Die Kinder des Pflegebedürftigen sind unter bestimmten Umständen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Hier finden Sie Informationen darüber.
Wenn das Einkommen der Pflegebedürftigen und die Zahlungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken und die einzusetzenden Vermögenswerte aufgebraucht wurden, springt zunächst die Sozialhilfe ein. Die Sozialämter können sich jedoch einen Teil der Auslagen von den Kindern zurückholen. Diese sind dann zu Unterhaltszahlungen für die Eltern verpflichtet. Diese Verpflichtung wird als Elternunterhalt bezeichnet.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Lebensunterhalt der Familie des Unterhaltspflichtigen und dessen private Altersvorsorge weiterhin sichergestellt bleiben. Einkommen und Vermögen, das diesen Betrag überschreitet, kann für den Unterhalt herangezogen werden. Jedoch gibt es ein sogenanntes Schonvermögen. Hierzu gehören das Eigenheim, die eigene Altersvorsorge, angemessene Ersparnisse sowie gespartes Geld für die Ausbildung der eigenen Kinder. Je nach Bundesland können das Schonvermögen und der Elternunterhalt variieren.
Wie bereits erwähnt, bedarf die Bewertung Ihres Einzelfalls unbedingt der rechtsanwaltlichen Prüfung. Fragen können Ihnen jederzeit von unserem Beratungs-Team telefonisch beantwortet werden. Rufen Sie uns unter der Hotline: 0800 24 24 12 12 an!
Quelle:
Bundesverfassungsgericht,
Bundesgerichtshof
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Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen lediglich einen ersten, abstrakten Überblick bieten sollen. Die Inhalte ersetzen jedoch unter keinen Umständen die erforderliche rechtliche oder medizinische Prüfung Ihres Einzelfalls, die stets durch einen Rechtsanwalt bzw. Arzt erfolgen muss.


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