| Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz |
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Seit dem 1. Januar 2002 gibt es das Pflegeleistungsergänzungsgesetz. Es handelt sich dabei um eine Zusatzleistung bei bestehender Pflegebedürftigkeit. Es ist speziell zur finanziellen Entlastung pflegender Angehöriger Demenzkranker gedacht. Zu den Demenzerkrankungen gehört beispielsweise Alzheimer. Diese finanzielle Entlastung soll den Pflegebedürftigen qualitätssichernde und aktivierende Betreuungsangebote zusätzlich zur Verfügung stellen.
Wer ist berechtigt?
Menschen, die... In allen drei Fällen liegt ein Hilfsbedarf bei der Grundpflege und dem Haushalt vor. Um festzustellen, ob die Alltagskompetenz erheblich dauerhaft eingeschränkt ist, sind folgende Beeinträchtigungen entscheidend:
In mindestens zwei dieser Bereiche, davon mindestens eine der Nummern 1 bis 9, muss eine dauerhafte und regelmäßige Schädigung vorliegen, damit der Gutachter des Medizinischen Dienstes eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz feststellen kann.
Was für Leistungen werden erbracht? Pflegebedürftige, die zum berechtigten Personenkreis wie oben angegeben gehören, können zu den normalen Pflegeleistungen zusätzliche Betreuung in Anspruch nehmen. Dafür erhalten sie pro Jahr bis zu 460 €. Dieses Geld ist zweckgebunden und dient der Kostenübernahme bei der Beanspruchung der folgenden Leistungen:
Für diese zusätzlichen Gelder muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse vorliegen, beziehungsweise bei dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Sollte das Geld am Ende des Kalenderjahres nicht vollständig verbraucht worden sein, kann es in das Folgejahr übertragen werden. Wer erst im Lauf des Jahres die Voraussetzungen erfüllt, um in den Kreis der berechtigten Personen aufgenommen zu werden, erhält das Geld anteilig. Die Pflegekasse, beziehungsweise -versicherung kann auf Anfrage eine Liste zur Verfügung stellen, auf der alle qualitätsgesicherten Betreuungsangebote stehen, deren Leistungen sie finanzieren kann. (nm) Quelle: Sozialgesetzbuch |
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