Startseite Pflege für Profis Recht Das Krankenpflegegesetz
Das Krankenpflegegesetz

Das aktuell gültige Krankenpflegegesetz (KrPflG) ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten, die letzten Änderungen gelten seit 8. November 2006. Darin wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ sowie die Ausbildung zu diesen Berufen geregelt. Des Weiteren wird die Anerkennung entsprechender Ausbildungen in anderen EU-Ländern behandelt.

Abschnitt 1 – Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen

In Abschnitt 1 geht es um die Erlaubnis, die Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ zu führen. Allgemein pflegerisch tätige Krankenschwestern und -pfleger dürfen sich auch ohne Erlaubnis wie oben nennen, wenn ihre Dienstleistungen entsprechend den Regelungen des Krankenpflegegesetzes vorübergehend ausgeübt werden. (siehe auch § 1)

Ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der oben genannten Berufsbezeichnungen benötigt:

1. Eine vollständige und abgeschlossene Ausbildung
2. Kein unzuverlässiges Verhalten
3. Keine gesundheitlich bedingtes Unvermögen, diese Tätigkeit auszuüben.

Sollte die Ausbildung noch nicht beendet sein, der Bewerber seine Unzuverlässigkeit in beruflicher Hinsicht an den Tag legen, oder die Gesundheit des Bewerbers sich im Nachhinein derart verschlechtern, dass er nicht mehr weiterarbeiten kann, so kann die Erlaubnis widerrufen werden.

Eine außerhalb von Deutschland gemachte Ausbildung muss als gleichwertig anerkannt sein, um in Deutschland oben genannte Erlaubnis zu bekommen. Auch bisherige Berufserfahrung wird dabei berücksichtigt. (siehe auch § 2)

Abschnitt 2 – Ausbildung

Die Ausbildung hat das Ziel, „entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten [zu] vermitteln.“ (Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger: KrPflG, Abschnitt 2, § 3, 1. Absatz)
(siehe auch § 3)

Die Dauer der Ausbildung richtet sich danach, ob in Voll- oder Teilzeit gelernt wird: Ersteres dauert drei Jahre, Letzteres höchstens fünf. Theorie und Praxis sind beide Teil dieser Lehre, welche mit einer staatlichen Prüfung endet. Die Gesamtzeit beträgt dabei 4.600 Stunden, wobei der Theorie mindestens ein Drittel und der Praxis mindestens die Hälfte der Zeit zu Gute kommt. Die Schulen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, in denen der Unterricht stattfinden wird, müssen staatlich anerkannt sein.

Die Schulen sind für die gesamte Ausbildung verantwortlich, inklusive dem praktischen Teil. Denn dieser wird durch die Praxisbegleitung unterstützt. Um als Schule überhaupt staatlich anerkannt zu werden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

Geleitet wird die Schule von einer Fachkraft, die eine entsprechende Hochschulausbildung nachweisen kann, und die diese Stelle hauptberuflich innehält.
Das Verhältnis zwischen der Anzahl Auszubildender und der Anzahl fachlich kompetenter Ausbilder muss stimmen, das heißt, es muss genügend gut ausgebildetes Lehrpersonal für die Schüler da sein.
Räume, Lehr- und Lernmittel müssen zur Verfügung stehen.
Die praktische Ausbildung muss entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gewährleistet werden.

Es ist zu beachten, dass Ausbildung immer noch Ländersache ist. Daher dürfen die Länder auch unter anderem entscheiden, welche Anforderungen sie mindestens stellen. (siehe auch § 4 und § 8)

Voraussetzung für eine Ausbildung ist, neben einer entsprechenden gesundheitlichen Eignung, ein Realschulabschluss. Hauptschüler können sich ebenfalls bewerben, sofern sie bereits eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Erlaubnis wie oben genannt vorweisen können. (siehe auch § 5)

Selbstverständlich können auch andere, entsprechende Ausbildungen auf Antrag angerechnet werden, jedoch höchstens zu zwei Drittel der Gesamtzeit. (siehe auch § 6) Auch Fehlzeiten werden angerechnet. Hierzu zählen:

"1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.“
(Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger: KrPflG, Abschnitt 2, § 7)

In besonderen Härtefällen können auch andere Fehlzeiten berücksichtigt werden. (siehe auch § 7)

Abschnitt 3 – Ausbildungsverhältnis

Von den folgenden Details des Ausbildungsverhältnisses sind diejenigen Schüler ausgeschlossen, die in der Diakonie oder einer geistlichen Gemeinschaft tätig sind. (siehe auch § 18)

Der Ausbildungsvertrag steht am Anfang und bedarf folgender inhaltlicher Angaben:

"1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
5. die Dauer der Probezeit,
6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
7. die Dauer des Urlaubs und
8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.“
(Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger: KrPflG, Abschnitt 3, § 9, 2. Absatz)

Die üblichen Vertragsregelungen – Volljährigkeit des Unterzeichners, notfalls Vertretung des Erziehungsberechtigten, zweifache Ausfertigung, etc. – sind einzuhalten.

Der Ausbilder verpflichtet sich, die Lehre so zu gestalten, dass die Schüler sie innerhalb der geplanten Zeit beenden können; des Weiteren versorgt er sie mit dem erforderlichen Lehrmaterial, damit sie ihre Lehre ordnungsgemäß durchführen können. Er darf sie mit der Arbeit auch nicht überfordern: die Aufgaben müssen den Fähigkeiten des Einzelnen entsprechen. (siehe auch § 10)

Doch auch die Schüler sind mit ihrem Ausbildungsvertrag Verpflichtungen eingegangen. So sollen sie an den Veranstaltungen teilnehmen, die Bestandteil ihrer Ausbildung sind, ihre Aufgaben mit Sorgfalt erledigen und keine Betriebsgeheimnisse ausplaudern. (siehe auch § 11)

Für die Arbeit erhält der Schüler eine Vergütung. Überstunden müssen extra bezahlt werden und dürfen generell nur in Ausnahmefällen gemacht werden. (siehe auch § 12)

Die Probezeit beträgt sechs Monate bei Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen, beziehungsweise bei Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen. (siehe auch § 13)

Das Ende der Ausbildung wird mit einer Abschlussprüfung besiegelt. Wird diese nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Jedoch muss dafür ein Antrag gestellt werden, und es darf nicht länger als ein Jahr nach der ersten Prüfung stattfinden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Schüler die Prüfung nicht zum geplanten Zeitpunkt ablegen kann, sofern dies nicht seine eigene Schuld ist. (siehe auch § 14)

Eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mittels Kündigung kann während der Probezeit fristlos und zu jeder Zeit durchgeführt werden. Danach können Schüler mit einer vierwöchigen Frist kündigen. Ferner können beide Seiten fristlos kündigen, wenn Gründe vorliegen, die eine Weiterarbeit nicht mehr möglich machen. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung nur schriftlich erfolgen kann, zusammen mit einer Nennung der Kündigungsgründe.

Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist diese nicht gültig, wenn dieser Grund bereits seit mindestens zwei Wochen oder länger bekannt war. Ein Güteverfahren verzögert das Ende der Frist. (siehe auch § 15)

Sollte es jedoch nicht zu einer Kündigung kommen, und der Schüler bleibt nach seiner Abschlussprüfung weiterhin am Ausbildungsort beschäftigt, ist das Arbeitsverhältnis unbefristet begründet, es sei denn, es liegt diesbezüglich eine Vereinbarung vor. (siehe auch § 16)

Ungültig sind Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Schülers in den Vertrag aufgenommen werden. Des Weiteren sind folgende Abmachungen ungültig:

"1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen.“
(Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger: KrPflG, Abschnitt 3, § 17, 3. Absatz)

Abschnitt 4 – Erbringen von Dienstleistungen

Nach bestandener Prüfung gilt der Absolvent als Dienstleistungserbringer und darf sich auch als solcher bezeichnen. Um jedoch einer Dienstleistungstätigkeit nachgehen zu können, muss er sich zuerst behördlich und unter Vorlage der nötigen Bescheinigungen anmelden. (siehe auch § 19)

Abschnitt 5 – Zuständigkeiten

Abschnitt 5 behandelt die Frage, welche Behörde wofür zuständig ist. Dies wird bestimmt durch die Länder. (siehe auch § 20)

Abschnitt 6 – Bußgeldvorschriften

Wer die im Abschnitt 1 genannten Berufsbezeichnungen ohne Erlaubnis führt, beziehungsweise sich unerlaubt als Krankenschwester oder – pfleger bezeichnet, handelt ordnungswidrig. Eine solche Tat kann bis zu 3.000 € Strafe kosten. (siehe auch § 21)

Abschnitt 7 – Anwendungsvorschriften

Das Berufsbildungsgesetz hat mit der Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, beziehungsweise zu Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in nichts zu tun und wird daher hier nicht angewandt. (siehe auch § 22)

Wer bereits vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes die Erlaubnis hatte, die folgenden Berufsbezeichnungen zu tragen –

Krankenschwester
Krankenpfleger
Kinderkrankenschwester
Kinderkrankenpfleger

–, hat nichts zu befürchten, die Erlaubnis gilt auch weiterhin. Allerdings muss die Anerkennung vorhanden sein, sie ist Voraussetzung. Schüler, die sich zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch in ihrer Ausbildung befinden, dürfen den Abschluss nach den bisherigen Regelungen machen. (siehe auch § 23)

Schulen, die vor Inkrafttreten staatlich anerkannt worden war, sind dies auch weiterhin, es sei denn, ihnen war zuvor die Anerkennung aberkannt worden. Jedoch müssen die Schulen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes die Voraussetzungen vorweisen können, die in Paragraph 4 genannt worden waren. (siehe auch § 24)

Personen, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Krankenschwester oder -pfleger tätig gewesen sind, können nach Vorlage ihres Zeugnisses, Diploms, etc. in Deutschland einen Antrag auf Erlaubnis zur Führung der oben genannten Berufsbezeichnungen stellen. Sollte der Antragsteller die Mindestanforderungen nicht einhalten können, braucht er einen Nachweis, dass er mindestens drei Jahre lang als Krankenschwester oder -pfleger in der allgemeinen Pflege tätig war, und zwar in vollem Umfang. (siehe auch § 25)

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Bitte beachten Sie, dass Gesetze sich laufend ändern können. Daher empfehlen wir Ihnen, zur Sicherheit im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz nachzuschlagen.

(nm)

 
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