| Das Altenpflegegesetz |
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Das aktuell gültige Altenpflegegesetz (AltPflG) ist am 1. August 2003 in Kraft getreten. Die letzten Änderungen gelten seit 31. Oktober 2006. Ähnlich wie im Krankenpflegegesetz (KrPflG) geht es hier um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Altenpfleger/-in“ sowie um die Ausbildung zu diesem Beruf. Desweiteren wird die Anerkennung entsprechender Ausbildungen in anderen EU-Ländern behandelt.
Abschnitt 1 – Erlaubnis Ohne Erlaubnis darf der Titel „Altenpfleger/-in“ nicht geführt werden. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn eine entsprechende Ausbildung mit bestandener Abschlussprüfung vorliegt, die Person sich nicht als unzuverlässig herausstellt und wenn keine gesundheitlichen Bedenken im Weg stehen. Sollte die Ausbildung noch nicht beendet sein, der Bewerber berufliche Pflichtvergessenheit zum Besten geben, oder sich gesundheitliche Probleme im Nachhinein derart vergrößern, dass er nicht mehr weiterarbeiten kann, so kann die Erlaubnis widerrufen werden. Eine außerhalb von Deutschland gemachte Ausbildung muss als gleichwertig anerkannt sein, um in Deutschland oben genannte Erlaubnis zu bekommen. Auch bisherige Berufserfahrung wird dabei berücksichtigt. (siehe auch § 1 und § 2)
Abschnitt 2 – Ausbildung in der Altenpflege Gemäß Paragraph 3 umfasst die Ausbildung in der Altenpflege hauptsächlich folgende Punkte:
Die Ausbildung dauert drei Jahre in Vollzeit und fünf Jahre in Teilzeit. Sie ist sowohl theoretisch als auch praktisch orientiert, wobei der Schwerpunkt auf der Praxis liegt. Während der theoretische Teil in Altenpflegeschulen vermittelt wird, gehen die Schüler zur praktischen Tätigkeit entweder in ein Heim oder in eine stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung. Diese müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Zeitweise kann die Ausbildung auch ein anderen Einrichtungen stattfinden, sofern dort alte Menschen gepflegt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Psychiatrien, Allgemeinkrankenhäuser, Rehabilitationszentren, etc. Sofern nicht anders von der Landesregierung geregelt, liegt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung bei der Schule. Sie muss den Theoriebereich mit dem der Praxis abstimmen und Praxisbegleitung leisten. (siehe auch § 4)
Die Altenpflegeschulen bedürfen einer staatlichen Anerkennung, denn im eigentlichen Sinne des Schulrechts sind sie keine Schulen. Die Mindestanforderungen für eine Genehmigung sind wie folgt:
Darüber hinaus steht es den Ländern frei, weitere Mindestanforderungen zu stellen. (siehe auch § 5) Um eine Ausbildung in der Altenpflege überhaupt machen zu können, braucht der Schüler mindestens einen Realschulabschluss. Hauptschüler können sich ebenfalls bewerben, sofern sie bereits eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Erlaubnis als Krankenpflegehelfer/-in nachweisen können. Auch eine mindestens einjährige erfolgreich abgeschlossene Lehre in den Bereiche der Alten- und Krankenpflegehilfe ist in Ordnung. Des Weiteren ist eine gesundheitliche Eignung vorzuweisen. (siehe auch § 6) Die Ausbildung kann verkürzt werden, sofern ein Antrag vorliegt und die Fortführung, beziehungsweise der Abschluss der Lehre nicht gefährdet ist. Die Dauer hängt dabei von der Ausrichtung ab:
Sollte jedoch eine andere Berufsausbildung vorher abgeschlossen worden sein, so kann die Ausbildung unabhängig von der Ausrichtung um maximal zwei Jahre verkürzt werden. (siehe auch § 7) Dem Schüler stehen bis zu sechs Wochen jährlich Urlaub zu, beziehungsweise ein tariflich festgelegter Urlaub oder normale Schulferien. Diese Zeit wird ebenso auf die Ausbildungsdauer angerechnet wie krankheitsbedingte – oder aus anderen wichtigen Gründen bedingte – Ausfälle, welche insgesamt nicht mehr als zwölf Wochen betragen dürfen, das sind maximal vier Wochen im Jahr. Im Falle einer Schwangerschaft beträgt die Höchstausfalldauer vierzehn Wochen, es sei denn, die Schülerin verkürzt ihre Ausbildung. In dem Fall ist die Dauer so lang wie bei den anderen Schülern. Sofern man erwarten kann, dass das Ziel der Ausbildung trotzdem erreicht wird, werden in besonderen Härtefällen auch längere Fehlzeiten akzeptiert und zur Ausbildungszeit dazu gerechnet. Jedoch darf die Gesamtzeit – Ausbildung und Fehlzeiten zusammen – nicht mehr als fünf Jahre dauern. (siehe auch § 8) Die Abschlussprüfung ist Bundessache und unterliegt weitestgehend dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (siehe auch § 9) Abschnitt 3 Der komplette Abschnitt 3 mit den Paragraphen 10 bis 12 ist weggefallen.
Abschnitt 4 – Ausbildungsverhältnis Von den folgenden Details des Ausbildungsverhältnisses sind diejenigen Schüler ausgeschlossen, die in der Diakonie oder einer geistlichen Gemeinschaft tätig sind. (siehe auch § 23) Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung – also der Einrichtung, an der die Praxis erprobt wird – und dem Schüler geschlossen. Bei Minderjährigkeit unterschreibt ein Erziehungsberechtigter. In diesen Vertrag gehören folgende Bereiche unbedingt hinein:
Es gelten die üblichen gesetzlichen Vertragsregelungen. Wirksam wird der Vertrag erst nach Einwilligung der Altenpflegeschule. (siehe auch § 13) Die Probezeit beträgt sechs Monate. (siehe auch § 18) Nichtig sind Vereinbarungen, die die Berufsausübung für die Zeit nach dem Ausbildungsverhältnis beschränken, ebenso wie:
Sollte in dem Vertrag irgendeine Regelung aufgenommen werden, die nicht in diesem Gesetz steht und die zu Ungunsten des Schülers ist, gilt sie ebenfalls als nichtig. (siehe auch § 22) Der Träger der praktischen Ausbildung verpflichtet sich, die Lehre so zu gestalten, dass die Schüler sie innerhalb der geplanten Zeit beenden können; des Weiteren versorgt er sie kostenlos mit dem erforderlichen Lehrmaterial. Zudem darf er sie mit der Arbeit nicht überfordern, das heißt, dass die Aufgaben mit dem Können des jeweiligen Schülers zusammenpassen müssen. (siehe auch § 15) Die Verpflichtungen der Auszubildenden sehen so aus:
Der Schüler bekommt eine Ausbildungsvergütung vom Träger der praktischen Ausbildung bezahlt; ab dem dritten Ausbildungsjahr kommt noch eine Kompensation für die Weiterbildungskosten – wenn welche anfallen – hinzu. Auch sachliche Bezüge können angerechnet werden, „jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus.“ (Bundesministerium für Justiz / Bundesanzeiger: AltPflG, Abschnitt 4, § 17, 2. Absatz). Falls der Schüler diese Sachbezüge nicht annehmen kann, so wird ihr Gegenwert in Euro ausgezahlt. Siehe dazu auch Abschnitt 5 – Kostenregelung. Überstunden sollten nicht die Regel sein und werden zusätzlich bezahlt. (siehe auch § 17) Wenn die Zeit der Lehre vorbei ist, endet auch das Ausbildungsverhältnis. Der Termin für die Abschlussprüfung ist davon unabhängig. Bei nicht bestandener Prüfung kann auf schriftlichen Antrag hin das Ausbildungsverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden, bis zum nächsten Prüftermin. (siehe auch § 19) Die schriftliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses kann während der Probezeit fristlos erfolgen, danach jedoch nur mit einer Frist von vier Wochen, es sei denn, es liegt ein triftiger Grund vor. Sollte dieser triftige Grund schon seit über zwei Wochen bekannt sein, ist eine Kündigung nichtig. Ein Güteverfahren unterbricht den Ablauf der Frist. (siehe auch § 20) Eine Einstellung über die Ausbildungszeit hinaus ist auf unbestimmte Zeit hin begründet, wenn keine anderweitige Vereinbarung vorliegt. (siehe auch § 21)
Abschnitt 5 – Kostenregelung Zwar können Weiterbildungskosten und Ausbildungsvergütung vom Träger der praktischen Ausbildung bei der Bezahlung einkalkuliert werden. Davon ausgeschlossen sind jedoch:
Sollten zu wenig Ausbildungsplätze vorhanden sein, beziehungsweise droht eine Knappheit in diesem Bereich, kann von der Landesregierung ein Ausgleichsverfahren eingeleitet werden, mit dessen Hilfe Ausgleichsbeiträge erhoben werden können. Die Kostenregelung für das Verfahren übernimmt die Landesregierung. Ebenso kontrolliert sie von Zeit zu Zeit, ob der Bedarf noch besteht oder nicht. (siehe auch § 25)
Abschnitt 6 – Zuständigkeiten Die Erlaubnis zum Tragen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger/-in“ erteilt die Landesbehörde, die die Abschlussprüfung stellt, oder bei welcher der Antrag eingereicht wurde. Der Zugang zur Ausbildung, die Verkürzung der Ausbildung sowie die Anrechnung von Fehlzeiten gehören in den Aufgabenbereich der Behörde desjenigen Landes, wo die Lehre stattfindet, beziehungsweise stattfinden wird. Welche Behörde beauftragt wird, liegt in der Hand der jeweiligen Landesregierung. (siehe auch § 26)
Abschnitt 7 – Bußgeldvorschriften Wer sich unerlaubt als „Altenpfleger/-in“ bezeichnet, kann mit bis zu 3.000 € Strafe geahndet werden. Denn es ist eine Ordnungwidrigkeit. (siehe auch § 27)
Abschnitt 8 – Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes Paragraph 28 besagt, dass die Altenpflegeausbildung nicht unter das Berufsbildungsgesetz fällt. (siehe auch § 28)
Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften Eine Anerkennung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erteilt worden war, gilt auch weiterhin. Eine bereits begonnene Ausbildung kann noch nach altem Recht abgeschlossen werden. Dabei sind die jeweiligen Landesregelungen zu beachten. Nach bestandener Prüfung darf sich der Absolvent als Altenpfleger/-in gemäß Abschnitt 1 bezeichnen. (siehe auch § 29) Auch Altenpflegeschulen behalten ihre staatliche Anerkennung, es sei denn, man hat sie ihnen entzogen. (siehe auch § 30)
Quelle: Bundesministerium der Justiz Bitte beachten Sie, dass Gesetze sich laufend ändern können. Daher empfehlen wir Ihnen, zur Sicherheit im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz nachzuschlagen. (nm) |
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