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Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Seit dem 1. Januar 2002 gibt es das Pflegeleistungsergänzungsgesetz. Es handelt sich dabei um eine Zusatzleistung bei bestehender Pflegebedürftigkeit. Es ist speziell zur finanziellen Entlastung pflegender Angehöriger Demenzkranker gedacht. Zu den Demenzerkrankungen gehört beispielsweise Alzheimer. Diese finanzielle Entlastung soll den Pflegebedürftigen qualitätssichernde und aktivierende Betreuungsangebote zusätzlich zur Verfügung stellen.

 

Wer ist berechtigt?

Menschen, die...
... auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes in die Pflegekategorien I, II und III fallen,
... auf Grund von Demenz nicht mehr in der Lage sind, den Alltag zu meistern,
... geistig behindert oder psychisch krank sind; in diesem Fall muss vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine Begutachtung nach § 18 vorliegen, nach dem die Behinderung oder Krankheit die Alltagskompetenz dauerhaft eingeschränkt hat.

In allen drei Fällen liegt ein Hilfsbedarf bei der Grundpflege und dem Haushalt vor.

Um festzustellen, ob die Alltagskompetenz erheblich dauerhaft eingeschränkt ist, sind folgende Beeinträchtigungen entscheidend:

  1. Weglauftendenz
  2. Gefährdende Situationen werden unterschätzt, beziehungsweise verschuldet.
  3. Gefährliche Gegenstände oder potenziell gefährdende Substanzen werden unsachgemäß gehandhabt.
  4. Situationen werden verkannt, was unter Umständen aggressives Verhalten (tätlich und verbal) auslöst.
  5. Das Verhalten entspricht allgemein nicht der gegebenen Situation.
  6. Die Wahrnehmung der eigenen Bedürfnisse (seelisch wie körperlich) ist gestört.
  7. Eine Depression oder Angststörung verhindert den Erfolg einer Therapie, wodurch es zu einer Störung der Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen kommt.
  8. Das Urteilsvermögen, das Gedächtnis oder andere höhere Hirnfunktionen sind derart beeinträchtigt, dass das soziale Alltagsleben darunter leidet.
  9. Der Tag- und Nachtrhythmus ist gestört.
  10. Der Tagesablauf kann nicht mehr selbständig geplant und strukturiert werden.
  11. Das Verhalten ist labil oder unkontrolliert emotional.
  12. Eine therapieresistente Depression ruft häufige Gefühle der Niedergeschlagenheit, Hilf- oder Hoffnungslosigkeit hervor.

In mindestens zwei dieser Bereiche, davon mindestens eine der Nummern 1 bis 9, muss eine dauerhafte und regelmäßige Schädigung vorliegen, damit der Gutachter des Medizinischen Dienstes eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz feststellen kann.

 

Was für Leistungen werden erbracht?

Pflegebedürftige, die zum berechtigten Personenkreis wie oben angegeben gehören, können zu den normalen Pflegeleistungen zusätzliche Betreuung in Anspruch nehmen. Dafür erhalten sie pro Jahr bis zu 460 €. Dieses Geld ist zweckgebunden und dient der Kostenübernahme bei der Beanspruchung der folgenden Leistungen:

  • Tag- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Pflegedienste, jedoch nur im Fall von „besondere[n] Angebote[n] der allgemeinen Anleitung und Betreuung“, denn alle anderen Kosten werden bereits durch die Pflegeversicherung gedeckt
  • Landesrechtlich anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote

 

Für diese zusätzlichen Gelder muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse vorliegen, beziehungsweise bei dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Sollte das Geld am Ende des Kalenderjahres nicht vollständig verbraucht worden sein, kann es in das Folgejahr übertragen werden. Wer erst im Lauf des Jahres die Voraussetzungen erfüllt, um in den Kreis der berechtigten Personen aufgenommen zu werden, erhält das Geld anteilig.

Die Pflegekasse, beziehungsweise -versicherung kann auf Anfrage eine Liste zur Verfügung stellen, auf der alle qualitätsgesicherten Betreuungsangebote stehen, deren Leistungen sie finanzieren kann.

(nm)

Quelle: Sozialgesetzbuch

 

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