Wer darf umbauen?

Während Eigentümer ihre Wohnung oder ihr Haus ohne besondere Genehmigung barrierefrei umbauen können, müssen Mieter insbesondere größere bauliche Veränderungen zur Barrierefreiheit der Mietwohnung vom Vermieter genehmigen lassen.

Grundsätzlich ist Mietern von vorschnellem eigenmächtigen Handeln beim barrierefreien Umbau ihrer Mietwohnung oder ihres angemieteten Hauses abzuraten.

Bauliche Veränderungen innerhalb eines Mietverhältnisses

Sehr wohl dürfen Mieter aber kleinere Hilfsmittel wie Haltegriffe oder technische Hilfen in ihrem angemieteten Zuhause montieren, die sich später wieder problemlos entfernen lassen, erläutert der Bundesverband für Gesundheitsinformation und Verbraucherschutz e.V.

Nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 554a Abs.1 BGB) kann der Mieter die Zustimmung zu einem barrierefreien Umbau der Wohnung und ihrer Zugänge sogar verlangen, wenn er „berechtigtes Interesse“an einer entsprechenden baulichen Veränderung hat. Beispiel: Der Mieter selbst oder ein in der Wohnung lebender Angehöriger oder Lebenspartner ist behindert oder durch Pflegebedürftigkeit stark bewegungseingeschränkt.

Größere bauliche Veränderungen wie der Einbau eines Treppenliftes, einer Rampe für Rollstuhlfahrer oder die Verbreiterung von Türen müssen unbedingt vom Vermieter genehmigt werden.

Ablehnen darf der Vermieter solche Baumaßnahmen allerdings nur, wenn sein eigenes Interesse oder das der anderen Mieter schwerer wiegt (siehe § 554a Abs.1 BGB). Das kann der Fall sein, wenn durch den Umbau der Verkaufswert des Hauses sinkt, dessen Nutzung eingeschränkt wird oder Sicherheitsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden können.

Hat der Vermieter einer Wohnanpassung zugestimmt, hat er auch ein Mitspracherecht und darf Bedingungen und Auflagen zur baulichen Gestaltung und zu verwendetem Material stellen. Außerdem kann er eine Kaution für den späteren Rückbau der Veränderung verlangen (siehe § 554a Abs. 2 BGB).

Aufgrund der wachsenden Nachfrage nach barrierefreiem Wohnraum haben jedoch viele Vermieter Interesse an solchen Modernisierungsmaßnahmen und erheben keine Rückbauforderungen. Schließlich steigt der Miet- und Immobilienwert der Wohnung aufgrund ihrer Barrierefreiheit.

In der Regel finden sich gemeinsam auch tragfähige Lösungen. Dabei kann es hilfreich sein, sich an eine Wohnberatungsstelle zu wenden, die bei den Planungen hilft und auch Verhandlungen mit dem Vermieter übernimmt.

Die Kosten für die Umbauten hat übrigens der Mieter zu tragen. Natürlich kann er dafür Zuschüsse und Finanzierungshilfen bei zuständigen Stellen wie KfW-Bankengruppe, Integrationsamt etc. stellen. Näheres dazu finden Sie in unserem pflege.de-Magazin hier.

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