geprüft werden, weil sonst Zweifel am Testament durch die Begünstigten der gesetzlichen Erbfolge geäußert werden kann. Bei Demenzpatienten empfiehlt es sich daher, frühzeitig ein Testament aufzusetzen.
Für die Bewertung Ihres Einzelfalls wird unbedingt die rechtsanwaltliche Prüfung empfohlen.
Falls Sie noch Fragen haben oder nähere Informationen wünschen, können Sie Montags bis Freitags zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr gerne unsere Beraterinnen anrufen.
Die kostenlose pflege.de Beratungs-Hotline
Lassen Sie sich persönlich beraten!
Rückruftermin vereinbaren!Oder nutzen Sie unsere kostenlose Beratungs-Hotline:
0800 2424 1212
Mo-Fr von 8 bis 20 Uhr für Sie
erreichbar. Sofortiger Rückruf
auch am Wochenende.
Pflegeanbieter Suche:
Keine Rechts-/Medizinberatung
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen lediglich einen ersten, abstrakten Überblick bieten sollen. Die Inhalte ersetzen jedoch unter keinen Umständen die erforderliche rechtliche oder medizinische Prüfung Ihres Einzelfalls, die stets durch einen Rechtsanwalt bzw. Arzt erfolgen muss.


Ihre Daten werden gespeichert...