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Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Auch für Personen, denen keine Pflegestufe zugewiesen wurde und die trotzdem Betreuungsbedarf haben, kann es Leistungen geben.

Mann liest dickes Buch

Menschen, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftliche Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht, können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen der Begutachtung, erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz feststellt. Hierzu müssen zwei der folgenden Punkte, und davon mindestens einer im Bereich 1-9, festgestellt werden:

  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
  3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
  4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
  5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
  9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
  12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
  13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.


Die Höhe der durch die Pflegekasse geleisteten Zahlungen hängt davon ab, welche und wie viele Merkmale zutreffen. Leistungsberechtigt sind zudem nur Personen, die nicht in einer stationären Einrichtung leben. Die Leistungen sind zweckgebunden und müssen daher für teilstationäre Pflege oder niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen für Demenzkranke und Selbsthilfeinitiativen) aufgewendet werden.

Wie bereits erwähnt, bedarf die Bewertung Ihres Einzelfalls unbedingt der rechtsanwaltlichen Prüfung.Mehr Informationen können Sie jedoch von unseren Beraterinnen unter folgender Hotline erhalten: 0800-2424 1212

Quellen: Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V., Elftes Buch Sozialgesetzbuch –Soziale Pflegeversicherung-

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Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen lediglich einen ersten, abstrakten Überblick bieten sollen. Die Inhalte ersetzen jedoch unter keinen Umständen die erforderliche rechtliche oder medizinische Prüfung Ihres Einzelfalls, die stets durch einen Rechtsanwalt bzw. Arzt erfolgen muss.