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Förderung Pflegekassen

Förderung der Pflegekassen

Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen des Wohnumfeldes können nach dem Sozialgesetzbuch § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu einer Höhe von 2.557 Euro bewilligt werden.

Voraussetzung für diese Bezuschussung ist jedoch, dass im Einzelfall eine häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht, die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen als auch des Pflegepersonals verhindert oder sogar eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt und dadurch die Abhängigkeit von dem Pflegepersonal verringert werden. Dabei ist jedoch besonders wichtig, dass es sich um den auf Dauer angelegten, unmittelbaren Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen handelt. Folgende wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI können dabei in Betracht kommen. Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind, wie zum Beispiel bei fest installierten Rampen- und Treppenliften. Der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der individuellen Pflegesituation umgestaltet oder hergestellt wird, wie zum Beispiel motorisch betriebene Absenkung von Küchenschränken, der Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechender Türen, der Einbau einer bodengleichen Dusche, anstelle einer Duschwanne, wobei die durch die Maßnahmen entstanden Mehrkosten bezuschusst werden. Im Regelfall erstrecken sich diese Mehrkosten auf die Materialkosten. Es werden auch sonstige Maßnahmen, wie die Anpassung an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers durch die Gestaltung eines ebenerdigen Zugangs gefördert. Außerdem besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V (z. B. ein Duschsitz), als auch für Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB XI. Keine Maßnahmen im Sinne des SGB XI sind die Schaffung eines behindertengerechten Parkplatzes, die Pflasterung oder Markierung der Zugangswege sowie allgemeine Verkehrssicherungsmaßnahmen. Die Pflegekassen sind vom Gesetzgeber zu einer Beratung des Pflegebedürftigen in Fragen von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen verpflichtet. Teilen sich mehrere Pflegebedürftige eine Wohnung, beträgt der Zuschuss auch 2.557 €, die zuerst in Anspruch genommen wurde.

Hat der Pflegebedürftige keine eigenen Einnahmen zu seinem Lebensunterhalt, entfällt für ihn der Eigenanteil. Wichtig ist, dass alle mietrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ergeben in eigener Verantwortung geregelt werden müssen.

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