| Referat zum Krankenpflegegesetz |
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Referat zum Krankenpflegegesetz I) Einführung
II) Kernaspekte des neuen Krankenpflegegesetzes (KrPflG)
5) Dauer und Struktur der AusbildunKrg nach § 4 KrPflG III) Finanzierung der Ausbildung IV) Resümee und Ausblick
I) Einführung Das Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland ist im Wandel begriffen. Wie nie zuvor in seiner Geschichte hat in den letzten Jahren eine Diskussion über die Reformbedürftigkeit und die damit auch zwangsläufig verbundene Reformfähigkeit des Gesundheitswesens eingesetzt. Explodierende Kosten, medizinischer Fortschritt in Forschung und Technik, demographische Veränderungen, Streben nach Qualitätserhalt bzw. -verbesserung, eine auf hohem Niveau stagnierende Arbeitslosigkeit und damit implizierte sinkende Beitragsleistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung – die Liste der aktuellen Problemstellungen ließe sich beliebig fortsetzen. In Politik und Gesellschaft zeichnet sich ein Ringen um Lösungsansätze ab, Interessenverbände suchen ihre Pfründe zu sichern, die Bürger sind zutiefst verunsichert. Reformen werden verabschiedet, finanzielle Einschnitte treffen Krankenhäuser, Versicherte sowie das gesamte System gleichermaßen – nur ein tragfähiges Gesamtkonzept für die Zukunft ist schwer auszumachen. Innerhalb dieses Spannungsfeldes stellt die Krankenpflege und deren Status einen gewichtigen Einflussfaktor dar. Konfrontiert mit einer veränderten Patientenklientel, neuen Erkenntnissen aus der, nach langen Anlaufschwierigkeiten nun wohl etablierten, Pflegeforschung und -wissenschaft, einer gestiegenen Bedeutung des Präventionsgedankens, dem erhöhten Druck einer wirtschaftlichen Leistungserbringung bei gleichzeitiger Etablierung der Dienstleistungsorientierung sowie dem Streben nach Erhalt bzw. Steigerung der pflegerischen Qualität wurde auch und gerade der Bereich Ausbildung in der Pflege von einer Novellierung nicht ausgenommen. So wurde in der vorletzten Legislaturperiode von der Bundesregierung ein Gesetzgebungs-verfahren zur Schaffung eines neuen Krankenpflegegesetzes (KrPflG) initiiert, welches in der letzten Periode erneut aufgegriffen wurde. Achtzehn Jahre lang blieb es nahezu unverändert. Im Herbst des Jahres 2002 schließlich wurde der Entwurf eines Gesetzes bzgl. des Krankenpflege-berufs und der Änderung des Krankenhausgesetzes (KHG) in der Bundestags-Drucksache 15/13 vom 25.Oktober 2002 dem Deutschen Bundestag vorgelegt, welches dieser unter Einbeziehung der Änderungsanträge der Fraktionen der SPD sowie von Bündnis 90/Die Grünen am 10.April 2003 verabschiedete. Nachdem auch der Bundesrat am 23.Mai 2003 zustimmte, trat das neue Krankenpflegegesetz zum 01.Januar 2004 in Kraft. Es soll in erster Linie, wie oben erwähnt, den gewandelten Rahmenbedingungen, neuen Erfahrungswerten aus der Pflegeforschung, den derzeitigen und künftigen Versorgungsstrukturen sowie einer veränderten Anspruchshaltung der Patienten hin zum Servicesektor Gesundheit Rechnung tragen. Im Folgenden werden die gravierendsten Neuerungen, die das novellierte Krankenpflegegesetz in sich birgt, erläutert und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Bedeutung für die Krankenpflege im Allgemeinen sowie die Krankenpflegeausbildung im Speziellen kritisch gewürdigt. Des Weiteren soll ein Einblick in die damit verbundene modifizierte Finanzierung von Ausbildungsstätten bzw. -vergütungen vermittelt werden. Es bleibt festzuhalten, dass, so begrüßenswert die vorliegende Innovation grundsätzlich auf dem, verglichen mit anderen Bereichen des Gesundheitswesens, mitunter über lange Jahre eher stiefmütterlich behandelten Sektor Krankenpflege auch erscheinen mag, sich deren Praktikabilität und Verbesserungspotential, vor allem auch in Sachen Finanzierung, erst noch in den nächsten Jahren beweisen muss.
II) Kernaspekte des neuen Krankenpflegegesetzes
1) Die Krankenpflegehilfeausbildung Entsprechend einem Urteil des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Altenpflegegesetz wurde nun auch bezüglich des Krankenpflegegesetzes entschieden, dass die Gesetzgebungs-kompetenz für die Kranken- und Kinderkrankenpflegehilfe, ausschließlich Sache der Bundesländer ist. Der Gesetzgeber beurteilte die Regelungen des Alten- und Krankenpflegegesetzes für die einjährigen Ausbildungen als unvereinbar mit den Artikeln 70 und 74 Absatz 1 des Grundgesetzes und erklärte sie somit für nichtig. Der Bund muss sich darauf beschränken, bestimmte Mindestanforderungen als Rahmen für die Länder vorzugeben. Daraus lässt sich schließen, dass zum einen die Länder nicht verpflichtet werden können, die Krankenpflegehilfeausbildung einzuführen; überdies hinaus obliegt ihnen die Verantwortung zur Ausgestaltung der Ausbildungselemente alleine. Institutionen wie die „Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)“ würden es als wünschenswert erachten, wenn die einzelnen Bundesländer die Ausbildung beibehalten und sich bei ihrer Ausgestaltung an den bisherigen Rahmenregelungen des Bundes orientieren würden. Wäre dies nicht der Fall, käme es zu unzähligen unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Länder, was die Gleichstellung der Ausbildung in der Bundesrepublik nahezu unmöglich machen würde. Dies würde früher oder später das Aus für die Krankenpflegehilfe bedeuten. Die DKG hält die Krankenpflegehilfeausbildung für nicht verzichtbar. Wagt man einen Blick auf die zukünftige Struktur des Pflegepersonalpools, so lässt sich die Meinung der DKG gut nachvollziehen und begründen. Das deutsche Gesundheitswesen, insbesondere der Pflegesektor, sieht sich schon heute konfrontiert mit einer Knappheit an Geldmitteln und überdies mit einem Mangel an gut ausgebildetem Fachpersonal. Es steht zu erwarten, dass sich dieser Zustand eher zuspitzen als entspannen wird. Vor diesem Hintergrund und unter Einbeziehung der zahlreichen neuen Anforderungen (Qualitätssicherung- bzw. steigerung, die Einführung neuer Abrechnungssysteme etc. ), denen sich die Leistungserbringer im Gesundheitswesen gegenüber sehen, kann von ihnen nicht verlangt werden, bei ständig steigenden Personalkosten (Pflegepersonalkosten stellen in vielen Kliniken den größten Kostenfaktor dar) nur auf hoch qualifiziertes Personal zurückzugreifen und etwaige Alternativen nicht zu berücksichtigen. Es sollte einzelnen Kliniken und Heimen nicht die Chance genommen werden, neue Wege zu gehen, um einerseits dem Qualitätsanspruch gerecht zu werden und andererseits die damit verbundenen Kosten zu minimieren. Eine Struktur mit hoch qualifiziertem Personal zu schaffen, das in der Lage ist, Mitarbeiter von geringer Qualifikation zu führen, zu leiten und anzuweisen, ist einer Diskussion würdig und kann neue Sichtweisen ermöglichen. Dass solche Konzepte durchaus erfolgreich sein können, zeigen uns Vorbilder aus anderen europäischen Ländern und den USA; man denke hier etwa an Pflegekonzepte im Sinne des „Primary Nursing“. Die Bundesländer sollten den Kliniken und Heimen die Möglichkeit geben, weiterhin auf Mitarbeiter mit einer einjährigen Ausbildung zurückgreifen zu können, und genau diesen Mitarbeitern nicht die Chance nehmen, sich nach erfolgreichem Abschluss der einjährigen Ausbildung in einer dreijährigen Ausbildung weiter zu qualifizieren.
2) Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 KrPflG Die neuen Berufsbezeichnungen lauten „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“. Es bleibt also bei zwei Berufsbildern für die Kranken- sowie die Kinderkrankenpflege. Gesundheitspflege gehört in unserem kurativ ausgerichteten Gesundheitswesen leider nicht zu den Aufgaben des Pflegepersonals. Die unbestreitbar notwendige Neuorientierung unseres Gesundheitssystems hin zu Prävention und Gesundheitsförderung wird durch eine schlichte Umbenennung der Berufsbezeichnung nicht erreicht. Auch die vorgesehene Ausdehnung der Ausbildung um präventive und rehabilitative Ausbildungsinhalte rechtfertigt nicht die neue Terminologie, solange die entsprechenden Tätigkeitsfelder noch fehlen. Ob sich die sprachlich sehr sperrige Berufsbezeichnung durchsetzen wird, ist zudem sehr fraglich. Die alte Bezeichnung wäre ohne Schaden beizubehalten gewesen.
3) Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 KrPflG Um Richtlinien der Europäischen Union zu berücksichtigen, musste der Gesetzgeber den alten Paragraphen 2 des Krankenpflegegesetzes in Absatz 3, Satz 5, wie folgt erweitern:
Dies war durch die Neuregelung bezüglich der Drittstaatenausbildung notwendig geworden. Bei EU- oder EWR-Staatsangehörigen sind nun also vorherige Anerkennungen in anderen Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR in die Prüfung mit einzubeziehen.
4) Ausbildungsziele nach § 3 KrPflG Die Ausbildungsziele wurden seitens des Gesetzgebers neu gefasst. Es soll dadurch erreicht werden, die neuen Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen, die Entwicklung neuer Versorgungs-strukturen und die Erkenntnisse der Pflegewissenschaften zu berücksichtigen. Die Ausbildung wird dadurch wesentlich zeitgemäßer, und man trägt der Professionalisierung der Pflege Rechnung. Ganz allgemein wird durch den Gesetzgeber hierbei zwischen in der Ausbildung zu vermittelnden Befähigungen zur eigenverantwortlichen Ausführung von Tätigkeiten, sowie anderen Aufgaben, die im Rahmen der Mitwirkung auszuführen sind, unterschieden. Zu den eigenverantwortlich auszuführenden Aufgaben der Gesundheits- und Krankenpfleger gehören demnach:
Als positiv zu bewerten ist in diesem Zusammenhang noch die Tatsache, dass der Gesetzgeber auf Anregung des Bundesrates bei der Aufgabenbeschreibung das Wort „eigenständig“ durch das Wort „eigenverantwortlich“ ersetzte, da die Verantwortung für das eigene Handeln auch dann gegeben ist, wenn es der Weisungsbefugnis anderer unterliegt. Zu den im Rahmen der Mitwirkung auszuführenden Tätigkeiten gehören:
Zudem soll in der Krankenpflegeausbildung das notwendige Wissen vermittelt werden, um mit anderen Berufsgruppen des gesamten Gesundheitswesens zusammen zu arbeiten und dadurch multidisziplinäre, berufsgruppenübergreifende Lösungsansätze für Gesundheitsprobleme zu entwickeln. Gerade für die Krankenhäuser ist es wichtig und wünschenswert, dass die berufsgruppenübergreifende Zusammenarbeit gestärkt wird und die Pflege ein umfassendes Berufsverständnis entwickelt. Professionalisierung in diesem Sinne wird unter den Bedingungen der Diagnosis related groups (DRG) ein entscheidender Erfolgsfaktor werden. Die Aktualisierung der Ausbildungsziele ist sicherlich von Bedeutung, es wird nun aber darauf ankommen, sie durch entsprechende Gestaltung der tatsächlichen Ausbildung vor Ort auch zu realisieren.
5) Dauer und Struktur der Ausbildung nach § 4 KrPflG Das neue Krankenpflegegesetz hat zu deutlichen Veränderungen in der Gestaltung der Ausbildung geführt. Eine zentrale Änderung ist hierbei die veränderte Gewichtung von theoretischem und praktischem Ausbildungsanteil. Der theoretische Unterricht soll künftig 2100 Stunden statt bisher 1600 umfassen. Die praktische Ausbildung wird von derzeit 3000 auf 2500 Stunden reduziert. Zudem wird der Ausbildungsanteil außerhalb des Krankenhauses stark vergrößert. Die Ausweitung des Unterrichts zu Lasten des Praxisanteils wird sehr unterschiedlich gewertet. Die Krankenhausträger, insbesondere deren Vertreter wie etwa die DKG, sehen keine Notwendigkeit dafür. Die Berufsverbände und auch die Gewerkschaft ver.di beurteilen diese Verschiebung als positiven Schritt in die richtige Richtung, da sie den Wunsch haben, Möglichkeiten für die Auszubildenden zu schaffen, im Rahmen der Ausbildung auch die Fachhochschulreife zu erlangen. Diesem Wunsch kann man durchaus Positives abgewinnen, da ein durchgängigeres Bildungssystem grundsätzlich zu befürworten ist. Die Prognose der Gewerkschaft, dass von den in diesem Jahr eingeschulten Erstklässlern, 70 % das Abitur machen und sich für eine akademische Laufbahn entscheiden müssten, um die in der Bundesrepublik frei werdenden Stellen zu besetzen, verdeutlicht dies. Man muss allerdings auch berücksichtigen, dass dies nur dann Sinn macht, wenn derartige Veränderungen in vielen, nicht nur in einigen Ausbildungsgängen angestrebt werden. Hierfür ist aber eine grundlegende Veränderung des Ausbildungswesen und der Fachhochschulen an sich von Nöten, die wohl noch eine Weile auf sich warten lassen wird. Die Ausweitung der praktischen Ausbildung außerhalb des Krankenhauses entspricht letzten Endes einem sektorenübergreifenden Versorgungsverständnis, das die engen Beziehungen des Krankenhauses mit anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen ( Rehabilitation, ambulante und stationäre Pflege, vertragsärztlicher Bereich ) betont. Damit trägt der Gesetzgeber den Bestrebungen Rechnung, eine nicht auf das Krankenhaus begrenzte, professionelle Pflege von Patienten im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituation zu etablieren. Die Krankenhäuser, die schon heute mehrere Leistungsbereiche unter einem Dach oder unter einer Trägerschaft vorhalten, haben durchaus positive Effekte zu erwarten, wenn Auszubildende neue Einsatzbereiche kennen lernen und somit in späteren Berufsjahren universell einsetzbar sind. Demgegenüber stehen viele kleine Krankenhäuser, die sich der Gefahr einer zu starken Reduktion der praktischen Ausbildungsphase im Krankenhaus gegenüber sehen und somit aus Kostengründen den Erhalt ihrer Krankenpflegeschulen bezweifeln. An dieser Stelle müsste die Schaffung von Möglichkeiten der Kooperation bei der Ausbildung diskutiert werden. Geeignete Modelle würden sich so auch für diese Ausbildungsstätten finden. Die Praxisanleitung während der „externen Ausbildungsphasen“ ist durch die jeweilige Einrichtung sicherzustellen. Wie diese Einrichtungen eine angemessene Qualität gewährleisten sollen, bleibt offen. Die zuständigen Behörden haben diese Einrichtungen zwar zu überprüfen, nach welchen Kriterien dies geschehen soll, ist jedoch unklar. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Praxisanleiter/innen über mindestens ein Jahr Berufserfahrung und zudem über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden verfügen. Dem Altenpflegegesetz entsprechend, enthält auch das novellierte Krankenpflegegesetz eine Modellklausel, die integrierte Ausbildungslehrgänge für Kranken- und Altenpflege probehalber erlaubt. Eine gute Möglichkeit, Synergieeffekte der beiden Ausbildungen zu ermitteln, und überdies vielleicht der Anfang einer großen Ausbildungsreform der Pflege, die zukünftig sicherlich noch häufig diskutiert werden wird.
6) Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung nach § 5 KrPflG Neben gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes ist die gesetzliche Voraussetzung zum Zugang zur Ausbildung der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung, bzw. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von einer vorgesehenen Dauer von mindestens zwei Jahren, oder eine Erlaubnis als Krankenpflegehelfer oder -helferin zu arbeiten, oder eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe. Neu ist die Zulassung von Altenpflegehelfern, die im Sinne von durchlässigen Ausbildungsstrukturen zu begrüßen ist. Die Abschaffung eines Mindestalters als Zugangsvoraussetzung ist eher kritisch zu betrachten, da eine gereifte und stabile Persönlichkeit als wichtige Grundlage in der Ausübung des Pflegeberufes zu sehen ist. Dem sollten sich die Ausbildungsstätten heutzutage mehr denn je bewusst sein, und dies auch bei der Auswahl der Bewerber berücksichtigen.
7) Fehlzeitenanrechnung nach § 7 KrPflG Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Nach Meinung der Vertreter der Gewerkschaft ergibt diese Regelung pädagogisch keinen Sinn, weil die bloße Anwesenheit im Unterricht sowie in der praktischen Ausbildung kein brauchbares Kriterium für eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung sei. Als Disziplinierungsinstrument sei die Regelung ebenso überflüssig, da die Auszubildenden gemäß § 12 Ziffer 1 KrPflG ohnehin verpflichtet sind, an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Wegen Krankheit oder aus anderen Gründen auftretende Fehlzeiten sind im Einzelfall durch individuelles Lernen aufzuholen. Der Erfolg einer Ausbildung erweise sich schließlich in der Prüfung.
8) Ende des Ausbildungsverhältnisses nach § 14 KrPflG Der Gesetzgeber ist hier einem Votum des Bundesrates gefolgt und hat Absatz 2 wie folgt gefasst:
Diese Regelung soll auch denjenigen Schülerinnen und Schülern eine Verlängerung der Ausbildungszeit ermöglichen, die Fehlzeiten überschritten haben oder aus Leistungsgründen nicht zur staatlichen Prüfung zugelassen wurden.
9) Staatliche Anerkennung von Schulen – Bestandsschutz nach § 24 KrPflG Das neue Krankenpflegegesetz sieht eine staatliche Anerkennung der Schulen dann vor, wenn hinsichtlich der Schulleitungen und der in der Schule angestellten Lehrkräfte folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Für Schulleitungen, sowie für Lehrkräfte, die bereits in einer entsprechenden Position sind und sich über den traditionellen Weg der Weiterbildung hierfür qualifiziert haben, tritt eine Bestandsschutzregelung in Kraft. Bestandsschutz genießen somit Personen, die eine Schule leiten oder als Lehrkräfte in einer Schule unterrichten bzw. die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder Lehrkräfte erwerbstätig sind. Dies gilt darüber hinaus auch für jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an einer Weiterbildung im vorgenannten Sinne teilnehmen und diese erfolgreich abschließen. Diese Regelung wurde von allen Seiten begrüßt. Offen bleibt hingegen eine genaue Definition der erforderlichen Hochschulausbildung allgemein und insbesondere der Art und Weise der notwendigen pädagogischen Qualifikation. Dies lässt der Gesetzgeber ungeregelt.
III) Finanzierung Die künftige Finanzierung der Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen stellt eine weitere gewichtige Neuerung dar, die sich bei genauerer Betrachtung als nicht gänzlich unproblematisch erweist. Eine Neuregelung wurde notwendig, da sich u.a. mit der flächendeckenden Einführung der DRG, also der, vereinfacht dargestellt, Etablierung einer Fallpauschalen-Regelung bis zum Jahr 2007, das gesamte Entgeltsystem im Krankenhausbereich radikal verändern wird und somit auch die finanziellen Bedingungen speziell in der Krankenpflegeausbildung nach § 17 a KHG einer Neuordnung bedurften. Demnach sollen die Kosten sowohl der Ausbildungsstätten als auch der Ausbildungsvergütungen pauschal über einen Zuschlag finanziert wurden, der auf jede Fallvergütung hinzugerechnet und bundesweit von allen Krankenhäusern erhoben wird. Hierbei gilt zu betonen, dass die Ausbildungsvergütungen nur insoweit betroffen sind, als sie die Kosten der anzurechnenden Stellen, sprich des Personalschlüssels, übersteigen. Konkret bedeutet dies, dass die beteiligten Vertragspartner auf Bundesebene jährlich die durchschnittlichen Kosten pro Ausbildungsplatz sowie die Mehrkosten, die sich über den Anrechnungsschlüssel hinaus ergeben, berechnen. Auf Ebene der Bundesländer hingegen wird von den Landeskrankenhausgesellschaften (LKG) ein sog. Ausgleichsfonds gegründet, welcher von allen Krankenhäusern bedient wird. Hierüber werden Verträge zwischen den einzelnen LKG mit den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossen. Schließlich sollen ausbildende Krankenhäuser die ihnen aufgrund ihrer Ausbildungstätigkeit zustehenden Mittel von den LKG erhalten. Die Anpassung der Ausbildungsfinanzierung an das gesamte, spätestens ab 2007 zur Gänze gewandelte Finanzierungsverfahren im Krankenhauswesen scheint notwendig und erlaubt eine exaktere Bestimmung und Zuordnung der Kostenverursacher und damit eine gerechtere Abrechnungsmöglichkeit. Durch die nun später geplante Inkraftsetzung besteht die Chance, alle nötigen Instrumente und Vorrichtungen mit der nötigen Sorgfalt einzurichten, um einen reibungslosen Ablauf in der Zukunft zu bewerkstelligen. Doch auch hier, wie bei der gesamten Novellierung des Krankenpfleggesetzes, bleibt das Maß der Anwendbarkeit in der Praxis abzuwarten. Die Deutsche Krankenhaus-Gesellschaft beispielsweise kritisiert, dass die Nennung der einbezogenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a, KHG bereits abschließenden Charakter besitzt, und sich neu entwickelnde Ausbildungsgänge im sich schnell wandelnden Gesundheitssystem zukünftig nicht gesetzlich erfasst werden können.
IV) Resümee und Ausblick Die fortschreitende Professionalisierung der Krankenpflege als eine Kenngröße eines sich radikal verändernden Gesundheitswesens in der Bundesrepublik erforderte über kurz oder lang ein Zeichen der politisch Verantwortlichen. Mit dem nun vorliegenden Krankenpflegegesetz wurden Forderungen umgesetzt, die den gewandelten Verhältnissen Rechnung tragen sollen. Neben eher „kosmetischer“ Korrekturen, wie etwa bei der Berufsbezeichnung oder der Einbeziehung und Umsetzung von EU-Vorgaben bezüglich der Berufsanerkennung, beinhaltet die neue Gesetzgebung auch elementarste Veränderungen. Einen bedeutenden Aspekt in diesem Zusammenhang stellt die weitestgehende Beliebigkeit bezüglich der Krankenpflegehilfeausbildung dar, die den Bundesländern enorme Handlungsspielräume bis hin zur kompletten Abschaffung bietet. Gerade in Anbetracht einer sich immer stärker abzeichnenden Arbeitsaufteilung, gestaffelt nach der Qualifikation, eine nicht unproblematische Rechtslage. Die Ausbildung in der Krankenpflege selbst ist ebenfalls konzeptionellen Neuerungen unterworfen worden. So wurde der theoretische Teil erheblich ausgeweitet, der praktische Anteil dahingehend reformiert, stärker Bereiche außerhalb der Institution Krankenhaus zu bedienen, wie etwa Rehabilitationseinrichtungen oder ambulante Dienste, um die Vernetzung des momentanen und künftigen Gesundheitssystem zu veranschaulichen und die Lernenden möglichst thematisch breit zu schulen. Die Neugestaltung der sog. Fehlzeitenregelung stärkt die Position der Auszubildenden und verleiht größere Transparenz. Was die staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen mit hohen Qualifizierungshürden für das Personal, was an sich ja begrüßenswert erscheint, sowie die neu gestaltete Finanzierung der Ausbildungsstätten und -vergütungen angeht, wird sich die Praktikabilität wohl erst im Laufe der (Übergangs-)Zeit erweisen. Zusammenfassend kann die Novellierung des Krankenpflegegesetzes als zwar späte, aber immerhin erfolgte Reaktion auf die Veränderungen im Gesundheitswesen und speziell im Bereich der Krankenpflege gewertet werden, welche zumindest ansatzweise versucht, die starre Fixierung auf den Arbeitsbereich Krankenhaus aufweicht, die Qualifizierung des Berufsstandes vorantreibt und die Finanzierung auf neue Füße stellt. Ob die Maßnahmen in ausreichendem Maße greifen, wird sich erst nach Jahren feststellen lassen. Bleibt dennoch zu hoffen, dass dann eine erneute kritische Prüfung und Würdigung nicht einen ähnlich langen Zeitraum in Anspruch nehmen wird wie bisher geschehen. Harry Plewa, Diplom-Pflegewirt
Literatur Eggert, Beate / Ver.di (Hsg.): Gesundheits- und Krankenpflege – Neues Gesetz in der Beratung. Berlin, 2002
Neiheiser, Ralf / Walger, Dr. Martin: „Die Novellierung des Krankenpflegegesetzes“ aus: Das Krankenhaus, 7 / 2003 |
Wikipedia-Links
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