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Neue Gesetze in der Pflege 2012

Neue Gesetze in der Pflege 2012

Änderungen in der sozialen Pflegeversicherung 2012

Folgende Änderungen der Leistungshöhe für Pflegebedürftige nach dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) ergeben sich für das Jahr 2012:

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird für Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden und die so die häusliche Pflege entsprechend der erforderlichen Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen, ab dem 01.01.2012 in der Pflegestufe I auf 235 Euro, in der Pflegestufe II auf 440 Euro und in der Pflegestufe III auf 700 Euro erhöht. Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus überwiesen. Auch bei der „Verhinderungspflege“ erhöhen sich die Leistungen. Fällt eine Pflegeperson aus wegen Krankheit oder Urlaub, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege bis zu vier Wochen zu einem Wert von 1.550 Euro.

Sachleistungen in der ambulanten Pflege

Die Pflegeleistungen müssen grundsätzlich von den Pflegekassen als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Schwerpunkt der Leistungserhöhung liegt im Bereich der ambulanten Leistungen. Es besteht ein Anspruch auf eine häusliche Pflegehilfe, wenn die Pflege durch Pflegefachkräfte erbracht wird. Diese Leistungen erhöhen sich ab dem 01.01.2012 in der Pflegestufe I auf 450 Euro, in der Pflegestufe II auf 1.100 Euro und in der Pflegestufe III auf 1.550 Euro. Besondere Leistungsverbesserungen sind außerdem in der ambulanten Versorgung demenzkranker Menschen vorgesehen.

Stationäre Leistungen

Im Bereich der stationären Pflege kommt es nur in der Pflegestufe III zu einer Leistungserhöhung auf 1.555 Euro im Normalfall und im Härtefall auf 1.918 Euro.

Familienpflegezeitgesetz(FamPflegeZG) 2012

Nach dem neuen Pflegezeitgesetz können Arbeitnehmer seit dem 01.01.2012, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern möchten, ihre Arbeitszeit in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 50% reduzieren, bei einem Gehalt von in diesem Fall 75% des letzten Bruttoeinkommens. Um diese Arbeitszeitverkürzung auszugleichen, müssen die Arbeitnehmer später wieder voll arbeiten und bekommen in diesem Fall aber nur 75% ihres Gehaltes, bis das Wertguthaben wieder ausgeglichen ist.

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